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| Zitat von 1-2-3
| Zitat von cit
| Zitat von 1-2-3
| Zitat von Hardwareproblem
Das Telefon ist an die T-Net Box angeschlossen, also nehm ich mal an, dass da kein Strom fließt | |
Ne, die laufen mit Luft und Liebe | |
NTBAs beziehen ihren Strom direkt aus dem Telefonnetz. Das optionale Anschliessbare Netzteil dient nur zur Versorgung von Telefonen, die eben extra Saft brauchen. | |
Das ist richtig. Aber was hat das mit meinem Post zu tun? | |
Es ging um die Frage mit dem Strom und den NTBAs .
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| Zitat von 1-2-3
| Zitat von Hardwareproblem
Das Telefon ist an die T-Net Box angeschlossen, also nehm ich mal an, dass da kein Strom fließt | |
Ne, die laufen mit Luft und Liebe | | ok, sowas dacht' ich mir schon
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so, hab nun mal nachgefragt, die meinten, entweder Anrufbeantworter mit Aufzeichnungsfunktion oder direkt ein Mitschneidegerät (zB von Conrad)
Gibt's eigentlich auch ne Möglichkeit, direkt über (DSL)Internet sich ins Telefonnetz einzuwählen (da wussten die nix von zumindest)? Dann könnte man das ja vielleicht mit dem Audiorecorder zB aufnehmen?!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Hardwareproblem am 18.10.2004 17:09]
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Wie Treb schon gesagt hat: Der andere Gesprächsteilnehmer muss informiert werden! Ansonsten begehst du unter Umständen eine Straftat.
StGB § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger
aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort
eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte
nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem
wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
E-Street... No Retreat, no Surrender
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| Zitat von Hardwareproblem
so, hab nun mal nachgefragt, die meinten, entweder Anrufbeantworter mit Aufzeichnungsfunktion oder direkt ein Mitschneidegerät (zB von Conrad)
Gibt's eigentlich auch ne Möglichkeit, direkt über (DSL)Internet sich ins Telefonnetz einzuwählen (da wussten die nix von zumindest)? Dann könnte man das ja vielleicht mit dem Audiorecorder zB aufnehmen?! | |
VoIP
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Thema: Telefongespräch aufzeichnen, wie ? ( Mikro, oder wie ? ) |