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| Zitat von Real_Futti
| Zitat von Mad_Melone
30% vom Internet gehen eigentlich auch immer durch, vielleicht gönnst du dir ja aus arbeitsmedizinischen Gründen noch einen neuen Bildschirm (wenn du es versuchen willst, kannst du ja auch deinen 4k 65 Zoll TV als externen Bildschirm ansetzen...)
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Danke, das wäre auch noch 10¤ im Monat
Bildschirm hab ich erst letztes Jahr einen guten gekauft
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Monitor wird über drei Jahre abgeschrieben, kannst also m.E. zeitanteilig abschreiben
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| Zitat von Aspe
Das stimmt, da haben wohl die Finger das Hirn überholt.
Ist korrigiert.
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Den Satz davor ("[Ja, du darfst als Mieter anteilig die Miete für das Arbeitszimmer ansetzen, aber] das ist realistisch als mehr eine theoretische Möglichkeit.") checke ich auch nicht.
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Alter, ich sollte weniger am Desinfektionsmittel schnüffeln.
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Hallo zusammen!
Ich bin für die Arbeit normalerweise viel unterwegs, und habe grad von meinem Arbeitgeber eine Auswertung der Verpflegungspauschalen während meine Dienstreisen für 2019 "zur Vorlage beim Finanzamt" bekommen.
Was tut man als Mensch der von Steuern keine Ahnung hat jetzt damit?
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| Zitat von seak`
Eingereicht 29.02, vor 2 Tagen kam der Brief mit Nachweis der Unterlagen (hatte nen berufsbedingten Umzug und vergessen die RE vom Umzugsunternehmen anzuheften).
Das ging schneller als erwartet o.O
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Ich hab noch gar nichts gehört und hab auch bisher keine analogen Unterlagen eingereicht, sondern alles nur digital bei WiSo eingetragen und abgeschickt. Mal gespannt ob die Rechnungen sehen wollen, aber hätte alles parat
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Nabend zusammen. Hätte einmal gerne eure EInschätzung zu diesem Sachverhalt.
Lehrer dürfen ja das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1250¤ steuerlich absetzen, wenn die Privatnutzung des Raumes unter 10% liegt. Nehmen wir an, dieser Umstand sei durch den Lehrer selbst gegeben, allerdings wird der Raum auch durch einen weiteren Bewohner / durch den Partner (zur Häfte de Raumfläche) privat genutzt. Eingerichtet ist dieser Teil ebenfalls als Arbeitszimmer (Schreibtisch, etc.) aber nicht beruflich genutzt.
Kann nun die Häfte der Grundfläche des Arbeitszimmers für den Lehrer als Kosten geltend gemacht werden? Oder sogar der gesamte Raum? Oder verhindert eine "Zweitnutzung" des Raumes die Möglichkeit ihn steuerlich als Werbungskosten geltend zu machen vollständig?
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Prinzipiell geht es um die Raumnutzung im Ganzen. Ich würde aber einfach den Raum als Ganzen bis zu den 1250 EUR ansetzen
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| Zitat von chuck.sports
Ist der § 35a Abs. 3 EStG, also das Absetzen von haushaltnahen Dienstleistungen, je Haushalt oder je steuerpflichtiger Person anzuwenden?
Also Person A und Person B wohnen in einem Haushalt. Person A zahlt Handwerker X und setzt 20% der Lohnkosten ab, Person zahlt Handwerker Y und setzt 20% der Lohnkosten ab.
Können A und B jeweils den Höchstbetrag absetzen?
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Ich habe eine weitere Frage hinzugefügt. Danke an Switchie und Mad_Melone für die Antworten im Juristenthread. Die Frage war da aber eigentlich nicht richtig aufgehoben.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von chuck.sports am 03.04.2020 8:07]
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Das kommt auf die jeweiligen Lohnkosten an.
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Gehen wir davon aus, dass Handwerker A und Handwerker B jeweils 6.000 ¤ Lohnkosten auf ihrer Rechnung ausweisen.
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Slightly related, da neue Nebenkostenabrechnung.
"In der Abrechnung ist ein steuerbegünstigter Kostenanteil (haushaltsnahe DL minus Aufwendungen/Materialkoten) in Höhe von 100.000 EUR enthalten. Ihr Anteil beträgt 1000 EUR"
(Fantasiezahlen)
Kann ich die 1000 EUR so 1:1 in die Steuererklärung übernehmen, oder muss ich die auf die einzelnen Kostenarten (Aufzugswartung, Sanitär, Garten, etc.) in der Nebenkostenabrechnung aufdröseln?
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@ chuck: dann sollten beide jeweils den Höchstbetrag abziehen können
@ Aspe: ich würde die Summe von 1.000 angeben, bei Nachfragen den Wisch ans Finanzamt schicken und nur bei nochmaliger Nachfrage die Detailaufstellung
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§ 35a (5) S. 4 EStG sagt aber:
| 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. | |
Oder reden wir aneinander vorbei?
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Ok, von mir nicht gut ausgedrückt: der Höchstbetrag kann nur einmal in Anspruch genommen werden, aber bei den genannten Beträgen besteht eher nicht die Gefahr, dass potentielles Anrechnungsvolumen wegen einer "falschen" Aufteilung Höchstbetrags verloren geht - das hat man ggfs. wenn ein Person viel mehr zahl als die andere und dennoch eine 50/50-Aufteilung gewählt wird
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Aber insgesamt kann dann pro Haushalt nur 20% von 6000 ¤ Lohnkosten abgesetzt werden?
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Je nachdem in welchem Absatz des § 35a man sich befindet, gelten andere (und ggfs. additive) Beträge. In den meisten Fällen sollte Abs. 2 und der Höchstbetrag von 4.000 EUR gelten.
Wichtig: es handelt sich hier um Beträge, die zu 1:1 von deiner Steuerlast zurückerhältst und nicht um Aufwendungen wie etwa Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren und für die du somit eine Rückerstattung in Höhe deines persönlichen Steuersatzes erhältst.
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Mal wieder vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Danke!
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Auch gesehen, aber nicht überraschend, oder?
| Zitat von Mad_Melone
Wenn man jetzt noch die Betreiber von Ticketbörsen dazu verpflichtet, Verkäufer steuerlicher zu identifizieren (analog der Kontenwahrheit bei Banken), einen Steuerabzug auf den Veräußerungserlös (lies: nicht Gewinn) vorzunehmen, eine Steuerbescheinigung auszustellen und der Verkäufer muss sich dann die Mehrsteuer über die Steuererklärung zurückholen, dann wird die scheisse vielleicht auch mal eingedämmt.
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Vielleicht relevanter für eine größere Anzahl an Nutzern: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-03-GPM-Bonuszahlungen.html
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mad_Melone am 04.04.2020 11:21]
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Ich bekomme jetzt Ende April mit dem Gehalt meinen variablen Anteil für das Jahr 2019 ausgezahlt.
Sind davon die ersten 1500 schon steuerfrei?
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"Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten."
Das ist der dritte Satz im Link (wenn man das Zitat mal weglässt)
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Habe ich gelesen. War nur unsicher, da es keine Extrazahlung für aktuelle Leistungen ist, sondern für Leistungen aus 2019.
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Also wichtig welche Lohnart drauf steht.
Bin ich ja mal gespannt, mein variabler Zielanteil dürfte demnach ganz normal versteuert werden, weil ja Teil meines normalen Lohnes.
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| Zitat von Mad_Melone
Auch gesehen, aber nicht überraschend, oder?
| Zitat von Mad_Melone
Wenn man jetzt noch die Betreiber von Ticketbörsen dazu verpflichtet, Verkäufer steuerlicher zu identifizieren (analog der Kontenwahrheit bei Banken), einen Steuerabzug auf den Veräußerungserlös (lies: nicht Gewinn) vorzunehmen, eine Steuerbescheinigung auszustellen und der Verkäufer muss sich dann die Mehrsteuer über die Steuererklärung zurückholen, dann wird die scheisse vielleicht auch mal eingedämmt.
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Eigentlich "intuitiv" nicht überraschend, aber die erste Instanz hatte das ja anders gesehen und ein "Wertpapier" gesehen, welches es nicht unter § 23 packen wollte, aber dann auch nicht in § 20 EStG unterbingen wollte ...
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Eine Frage zum Thema Zweitstudium:
Habe im WS 2019/2020 einen MBA berufsbegleitend begonnen. Zahle je Semster die Studiengebühren. Ich würde die Gebühren als Werbungskosten angeben und sie auf die Monate aufteilen; heißt für 2019 gebe ich die Kosten für 3 Monate an, Oktober bis Dezember.
Stimmt das soweit?
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Nein, es erfolgt grundsätzlich keine zeitanteilige Aufteilung von Werbungskosten, sogenanntes Zufluss-/Abflussprinzip, § 11 EStG, hier insbesondere Absatz 2.
Voller Absatz daher in dem Jahr, in dem du die Zahlung geleistet hast - ich habe jetzt keine Prüfung der Absetzbarkeit vorgenommen
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Ich weiß, dass hier keine individuelle Steuerberatung angeboten wird... Vielleicht kann trotzdem jemand einen Hinweis in die richtige Richtung geben, ggf. auch kein Steuerberater.
Aktuell mache ich die Steuererklärung mit SmartSteuer (gehört auch zu Haufe-Lexware) und mir wird ein Nachzahlungsbetrag von 600¤ angezeigt.
In 2019 war ich das ganze Jahr bei einem Arbeitsgeber angestellt. Die abgeführte Lohnsteuer+Soli scheint laut den Brutto-Netto-Rechnern auch korrekt zu sein. Ansonsten habe ich keine Vermietung, Sparer-Pauschbetrag wird nicht ausgenutzt. Als weitere geringe Einkünfte habe ich noch eine selbstständige Arbeit (Beratungstätigkeit). Mein Überschuss beläuft sich laut EÜR auf ca. 570¤.
Mir ist schon klar, dass ich ggf. etwas nachzahlen muss, aber die Relation passt für mich nicht. Habt ihr irgendeinen Ansatzpunkt, den ich noch prüfen könnte?
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Lohnsteuerklasse III?
Einkünfte unter Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG (Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, etc.)?
(Kranken/Pflege-)Versicherungen vergessen einzutragen?
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Nein, Steuerklasse 1
Nein
Das habe ich vorhin geprüft, mache ich morgen nochmal.
Danke
Vielleicht fange ich einfach nochmal von vorne an...
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Weshalb kann man eigentlich Kosten für einen Transporter zusätzlich zur Umzugspauschale einreichen? Man kann ja sogar Verpflegung für Umzugshelfer laut WISO absetzen. Wofür an sich ist dann die Pauschale?
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Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand ) |