Du bist nicht eingeloggt! Möglicherweise kannst du deswegen nicht alles sehen.
  (Noch kein mods.de-Account? / Passwort vergessen?)
Zur Übersichtsseite
Hallo anonymer User.
Bitte logge dich ein
oder registriere dich!
 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Frage zu Bußgeldbescheid
« vorherige 1 [2]
erste ungelesene Seite | letzter Beitrag 
cit

cit
ich habs gewusst

peter hat nich nur harmlose sachen in seinem garten

08.04.2004 16:20:36  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
*Tscheggi*

AUP LeTschegg 15.02.2009
 
Zitat von jeriko
Was hat das hiermit zu tun?

Weil ich mal dem Kind den Lolli weggenommen habe, wird dadurch noch lange nicht seine Straftat legitimiert.

/e
Er muss dafür grade stehen und mehr nicht. Er wusste worauf er sich einlässt, die Polizei hat ihm nun ans Bein gepinkelt. - Selber Schuld.



Schon, aber er scheint sich ja seiner Schuld bewusst zu sein, und versucht sich nicht rauszuwinden.

Er will sich ja bloß informieren, da muss man ihn doch net gleich angehen
08.04.2004 16:21:38  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
1-2-3

1-2-3
 
Zitat von jeriko
 
Zitat von 1-2-3
 
Zitat von *Mr.sAuBerMaNn*
 

Durch eine Haaranalyse kann - beispielsweise zur Beurteilung der Fahreignung - ein gewohnheitsmäßiger bzw. monatelang zurückliegender Konsum nachgewiesen bzw. bestätigt werden



quelle:http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Kommentare%20Aufsatze/Info%20Cannabis.htm


du kannst haare schon von blut unterscheiden? kannst du doch oder?

@mcsmurf: jeriko natürlich, die andern kamen ja nicht moralapostelig rüber



Er hat gegen das Gesetz verstoßen.
Das hat nichts mit Moral zu tun.

Fakt. Ende.


Vielleicht sollte man das Gesetz überdenken?
08.04.2004 16:28:38  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Kagan

Kagan
4 Punkte in Flensburg müsstest du auch noch bekommen haben, wenn ich micht nicht irre. MPU und Screening wird regional unterschiedlich gehandhabt. Beides dürfte hier aber ausgeschlossen sein, da dadurch ja gerade festgestellt werden soll, ob der Probant dazu befähigt ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Und du hast ja bereits 1 Monat Fahrverbot bekommen, die Fahrerlaubnis wurde bislang nicht entzogen (aber auf ein Schreiben der Verkehrsbehörde warten).

Ich gehe mal davon aus, es war dein erster Verstoß in dieser Richtung. Daher kann man als Grundregel sagen, dass bei einem THC-COOh Wert von weniger als 5,0 ng/ml (hast du in deinem ANfangspost nicht angegeben) von der Straßenverkehrsbehörde nichts mehr kommen dürfte. Wenn du schon mal erwischt worden bist oder auf Nachfrage deinen Konsum auch nur mit "gelegentlich" angegeben hast, sieht das alles wieder anders aus. Dann kann nach § 15b Abs 2 STVZO (auch kurzfristig) ein Screening oder MPU angeordnet werden.
08.04.2004 17:13:50  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
PeterIsTraurig

Arctic
 
Zitat von Kagan
4 Punkte in Flensburg müsstest du auch noch bekommen haben, wenn ich micht nicht irre. MPU und Screening wird regional unterschiedlich gehandhabt. Beides dürfte hier aber ausgeschlossen sein, da dadurch ja gerade festgestellt werden soll, ob der Probant dazu befähigt ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Und du hast ja bereits 1 Monat Fahrverbot bekommen, die Fahrerlaubnis wurde bislang nicht entzogen (aber auf ein Schreiben der Verkehrsbehörde warten).

Ich gehe mal davon aus, es war dein erster Verstoß in dieser Richtung. Daher kann man als Grundregel sagen, dass bei einem THC-COOh Wert von weniger als 5,0 ng/ml (hast du in deinem ANfangspost nicht angegeben) von der Straßenverkehrsbehörde nichts mehr kommen dürfte. Wenn du schon mal erwischt worden bist oder auf Nachfrage deinen Konsum auch nur mit "gelegentlich" angegeben hast, sieht das alles wieder anders aus. Dann kann nach § 15b Abs 2 STVZO (auch kurzfristig) ein Screening oder MPU angeordnet werden.



Man, ich danke dir!! Genau auf so eine Antwort habe ich gehofft! Thx a lot Augenzwinkern!

€Dit: Aber von einer Menge die in meinem Blut war ist nirgends eine Angabe. Steht nur Beweis: Gutachten
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von PeterIsTraurig am 08.04.2004 17:28]
08.04.2004 17:21:54  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Kagan

Kagan
Hmm ja, da wirds drinstehen. Übrigens, du könntest es natürlich auch drauf ankommen lassen und versuchen, das Fahrverbot in ein Bußgeld umwandeln zu lassen. Dann müßte das Fahrverbot für dich eine "unzumutbare Härte" darstellen (Weg zur Arbeit etc.). Allerdings solltest du dir dann einen Anwalt nehmen, da das nicht so einfach ist (und zwar schnell, Widerspruchsfrist ist nur 2 Wochen an Zustellung des Bescheides).
08.04.2004 17:33:45  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
PeterIsTraurig

Arctic
 
Zitat von Kagan
Hmm ja, da wirds drinstehen. Übrigens, du könntest es natürlich auch drauf ankommen lassen und versuchen, das Fahrverbot in ein Bußgeld umwandeln zu lassen. Dann müßte das Fahrverbot für dich eine "unzumutbare Härte" darstellen (Weg zur Arbeit etc.). Allerdings solltest du dir dann einen Anwalt nehmen, da das nicht so einfach ist (und zwar schnell, Widerspruchsfrist ist nur 2 Wochen an Zustellung des Bescheides).



Aussicht auf Erfolg = ?%
08.04.2004 17:36:11  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Kagan

Kagan
Kann man überhaupt nichts zu sagen, da keine Verpflichtung dazu besteht. Das ist Ermessensentscheidung. Frag einen Anwalt aus deiner Gegend, der wird die Pappenheimer dort kennen. Auch was die Erhöhung angeht (dürfte so bei einer Verdoppelung des Betrages liegen).
08.04.2004 17:40:34  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
PeterIsTraurig

Arctic
 
Zitat von Kagan
Kann man überhaupt nichts zu sagen, da keine Verpflichtung dazu besteht. Das ist Ermessensentscheidung. Frag einen Anwalt aus deiner Gegend, der wird die Pappenheimer dort kennen. Auch was die Erhöhung angeht (dürfte so bei einer Verdoppelung des Betrages liegen).



Hört sich gut an. Vielen Dank nochmal!
08.04.2004 17:41:20  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
MeGaCHiCKeN

Mr Crow
Das Bunderverfassungsgericht hat dazu im folgenden Urteil was gesagt:


----------------------------------------------------
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 62/2002 vom 12. Juni 2002

Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Verweigerung eines Drogenscreenings

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde (Vb) eines Beschwerdeführers (Bf) stattgegeben, dessen Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem er sich geweigert hatte, ein behördlich angeordnetes Drogenscreening beizubringen. Die auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bezogenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen wurden aufgehoben. In einem anderen Fall hingegen wurde die Vb nicht zur Entscheidung angenommen und die Voraussetzungen für die Anordnung des Drogenscreenings wurden bejaht.

Im ersten Fall wurde der Bf 1994 anlässlich einer Einreise aus den Niederlanden nach Deutschland einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurden fünf Gramm Haschisch gefunden. Der Beschwerdeführer kam einer Aufforderung der Stadt Freiburg i.Br., ein Drogenscreening vorzulegen, nicht nach. Daraufhin entzog die Stadt ihm die Fahrerlaubnis. Rechtsmittel blieben erfolglos.

Nach heutigem wie nach früher geltendem Recht ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Erlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Bei hinreichendem Verdacht des Vorliegens erheblicher Eignungsmängel ist die zuständige Behörde ermächtigt, dem Erlaubnisinhaber aufzugeben, bestimmte Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen (Drogenscreening). Die Missachtung dieser Anordnung hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Die Kammer stellt eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Bf fest. Diese Freiheit erfasst auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Der in dem Entzug der Fahrerlaubnis liegende Eingriff in die Handlungsfreiheit war im vorliegenden Fall verfassungswidrig, weil er in keinem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs stand. Es fehlte nämlich als Grundlage der Überprüfung der Fahreignung ein hinreichender Tatverdacht, der einen Eignungsmangel nahe legte. In Übereinstimmung mit einer jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 2002, S. 78 <80> ) geht die Kammer davon aus, dass der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr für sich allein kein hinreichendes Verdachtselement bildet.

Zu dieser Einschätzung kommt die Kammer auf Grund von fachlichen Stellungnahmen und gutachtlichen Äußerungen, die sie zu den Wirkungen des Konsums von Cannabis, Alkohol und anderen bewusstseinsverändernden Mitteln eingeholt hatte. Dazu führt die Kammer unter anderem aus: Der Konsum von Cannabis könne die Fahreignung ausschließen. Die Fahrtüchtigkeit einer Person sei im akuten Haschischrausch und während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase aufgehoben. Nach heutiger Erkenntnis bestehe in aller Regel aber kein Anlass zu der Befürchtung, dass der einmalige oder gelegentliche Konsum von Haschisch bei den Betroffenen zu einer anhaltenden fahreignungsrelevanten Absenkung ihrer körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit führe. Bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum sei es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betroffene eine drogenkonsumbedingte zeitweilige Fahruntüchtigkeit nicht rechtzeitig erkennen oder dennoch nicht von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr absehen könne.

Bei dieser Sachlage durfte die Fahrerlaubnis nicht allein auf der Grundlage des einmalig festgestellten Haschischbesitzes und der Weigerung, am Drogenscreening teilzunehmen, entzogen werden. Die Kammer betont aber, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken an einer Fahreignungsprüfung bestehen, wenn über den bloßen Besitz von Cannabis hinaus konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür ermittelt worden sind, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag oder zu trennen bereit ist. Dann kann weiterhin die aktive Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers verlangt und darf die Verweigerung zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden. In dem weiteren Fall hatte die Polizei nicht nur Cannabisbesitz festgestellt, sondern auch die Reste eines mit Haschisch versetzten Joints im Aschenbecher des Fahrzeugs gefunden.

Karlsruhe, den 12. Juli 2002
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von MeGaCHiCKeN am 08.04.2004 18:27]
08.04.2004 18:25:32  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
MeGaCHiCKeN

Mr Crow
Ich finds immer wieder lustig, woran die Polizisten, das erkennen wollen, es gibt äußerlich bis auf rote Augen, eigentlich keine sichere Möglichkeit Cannabiskonsum festzustellen, und erst recht nicht am Morgen danach.
Der Pupillenreaktionstest (mit der Taschenlampe in die Augen) kann auch absolut nicht Cannabiskonsum nachweisen / einen Anfangsverdacht liefern.

Und noch krasser find ich, wie das Urteil des Verfassungsgericht konsequent ignoriert wird! Das ist ja fast schon Ausbeutung...
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von MeGaCHiCKeN am 08.04.2004 18:34]
08.04.2004 18:30:32  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
mcsmurf

X-Mas Leet
Was heißt ignoriert, es sagt nur aus das man nicht pinkeln muss wenn man beim Besitz von Drogen erwischt wird. Wenn man hingegen bekifft o.ä. erwischt wird, muss man eben *g* (bzw. man kann den Test auch verweigern, dann muss man wohl zur Blutentnahme).
Der Konsum von Cannabis wird sich wohl schon auf die Pupillen auswirken, die Frage ist halt inwieweit man daraus was erkennt. Ist halt ne Sache von den Polizisten wie die das interpretieren was sie da so sehen Augenzwinkern
08.04.2004 18:51:54  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
jeriko

Arctic
 
Zitat von 1-2-3
 
Zitat von jeriko
 
Zitat von 1-2-3
 
Zitat von *Mr.sAuBerMaNn*
 

Durch eine Haaranalyse kann - beispielsweise zur Beurteilung der Fahreignung - ein gewohnheitsmäßiger bzw. monatelang zurückliegender Konsum nachgewiesen bzw. bestätigt werden



quelle:http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Kommentare%20Aufsatze/Info%20Cannabis.htm


du kannst haare schon von blut unterscheiden? kannst du doch oder?

@mcsmurf: jeriko natürlich, die andern kamen ja nicht moralapostelig rüber



Er hat gegen das Gesetz verstoßen.
Das hat nichts mit Moral zu tun.

Fakt. Ende.


Vielleicht sollte man das Gesetz überdenken?



Weißt Du wieviel tausend Gesetzte man mal überdenken sollte? Ich brauch bloß mal etwas genauer hinschaun, schon sieht man sowas:
http://www.spiegel.de/sptv/magazin/0,1518,294408,00.html

Und bis dato hat man sich dennoch gefälligst dran zu halten. Fertig.
08.04.2004 18:58:54  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
PiLLe

Pille
Ich finde es beschissen, bekifft Auto zu fahren.

Natürlich erkennen die Bullen das, darauf sind sie trainiert. Und das THC im Fett gespeichert werden und Flashbacks auslösen kann, ist keine Erfindung der "Politiker", sondern eine erwiesene Tatsache der "Mediziner".

Ich kann da leider keinerlei Mitgefühl empfinden. Genausowenig wie bei jemandem, der besoffen Auto fährt. Nur dass Alkohol eben schneller abgebaut wird als THC.

Gruss
PiLLe

P.S.: Hier ist jetzt Sense.
08.04.2004 19:04:31  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
 Thema: Frage zu Bußgeldbescheid
« vorherige 1 [2]

mods.de - Forum » Public Offtopic » 

Hop to:  

| tech | impressum