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hat sich erledigt
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von seak` am 01.11.2018 11:23]
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Ich glaube ich lasse wegen gestiegener Komplexität (abhängige Beschäftigung + freiberufliche Tätigkeit mit Kunden im EU Ausland sowie Drittstaaten + verheiratet mit ähnlich komplexer Situation bei der anderen Hälfte) meine Steuererklärung 2018 vom Profi machen. Wann sollte ich denn etwa bei dem aufschlagen, also zeitlich? Ende des Jahres? Wie läuft sowas generell ab, denke mal gibt erst ne Besprechung? Habe genau 0 Erfahrung mit sowas...
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Assassin und Switchie werden im Zweifel genauer Bescheid wissen, aber grundsätzlich:
je früher du mal aufschlägst, desto mehr Zeit gibt das allen Beteiligten, von den administrativen Dingen über Informationsanforderung- und Beschaffung bis hin zur Erstellung der StE selber.
Grundsätzlich würde vorab ein Gespräch stattfinden, um zu klären, für was und welchen Zeitraum du eine Steuererklärung brauchst, welche spezielle Situation es bei dir gibt, etc.
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| Zitat von Mad_Melone
Assassin und Switchie werden im Zweifel genauer Bescheid wissen, aber grundsätzlich:
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Switchie ja, aber warum ich?
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Weil deine guten Beiträge den Schluss zulassen, du würdest dich mehr als nur hobbymäßig mit dem Thema beschäftigen
@Poli: Mach im März einen Termin, bis dahin solltest du dann auch alle Bescheinigungen etc. beisammen haben.
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Mehrere Personen wollen sich zusammenschließen und ihre hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam Regeln (Senioren-WG), indem Personal hierzu beschäftigt wird.
Entsteht hierdurch uU auch im steuerlichen Sinne eine Personengesellschaft, die zur Abgabe von Gewinnermittlungen und Steuererklärungen verpflichtet ist? Oder wäre das eher sowas wie eine WEG, die Einzahlungen erhält und einmal jährlich ne Abrechnung macht.
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Danke für die Blumen ;-)
Dann mal ein weniger fundierter Beitrag
Sehe hier keine gemeinsame Einkünfteerzielung bzw -absicht, würde es also eher daran platzen lassen...
Ansonsten auch sonst mE eher keine MU-Schaft, vgl.:
Büro-/Praxisgemeinschaft
Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen. Gleiches gilt für die gemeinsame Beschäftigung von Personal und die gemeinsame Nutzung von Einrichtungsgegenständen. Entscheidend ist, dass bei einer Büro- und Praxisgemeinschaft keine gemeinschaftliche, sondern eine individuelle Gewinnerzielung beabsichtigt ist, und auch der Praxiswert dem einzelnen Beteiligten zugeordnet bleibt (>BFH vom 14.4.2005 BStBl II S. 752).
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Oh, danke euch für die Infos! Gerade erst bemerkt. Ist dann ja noch etwas Zeit
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Ich würde das auch eher "WEG-gleich" ansehen - entscheidend wird ja die Absetzbarkeit der Zahlungen sein, oder?
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In anderen Neuigkeiten:
Seit heute kann man die ganzen Buhl-Steuerprodukte für das Jahr 2018 (also zB WISO 2019) downloaden - der frühe Vogel und so
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Thema elektronisches Fahrtenbuch. Wir raten nach wie vor jedem davon ab, weil in 99 Prozent der Fälle nicht in der Lage es ordentlich zu führen.
Aktuellle Betriebsprüfung: Tip top geführtes elektronisches Fahrtenbuch, lückenlos, nicht geschummelt, stimmt mit allen km Ständen von Werkstätten überein. Trotzdem will Prüfer einen Nachweis darüber, dass das Fahrtenbuch nicht manipulierbar ist. Sonst wird es verworfen.
Es handelt sich um das BMW eigene Fahrtenbuchsystem. Im Netz findet man sogar ein hierzu erstelltes Gutachten von pwc:
| Wir weisen darauf hin, dass die Anerkennung des Fahrtenbuchs durch das zuständige Finanzamt
neben der grundsätzlichen Ordnungsmäßigkeit des elektronischen Fahrtenbuchs voraussetzt, dass
die notwendigen Angaben zu Reisen vollständig, sachgerecht und zeitnah vorgenommen werden.
Im Rahmen unserer Prüfung haben wir beurteilt, ob der angebotene Service die vollständige und
korrekte Abbildung bei sachgerechter und zeitnaher Erfassung und Korrektur der Reisen im Fahr-
zeugdisplay sowie beim Online-Zugriff über das BMW ConnectedDrive Kundenportal ermöglicht.
Durch Pflichtfelder und Hinweisfunktionalitäten unterstützt das elektronische Fahrtenbuch den
Benutzer bei der Einhaltung dieser Anforderungen. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Be-
nutzers dafür Sorge zu tragen, dass alle relevanten Fahrdaten zeitnah, vollständig und sachgerecht
erfasst werden. | |
Das ist so ein getrolle...Natürlich will keiner testieren, dass das Produkt jeder Prüfung standhält.
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Kein kleiner Betrieb sein, dann führste sowas easy ein und keinen scheint es zu interessieren.
Unsere ganze Flotte ist nur mit elektronischen Fartenbuch seit 2 Jahren unterwegs. Scheiß Handling und jeder kotzt.
Der Aspekt hat es nur leider nicht verhindert.
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Danke für deinen geistreichen Beitrag!
E: hier geht es doch ganz offensichtlich im thread um Privatpersonen, Freiberufler und KMU. Was soll dann ein Vergleich zum Konzern?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 25.11.2018 11:22]
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Ich würde dem Prüfer das pwc-Gutachten geben und sagen, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung und damit das Fahrtenbuch nach den gesetzlichen Vorschriften erfüllt hat.
Ehrlicherweise wäre das dann einer der wenigen Fälle, in der ich dann auch zum Vorgesetzten des Veranlagungsbeamten gehen würde.
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Grundsätzlich würde ich das so auch machen, ja. Mich regt nur auf, dass trotz lückenlosem Nachweis da versucht wird ein paar Euro rauszuholen damit der Prüfer keinen 0-Schuss setzt und sich im Amt auslachen lassen muss.
E: in dem Fall jetzt aber bin ich etwas auf den Good-Will des Prüfers angewiesen, sonst wird ein verworfenes Fahrtenbuch (immerhin drei Fahrzeuge mit BLP über 100.000) nur das kleinste Problem
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 25.11.2018 12:31]
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Ahh, sorry, hab das mit der BP überlesen.
Ich frage in solchen Situationen immer mal nach, was der Prüfer konkret erwartet. Erfahrungsgemäß knicken die dann recht schnell ein, weil die selber keine Ahnung haben, was genau sie anerkennen würden, sondern eben nur auf das schnelle Mehrergebnis aus sind.
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Thema Steuerpflicht im Ausland / Ansässigkeit: Kann man eine pauschale Aussage darüber treffen, ob jemand der in Deutschland lebt trotzdem noch in einem anderen Land steuerlich ansässig ist? Konkret geht es um Person X, die bisher in Taiwan gelebt und gearbeitet hat (und auch die Taiwanische Staatsbürgerschaft hat und Konten / Kapital noch in Taiwan) und nun in Deutschland lebt und hier auch den Lebensmittelpunkt hat. Bei der Girokontoeröffnung wird konkret danach gefragt.
Hier ist das Steuerabkommen zwischen Deutschland und Taiwan. Artikel 4 behandelt das Thema "Ansässige Person" ist für mich als Laien aber schwierig zu verstehen. Absatz 3 a) legt ja nahe, dass der "Mittelpunkt des Lebensinteressens" entscheidend sein kann und man dann nur in einem Land (in dem Fall Deutschland) ansässig ist.
Danke vorab
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1) ja, DBA sind idR darauf ausgelegt, dass man gleichzeitig (!) nur in einem Land ansässig sein kann.
So auch das DBA D-Taiwan, insb. Art 4, auch die weiteren Absätze zur Auflösung, das stimmt schon.
2) Der von dir beschriebene fiktive Fall deutet für mich aber auf den eher selteneren Fall des Ansässigkeitswechsels hin, d.h. m.E. bis zum Umzug Ansässigkeit Taiwan, danach Ansässigkeit Deutschland. Vgl auch entsprechend BMF Schreiben IV B 2 - S 1300/08/10027. DOK 2018/0353235, Rz. 116 (analog).
3) Daher m.E. kein großartiger Fall für ein DBA und für Ansässigkeitsprobleme, und national dürfte, wenn nicht 2 Absatz 7 Satz 3 EStG einschlägig ist, auch kein großer Terz gemacht werden, vgl. 2 Absatz 1 Satz 1 EStG.
Wobei § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG noch ganz interessant aussieht und wohl einschlägig ist, ich hab mich erkennbar lange nicht mehr damit beschäftigt
Die Kapitaleinkünfte aus Taiwan sind natürlich ab dem Umzug in D zu versteuern, das ergibt sich aus dem entsprechenden Artikel des DBA
-> warten bis einer der Profis in der Materie das bestätigt/dem wiederspricht.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 26.11.2018 19:08]
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Danke für deine ausführliche Antwort.
Der Bank heute vor Ort war der Punkt ziemlich egal und meinte es ist wohl hauptsächlich für USA relevant.
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Hallo,
hier eine ausführlichere Antwort von mir:
Wenn Banken in ihren Formularen von steuerlicher Ansässigkeit sprechen, dann von einer unbeschränkten Steuerpflicht. Diese kann auch in mehreren Ländern gleichzeitig bestehen. Die DBA-Regelungen, insbesondere auch Artikel 4 Absatz 2 - sogenannte Tie-Breaker-Rule bei mehreren unbeschränkten Steuerpflichten, ist hier regelmäßig nicht gemeint.
Es geht - anders als der Bankbeamte gesagt hat - nicht nur um die USA (sogenanntes FATCA-Verfahren), sondern auch um alle anderen Länder, die den sogenannten Automatischen Informationsaustausch unterschrieben haben (sog. OECD CRS). Hier gibt es bestimmte Indizien, die für eine Doppelansässigkeit in diesem Sinne (und eben nicht im DBA-Sinne) sprechen, die aber widerlegt werden können.
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| Zitat von Mad_Melone
Wenn Banken in ihren Formularen von steuerlicher Ansässigkeit sprechen, dann von einer unbeschränkten Steuerpflicht. Diese kann auch in mehreren Ländern gleichzeitig bestehen. Die DBA-Regelungen, insbesondere auch Artikel 4 Absatz 2 - sogenannte Tie-Breaker-Rule bei mehreren unbeschränkten Steuerpflichten, ist hier regelmäßig nicht gemeint.
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Aber in dem fiktiven Fall sollte doch ab dem Umzug keine unbeschränkte Stpfl mehr in Taiwan gegeben sein?!
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Ich habe aber in dem von dir zitierten Abschnitt keinen Bezug auf den fiktiven Fall genommen, sondern die Bankformulare erklärt, mithin auch bereits vorweggenommen, warum der Bankmitarbeiter meinte, dass das nur für die USA relevant sei.
Mithin kenne ich das taiwanesische Steuerrecht nicht gut genug, um Aussagen über die dortige unbeschränkte Steuerplicht zu geben. Denn es gibt einen Unterschied zwischen nationaler Sichtweise (unbeschränkte Steuerpflicht) und internationale Sichtweise (Ansässigkeit).
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Was tun, dass meine Anlage SO nicht so
sondern so
aussieht, d.h. Zeile 48 nicht ausgegraut ist?
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Trag was in Zeile 41-47 ein und es ist nicht mehr ausgegraut. Das ist quasi nur ein Summenfeld.
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Nö?
/Okay, jetzt verstehe ich das "2.". Wenn ich mehrere Eintragungen mache geht es. Manuell kann ich es trotzdem nicht editieren, hilft mir also nicht.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Almi am 05.12.2018 13:11]
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Zweites Wirtschaftsgut anlegen
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 05.12.2018 13:30]
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Frage:
Ich bin Ende 2017 aus der Kirche ausgetreten, muss aber wieder eintreten (Spätestens bis Ende Januar 2019).
Wird, wenn ich noch in 2018 eintrete, die Steuer für das ganze Jahr fällig?
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| Zitat von RageQuit
Frage:
Ich bin Ende 2017 aus der Kirche ausgetreten, muss aber wieder eintreten (Spätestens bis Ende Januar 2019).
Wird, wenn ich noch in 2018 eintrete, die Steuer für das ganze Jahr fällig?
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Ab dem Eintritt, dann halt wieder monatlich.
Ist ja ein vom Einkommen und Bundesland abhängiger Betrag hätte ich gesagt.
Heirat oder wegen neuem AG?
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Werde Pate
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| Zitat von RageQuit
Werde Pate
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Dachte das geht mittlerweile ganz gechillt auch ohne Zugehörigkeit auch in der katholischen/evangelischesn Kirche. Aber wie gesagt sobald Du wieder drin bist, wird die denken ich mit dem nächsten Gehalt wieder abgeführt.
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| Zitat von RageQuit
Frage:
Ich bin Ende 2017 aus der Kirche ausgetreten, muss aber wieder eintreten (Spätestens bis Ende Januar 2019).
Wird, wenn ich noch in 2018 eintrete, die Steuer für das ganze Jahr fällig?
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Das wird unterjährig gemacht und pro rate gewzölftelt auf deine tatsächliche Jahressteuer (die ja die Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer ist).
Eine Seite vorher hatten wir das schon mit der anderen Richtung (also Austritt).
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| Zitat von Che Guevara
| Zitat von RageQuit
Werde Pate
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Dachte das geht mittlerweile ganz gechillt auch ohne Zugehörigkeit auch in der katholischen/evangelischesn Kirche. Aber wie gesagt sobald Du wieder drin bist, wird die denken ich mit dem nächsten Gehalt wieder abgeführt.
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Leider nicht. Die Kirche verlangt für (eingetragene) Patenonkel weiterhin den Eintritt in eine christliche Religionsgemeinschaft.
@MM - Danke. D.h. im Klartext also ich zahle nur für den Monat (Dezember) u. weitere und nicht Rückwirkend für das ganze Jahr 2018?!
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |