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Ich wurde jetzt mal aufgefordert, meine Steuererklärung für 2017 einzureichen. Ist meine erste überhaupt. Hab jetzt alles so nett in Elster rein geklimpert, ergibt sich mal eine Rückzahlung, mal eine Nachzahlung.
Ganz grob: als nicht-pendelnder, angestellt-beschäftigter, lediger Typ ohne Kinder und einem Einkommen um die 60k rum, dessen Arbeitgeber seine gesamte Fortbildung finanziert, hat man nicht wirklich die Gelegenheit, 1000 ganz legale Steuertricks anzuwenden, oder?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mobius am 15.08.2019 20:12]
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| Zitat von Mad_Melone
Heute den elektronischen Steuerbescheid bekommen: bäm, 4.400 EUR Erstattung, nur 100 weniger als eingereicht.
Papa ist dann mal Steak essen und mit Gold bestreuen
//edit: deutlicher, Danke
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Nice, soviel Steuern zahle ich kaum.
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| Zitat von Mad_Melone
Nein.
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Danke. Dann gebe ich alles einfach mal ab und bin kumuliert für 3 Jahre bei circa 120 ¤. Papa geht dann mal 'n Laib Brot mit Ketchup kaufen.
Also rein fiktiv, wäre ich die Person, auf diese Beschreibung zutrifft. Als ob ich jemals auch nur 60k verdient hätte.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mobius am 15.08.2019 20:21]
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Kann ich alte Lohnsteuerbescheinigungen (älter 2 Jahre) bedenkenlos entsorgen, bzw reicht es aus, wenn ich diese digital aufbewahre?
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Ich suche gerade meine "Einkünfte im Sinne des EStG" zusammen. Zwei kurze Fragen zum § 20 EStG:
1) Wo sind denn dort die Gewinne aus simplen Aktienverkäufen erwähnt? Oder sind das etwa keine "Einkünfte"?
2) Als Einkünfte hätte ich soweit nur Gehalt, Dividenden und ein paar Aktienverkäufe (siehe Frage 1). Für meine thesaurierenden ETF muss ich jetzt aber nicht irgendwelche virtuellen Wiederanlagen zusammenklauben, die mir nie ausgezahlt wurden, aber dennoch ins Einkommen zählen würden, oder?
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20 (2) Nr. 1 EStG.
Eigentlich sollten alle Vorgänge in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten sein.
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| Zitat von Switchie
20 (2) Nr. 1 EStG.
Eigentlich sollten alle Vorgänge in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten sein.
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Topkek.
@Rufus: Handelst du bei ausländischen oder inländischen Brokern?
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| Zitat von Switchie
Eigentlich sollten alle Vorgänge in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten sein.
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Die weist wie erwartet Verkaufserlöse und Dividenden (Aktien, Ausschütter) aus, aber keine "Thesaurierungen". Kann ich daher annehmen, dass es NICHT zu meinen "Einkünften im Sinne des EStG" zählt, wenn meine Thesaurierer-ETF ... nunja, thesaurieren?
Ich frage da so konkret nach, weil mir die letzte Steuerbescheinigung ja nur für 2018 vorliegt. Wenn ich die "Einkünfte im Sinne des EStG" für kA, die letzten 6 Monate, angeben möchte, muss ich das ja zu Fuß zusammensuchen und dementsprechend wissen, ob ich da jetzt pro Thes.-ETF die Prospekte auf der Suche nach irgendwelchen Zahlen und Daten wälzen muss.
Zur Verdeutlichung meines Gedankengangs: Wenn ich Thesaurierungen versteuern muss, obwohl sie mir gar nicht ausgezahlt werden, dann kann ich mir gut vorstellen, dass sowas genauso auch als "Einkommen" gewertet wird.
| Zitat von Flashhead
@Rufus: Handelst du bei ausländischen oder inländischen Brokern?
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Nur deutsch-inland.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 26.08.2019 21:53]
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Die ETFs thesaurieren um den Dividenenrtrag und Steuerpflichtig sind Ausschüttungen und Kursgewinne, beide liegen dir vor. Welche Information fehlt dir denn?
Aber wenn du nur bei deutschen Brokern handelst, führen die doch sowieso die Kapitalertragssteuer für dich ab. Wenn du zu viel abgeführt bzw. die 801 EUR nicht erreicht hast, trägst du die Erträge in Zeile 7, KAP, ein und die abgeführte Steuer in Zeile 48 bzw. Soli in Zeile 49. Das Finanzamt errechnet sich dann die abzuführende Steuerlast und entschädigt dich.
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Mhja, fiel mir gerade ein, dass ihr mich hier womöglich falsch versteht.
Ich rede NICHT von STEUERN oder BESTEUERUNG. Ich muss meiner Krankenkasse meine "Einkünfte gemäß EStG" mitteilen. Aus den sieben Einkunftsarten die es da halt gibt habe ich (aka. bekomme ich aufs Konto) Gehalt, Aktienverkäufe und Dividenden (Aktien und Ausschütter). Das ist alles klar. Jetzt möchte ich gern wissen, ob ich thesaurierte Dividenden auch dazu zählen muss oder nicht. Denn, wenn ich Thesaurierungen versteuern muss, dann muss ich sie gemäß der selben Logik eventuell auch als Einkommen ("im Sinne des EStG") betrachten?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 26.08.2019 22:06]
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Dividenden unterliegen der Kapitalertragssteuer, daher zählen die natürlich dazu. Ob dein ETF sie dann thesauriert oder ausschüttet, ist doch Finanzamt oder Krankenkasse egal. In erster Linie sind das steuerpflichtige Einkünfte.
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Mist. Das heißt, ich suche jetzt den Prospekt (oder wieauchimmer-Dokument) von jedem Thesaurierer raus und hoffe da drin zu finden, ob er im fraglichen Zeitraum, und wieviel, thesauriert hat?
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 26.08.2019 22:13]
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Ich glaube, einer von uns beidem steht auf dem Schlauch. Was interessiert dich denn, wie viel der ETF thesauriert hat? Einkünfte sind Kursgewinne und Dividenden - beide Infos hast du. Ob der ETF per Satzung dann die Dividenden zu 50, 70 oder 100% re-investiert hat, ist doch völlig nebensächlich.
Abgesehen davon: Gibt es thesaurierende ETFs, die nicht 100% ihrer Dividenden wiederanlegen? Mir ist noch keiner untergekommen. Die unterscheiden sich doch höchstens geringfügig darin wann und wie genau sie die Beschaffung neuer Anteile berechnen.
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| Zitat von Flashhead
Ich glaube, einer von uns beidem steht auf dem Schlauch. Was interessiert dich denn, wie viel der ETF thesauriert hat?
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Na weil genau das doch die Dividende [des Thesauriers] ist, die ich zu meinen "Einkünften" zählen muss, wenn ich diese für die KK zusammenaddiere. Genau analog zu den (ausgezahlten) Dividenden der Ausschütter, nur mit dem Unterschied dass ich die Ausschütter-Dividenden kenne (weil ich sie aufs Konto bekomme), aber nicht genau weiß, was (oder wann) die Thesaurierer denn genau ihre Dividende umgeschlagen haben.
// ich glaube, ich mache hier irgendwie harte Scheiße.
Was würdest du denn tun, wenn du deine "Einkünfte im Sinne des EStG" für die letzten 6 Monate angeben müsstest?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 26.08.2019 22:27]
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Ganz ehrlich? Jeweils keine aus Kapitalvermögen, wenn wir nicht über 4 stellige summen monatlich reden
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Ahjo, in Cent vielleicht.
Sorry, ich dachte, diesmal stelle ich wirklich nur eine simple Frage.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 27.08.2019 0:57]
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Leider muss ich hier eine andere Ansicht als Flashhead vertreten.
Bis einschließlich 2017 wurden aufgrund des sogenannten Transparenzprinzips auch sog. ausschüttungsgleiche Erträge, d.h. thesaurierte laufende Erträge wie Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge, dem Anleger als steuerpflichtiger Ertrag zugerechnet (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG iVm § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG alte Fassung). Diese unterlagen allerdings ebenfalls dem Kapitalertragsteuerabzug durch inländische depotführende Stellen bzw. im Rahmen der Ausschüttung der sogenannten "Steuerliquidität" bei inländischen Investmentfonds (§ 7 Abs. 3 S. 1 und 4 InvStG alte Fassung). Dabei war es historisch nicht so, dass eventuelle Thesaurierungen um den Ausschüttungstag erfolgten, sondern per Geschäftsjahresende des Fonds - dies ergab sich schon rein aus der gesetzlichen Systematik.
Anders sah es bei ausländischen Investmentfonds aus: diese unterlagen nicht dem Steuereinbehalt (da einerseits keine Ausschüttung vorlag und die ausländische Investmentgesellschaft nicht zur Bereitstellung von Steuerliquidität verpflichtet werden konnte), weshalb Anleger diese Beträge verpflichtend selbstständig in ihrer Steuererklärung angeben mussten. Gerade ETFs werden ja häufig in Irland oder Luxemburg aufgelegt, sodass ich diesen Fall durchaus für relevant halte.
Seit dem Investmentsteuerreformgesetz wurde das transparente Besteuerungssystem zwar aufgegeben und durch ein pauschaleres System ersetzt. Weiterhin werden aber Beteiligungen an nicht-ausschüttenden Investmentfonds, auch ETFs gehören dazu, besteuert. Dies erfolgt über die sogenannte Vorabpauschale, einem Betrag, der in etwa die risikofreie Verzinsung des in den Fonds investierten Betrags darstellen soll (§ 18 InvStG). Diese ist ein Bestandteil der Erträge aus Investmentanteilen und unterliegt ebenfalls dem Steuerabzug (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit §§ 16, 18 InvStG). Wichtig: ein KESt-Abzug erfolgt mangels eines Cash-Zuflusses durch die Vorabpauschale (anders als beim alten Recht bei Bereitstellung der Steuerliquidität, siehe oben) direkt von deinem Kontobestand auch ins negative, wenn du dem nicht widersprichst (§ 44 Abs. 1 S. 7 bis 9 EStG).
All diese Erträge sollten in deiner Jahressteuerbescheinigung enthalten sein, sodass ich einfach die Zeile 7 deiner letzten dir vorliegenden Steuerbescheinigung bzw. mehrerer Steuerbescheinigungen übernehmen würde - wie Switchie gehe ich aber auch davon aus, dass das keine Auswirkungen hat. Insbesondere deshalb, weil du - wie schon gesagt - noch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 801 zur Verfügung hast, und "Einkünfte aus Kapitalvermögen" eben die Differenz der (positiven) Einnahmen und dem Pauschbetrag sind.
tl;dr: Mach dir keine Gedanken, Werte aus JStB 2018 übernehmen, da dort Thesaurierungen bereits enthalten sind. Im Zweifel ist das 0 oder sehr gering, sodass das keine Auswirkungen haben wird
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| Zitat von Flashhead
| Zitat von Switchie
20 (2) Nr. 1 EStG.
Eigentlich sollten alle Vorgänge in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten sein.
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Topkek.
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Hm?
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| Zitat von Switchie
| Zitat von Flashhead
| Zitat von Switchie
20 (2) Nr. 1 EStG.
Eigentlich sollten alle Vorgänge in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten sein.
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Topkek.
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Hm?
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Die meisten ausländischen Institute pfeifen drauf und stellen dir nichts aus, was a) mit der KAP-Anlage kompatibel ist und b) durchgängig von deutschen Finanzämtern akzeptiert wird. Das ist teilweise ein wildes Rumgerechne und ich habe das Gefühl, dass selbst Steuerberater hier teilweise nicht wirklich wissen was sie tun, wobei es noch nie zu Beanstandungen kam. Ich kriege jedes Mal 'nen Hass, wenn ich die Steuererklärung machen muss. Vor allem, wenn man in Fremdwährungen handelt, die man nur kurz hält.
@Mad_Melone: Ich sehe nicht genau, wo du mir widersprichst bzw. welche Aussage von mir falsch war. Rufus sprach doch vom Jahr 2018 und dass die Bank ihm seine steuerpflichtigen Erträge ausgewiesen hat. Da es sich um ein deutsches Institut handelt, bin ich davon ausgegangen, dass bereits nach dem System der pauschalen Besteuerung KESt und Soli einbehalten wurden.
Ich bin immer noch der Meinung, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob der ETF Dividenden thesauriert oder nicht. Als Anleger generiere ich aus einem ETF zwei Formen von steuerpflichtigen Einkünften, Dividenden und Kurserträge, und die weist der Fond mir aus und die können in Zeile 7 (sofern sie dem KESt Abzug unterlagen) eingetragen werden. Andere Erträge des ETF wie Zinsen, oder Einkommen aus Wertpapierleihe, stehen mir als Anleger ja eh nicht zu, sondern werden vom Fond eingesackt bzw. zur Deckung der laufenden Kosten herangezogen. Kurz: Bei einem thesaurierenden ETF sind Thesaurierende Erträge = Dividenden. Daher hätte ich das einfach gleichgesetzt.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Flashhead am 27.08.2019 8:24]
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| Zitat von Flashhead
| Zitat von Switchie
| Zitat von Flashhead
| Zitat von Switchie
20 (2) Nr. 1 EStG.
Eigentlich sollten alle Vorgänge in der Steuerbescheinigung der Bank enthalten sein.
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Topkek.
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Hm?
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Die meisten ausländischen Institute pfeifen drauf und stellen dir nichts aus, was a) mit der KAP-Anlage kompatibel ist und b) durchgängig von deutschen Finanzämtern akzeptiert wird. Das ist teilweise ein wildes Rumgerechne und ich habe das Gefühl, dass selbst Steuerberater hier teilweise nicht wirklich wissen was sie tun, wobei es noch nie zu Beanstandungen kam. Ich kriege jedes Mal 'nen Hass, wenn ich die Steuererklärung machen muss. Vor allem, wenn man in Fremdwährungen handelt, die man nur kurz hält.
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Ach so, gut da hast du recht. Ich bin jetzt aufgrund der threadhistorie davon ausgegangen, dass es sich lediglich um deutsche institute handelt.
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| Zitat von Flashhead
Ich bin immer noch der Meinung, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob der ETF Dividenden thesauriert oder nicht. Als Anleger generiere ich aus einem ETF zwei Formen von steuerpflichtigen Einkünften, Dividenden und Kurserträge, und die weist der Fond mir aus und die können in Zeile 7 (sofern sie dem KESt Abzug unterlagen) eingetragen werden. Andere Erträge des ETF wie Zinsen, oder Einkommen aus Wertpapierleihe, stehen mir als Anleger ja eh nicht zu, sondern werden vom Fond eingesackt bzw. zur Deckung der laufenden Kosten herangezogen. Kurz: Bei einem thesaurierenden ETF sind Thesaurierende Erträge = Dividenden. Daher hätte ich das einfach gleichgesetzt.
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Ok, Beispiel:
Du hast in deinem Bestand einen ETF. Dieser habe einen NAV/Rücknahmepreis von 100 ¤am 01.01. des Jahres.
a) es handelt sich um einen ausschüttenden ETF, der im Jahr 3 ¤ ausgeschüttet hat. Dies entspricht den Erträgen des Jahres, sodass der NAV/Rücknahmepreis am Ende des Jahres weiter 100 ¤ ist
b) es handelt sich um einen thesaurierenden Fonds, d.h. es gibt keine Ausschüttung, dafür ist der NAV/Rücknahmepreis am Ende des Jahres 103 ¤
Besteuerungsfolgen:
a) Steuerliche Bemessungsgrundlage = 3 ¤ Brutto-Aussschüttungsbetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 11 InvStG)
b) Steuerliche Bemessungsgrundlage = 0,364 ¤ (= Rücknahmepreis zu Jahresbeginn 100,00 ¤ * 70% * 0,52% Basiszins (vgl. BMF-Schreiben vom 9. Januar 2019) Vorabpauschale (§ 18 InvStG)
Denke, der Unterschied ist klar.
Und warum du keinen Anspruch auf andere Erträge des ETF haben solltest, ist mir ehrlich gesagt nicht klar: du hast einen Anspruch an der gesamten Wertentwicklung des Fonds, der Fondsverwalter hat keinen Anspruch darauf, eventuelle andere Erträge zur Deckung seiner Kosten einzuziehen. Die Kosten werden vielmehr pauschaliert als Prozentsatz des NAV angegeben und korrelieren (bis auf eventuelle Performance Fee) nicht mit der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds.
Ggfs. überdenkst du nochmal die Aussage "Als Anleger generiere ich aus einem ETF zwei Formen von steuerpflichtigen Einkünften, Dividenden und Kurserträge", weil die ist falsch. Auch "Kurz: Bei einem thesaurierenden ETF sind Thesaurierende Erträge = Dividenden. Daher hätte ich das einfach gleichgesetzt." ist m.E. nicht korrekt. Insbesondere wegen der Aufhebung des Transparenzprinzips (und du schreibst selber von dem schon anzuwenden pauschalen Besteuerungssystem) wird ja gerade nicht mehr durchgeschaut, was der Fonds an Dividenden o.ä. erzielt hat.
Die Diskussion rund um Teilfreistellungen habe ich hier noch gar nicht aufgemacht, wird aber zu weiteren Verzerrungen zwischen erzielten Erträgen auf Fondsebene und steuerpflichten Erträgen auf Anlegerebene führen
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| Zitat von Mad_Melone
Und warum du keinen Anspruch auf andere Erträge des ETF haben solltest, ist mir ehrlich gesagt nicht klar: du hast einen Anspruch an der gesamten Wertentwicklung des Fonds, der Fondsverwalter hat keinen Anspruch darauf, eventuelle andere Erträge zur Deckung seiner Kosten einzuziehen. Die Kosten werden vielmehr pauschaliert als Prozentsatz des NAV angegeben und korrelieren (bis auf eventuelle Performance Fee) nicht mit der tatsächlichen Wertentwicklung des Fonds.
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Ich hoffe, dich nicht falsch zu verstehen, aber natürlich hat er (der Fond) Anspruch drauf. Emittenten wie Blackrock z.B. halten sich vor 37,5% der Erträge aus Wertpapierleihe einzubehalten, der Rest geht dem Fond zu, um die TER zu kompensieren. Das wiederum hat zur Folge, dass der Tracking Error reduziert wird, was du als Anleger nur in einer besseren Kursentwicklung (i. Vgl. zu "ohne Wertpapierleihe") spürst - und damit wäre ich wieder bei der These, dass mich als Anleger nur die Einkünfte aus Kursgewinnen und Dividenden interessieren. Alles andere (Wertpapierleihe, Zinserträge, etc.) werden mit der Gebühr verrechnet und erhöhen nur Kursgewinne.
Zum letzten Punkt, "wird ja gerade nicht mehr durchgeschaut, was der Fonds an Dividenden o.ä. erzielt hat.", schrieb Rufus doch, dass sein ETF ihm das ausgewiesen auch 2018 hätte, oder?
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Ich glaube, dass Rufus "Dividende" und "Fondsausschüttung" synonym verwendet hat
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Mal was anderes, Thema voraussichtlich dauerhafte Wertminderung und Teilwertabschreibung:
Grundstück gekauft in 2009, Kaufpreis aufgeteilt mit 60 ¤ / qm Grund und Boden.
Nach 5 Jahren wird ein Wertgutachten gemacht, das belegt, dass der GruBo voraussichtlich dauerhaft 42 ¤ / qm gesunken ist, weil es sich um Hinterland handelt und die Zufahrt durch indiv. Wegerechte erfolgt.
FA will die Teilwertabschreibung streichen, da der Umstand, dass das Grundstück in zweiter Reihe liegt und demnach Hinterland ist, schon bei Kauf vorgelegen habe.
Die Teilwertabschreibung hätte also wenn überhaupt dann schon im Zeitpunkt der Anschaffung vorgenommen werden dürfen, da H6.7 Nr. 2 davon spricht, dass der Teilwert bei nicht abznutzbarem Anlagevermögen auch in den Folgejahren den Anschaffungskosten entspricht.
Berechtigt oder nicht? Das würde ja die Sinnhaftigkeit von Gutachten grundsätzlich in Frage stellen. Erst durch den Gutachter wurde den Besitzern ja klar, dass seinerzeit wohl zu viel gezahlt worden ist und der Grundstückswert durch die Hinterlandlage deutlich beschissener ist als angenommen.
Ich hätte OFD Frankfurt am Main v. 01.03.2007 - S 2230 A - 71 - St 210
| Nach ständiger BFH-Rechtsprechung besteht bei Wirtschaftsgütern, die nicht der Abnutzung unterliegen, die Vermutung, dass sich der Teilwert mit den Anschaffungskosten deckt (vgl. Beschluss das BFH vom 12.08.1998, BFH/NV 1999 S. 305 m.w.N.). Diese Vermutung, die auch für spätere Bewertungsstichtage gilt (vgl. BFH vom 04.12.1991, BStBl 1992 II S. 383). kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass entweder die Anschaffung eine Fehlmaßnahme derstellte oder der Wert des Wirtschaftsguts dauerhaft unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag gesunken ist (vgl. BFH vom 21.07.1982, BStBl 1982 II S. 758). | |
Das darin zitierte BFH Urteil 21.07.1982 sowie BMF 12.03.2010 zur Maßgeblichkeit von Handels- und Steuerbilanz entgegen zu setzen.
Meinungen dazu?
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| Zitat von Mad_Melone
Ich glaube, dass Rufus "Dividende" und "Fondsausschüttung" synonym verwendet hat
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Ja - aber verzeiht die Rückfrage, geht es euch hier immernoch um meine ursprüngliche Frage? Danke für die viele Resonanz, aber ich glaube, es ist jetzt komplett verheddert.
Es geht mir nicht um die Besteuerung von irgendwas, sondern um die Aufsummierung!
Bild:
Da das thesaurierte "Geld" in einem thes. ETF ja (später) durchaus steuerpflichtig ist, gehe ich analog davon aus, dass genau dieses Geld eben auch zu den "Einkünften" zählt.
Ergo, meine "Einkünfte im Sinne des EStG", die ich der Krankenkasse mitteilen muss, sind m.E. nun die Summe der roten Zahlen im "EStG-Baum". Und das Fragezeichen markiert den Wert, um den es mir geht. Dieser geht NICHT aus meinen Steuerbescheinigungen hervor, dort sind nur die mir ausgeschütteten "3,50¤" gelistet. Und das sagt mir, ich müsste analog zu den "3,50¤" eben auch pro Thesaurier-ETF das Fragezeichen ermitteln und zur Summe meiner Einkünfte rechnen.
(Zudem hilft mir die Steuerbescheinigung eh nicht, wenn ich das ganze für die letzten 3 Monate beispielsweise haben möchte.)
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 27.08.2019 13:39]
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Ich kenne das aus der Praxis so, dass die Krankenkasse vorläufige Beiträge festsetzt anhand Angaben auf dem Fragebogen, letztendlich aber anhand des Steuerbescheides verbeitragt und ggf. Nachberechnungen oder Erstattungen resultieren.
Kapitaleinkünfte mit Abgeltungssteuer würden, sofern nicht Anträge auf Günstigerprüfung gestellt werden, nicht im ESt-Bescheid auftauchen.
Wenn du dir diesbezüglich unsicher bist, dann ruf die KK an.
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Ist "Einkünfte im Sinne des EStg" also am Ende nur eine eher schwammige Formulierung, die ein Formulardesigner dort hin gesetzt hat ohne zu ahnen, in welche Abgründe er mich damit stürzt?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 27.08.2019 14:00]
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Hier gehts ja ab, dich erwischt gerade dicke der Behördenapparat Rufus, kann das sien?
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Schon.
Aber es läuft wie üblich alles nach dem Prinzip, dass ich in Prozessen, die schon Millionen Menschen durchlaufen haben, wieder mal der Erste bin, der ganz offensichtliche Fragezeichen ausformuliert und damit beliebig viel Verwirrung bei Verantwortlichen und Umstehenden anrichte. Das ist halt meine Superfähigkeit. Hat mir auch schon eine Privataudienz beim Chef eines kleinstädtischen Steueramts eingebracht, da eine geringfügige Rückfrage zur dortigen Zweitwohnsitzsteuer irgendwie den kompletten Apparat lahmgelegt hat.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 27.08.2019 14:13]
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |
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