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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Lohnsteuererklärung ( FAQ - Elster-Formular online )
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NI-Xpert

Arctic
blubb!
12.11.2013 18:55:14  Zum letzten Beitrag
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HrHuss

AUP HrHuss 11.01.2019
Kann man Nachhilfe, die man sich selbst gönnt (zB. im Rahmen eines Stuidums, Meisterschule, etc.) steuerlich als Werbungskosten geltend machen? Spielt es eine Rolle, ob es ein Erststudium ist, wenn man vorher schon eine Berufsausbildung abgeschlossen hat? Beim Erststudium überhaupt gibts ja Einschränkungen, ebenfalls wird Nachhilfe nicht steuerlich wirksam, wenn es um die Kinder geht aber zu den anderen Fällen habe ich keine Info finden können...

Was kann man als Student noch so alles ansetzen, was nicht grad offensichtlich ist (Fachliteratur zB)?

Geht natürlich nicht mehr um 2012.
28.11.2013 12:50:49  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ja, es spielt eine Rolle, ob es sich um ein Erststudium oder Studium nach Berufsausbildung handelt. Vergleiche hierzu das BMF-Schreiben vom 22.09.2010, das die Rechtslage zusammenfasst.

Falls es sich um ein Studium nach Berufsausbildung handelt, dann kann man Werbungskosten für alles ansetzen, was hiermit im Zusammenhang steht, also mE auch Nachhilfe.

Weitere Punkte könnten (!) sein:

* Entfernungspauschale
* Verpflegungsmehraufwand
* Fachliteratur
* Büromaterial (es gibt eine Grenze von 110¤, bis zu der Finanzämter grds. einen pauschalen Abzug zulassen)
* alles weitere, woran man nur im Enferntesten denken kann, bring einfach mal Beispiele, aber auch Laborkittel oder deren Reinigung dürfen drunter fallen

Falls Rückfragen zu den o.g. Punkten bestehen, immer gerne!
28.11.2013 13:39:52  Zum letzten Beitrag
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HrHuss

AUP HrHuss 11.01.2019
Mensafressen? peinlich/erstaunt Breites Grinsen Kleiner Spaß, vielen Dank für den Hinweis, dann hör ich es schon klingeln nächstes Jahr...

Ahja, Semesterticket wär vielleicht interessant, also nicht nur den Anteil am ÖPNV, sondern auch die Nebenkosten (für Studentenwerk zB.)...? Immerhin schon 560¤ ca. p.a.
28.11.2013 13:46:00  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Klar, gesamte Semestergebühren incl. Semesterticket. Sorry, das war zu offensichtlich...

Und wegen Mensaessen kommt es ja noch besser: Verpflegungsmehraufwand liegt bei mind. 6 ¤/Tag, je nachdem, wie lange halt Uni ist (§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 5 EStG). Hier aber explizit der Hinweis, dass ich nicht weiß, ob das auch durchgeht.
28.11.2013 13:52:27  Zum letzten Beitrag
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HrHuss

AUP HrHuss 11.01.2019
...
Tiptop!
28.11.2013 14:00:17  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Mad_Melone


Weitere Punkte könnten (!) sein:

* Entfernungspauschale



m.E. tatsächliche Kosten (Reisekosten) und nicht "nur" die Entfernungspauschale.

und natürlich verpflegungsmehraufwand, da stimm ich dir zu.


/ und in diesem zusammenhang (für all die fiktiven fälle hier) sollte schon mal vorgemerkt werden, dass sich ab 2014 das steuerliche reisekostenrecht massiv ändert
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 28.11.2013 16:55]
28.11.2013 16:47:55  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
versuchen kann man es ja mal. was ist, wenn ich mitm auto an die uni fahre, man kann ja schlecht verlangen, dass studenten ein fahrtenbuch führen. ich weiß es aber nicht 100%.


was nicht geht, ist das semesterticket UND die entfernungspauschale abzurechnen.

//edit: ich würde natürlich versuchen, hin- und rückfahhrt über die pauschale abzurechnen, falls es darauf abzielte.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mad_Melone am 28.11.2013 17:01]
28.11.2013 17:00:46  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
naja, ich mein (jedenfalls einschließlich bis 2013), dass die uni gerade keine regelmäßige arbeitsstätte ist, vgl. BFH Urteil vom 9. 2. 2012 - VI R 44/10 (BStBl 2013 II S. 234, muss die verwaltung also anwenden!)

sind wir soweit beieinander?

weil dann sind das ja reisekosten und dafür gibts die für das auto "doppelte pauschale" nach r 9.5 lstr

und mangels regelmäßiger arbeitsstätte halt auch verpflegungsmehraufwand für die ersten drei monate, das sollte wohl das lukrativste daran sein peinlich/erstaunt

/ach ich glaub, wir haben schon das gleiche gemeint Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 28.11.2013 17:11]
28.11.2013 17:09:35  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Leute, ihr schmeißt gerade so ziemlich alles durcheinander, was es so an Werbungskosten gibt peinlich/erstaunt

Ansetzen könnte man im Zusammenhang mit einem Studium die tatsächlich gefahrenen Kilometer x 0,3 ODER die tatsächlichen Kosten wenn man ein Fahrtenbuch führt...macht eh keiner

Ansonsten natürlich Fachliteratur, Studiengebühren, Bürokrempel etc.

Verpflegungsmehraufwendungen nicht, das geht nicht durch

e: man könnte z.B. auch versuchen, Internetkosten durchzukriegen. 5-10 ¤ im Monat...
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 29.11.2013 22:17]
29.11.2013 22:16:57  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
 
Zitat von Switchie

Leute, ihr schmeißt gerade so ziemlich alles durcheinander, was es so an Werbungskosten gibt peinlich/erstaunt



Ich finde die Aussage ziemlich herablassend, insbesondere vor dem Hintergrund, dass alles (bis auf anteilige Internetkosten), was du im folgenden als Werbungskosten nennst, bereits von Assassin bzw. mir genannt wurde.

Es gibt nur in einem Punkt Differenzen zwischen unserer Auffassung:

 
Zitat von Switchie
Verpflegungsmehraufwendungen nicht, das geht nicht durch



Da ich kein Experte im Bereich ESt-Erklärung bin, wäre ich ehrlich an einer Begründung hierfür interessiert. Denn sowohl mein Verständnis der Regelung als auch eine kurze Google-Suche sagen etwas anderes.
30.11.2013 9:28:11  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Switchie

Ansetzen könnte man im Zusammenhang mit einem Studium die tatsächlich gefahrenen Kilometer x 0,3 ODER die tatsächlichen Kosten wenn man ein Fahrtenbuch führt...macht eh keiner




mit "tats. Kosten" meinte ich in diesem Zusammenhang genau die beiden Alternativen, die du genannt hast. Ich wollte nur die Abgrenzung zur Entfernungspauschale hervorheben. Das das falsch rübergekommen ist, ist mir mittlerweile auch klar Augenzwinkern

 
Zitat von Switchie

Verpflegungsmehraufwendungen nicht, das geht nicht durch



schwachsinn, s.o.
uni = keine regelm. arbeitsstätte --> verpflegungsmehraufwand (für die ersten 3 Monate)


/achja, ich bezieh mich natürlich rein auf materiell-rechtliche sachen.
ob man ggf. mehr "durchkriegen" kann, ist natürlich wieder was anderes.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 30.11.2013 15:58]
30.11.2013 15:55:58  Zum letzten Beitrag
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HrHuss

AUP HrHuss 11.01.2019
Muss man den Verpflegungsmehraufwand nachweisen? Ich krieg in der Mensa und am Kaffeeautomat keine Quittungen... peinlich/erstaunt
30.11.2013 16:56:00  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Nein, du ein fiktiver steuerpflichtiger kann keine tatsächlichen Kosten geltend machen.
Sondern die Pauschalsätze, die auch Mad Melone schon genannt hat. Dafür gibts keine weiteren Voraussetzungen (auch keine Nachweise, dass man tats. Kosten hatte), außer halt dass man in der Uni war.

Und natürlich die 3-Monatsfrist (ob man die semesterbezogen anwenden kann, weiß ich nicht)
wohl eher nicht, ablehnend FG Köln vom 21.06.2006 (aber nicht entscheidungserheblich)

das könnte man mal "probieren"

ab 2014 dann m.E. auf jeden Fall dann Neubeginn der Frist:
 
Um die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfachen, wird eine rein zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt. Danach führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist , wenn sie mindestens vier Wochen dauert ( § 9 Absatz 4a Satz 7 EStG). Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich; es zählt nur noch die Unterbrechungsdauer.
BMF v. 30.09.2013



Aber: 2014 ist dann die uni auch wieder regelmäßige arbeitsstätte, also kein verpflegungsmehraufwand Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 30.11.2013 17:26]
30.11.2013 17:03:10  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von GLG|Assassin

 
Zitat von Switchie

Ansetzen könnte man im Zusammenhang mit einem Studium die tatsächlich gefahrenen Kilometer x 0,3 ODER die tatsächlichen Kosten wenn man ein Fahrtenbuch führt...macht eh keiner




mit "tats. Kosten" meinte ich in diesem Zusammenhang genau die beiden Alternativen, die du genannt hast. Ich wollte nur die Abgrenzung zur Entfernungspauschale hervorheben. Das das falsch rübergekommen ist, ist mir mittlerweile auch klar Augenzwinkern

 
Zitat von Switchie

Verpflegungsmehraufwendungen nicht, das geht nicht durch



schwachsinn, s.o.
uni = keine regelm. arbeitsstätte --> verpflegungsmehraufwand (für die ersten 3 Monate)


/achja, ich bezieh mich natürlich rein auf materiell-rechtliche sachen.
ob man ggf. mehr "durchkriegen" kann, ist natürlich wieder was anderes.




ich kann nur aus der Praxis berichten, dass bei ähnlichen Fällen von: Studium als Zweitausbildung ohne nebenher weiter Arbeitnehmer zu sein, keine Verpflegungsmehraufwendungen zugelassen worden sind.

Anders sieht es aus, wenn noch weitere Einkünfte vorliegen...

@Madmelone: Das war nicht herablassend gemeint sondern eher darauf bezogen, dass die VPM bzw. 3-Monatsfrist sich nur auf Dienstreisen und im Rahmen von doppelter Haushaltsführung Anwendung findet.

Ich habe mich allerdings etwas vertan, meine o. g. Fälle waren aus dem Jahr 2010 wenn ich mich recht erinnere...
Verpflegungsmehraufwendungen können also wohl doch angesetzt werden, ich bin aber der Meinung dass die 3-Monats-Regel nicht beachtet werden muss (vgl. auch FG Köln v.20.06.2012
04.12.2013 8:57:28  Zum letzten Beitrag
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Mobius

AUP Mobius 30.12.2023
Gibt's eigentlich so'n Almanach für die erste Steuererklärung? peinlich/erstaunt
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Mobius am 04.12.2013 9:05]
04.12.2013 9:05:05  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
die gängige Software erklärt vom Hörensagen ganz gut (WISO etc...)
Muss man halt abwägen, ob sich der Kauf lohnt
04.12.2013 10:11:19  Zum letzten Beitrag
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[H@CKERS]Hellfire

Mr Crow
wobei man die summe auch wieder absetzten kann.

Ich habe es letztes jahr mit wiso gemacht - sehr zufrieden !
Ne bekannte würde mir für 50¤ meine steuererklärung machen, ich weiß allerdings nicht genau ob sie da wirklich mehr rausholen kann, hab dieses jahr schon meines erachtens alles rausgeholt...hm...


weiß grad zufällig jemand wie das mit 1. und 2. wohnsitz ist? darf ich täglichen arbeitsweg zum 1. wohnsitz (25km) abrechnen? oder nur wochenends?
04.12.2013 15:15:38  Zum letzten Beitrag
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[Krasser]MadMax

[krasser]mad max
Pfeil
Also ich bin mit der WISO-Software auch zufrieden. Ist selbsterklärend und hat eigentlich immer das berechnet, was ich dann auch zurück bekommen habe.
Außerdem kann ich mittlerweile auf die sämtliche Papierversionen verzichten.
Die 12,95 Euro sind meines Erachtens gut angelegt. Ob bei mir ein Steuerberater mehr raus holen könnte weiß ich auch nicht.
Ich denke nicht, da ich keine außergewöhnlichen Belastungen habe und Freibeträge und Grenzen i.d.R. nicht nutzen kann.
04.12.2013 16:46:37  Zum letzten Beitrag
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Oli

AUP Oli 21.12.2018
Hm, das WISO Ding geht immer nur für ein Steuerjahr?
04.12.2013 16:52:38  Zum letzten Beitrag
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wuSel

AUP wuSel 24.02.2008
 
Zitat von Oli

Hm, das WISO Ding geht immer nur für ein Steuerjahr?




Ja, da ändert sich ja auch alle Nase ein bischen was.
04.12.2013 16:53:22  Zum letzten Beitrag
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Oli

AUP Oli 21.12.2018
Ja ich meine die Lizenz. Klingt, als müsste ich jedes Jahr 12,95 latzen. Das finde ich schon wieder happig.
04.12.2013 16:58:55  Zum letzten Beitrag
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wuSel

AUP wuSel 24.02.2008
...
Musst du, ja. Lohnt sich aber imho trotzdem.
04.12.2013 16:59:28  Zum letzten Beitrag
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Oli

AUP Oli 21.12.2018
Naja, es erspart mir Arbeit, aber es kommen nicht plötzlich neue Rückzahlungen raus, oder? Ich meine, von Hand geht's ja auch.
04.12.2013 17:04:31  Zum letzten Beitrag
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[Krasser]MadMax

[krasser]mad max
Pfeil
 
Zitat von Oli

Naja, es erspart mir Arbeit, aber es kommen nicht plötzlich neue Rückzahlungen raus, oder? Ich meine, von Hand geht's ja auch.


Jau, so isses. Wenn sich eh nur die nackten Zahlen auf dem Lohnzettel ändern und der Rest gleich bleibt, kann man es auch von Hand machen.
Da ich aber faul bin, nehme ich die 12,95 Euro gerne in Kauf.
Letztendlich mache ich die Erklärung für 3 Personen, so gesehen ist es dann schon wieder günstig.
04.12.2013 17:40:26  Zum letzten Beitrag
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NI-Xpert

Arctic
Machen wir für 2013 einen neuen Thread auf?

Ich bereite mich gerade dafür vor.

Bei meiner Frau gab es Kosten für Fortbildung. 1820 Euro für ihre Deutschkurse. (Deutsch als Fremdsprache) Damit sehe ich keine Probleme wenn ich das bei Fortbildung eintrage oder?

Interesannter wird es bei mir:
Ich hatte nen Jobwechsel am 1. Oktober.
Alter Job war 27km entfernt (einfache Strecke) und ich war etwa 145 Tage dort. Die bin ich natürlich mit meinem privaten PKW gefahren Augenzwinkern
Spannend wirds bei meinem neuen Job: Bahncard 100 die mir von meinem Arbeitgeber gestellt wird. Ich zahle dafür nix (Auch nichts auf der Lohnabrechnung vermerkt). Ich nutze die Bahncard bisher nur um zur Arbeit zu kommen.
Die Strecke zur Arbeit ist je nach Arbeitsort (Frankfurt/Stuttgart) etwa 135km oder 83km entfernt.
Somit ist die Bahncard die günstigste Art zur Arbeit zu kommen.
Darf ich also die Entfernungspauschale hier aufschreiben? ~75 Tage x 135km nach Stuttgart mit öffentlichen Verkehrsmitteln?
~ 5 Tage x 83km nach Frankfurt mit öffentlichen Verkehrsmitteln?

Beim Googlen les ich was von Fahrtenbuch wegen dienstlicher Fahrten. Davon hab ich nicht viele. Muss ich da die privaten Fahrten Gegenrechnen?

/edit: Der Unterschied wären (fiktiv auf 2012) "50 Euro Nachzahlen" wenn ich die 2. Pauschale nicht berechnen darf und "550 Euro Gutschrift" wenn ich die 80 Tage mit den vielen km hinzurechnen darf. Das wär zu schön um wahr zu sein.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von NI-Xpert am 14.01.2014 0:27]
14.01.2014 0:10:06  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Fortbildung geht bei deiner Frau, wenn in Verbindung zu Arbeit.

Du machst Entfernungspauschale geltend, Fahrtenbuch brauchst du nicht.

Sorry, grad auf Arbeit, wenig Zeit
14.01.2014 13:33:15  Zum letzten Beitrag
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ptx

tf2_spy.png
Also ich bin als Werksstudent tätig und habe jetzt die vereinfachte Einkommenssteuererklärung ausgefüllt. Jetzt wurde mir aber gesagt dass ich die entstehenden Kosten für mein Erststudium (Bachelor) als Verlustvortrag einreichen kann und diese dann auf einem Konto gutgeschrieben werden. Wenn ich dann richtig arbeite, zahle ich dann weniger Steuern bis das Guthabenkonto ausgeglichen ist.

Kann mir da jemand helfen?
14.01.2014 18:29:58  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Wie schon häufiger gepostet ist das m.E. falsch.

Erststudium bedeutet, dass du alle damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben als Sonderausgaben abziehen kannst (bis zu einem Höchstbetrag) und zwar nur im jeweils aktuellen Jahr. Erst bei einem Zweitstudium oder Erststudium nach Ausbildung kann man diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen und nur Werbungskosten sind in der Systematik des EStG vortragsfähig.
14.01.2014 18:57:08  Zum letzten Beitrag
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KBKlöpse

AUP KBKlöpse 04.08.2015
Wenn man die Erklärung ausdruckt und per Post losschickt hat sich was geändert:
Soll jetzt schwarz weiss sein und nicht mehr beidseitig bedruck, nur noch einseitig.
Zusammenkleben oder Tackern ist auch nicht mehr gewünscht.

http://www.computerwoche.de/a/regeln-fuer-die-steuererklaerung,2516974
14.01.2014 20:55:47  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Lohnsteuererklärung ( FAQ - Elster-Formular online )
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