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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristen-Sammelthread X ( Ich hasse dieses Küchenlatein! )
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webLOAD

webload
Also ich prüfe eine mutmaßliche Einwilligung immer so:
1) Keine ausdrückl Einwilligung & kein erkennbar entgegenstehender Wille
2) Zulässigkeit (-> Disponibilität d RG und Dispositionsbefugnis)
3) Fall der mutm. Einwilligung (GoA-Prinzip oder Prinzip des mangelnden Interesses)
13.06.2007 23:36:29  Zum letzten Beitrag
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Osterhasenkiller

Osterhasenkiller
unglaeubig gucken Versteuerung von Mitarbeiteraktien
§ im EStG

Zu welcher Einkunftsart zählen die Einkommensvorteile aus Belegschaftsaktien?

Dann wird verlangt den zuversteuernden Betrag von folgendem z.B. auszurechnen:

Agebot für: 2004
Beschlusstag: 29.10.03
Kurs in Euro je Aktie: 85
Vorzugspreis je Aktie: 55
Stückzahl: 7
zu versteuernder Betrag: ???
Tag der Überlassung


Vorab: ich bin kein Jurist. Bei dem Beispiel würd ich spontan 75€ sagen verwirrt
85-55=30
30*7=210
210-135=75
richtig? traurig

Bräuchte noch ne Antwort auf die erste Frage. Vielen Dank!

Wer das meistert bekommt ne extra Aufgabe Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Osterhasenkiller am 14.06.2007 17:26]
14.06.2007 17:24:39  Zum letzten Beitrag
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Osterhasenkiller

Osterhasenkiller
Ich hau einfach mal die zweite Tabelle rein, die sich auf die von mir kursiv markierten angegeben Werte bezieht:

Wert der Aktien (Börsenkurs):
steuerfrei sind davon 50%:
höchstens jedoch:
Der Vorteil aus dem Aktienbezug von:
ist steuerfrei in Höhe von:

Als Arbeitslohn zu versteuern:


Meine "Lösung":
Wert der Aktien (Börsenkurs): 595
steuerfrei sind davon 50%: 297,5
höchstens jedoch: 135
Der Vorteil aus dem Aktienbezug von: 210
ist steuerfrei in Höhe von: 135

Als Arbeitslohn zu versteuern: 75
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Osterhasenkiller am 14.06.2007 17:38]
14.06.2007 17:37:12  Zum letzten Beitrag
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Maroc

Sniper BF
Ich hab grad eine Probeklausur geschrieben, Schuldrecht BT. Eine Teilfrage war, ob der Verkäufer Schadensersatz vom Gutachter bekommen kann. Der Gutachter hat ein falsches Gutachten erstellt, war aber vom Käufer beauftragt.

Ich hab das ohne groß nachzudenken über §311 III gelöst, jetzt les ich in der Lösung, der Gutachtervertrag als Werkvertrag wird als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausgelegt.

Wie schauts aus? Ist der §311 III subsidär, wenn es irgendeinen Vertrag gibt, den man ausweiten könnte?
Eigentlich müsste doch in so nem Fall das geschriebene Recht eher anwendbar sein als die richterlich entwickelte VSD.

Ok, Lehrbuch (Brox Wakler Schuldrecht AT)sagt, beides ist möglich, finds nur komisch, dass es in der Lösung nichtmal erwähnt wird.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Maroc am 14.06.2007 17:58]
14.06.2007 17:45:02  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
 
Zitat von -rantanplan-

 
Zitat von webLOAD

in wirklichkeit nicht bestehende Forderung
...
der Täter stellt sich doch wohl vor, dass der Knecht nie mehr zu seiner Mutter kommt und so die Forderung nicht mehr geltend macht (als abgenötigtes Opferverhalten).



Untauglicher Versuch, sehr schöner Prüfungsansatz wenn du mich fragst.


Sie hat heute wieder zugeschlagen:
Erstmal habe ich Mittäterschaft d. Unterlassen angeprüft, nein, sie hätte es gerne als normale Täterschaft durch Unterlassen gehabt.
Also die 5 Ansichten die ich über Seiten ausgebreitet habe einfach mal weggestrichen.
Ich bin natürlich mit der hM zur Beihilife durch Unterlassen gekommen. Dann Rücktritt geprüft, denn der A rennt zu den Gleisen zurück, um den auf den Schienen liegenden X noch vor dem letzten Zug runterzuziehen. Was schreibt mir die Gute an den Rand?! "Rücktritt nicht möglich, da die Beihilfehandlung schon erbracht wurde!".

Da ist es ja kaum überraschend, dass ohne jegliche Angaben zum Schuhwerk ein Tritt mit dem Fuß neben § 224 I Nr 5 auch § 224 I Nr 2 ist - der Fuß ist ja schließlich "beschuht".

Irgendwie habe ich das Gefühl, dass einer von uns beiden das Strafrecht noch nicht so ganz geistig durchdrungen hat.

Aber ich habe die Klausur direkt dem Prof in die Hand gedrückt, der korrigiert sie noch einmal nachdem er kopfschüttelnd die Korrektur überflogen hat. Denn sowas kann ich eine Woche vor meiner StrafR-Examensklausur nun wirklich nicht gebrauchen. Wütend
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von webLOAD am 15.06.2007 18:22]
15.06.2007 18:21:44  Zum letzten Beitrag
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Michl

Sniper BF
Ich hätte da noch eine Frage bezogen auf mein Post oben.

Ich habe also die hypothetische Einw. mit einer unzutreffenden Begrüdnung abgelehnt. Sie wäre jedoch auch mit der richtigen Begründung sofort abzulehnen gewesen.
Nun schreibt der Korrektor in seiner Stellungnahme, dass die Arbeit nicht mehr mit "gut" gewertet werden kann, nur weil ich nicht diskutiert habe, ob man in 306 I einwilligen kann.
Zu diesem Prüfungspunkt bin ich aber wie gesagt gar nichtmehr gekommen und wäre ich auch bei zutreffender Begründung nicht.

Ich finde diese Bewertung sehr hart. Wenn nicht sogar absolut ungerechtfertigt. In der Klausur waren in 2h 14 Delikte zu prüfen, es ging um 4 verschiedene Objekte die verbrannt sind. Ich bin komplett fertig geworden. Habe sogar noch Konkurrenzen. Alle Streitstände sind sauber ausgearbeitet. Nur der eine bei der Einwilligung zu dem ich nicht mehr gekommen bin, weil ich im Prüfungsaufbau vorher rausgefallen bin ist nicht drin. Die Arbeit ist sauber aufgebaut und bis auf diesen einen Fehler, sind nur noch 2 kleine drin. (einmal Obersatz vergessen, einmal eine Subsidiarität nicht begründet)
Und aufgrunddessen gibt er mir dann 10p. Weil er wegen dem "Fehler" bei der Einwilligung sagt, dass die Arbeit nicht mehr mit "gut" bewertet werden kann.

Was meint ihr?
Kann man bzw. sollte man in so einem Fall remonstrieren? Allein weil der Korrektor wegen diesem Punkt, der nichtmal in irgendeiner Art und Weise groß zu diskutieren war, gleich meint mich um 2 Notenstufen herarbstufen zu müssen?! Was aufgrund der restlichen Arbeit total ungerechtfertigt ist.

Wie sollte ich vorgehen?
Materiell ist an dem Punkt nicht zu rütteln, nur die Bewertung ist einfach ungerechtfertigt.

Und kommt mir nicht mit 10p sind doch voll geil. Angesichts meiner Ausführungen find ich die nich mehr so geil. Außerdem ist mehr immer gut. Vorallem wenn man ne 6p Hausarbeit ausgleichen will.
16.06.2007 12:07:31  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
verschmitzt lachen
 
Zitat von Michl

...

Ich bin komplett fertig geworden. ...





Da liegt der Fehler ....




Crutschie ... always a CT
16.06.2007 12:11:53  Zum letzten Beitrag
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manila

AUP manila 09.06.2008
Immerhin hat der Korrektor überhaupt begründet, wieso er dir "nur" 10 Punkte gegeben hat.
Ich weiß ja nicht wie das bei euch an der Fakultät läuft, aber bei uns wird eine 10-Punkte-Arbeit nichtmal zur Nachkorrektur angenommen, es sei denn vielleicht, man kennt den Professor.
16.06.2007 12:34:56  Zum letzten Beitrag
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webload
Michl, warum sollte es streitig sein ob man in § 306 Einwilligen kann?!
Ich mein, dass es eine beknackte MM gibt, die eine Einwilligung bei 315c für möglich hält, ist ja schon fast skandalös.

Aber § 306 ist doch nur ein bloßes Eigentumsdelikt, also ein Sonderfall zu § 306. Oder ziehen die ihre Ansicht aus der Überschrift des 28. Abschnitts? WEnn ja:
Nach ganz hM handelt es sich bei § 306 um einen Sonderfall der Sachbeschädigung, so dass eine Einwilligung möglich ist.
16.06.2007 12:43:35  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Naja, man kann gerade hier schön teleologigesche gegen systematische gegen grammatikalische Auslegung ausspielen.




Crutschie ... always a CT
16.06.2007 12:45:38  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
Also der Streit bei 306 ist jawohl so nötig wie der Streit, ob Ehebruch § 185 verwirklicht und so eine rechtswidriger Angriff iSd § 32 vorliegt. Pillepalle
16.06.2007 12:47:04  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Das Strafrecht ist voll von sinnlosen Streits. mit den Augen rollend
Wenn überhaupt, dann sollen hier paar rechtsdogmatische Grundsätze ausgebreitet und abgeprüft werden, bzw. man soll ne Diskussion aufwerfen, wieso das Schwachsinn ist und nicht einfach schreiben, dass es einer ist.





Crutschie ... always a CT
16.06.2007 12:50:53  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
Ja, aber irgendwie muss man doch in einer Klausur Schwerpunktsetzung betreiben.
Und gerade diese Fälle sind doch dafür prädestiniert.

Gerade wenn ich viele Delikte mit anderen Streitigkeiten - die es bei §§ 306ff ja zu Hauf gibt - habe, muss ich mit der Zeit haushalten. Ich mein, wenn einem ein Messer in die Bauchgegend gerammt wird schreibe ich ja auch nicht eine seitenlange Prüfung ob es ein §§ 223 I, 224 I Nr 2, 5 ist sondern 2-3 Sätze.

/Ich schreib ja auch kein Lehrbuch sondern ein Gutachten als Klausur.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von webLOAD am 16.06.2007 12:57]
16.06.2007 12:54:37  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Vielleicht war ja genau dieses grundlegende Argumentationserfordernis Schwerpunkt. Obwohl ich mir das bei dem Prof. nicht so vorstellen kann.






Crutschie ... always a CT
16.06.2007 12:57:58  Zum letzten Beitrag
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Michl

Sniper BF
 
Zitat von webLOAD

Michl, warum sollte es streitig sein ob man in § 306 Einwilligen kann?!
Ich mein, dass es eine beknackte MM gibt, die eine Einwilligung bei 315c für möglich hält, ist ja schon fast skandalös.

Aber § 306 ist doch nur ein bloßes Eigentumsdelikt, also ein Sonderfall zu § 306. Oder ziehen die ihre Ansicht aus der Überschrift des 28. Abschnitts? WEnn ja:
Nach ganz hM handelt es sich bei § 306 um einen Sonderfall der Sachbeschädigung, so dass eine Einwilligung möglich ist.



Seiner Meinung nach hätte ich mich, ich zitiere: "mit der Frage auseinandersetzen sollen, ob 306 I überhaupt einwilligungsfähig ist".
wozu ich wegen s.o. nimmer gekommen bin und was auch ein absoluter mini kleiner mist punkt is der es niemals rechtfertigen kann mich 2 Notenstufen herabzustufen!
16.06.2007 14:40:09  Zum letzten Beitrag
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Michl

Sniper BF
 
Zitat von Crutschie

Vielleicht war ja genau dieses grundlegende Argumentationserfordernis Schwerpunkt. Obwohl ich mir das bei dem Prof. nicht so vorstellen kann.

Crutschie ... always a CT



Dieses Punkt war ganz sicher kein Schwerpunkt.
Die Schwerpunkte waren woanders und die hab ich alle richtig gesetzt und gut bzw. vertretbar gelöst.

Nur wie remonstrier ich da etz?

Schreiben, dass das mit der Einwilligungsfähigkeit
nicht rechtfertigen kann gleich 2 Notenstufen runterzustufen? Und gleichzeitig ihm ins Gedächtnis rufen, dass die Arbeit sonst komplett richtig is? Bis auf die 2 Mini Fehler!?
16.06.2007 14:42:16  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
Michl, welches Semester bist du denn?

Du weißt doch, dass man nicht von den oberen Notenrängen runtergestuft wird, sondern erst hochgestuft werden musst. Breites Grinsen
16.06.2007 14:45:30  Zum letzten Beitrag
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Michl

Sniper BF
4. Augenzwinkern

mhm ja kann sein! aber dann haette er mich halt aufgrund der anderen dinge höher stufen müssen Breites Grinsen
16.06.2007 15:01:56  Zum letzten Beitrag
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manila

AUP manila 09.06.2008
Darf man auch fragen, wo du studierst?
Vielleicht wechsel ich dann auch an eine Uni, an der man scheinbar alles nachkorrigieren lassen kann... Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von manila am 16.06.2007 15:04]
16.06.2007 15:03:49  Zum letzten Beitrag
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Michl

Sniper BF
Hallo? Wieso sollte mir das Recht zur Nachkorrektur genommen werden, nur weil ich keine 3 sondern 10 Punkte habe?
16.06.2007 15:42:46  Zum letzten Beitrag
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manila

AUP manila 09.06.2008
Bei uns ist das halt so, dass die Professoren im Regelfall keine bestandenen Klausuren (und schon gar nicht im zweistelligen Bereich) zur Nachkorrektur entgegennehmen, vermutlich, weil der Aufwand bei so vielen Studenten zu hoch wäre.
Ich finds auch nicht toll, keine Frage.
Deswegen wollte ich nur wissen wo du studierst, ob es bei euch anders ist weil zB deine Uni kleiner ist etc.
16.06.2007 15:49:56  Zum letzten Beitrag
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Schlaggi

Phoenix
Ich hol mir immer öfters von youtube mit Audacity mp3s. Ist das erlaubt?

Danke
16.06.2007 15:49:58  Zum letzten Beitrag
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Michl

Sniper BF
 
Zitat von manila

Bei uns ist das halt so, dass die Professoren im Regelfall keine bestandenen Klausuren (und schon gar nicht im zweistelligen Bereich) zur Nachkorrektur entgegennehmen, vermutlich, weil der Aufwand bei so vielen Studenten zu hoch wäre.
Ich finds auch nicht toll, keine Frage.
Deswegen wollte ich nur wissen wo du studierst, ob es bei euch anders ist weil zB deine Uni kleiner ist etc.



Das is wohl von Professor zu Professor unterschiedlich.
Hier in Bayreuth (<--- Augenzwinkern ) ist mir das allerdings noch nicht untergekommen.
16.06.2007 16:01:22  Zum letzten Beitrag
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manila

AUP manila 09.06.2008
Dann kannst du dich aber echt glücklich schätzen.
Bei uns wird nichtmal nachkorrigiert, wenn der Korrektor wirklich etwas evident falsch gemacht hat... Nachdem die ja sowieso nur jede 3. Seite überhaupt lesen, streichen sie immer Sachen als fehlend an, die man mit mehr als 10 Sekunden hinschauen auf jeden Fall gesehen hätte.

Und wenn es rein um die Bewertung des Korrektors geht wird dem sowieso nicht von anderen Korrektoren "reingepfuscht"...

Aber naja, was solls, man gewöhnt sich an alles und immerhin gibts ja jetzt auch die VHB, die korrigieren wenigstens ordentlich.
16.06.2007 17:12:21  Zum letzten Beitrag
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webLOAD

webload
Zählen diese Klausuren bei euch denn fürs StEx?
16.06.2007 17:18:59  Zum letzten Beitrag
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manila

AUP manila 09.06.2008
Nein, die im Moment noch nicht.
Später halt die Klausuren im Schwerpunktbereich, wobei ich keine Ahnung habe, ob das dann die gleichen Korrektoren sind wie jetzt oder ob die vielleicht auch Leute haben, die das Zeug lesen.

Ich hab mal ne ZivilR-HA geschrieben und aus Versehen das Literaturverzeichnis von ÖR drangehängt weil Abgabe am gleichen Tag war und ich etwas verwirrt... peinlich/erstaunt Im Literaturverzeichnis war ein Rechtschreibfehler, den mir der Korrektor sogar angestrichen hat, aber denkst du, der hätte gemerkt, dass da statt lauter Büchern zum Schuldrecht eigentlich nur Sachen zu Grundrechten angegeben waren? Breites Grinsen
16.06.2007 17:26:29  Zum letzten Beitrag
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Michl

Sniper BF
Dafür zählen sie nicht. Aber oft sind sie für Hiwi-Jobs, Teilnahme an Seminaren, etc. wichtig.
Außerdem will ich diese bodenlose Frechheit korrigiert wissenAugenzwinkern
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Michl am 16.06.2007 17:43]
16.06.2007 17:43:06  Zum letzten Beitrag
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Flashhead

AUP Flashhead 23.11.2020
Das Widerrufsrecht von Online-Bestellungen ist doch ein Recht, das den Kunden schützt? Wenn ich nun von einem Kauf zurücktreten möchte, so wäre es doch nicht möglich mir eine Pauschale in Rechnung zu stellen, um mein Recht wahrzunehmen, oder?
18.06.2007 23:36:20  Zum letzten Beitrag
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golloza

golloza
 
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von golloza am 18.06.2007 23:39]
18.06.2007 23:38:42  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von Flashhead

Das Widerrufsrecht von Online-Bestellungen ist doch ein Recht, das den Kunden schützt? Wenn ich nun von einem Kauf zurücktreten möchte, so wäre es doch nicht möglich mir eine Pauschale in Rechnung zu stellen, um mein Recht wahrzunehmen, oder?





Nur im Rahmen des gesetzlich zulässigen, etwa Kosten der Rücksendung bei Warenwert unter 40€.




Crutschie ... always a CT
19.06.2007 0:30:47  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristen-Sammelthread X ( Ich hasse dieses Küchenlatein! )
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