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20. Aufl. 2022
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Vorauflage
Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen,
first things first:
| Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 1. Teilnahmebedingungen
(1) Der Juristenthread dient dem Austausch, der gegenseitigen Förderung und der juristischen Diskussion.
Hier kann man die letzte Klausur Revue passieren lassen, ein Problem seiner Hausarbeit mit anderen besprechen (auf eigene Gefahr ^^), oder das Verständnis einer Vorlesung vertiefen.
(2) Dieser Thread soll nicht dienen: Der Beratung zu speziellen echten Fällen!
Das Rechtsberatungsgesetz verbietet es, hier Rechtsrat zu erteilen, und das nicht ohne Grund.
(3) Abstrakt und anonymisiert kann natürlich diskutiert werden, aber bitte nie vergessen:
1. Bei ernsten Sachen ist es zwingend notwendig, sich von einer zugelassenen Stelle, sprich einem Rechtsanwalt, der Verbraucherberatung, dem Mieterschutzbund, der Gewerkschaft etc. direkt beraten zu lassen.
2. Ein Anwalt ist billiger als kein Anwalt.
§ 2. Informationseinholung durch weiterführende Links
Vorherige Informationseinholung hat zu geschehen durch:
http://bundesrecht.juris.de
www.rechtliches.de
www.dejure.org
www.e-gesetze.de
www.lawww.de
www.lawblog.de
http://www.jurablogs.com/
https://www.rechteasy.at/
§ 3. aufgehoben
§ 4. Schlussvorschriften
(1) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Ganzen und im Übrigen unberührt. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt eine solche rechtswirksame Bestimmung, die dem von den Parteien beabsichtigten Erfolg rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
(2) Schlechte Witze über das beA sind nicht verboten. Gute Witze über das beA werden mit dem Juristischen Kreuze am Bande belohnt.
(3) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten auch von einer Abrede, vermöge derer das Erfordernis der Schriftform aufgehoben, modifiziert oder umgangen werden soll. Nebenabreden sind nicht getroffen. Jede Partei hat eine Ausfertigung erhalten. | |
¤: OK nee, too much. Dafür: 242!
Fall:
Mieter zieht mitten in der Pandemie in ein neugebautes Gebäude ein. Vertrag mit der sehr großen Vermieterin wird per Post geschlossen, keine vorherige Besichtigung, alles unstreitig. Streitig: Mängel durch Fertigstellungsabeiten in größerem Umfang.
1 Jahr und 13 Tage später, zwischenzeitlich ist das Mietverhältnis mieterseitig beendet und vorher gab's mal eine Vertragsänderung mit Entlassung der Ehefrau aus dem Vertragsverhältnis, widerruft er den Vertrag wegen Fernabsatz im Rechtsstreit über restliche Mieten (zuerst ging es nur um Mängel) und fordert die gesamte Miete ohne Wertausgleich zurück (mit Eventualwiderklage, nicht übel!). Es gab (auch das ist sicher) keine Widerrufsrechtsbelehrung, haben die wohl einfach nicht auf dem Schirm gehabt.
Illoyal verspätet? Das LG Berlin meint nein, Revision anhängig und vorher nicht entschieden, was meint ihr?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von statixx am 09.10.2022 17:22]
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Poah, das wäre ganz schön krass. Ohne Wertersatz?
Das hört sich so an wie solche "Tipps" die einem besoffen um 2 Uhr Nachts auf ner Party geben "Und dann kannst du X machen und kriegst dein ganzes Geld zurück"
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 08.10.2022 20:43]
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Wenn aufgrund z.B. einer städtischen Veranstaltung bestimmte Parkfläche abgesperrt werden bzw. mit einem Durchfahrt Verboten Schild belegt sind, auf welcher Seite liegt dann die Beweispflicht, wenn das Ordnungsamt Fahrzeugführer mit Verwarngeld belegt die in den entsprechenden Bereich eingefahren sind, speziell wenn in der Aufbauphase nicht direkt klar ist ob das Verboten zum konkreten Zeitpunkt schon bestanden hat.
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| Zitat von smoo
Poah, das wäre ganz schön krass. Ohne Wertersatz?
Das hört sich so an wie solche "Tipps" die einem besoffen um 2 Uhr Nachts auf ner Party geben "Und dann kannst du X machen und kriegst dein ganzes Geld zurück"
| | Das klingt in der Tat so, waberte aber als neuer "Widerrufsjoker" über den Kanzleiflur, als ich das letzte Mal mit Real Estate Kollegen sprach. Ist also in der Tat ein Thema, anscheinend.
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| Zitat von -rantanplan-
Fall:
Mieter zieht mitten in der Pandemie in ein neugebautes Gebäude ein. Vertrag mit der sehr großen Vermieterin wird per Post geschlossen, keine vorherige Besichtigung, alles unstreitig. Streitig: Mängel durch Fertigstellungsabeiten in größerem Umfang.
1 Jahr und 13 Tage später, zwischenzeitlich ist das Mietverhältnis mieterseitig beendet und vorher gab's mal eine Vertragsänderung mit Entlassung der Ehefrau aus dem Vertragsverhältnis, widerruft er den Vertrag wegen Fernabsatz im Rechtsstreit über restliche Mieten (zuerst ging es nur um Mängel) und fordert die gesamte Miete ohne Wertausgleich zurück (mit Eventualwiderklage, nicht übel!). Es gab (auch das ist sicher) keine Widerrufsrechtsbelehrung, haben die wohl einfach nicht auf dem Schirm gehabt.
Illoyal verspätet? Das LG Berlin meint nein, Revision anhängig und vorher nicht entschieden, was meint ihr?
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Heute kam das Urteil - unser Widerruf ist voll durchgegangen! Die müssen die gesamte Miete ohne Wertausgleich zurückzahlen. F*ck yeah!!
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Glückwunsch
Ich forder von nem tel Anbieter gerade alle Grundgebühren seit dem ignorierten Widerruf eines Tarif Wechsels zurück
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Das geht?
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Weiß ich noch nicht. Aber ohne wr Belehrung eben kein Wert Ersatz. Außerdem gibt es den ja ohnehin auch nur bis zum Widerruf. Der Mandant hatte aber schon im November widerrufen. Alle Zahlungen seither gingen ja auf den neuen Tarif und sind daher zurück zu gewähren. Bin mal gespannt. Meine aber, dass das gehen müsste.
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Klingt vielversprechend!
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Heute ist wieder ein Tag für die Selbstbeweihräucherung auf LinkedIn.
Ich danke meinen Mandanten und meinem Team. Ohne sie wäre dies nicht möglich gewesen.
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Wer hat hier den Namenswechsel gestattet?
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| Zitat von webLOAD
Heute ist wieder ein Tag für die Selbstbeweihräucherung auf LinkedIn.
Ich danke meinen Mandanten und meinem Team. Ohne sie wäre dies nicht möglich gewesen.
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Hast du denn auch ein tolles Zitat bekommen.
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Nvm
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [TDE]Killersemmel am 09.11.2022 12:22]
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| Zitat von Armag3ddon
Wer hat hier den Namenswechsel gestattet?
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Kraft absolutistischer Machtvollkommenheit?
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Folgender Klausurfall:
Kunde A hat Firma A beauftragt, Dacharbeiten vorzunehmen.
Firma A hat Firma B beauftragt, ein Gerüst zu stellen.
Firma B beschädigt dabei einen Pkw von Kunde A.
Haftet jetzt Firma A oder Firma B? Es besteht ja gar kein Vertragsverhältnis zwischen Kunde A und Firma B. Oder spielt das Vertragsverhältnis keine Rolle bei einem Haftpflichtfall?
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| Zitat von Kung Schu
Folgender Klausurfall:
Kunde A hat Firma A beauftragt, Dacharbeiten vorzunehmen.
Firma A hat Firma B beauftragt, ein Gerüst zu stellen.
Firma B beschädigt dabei einen Pkw von Kunde A.
Haftet jetzt Firma A oder Firma B? Es besteht ja gar kein Vertragsverhältnis zwischen Kunde A und Firma B. Oder spielt das Vertragsverhältnis keine Rolle bei einem Haftpflichtfall?
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Oh, eine Klausur zur Drittschadensliquidation!
Ein absolut examensrelevanter Klassiker!
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Beide können haften, aber aus unterschiedlichen Vorschriften, die jeweils unterschiedliche Vor- und Nachteile für den Anspruchssteller haben können, da sie sich in der Beweisfrage zum Verschulden unterscheiden. Die am liebsten herangezogene Haftung wäre auf Vertragsbasis, da hier gesetzliche Verschuldensvermutungen den Anspruchsteller entlasten. Diese könnten wenn nur gegen Firma A gelten.
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| Zitat von RedAngel
| Zitat von Kung Schu
Folgender Klausurfall:
Kunde A hat Firma A beauftragt, Dacharbeiten vorzunehmen.
Firma A hat Firma B beauftragt, ein Gerüst zu stellen.
Firma B beschädigt dabei einen Pkw von Kunde A.
Haftet jetzt Firma A oder Firma B? Es besteht ja gar kein Vertragsverhältnis zwischen Kunde A und Firma B. Oder spielt das Vertragsverhältnis keine Rolle bei einem Haftpflichtfall?
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Oh, eine Klausur zur Drittschadensliquidation!
Ein absolut examensrelevanter Klassiker!
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DSL ist hier nicht gegeben, da der Schadenseintritt nicht zufällig bei Firma A eingetreten ist. Kunde A hat sehr wahrscheinlich mindestens einen einfachen Anspruch aus § 823 I BGB gegen Firma B.
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Um den Klausurfall rund zu schreiben: mit etwas Argumentation kann man vielleicht einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zwischen Firma A und B annehmen. Dann hätte Kunde A auch gegen Firma B einen vertraglichen Schadensersatzanspruch.
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| Zitat von Armag3ddon
Um den Klausurfall rund zu schreiben: mit etwas Argumentation kann man vielleicht einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zwischen Firma A und B annehmen. Dann hätte Kunde A auch gegen Firma B einen vertraglichen Schadensersatzanspruch.
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Danke für die Lösungsansätze. In der Theorie heißt das, dass tatsächlich Firma A erstmal verantwortlich ist, was die Regulierung anbelangt?
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Die Angrenzung des Wegs über deliktische Haftung oder VmSzD dürfte bei einer Haftungsbegrenzung zwischen GU und Sub relevant werden.
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Das ja, aber nicht nur - bei Insolvenz des GU wird der Insolvenzverwalter zwar vermutlich dabei helfen, dass die Forderung woanders aufschlägt... was aber alles sehr lange dauert. Und deliktische Haftung ist auch so ne Sache, beweis mal wer was wann auf einer Baustelle getan hat.
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Hausbau-Trouble:
Angenommen ich möchte aus einem Hausbau-Vertrag raus. Bisher wurden bereits 2 Raten entrichtet (für die Erstellung des Bauantrags, der abgelehnt wurde btw).
Im Vertrag steht bzgl. Kündigung:
"...so beträgt die vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung im Sinne des § 648 BGB 8% der Vertragssumme."
Sehe ich das richtig, dass diese 8% nochmal oben drauf kommen und nicht mit den schon gezahlten Raten verrechnet werden?
(Ich gehe davon aus, dass das so ist, aber in mir kam kurze Hoffnung auf, dass man günstiger davon kommt als gedacht)
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Würde ich erst einmal nicht so lesen, sondern 8 % auf den Gesamtbetrag nehmen. Dazu muss man aber den gesamten Vertrag kennen.
Und da das finanziell ja immer gleich höhere Beträge sind, würde ich gerade bei solchen Verträgen nie ohne anwaltliche Beratung versuchen, da rauszukommen.
Insofern wäre meine Empfehlung: Geh zum Fachanwalt für Baurecht und lass dich da beraten.
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Danke für die Einschätzung. Ein erstes Gespräch mit einem Anwalt vom Bauherrenschutzbund hatte ich vorhin. Die Frage hatte ich nur vergessen. Er hat mich schon darauf hingewiesen, dass ich nicht vorschnell sowas wie "wir sind raus" schreiben soll, weil wir dann auf jeden Fall zahlen müssen. Und angesichts von Umständen, die der Hausbauthread etwas genauer kennt, sehen wir es nicht ein denen was zu zahlen. Unser Anwält rät zu einer einvernehmlichen Klärung.
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Das ist fast immer ein guter Rat...
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Das große, seelenlose Hausbauunternehmen macht nach den Erfahrungen der letzten Monate leider nicht den Eindruck, als ob ihnen an solchen Dingen was liegen würde. Aber wir versuchen es mal.
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Je höher das Risiko ist, Geld zu verlieren, desto höher ist die Bereitschaft, sich zu einigen (eine Binse, ich weiß).
Wenn das Risiko z.B. ist, dass Schadensersatzforderungen auf das seelenlose Hausbauunternehmen zukommen, wird das an anderer Stelle vielleicht auch zu einer Bereitschaft führen, Forderungen nach § 648 BGB in geringerer oder gar keiner Höhe zu vereinbaren.
Das ist halt wirklich ein Thema für deinen Anwalt, der kennt ja jetzt den Vorgang.
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Also besprich mal mit deinem Anwalt, ob die MaBV anwendbar ist, weil....... § 3 Abs. 1 Nr. 4.
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Thema: Juristen im pOT ( 20. Aufl. 2022 ) |