|
|
|
|
| Zitat von Switchie
Wäre mir jetzt ehrlich gesagt nur im Zusammenhang mit Spenden bekannt, wo für den Verzicht auf Erstattung von Auslagen eine Bescheinigung ausgestellt werden kann, die entsprechend steuerlich berücksichtigt werden kann.
| |
Habs
BFH vom 24.3.2011, VI R 11/10, BStBl II 2011, 828
| Rn. 11
2. Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Zu diesen steuerfreien Einnahmen gehören dem Grunde nach auch Reisekostenvergütungen und Trennungsgelder i.S. des § 3 Nr. 13 EStG. Der Abzug der Werbungskosten ist nach § 3c EStG aber nur insoweit ausgeschlossen, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen tatsächlich gewährt, d.h. ausgezahlt hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 936). | |
In dem Urteil vom 13.12.2007 - VI R 73/06, BFH/NV 2008, 936 wird dann noch a bissl ausführlicher über Vermögensmehrung & objektive Bereicherung philosophiert.
Danke trotzdem!
|
|
|
|
|
|
|
Wegen der Verlustverrechnungsbeschränkung: das ist eine Riesen Frechheit, die nicht nur den Grundsätzen der Besteuerungssystematik und ein paar verfassungsrechtlichen Vorschriften, sondern auch dem gesunden Menschenverstand widerspricht.
Ich weiß da etwas mehr, da ich die Eingaben der Bankenverbände an das BMF kenne (und in einem Fall mitgeschrieben habe). Ich warte die Reaktion darauf ab, ich will dazu auch einen Aufsatz schreiben (da ich letztes Jahr bereits einen zur Verlustverrechnung geschrieben habe), will aber nicht von der Realität überholt werden.
Zweier meiner Mandanten sind auch CFD-Broker, für die sich ihr gesamtes Deutschlandgeschäft in Luft auslösen würde und die dementsprechend unentspannt sind gerade.
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Switchie
| Zitat von Rincewind
Bei mir steht da nix auf der Jahressteuerbescheinigung.
| |
Dann hast du entweder keine pauschal besteuerten bekommen, die Abrechnungen wurden falsch gemacht oder du hast welche bekommen, der Arbeitgeber hat aber unzulässigerweise keine pauschale Lohnsteuer abgeführt.
| |
Das hab ich noch nicht verstanden. Ich bekomme 32 Euro pro Tag Auswärtstätigkeit. 24 Euro davon sind der gesetzliche Verpflegungsmehraufwand, das Delta wird bei meiner nächsten Lohnabrechnung auf das Brutto addiert und führe so die Steuern dazu ab. Unter Punkt 20 ist nun bei mir nichts aufgeführt, da die Aufwände unter die Verpflegungspauschale fallen und der Rest ja versteuert wurde, richtig?
In welchen Fällen wird unter 20 etwas eingetragen?
|
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Orrin am 07.03.2020 19:17]
|
|
|
|
|
|
Wenn man nur die steuerfreien Pauschalen bekommt.
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Mad_Melone
Wegen der Verlustverrechnungsbeschränkung: das ist eine Riesen Frechheit, die nicht nur den Grundsätzen der Besteuerungssystematik und ein paar verfassungsrechtlichen Vorschriften, sondern auch dem gesunden Menschenverstand widerspricht.
| |
Mal ganz blöd gefragt: Woraus ergibt sich überhaupt das "Recht", Verluste gegen Gewinne zu rechnen? Das ist ja kein Naturgesetz. Können wir daher nicht eigentlich froh sein, überhaupt was verrechnen zu dürfen - und 10k sind besser als 0?
Du sprichst von "Grundsätzen der Besteuerungssystematik und verfassungsrechtlichen Vorschriften" - aber solche sind uns nunmal auch nur von "denen da oben" gegeben und könnten genauso auch wieder verschwinden. Ich komme nicht ganz dahinter, wo hier der absolute Anspruch darauf herkommt.
|
|
|
|
|
|
|
Naja, wenn du keinen Gewinn unterm Strich (bei einer Einkommensart) hast, solltest du auch keine Steuern auf keinen Gewinn zahlen.
|
|
|
|
|
|
|
Das ist jetzt nur die Ideale nochmal wiederholt, aber keine Antwort, wieso eine Steuergesetzgebung ihr folgen müsste, als wäre es ein selbstverständlich Naturgesetz.
// Und davon ab passiert doch genau das nun. Bei z.B. 20k Gewinn/15k Verlust versteurt man bald 5k¤, die kein Gewinn sind.
|
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 08.03.2020 9:59]
|
|
|
|
|
|
Welches Problem hast du so mit dem Grundgesetz und insbesondere Art 3?
Die Argumentation, dass das "von oben gegeben sei" ist so ziemlich Reichsbürgersprech
|
|
|
|
|
|
|
Dann zeig mal bitte, wo Art 3 die Möglichkeit zur Verlustverrechnung garantiert.
Der Reichsbürger-Sprech tut mir leid. Ich wollte damit nur illustrieren, dass es sich trotz aller Grundsätzlichkeit immernoch um menschengemachte Regularien handelt. Im Gegensatz dazu scheinen manche zu glauben, das Recht auf Verlustverrechnung sei analog zur Schwerkraft und daher sei es auch gar nicht notwendig, mir das zu erklären. (Zum Beispiel, in dem man mir lieber "ein Problem mit dem Grundgesetz" andichtet, dankeschön.)
|
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 08.03.2020 11:26]
|
|
|
|
|
|
Hallo. Ich sitze gerade an der Steuererklärung 2018. 2016/2017 habe ich ein Auslandssemester gemacht. Ein Freund von mir hat das ebenfalls getan und dieses dann steuerlich geltend gemacht (als Werbungskosten). Der Unterschied ist nur, dass er 2017 noch studiert und dann später angefangen hat zu arbeiten. Ich habe jedoch erst 2018 angefangen (Ende des Studiums war noch 2017). Kann ich das Semester dann trotzdem in der Erklärung 2018 absetzen oder muss ich auch eine Erklärung für 2017 machen und das dann irgendwie als Verlustvortrag (?) einbringen?
Danke im Voraus.
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Rufus
Dann zeig mal bitte, wo Art 3 die Möglichkeit zur Verlustverrechnung garantiert.
Der Reichsbürger-Sprech tut mir leid. Ich wollte damit nur illustrieren, dass es sich trotz aller Grundsätzlichkeit immernoch um menschengemachte Regularien handelt. Im Gegensatz dazu scheinen manche zu glauben, das Recht auf Verlustverrechnung sei analog zur Schwerkraft und daher sei es auch gar nicht notwendig, mir das zu erklären. (Zum Beispiel, in dem man mir lieber "ein Problem mit dem Grundgesetz" andichtet, dankeschön.)
| |
Das ist schon GG-relevant & wird immer mal wieder vorm BVerfG ausgetragen diese Problematk, am aktuellsten wohl der im Startpost verlinkte BVerfG-Beschluss zum Erststudium von 2019 oder (eher vergleichbarer zu eurer Diskussion) der Beschluss vom 29.03.2017 zu § 8c KStG.
1. Art. 3 Abs. 1 GG bindet den Steuergesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten.
2. Gesetzgeber wiederum
--> hat sich für Nettoprinzip in der Einkommensteuer entschieden (!)
--> Nettoprinzip besteht aus subj. Nettoprinzip und obj. Nettoprinzip
--> Subj. Nettoprinzip: Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den (betrieblichen/beruflichen) Erwerbsaufwendungen sowie den (privaten) existenzsichernden Aufwendungen andererseits.
--> Obj. Nettoprinzip: Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen beziehungsweise beruflichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung besteht.
Spätestes hier setzt man dann Art. 3 GG an (Folgerichtigkeit der o.g. Grundsätze/Willkür etc., bis hin zu (seltener) einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung).
| Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Willkür des Gesetzgebers kann zwar nicht schon dann bejaht werden, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat.
Es genügt aber Willkür im objektiven Sinn, das heißt die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand.
Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt.
Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann.
(BVerfG 2019)
| |
|
Offenbleiben kann ferner, ob hier Gründe für eine eher strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung der gesetzgeberischen Differenzierung zwischen Kapitalgesellschaften mit schädlichem Beteiligungserwerb und ohne einen solchen vorliegen[...]
§ 8c Satz 1 KStG hält nämlich schon einer Prüfung am Maßstab des Willkürverbots nicht stand. Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung. Er ergibt sich weder aus der Anknüpfung an die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 4 KStG (aa) und dem dieser zugrundeliegenden Zweck der Missbrauchsbekämpfung (bb) noch aus der vom Gesetzgeber angestrebten Beschränkung von Verlustabzügen beim Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Gesellschaft (cc) oder dem Gedanken der Unternehmeridentität als Voraussetzung für den Verlustabzug (dd). Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung kommt als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht (ee).
(BVerfG 2017)
| |
Also weder Garantie analog Schwerkraft noch absolut unbeachtlich.
|
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 08.03.2020 11:57]
|
|
|
|
|
|
Ah, okay. Demnach findet der "gesunde Menschenverstand" in der Tat erst an der Stelle Einzug in die Angelegenheit, an der das BVerfG dem Gesetzgeber ausdrücklick gebietet, ihn einzubeziehen. Das beantwortet meine Frage, aber bestätigt irgendwie auch, dass der Umstand gar nicht ganz so trivial ist. Danke.
|
|
|
|
|
|
|
Hats eigentlich irgendeinen Nachteil für mich, wenn ich immernoch ein Kleingewerbe angemeldet habe, aber im letzten Jahr weder Ausgaben noch Einnahmen dadurch hatte?
|
|
|
|
|
|
|
Wenn du keine IHK-Kosten etc hast: njet
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von homer is alive
Hallo. Ich sitze gerade an der Steuererklärung 2018. 2016/2017 habe ich ein Auslandssemester gemacht. Ein Freund von mir hat das ebenfalls getan und dieses dann steuerlich geltend gemacht (als Werbungskosten). Der Unterschied ist nur, dass er 2017 noch studiert und dann später angefangen hat zu arbeiten. Ich habe jedoch erst 2018 angefangen (Ende des Studiums war noch 2017). Kann ich das Semester dann trotzdem in der Erklärung 2018 absetzen oder muss ich auch eine Erklärung für 2017 machen und das dann irgendwie als Verlustvortrag (?) einbringen?
Danke im Voraus.
| |
Nach aktueller Rechtsprechung sollten die Kosten für das Auslandssemester nur dann als Werbungskosten (und somit als potentieller Verlustvortrag) angesetzt werden können, wenn es sich um ein Zweitstudium/Zweitausbildung handelt, also ein (nicht-konsekutiver) Master oder ein Studium nach einer Ausbildung.
Falls dies nicht erfüllt ist, dann kannst du die Ausgaben immernoch als Sonderausgaben für das aktuelle Jahr (aber ohne Vortrag) ansetzen
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von ppopn
Ähnliche Situation wie bei uns, ich warte gerade stündlich darauf, dass es losgeht. :-)
Wir haben tatsächlich früh auf 3/5 (sie/ich) gewechselt, um den Elterngeld-Vorteil mitzunehmen. Nach der Geburt werden wir aber in 4/4 wechseln, da wir bei 5/3 dann mit einer Steuernachzahlung, am Ende, rechnen müssten. Das Elterngeld wird "fiktiv" zur Bemessungsgrundlage deines Steuersatzes herangezogen (Progressionsvorbehalt), daher ist eine Nachzahlung sehr wahrscheinlich.
Wir haben dann zwar tatsächlich, im Vergleich, erstmal weniger "Netto" im Monat, müssen aber hinterher nichts nachbezahlen.
Um aber auch deine Frage zu beantworten: ein Steuerklassenwechsel ist einmal im Jahr möglich. Formular herunterladen oder online ausfüllen. Die neue Steuerklasse wird dann auch zeitnah, spätestens ein Monat später, berücksichtigt. Nur für die Berechnung des Elterngelds waren die "sieben Monate vor Geburt", als Frist für den Steuerklassenwechsel, relevant.
| |
Wie habt ihr das denn vorher errechnet? Mit Brutto Netto Rechner?
Es gab oder gibt auch eine Seite wo man sieht welche Steuerklasse besser für einen ist. Hab die Seite aber nicht hier auf der Arbeit.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vielleicht haben sie schon dicht gemacht und keiner hats gemerkt.
Badumm-tsss
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Oder du, auf deren Seite steht:
De-Mail:
Die Kommunikation zwischen regulären E-MailAdressen und DeMailAdressen ist nicht möglich. Aus Gründen der Sicherheit und Nachweisbarkeit kann nur zwischen zwei DeMailAdressen kommuniziert werden.
|
|
|
|
|
|
|
Classic.
|
|
|
|
|
|
|
poststelle-48@finanzamt.bwl.de
Für normale Mail was völlig ausreichend ist
|
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 14.03.2020 17:58]
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erstes Mal Zusammenveranlagung. Differenz zur Einzelveranlagung nur 100¤ Am Montag wird dem Chef auf den Tisch gekackt, damit die Differenz zwischen unseren Einkommen größer wird.
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Heartbreaker
Erstes Mal Zusammenveranlagung. Differenz zur Einzelveranlagung nur 100¤ Am Montag wird dem Chef auf den Tisch gekackt, damit die Differenz zwischen unseren Einkommen größer wird.
| |
Das hilft je nach absoluten Zahlen auch nicht.
|
|
|
|
|
|
|
Stimmt, aber so viel verdienen wir nicht
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Real_Futti
Ich reg mich dennoch auf, so eine Fehlermeldung müsste doch unmittelbar kommen (wie bei einem Typo) und nicht 4 Tage später.
| |
Das muss sicher manuell gemacht werden. Wie soll dir De-Mail denn eine Fehlermeldung an deine normale Adresse schicken?
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von grufti
| Zitat von Real_Futti
Ich reg mich dennoch auf, so eine Fehlermeldung müsste doch unmittelbar kommen (wie bei einem Typo) und nicht 4 Tage später.
| |
Das muss sicher manuell gemacht werden. Wie soll dir De-Mail denn eine Fehlermeldung an deine normale Adresse schicken?
| |
De-Mail spricht kein eigenes oder anderes Protokoll als normale E-Mail. Dass die Kommunikation zwischen Normal- und De-Mail nicht "möglich" ist, ist so gewollt, aber nicht technisch bedingt. Ist also nicht unmöglich, da eine (sofortige) Auto-Antwort nach dem Motto "hier nur De-Mail, draußen nur Kännchen" zurückzuschicken.
|
|
|
|
|
|
|
Mal gespannt wie lang man dieses Jahr auf eine Rückzahlung beziehungsweise einen Bescheid warten muss
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Dr. Schlauschlau
Mal gespannt wie lang man dieses Jahr auf eine Rückzahlung beziehungsweise einen Bescheid warten muss
| |
Ich lege vor: Eingereicht am 30.1.
|
|
|
|
|
|
Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand ) |