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Da steht doch nach bestehen des AV.
Wenn der AN erst zum 1.6. anfängt besteht es erst am 1.12. seit 6 Monaten. Ergo erst dann kompletter Anspruch auf den Urlaub (anteilig zum Jahresurlaub).
E: Sammie, elender!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Tomat3 am 31.03.2015 13:44]
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anders Formuliert, sry:
| verstehe ich richtig das Arbeitnehmer A, da er vom 01.01. bis 31.05 keinen Urlaub hatte, und mit Tätigkeitsbeginn am 01.06. am 01.12. die Wartezeit erfüllt hat, für dieses Jahr Anspruch auf den Vollen Urlaub hat?
Oder ist mit der Wartezeit die Probezeit gemeint und mit dem Anspruch die 7/12 (01.06 - 31.12.) des vertraglich festgelegten Urlaubsanspruches gemeint? | |
da ab 01.12. der Volle Anspruch besteht sollte er dementsprechend im Dezember diesen Urlaub nutzen können oder, falls vom Betrieb so geduldet, ins Folgejahr mitgenommen werden können?
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Dagrachon am 31.03.2015 13:47]
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Am 01.12. hat A den vollen Jahresanspruch erworben, ohne anteilige Quotelung, ja. Anrechnung wegen Urlaub bei einem vorherigen Arbeitgeber (Ausschluss von Doppelansprüchen) gibts ja auch nicht wegen vorheriger Arbeitslosigkeit.
Quotelung gibt's nämlich nur bei Beendigung im Jahresverlauf oder wenn eben die 6 Monate nicht erreicht sind (§ 5 BUrlG).
Macht nur praktisch keine Sau richtig, da ist eventuell Vorsicht geboten, das junge Arbeitsverhältnis nicht überzustrapazieren.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 31.03.2015 17:24]
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Danke
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§ 21 StGB würde ich mal annehmen.
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Ist hier jemand IPR-ologe und kann mir mal kurz auf die Sprünge helfen? Hab da keinen Plan von und müsste in die richtige Richtung geschubst werden.
A ist berühmt, Österreicher, stirbt in Österreich. B ist Witwe von A, lebt in der Schweiz. In D benutzt jemand den Namen von A seit 2002.
Welches Recht ist für die Ansprüche (§ 12 BGB der Witwe, Allg.PerskR der Witwe, etc.) anzuwenden? Mir scheint da für jeden einzelnen Anspruch was anderes zu gelten, aber irgendein Artikel EGBGB/Rom-I wird doch bitte diese Zersplitterung regeln? Hatte heute nicht mehr soviel Zeit das genauer zu recherchieren und wäre um Gedankenanstöße dankbar.
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Bitch, please. Bleib uns mit deinem obskuren Rom-Abkommen vom Hals. Hier musst Du wohl in das LugÜ reinschauen.
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Wie gesagt - ich hab keine Ahnung von dem Kram. Aber ist LugÜ nicht für den Gerichtsstand und Rom (bzw. EGBGB in DE bei alten Vorgängen) für die Rechtswahl?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 01.04.2015 22:18]
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Ah sorry, LugÜ ist in der Tat nur Gerichtsstand.
Ich bezweifle aber, dass du im Verhältnis zur Schweiz das Rom-Abkommen anwenden kannst, die Schweiz ist dort nämlich nicht mit dabei. Hat Deutschland nicht ein eigenes, sbusidiär anwendbares IPRG?
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| Zitat von smoo
Wie gesagt - ich hab keine Ahnung von dem Kram. Aber ist LugÜ nicht für den Gerichtsstand und Rom (bzw. EGBGB in DE bei alten Vorgängen) für die Rechtswahl?
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na rom I wohl kaum, wenn dann rom II. artikel 4?
e: blubb, das mit schweiz gar nicht gesehen. dann forget it
e2: obwohl doch, was spricht dagegen, deutsches recht anzuwenden?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Herdentrieb am 01.04.2015 22:36]
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| Zitat von smoo
Ist hier jemand IPR-ologe und kann mir mal kurz auf die Sprünge helfen? Hab da keinen Plan von und müsste in die richtige Richtung geschubst werden.
A ist berühmt, Österreicher, stirbt in Österreich. B ist Witwe von A, lebt in der Schweiz. In D benutzt jemand den Namen von A seit 2002.
Welches Recht ist für die Ansprüche (§ 12 BGB der Witwe, Allg.PerskR der Witwe, etc.) anzuwenden? Mir scheint da für jeden einzelnen Anspruch was anderes zu gelten, aber irgendein Artikel EGBGB/Rom-I wird doch bitte diese Zersplitterung regeln? Hatte heute nicht mehr soviel Zeit das genauer zu recherchieren und wäre um Gedankenanstöße dankbar.
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Art. 10 EGBGB?
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Bei Alternate wurde ein Laptop bestellt. Dieser war Defekt.
Der Hersteller (Medion) hat das Defekte Gerät zurückgenommen und den Kaufpreis erstattet.
Wer trägt die Portokosten die beim Kauf entstanden sind?
Alternate behauptet der Käufer, da die Leistung der Lieferung erbracht wurde. Allerdings war das gelieferte Gerät ja defekt.
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| Zitat von FBKC
Folgende Thematik:
Ich wohne in einer Zweizimmerwohnung zur Miete, seit März 2012. Laut Vertrag kann ich frühstens am 31.12.2015 ausziehen.
Nun, habe ich eine relativ günstige und grössere Wohnung gefunden und mit dem Vermieter meiner jetzigen Wohnung abgemacht das ich Nachmieter suche um am 01.06 aus dem Vetrag rauszukomme.
Habe nun den Vertrag meiner neuen Wohnung unterschrieben und gehe also auf Nachmietersuche. Vor zwei Wochen ruft mich mein Vermieter an und sagt das er die Kaltmiete um 100¤ erhöht. Mit Nebenkosten sind wir nun auf Insgesamt gestiegene Warmmietkosten von 150¤, beginnend mit dem Mietvertrag meines potentiellen Nachmieters.
Unter dem Punkt der Mieterhöhung sehe ich keine Chance einen Nachmieter zu finden (Zustand der Wohnung, Grösse, Studentenstadt, Günstigere/Grössere Wohunungen in der näheren Umgebung, WGs die günstiger sind in der Umgebung).
Der einzige Grund warum ich in diese Wohnung eingezogen bin, und die auch meine potentiellen Nachmieter attraktiv fanden war die Lage (HBF, Sbahn) und der Preis.
Wie gesagt, habe ich jetzt Angst bis zum 1.6 keinen Nachmieter zu finden weil einfach keiner Bock hat - bis jetzt waren alle Semi begeistert. Bei meinem Vermieter sind zumindest noch keine Selbstauskünfte eingegangen.
Ist das alles so rechtens? Habe davon kein Plan. Haben wir nen Mieterbundthread?
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| Zitat von *Morphy*
Bei Alternate wurde ein Laptop bestellt. Dieser war Defekt.
Der Hersteller (Medion) hat das Defekte Gerät zurückgenommen und den Kaufpreis erstattet.
Wer trägt die Portokosten die beim Kauf entstanden sind?
Alternate behauptet der Käufer, da die Leistung der Lieferung erbracht wurde. Allerdings war das gelieferte Gerät ja defekt.
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Gegenüber wem hast du denn den Rücktritt erklärt?
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Ah, das wichtigste vergessen:
Problem war, dass der Laptop erst nach 3 Wochen benutzt wurde und da erst der Defekt festgestellt wurde. Deshalb bei der Hotline vom Händler angerufen und dort wurde gesagt, man solle sich direkt an den Hersteller wenden.
Hersteller hatte weder ein Ersatzgerät noch konnte er reparieren, und hat deshalb Kaufpreis erstattet.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von *Morphy* am 03.04.2015 12:52]
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| Zitat von Tigerkatze
| Zitat von smoo
Ist hier jemand IPR-ologe und kann mir mal kurz auf die Sprünge helfen? Hab da keinen Plan von und müsste in die richtige Richtung geschubst werden.
A ist berühmt, Österreicher, stirbt in Österreich. B ist Witwe von A, lebt in der Schweiz. In D benutzt jemand den Namen von A seit 2002.
Welches Recht ist für die Ansprüche (§ 12 BGB der Witwe, Allg.PerskR der Witwe, etc.) anzuwenden? Mir scheint da für jeden einzelnen Anspruch was anderes zu gelten, aber irgendein Artikel EGBGB/Rom-I wird doch bitte diese Zersplitterung regeln? Hatte heute nicht mehr soviel Zeit das genauer zu recherchieren und wäre um Gedankenanstöße dankbar.
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Art. 10 EGBGB?
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Betrifft 10 nicht nur das Namensrecht i.S.v. "Welchen Namen darf man führen/Welche Namen darf man annehmen" etc.? Wirkte im Kommentar so.
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| Zitat von *Morphy*
Ah, das wichtigste vergessen:
Problem war, dass der Laptop erst nach 3 Wochen benutzt wurde und da erst der Defekt festgestellt wurde. Deshalb bei der Hotline vom Händler angerufen und dort wurde gesagt, man solle sich direkt an den Hersteller wenden.
Hersteller hatte weder ein Ersatzgerät noch konnte er reparieren, und hat deshalb Kaufpreis erstattet.
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In a nutshell:
Den Kaufvertrag hast du nur mit dem Händler, von dem KV bist du nicht zurückgetreten, daher kannst du vom Händler auch nix verlangen. Der Hersteller hat das Ding wohl aufgrund einer Garantie zurückgenommen, muss sich aber nicht mit den Versandkosten rumschlagen.
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Kann man in so einem Fall auch nach 2 Wochen noch vom Kaufvertrag zurücktreten?
Ware war ja bei Übergabe mangelhaft, Mangel konnte nicht behoben werden.
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| Zitat von *Morphy*
Kann man in so einem Fall auch nach 2 Wochen noch vom Kaufvertrag zurücktreten?
Ware war ja bei Übergabe mangelhaft, Mangel konnte nicht behoben werden.
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Wenn die Sache mangelhaft ist, kannst du rechte gegenüber dem Händler 2 Jahre lang geltend machen, inkl. Rücktritt, falls er nicht repariert oder neu liefert.
Zug dürfte hier aber abgefahren sein, Händler konnte die Kaufsache ja nicht mal auf Mängel prüfen. Würde es auf sich beruhen lassen
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Naja,...
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| Zitat von Herdentrieb
| Zitat von *Morphy*
Kann man in so einem Fall auch nach 2 Wochen noch vom Kaufvertrag zurücktreten?
Ware war ja bei Übergabe mangelhaft, Mangel konnte nicht behoben werden.
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Wenn die Sache mangelhaft ist, kannst du rechte gegenüber dem Händler 2 Jahre lang geltend machen, inkl. Rücktritt, falls er nicht repariert oder neu liefert.
Zug dürfte hier aber abgefahren sein, Händler konnte die Kaufsache ja nicht mal auf Mängel prüfen. Würde es auf sich beruhen lassen
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... aber wenn der Händler zur Gewährleistungsregulierung an den Hersteller verweist, muss er sich dessen Verhalten schon auch zurechnen lassen. Das würde ich dem Händler einfach mal entgegenhalten und nicht einfach sofort gleich beigeben.
Wegen den paar Euro Porto lohnt es sich natürlich nicht, einen Prozess anzustrengen, aber viele Händler reagieren da auch recht kulant, jedenfalls wenn man ihnen mitteilt, dass man nicht mit ihrem Geschäftsgebahren einverstanden ist und in Zukunft dann doch lieber woanders einkauft.
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| Zitat von RedAngel
| Zitat von Herdentrieb
| Zitat von *Morphy*
Kann man in so einem Fall auch nach 2 Wochen noch vom Kaufvertrag zurücktreten?
Ware war ja bei Übergabe mangelhaft, Mangel konnte nicht behoben werden.
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Wenn die Sache mangelhaft ist, kannst du rechte gegenüber dem Händler 2 Jahre lang geltend machen, inkl. Rücktritt, falls er nicht repariert oder neu liefert.
Zug dürfte hier aber abgefahren sein, Händler konnte die Kaufsache ja nicht mal auf Mängel prüfen. Würde es auf sich beruhen lassen
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... aber wenn der Händler zur Gewährleistungsregulierung an den Hersteller verweist, muss er sich dessen Verhalten schon auch zurechnen lassen.
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Aufgrund welcher zurechnungsnorm denn? 278? Halte ich für weit hergeholt..in der Regel heißt es bei den Händlern doch schlicht "da könn wa nix machen, müssen se sich an den Hersteller wenden".
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Vom Händler kam eben per Mail die Antwort: Die Leistung der Lieferung wurde ja erbracht.
Ich will da auch keine 100 Mails schreiben, aber letztendlich hatte ich nie ein funktionierendes Gerät und habe trotzdem Porto bezahlt.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von *Morphy* am 03.04.2015 19:53]
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Recht haben sie. Also:
Du hast zwar sicher einen Anspruch aus Gewährleistung auch gegen den Verkäufer. Nacherfüllung ist gescheitert, weil der Garantiegeber diesbezüglich erklärt hat, dazu nicht in der Lage zu sein, das ist ein Fall von § 440 S. 2 a.E. BGB, ganz ohne Zurechnung ("sonstige Umstände" erfordern eben keine rechtsgeschäftliche Erklärung oder Erfüllungsgehilfenstellung, wobei ich es keineswegs für abwegig halte Erfüllungsgehilfenstellung des Garantiegebers für den Verkäufer anzunehmen, weil der Verkäufer bei Geltendmachung eines Gewährleistungsrechts auf den Garantiegeber verweist), außerdem dürfte dann auch Unzumutbarkeit für den Käufer vorliegen (§ 440 S. 1 a.E.).
Deshalb ist nach § 440 eine Fristsetzung nicht mehr erforderlich und es kann Rücktritt erklärt werden. Der muss zwar vorliegen, kann aber ja noch erklärt werden, ist im Zweifel schon konkludent erklärt.
Rechtsfolge: §§ 326, 346 - das Erlangte ist nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren. Und das ist der entscheidende Punkt. Nach Bereicherungsrecht sind die ursprünglichen Versandkosten nicht auszugleichen, weil sie nicht ohne (durch den Rücktritt wegfallenden) Rechtsgrund erbracht wurden, sondern wegen § 448 mit weiter bestehendem Rechtsgrund.
Davon zu unterscheiden sind die Kosten der Rücksendung, die der Verkäufer respektive Garantiegeber zu tragen hat.
Disclaimer: Mit Kaufrecht habe ich nichts zu tun und bin deshalb nicht up to date, also kann es sein, dass einer der noch näher am Examen stehenden Leute mich gleich korrigiert
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"Kandidat vermischt systemwidrig Rücktritts- und Beteicherungsrecht".
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Excuse me?
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326 passt nicht. zudem klingt es so, als wollest du die RFen des Rücktritts nach Berreirecht regeln.
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326, 346. Behauptet zumindest mein Palandt.
Und natürlich geht das nicht wirklich nach 812 ff., sondern nach dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, das ist aber dem Bereicherungsrecht mit Modifikationen nachgebildet.
Insofern: Kandidat vermischt rechtspolitische Begründung und systematische Terminologie, ok, touché.
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| Zitat von -rantanplan-
326, 346. Behauptet zumindest mein Palandt.
Und natürlich geht das nicht wirklich nach 812 ff., sondern nach dem Rückabwicklungsschuldverhältnis, das ist aber dem Bereicherungsrecht mit Modifikationen nachgebildet.
Insofern: Kandidat vermischt rechtspolitische Begründung und systematische Terminologie, ok, touché.
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läuft wohl tatsächlich über die kette des 326 V, bin auch kein experte für kaufrecht, einigen wir uns darauf
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Thema: Juristenthread, §229 ( vs. §33 StGB ) |