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Schwelle zum "Jetzt-geht's-los"
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Juristenthread a.F.
Hic norma sunt:
| Allgemeine Teilnahmebedingungen
§ 1. Regeln über die Rechtsberatung
(1) Dieser Thread soll dienen: Dem Austausch, der gegenseitigen Förderung und der juristischen Diskussion.
Hier kann man die letzte Klausur Revue passieren lassen, ein Problem seiner Hausarbeit mit anderen besprechen (auf eigene Gefahr ), oder das Verständnis einer Vorlesung vertiefen.
(2) Dieser Thread soll nicht dienen: Der Beratung zu speziellen echten Fällen!
Das Rechtsberatungsgesetz verbietet es, hier Rechtsrat zu erteilen, und das nicht ohne Grund.
(3) Abstrakt und anonymisiert kann natürlich diskutiert werden, aber bitte nie vergessen: Bei ernsten Sachen ist es zwingend notwendig, sich von einer zugelassenen Stelle, sprich einem Rechtsanwalt, der Verbraucherberatung, dem Mieterschutzbund etc. beraten zu lassen.
§ 2. Informationseinholung durch weiterführende Links
Vorherige Informationseinholung hat zu geschehen durch:
http://bundesrecht.juris.de
www.rechtliches.de
www.dejure.org
www.e-gesetze.de
www.lawwww.de
www.lawblog.de
§ 3. Informationseinholung durch vorhergehende Threads
(1) Vorherige Informationseinholung hat ferner zu geschehen durch:
AngusG,
WebLoad,
TylerDurdan,
schietegal,
Webload,
schietegal,
Crutschie,
Rantanplan,
webLOAD,
Wulfgar,
webLOAD.
-ratanplan-
(2) Durch Anworten in diesem Thread akzeptieren Sie die Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
§ 4. Schlussvorschriften
(1) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Ganzen und im Übrigen unberührt. An die Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt eine solche rechtswirksame Bestimmung, die dem von den Parteien beabsichtigten Erfolg rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
(2) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Satz 1 und 2 gelten auch von einer Abrede, vermöge derer das Erfordernis der Schriftform aufgehoben, modifiziert oder umgangen werden soll. Nebenabreden sind nicht getroffen. | |
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Passende Lösung für alle Probleme des Jurastudiums:
| Zitat von TylerDurdan
*irres Lachen* | |
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Mal eine kurze theoretische Frage:
Der angetrunkene A (1,5 Promille) fährt nach Meinung der Beifahrerin B sehr sportlich mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Landstraße (50km/h) und sie möchte ihn stoppen, indem sie die Handbremse zieht, rechnet aber nicht damit, dass hierdurch ein Unfall geschieht. In Folge dessen kommt das Auto ins Schleudern und der C wird getroffen und verletzt. Sachverständiger sagt: wäre er langsamer gewesen oder nüchtern, wäre es wohl nicht passiert.
Würdet ihr auch sagen, dass der A sich in keinster Weise der Körperverletzung strafbar strafbar gemacht hat, da Zweck der "Alkohol am Steuer"-Norm nicht ist, dass jemand reagieren kann, wenn eine bekloppte die Handbremse zieht? Und würdet ihr bei der B eher Fahrlässigkeit, oder doch schon den dolus eventualis wegen dem "billigend in Kauf nehmen" in Betracht ziehen?
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A war betrunken hätte nicht fahren dürfen.
Hätte er sich dran gehalten, hätte B keine Handbremse ziehen können und C wäre nicht verletzt worden.
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So als nicht Jurist mal geraten.
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Kommt entscheidend auf den Straftatbestand an. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist ein Tätigkeitsdelikt, der § 315c StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt und Körperverletzung ein Erfolgsdelikt.
Bei Erfolgsdelikten ist die Kausalität und die objektive Zurechnung maßgebend. Für die Kausalität gibt es verschiedene Theorien; die bekannteste und nutzloseste ist die Äquivalenztheorie, nach der die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Für die Beifahrerin ist Kausalität hier schon gegeben. Ohne ihren Eingriff wäre B weitergefahren und nichts wäre passiert - Trunkenheit hin oder her. Alle anderen Theorien schaffen auch kein anderes Ergebnis. Verbleibt die objektive Zurechnung. Objektive Zurechnung liegt vor, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Die Gefahr hat die B durch ihren Eingriff geschaffen, der Erfolg hat sich in der Verletzung realisiert. Hier ergeben sich auch keine Besonderheiten.
Ob hier bedingter Vorsatz anzunehmen ist, hängt vom Sachverhalt ab. Vorsatz ist wissen und wollen der Tat. Wenn B von C nichts weiss, ist Vorsatz schwer zu bejahen. Woran aber zu denken ist, wäre ein Rechtfertigungsgrund.
Bei dem Fahrer A sind Trunkenheit und Gefährdung des Strassenverkehrs zu bejahen; zumindest fahrlässig dürfte sich die Gefahr realisiert haben - Absatz 3. Bei dem Erfolgsdelikt Körperverletzung kann zwar die Kausalität bejaht werden. Schutzzweck des Verbotes des "Alkohols am Steuer" ist die Sicherheit des Strassenverkehrs. Das umfasst die Fahrt des Fahrers selbst wie auch Massnahmen Dritter zum Schutz des Strassenverkehrs. Es handelt sich dann auch nicht um einen atypischen Kausalverlauf, da es nicht ausserhalb der Realität steht, dass Dritte versuchen, die Trunkenheitsfahrt des A zu stoppen.
Crutschie ... always a CT
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| Zitat von Crutschie
Es handelt sich dann auch nicht um einen atypischen Kausalverlauf, da es nicht ausserhalb der Realität steht, dass Dritte versuchen, die Trunkenheitsfahrt des A zu stoppen.
Crutschie ... always a CT
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Erstmal vielen herzlichen Dank. Das hilft mir, das alles richtig anzugehen. Eine Frage habe ich aber noch zu dem oben zitierten Teil:
Angenommen, die B würde nichts von dem Alkoholkonsum des A bemerken, da er sehr abgehärtet ist. Sie möchte ihn also nicht wegen seiner Trunkenheitsfahrt bremsen, sondern da er ihrer Meinung nach zu sportlich fährt (50km/h auf einer Landstraße!) - ist es dann immer noch kein atypischer Kausalverlauf?
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Kurze Story hierzu:
Lokführer überfährt Kind und verklagt die Eltern auf Schmerzensgeld, Richterin schlägt einen Vergleich von 3000-5000 Euro vor.
Wieso müssen die Eltern da zahlen, was können die dafür? Greift das nur, weil sie zu dem Zeitpunkt des Suizids Aufsicht hatten, oder woher kommt das?
Es interessiert mich wirklich, da es mir unbegreiflich ist. Ein Artikel oder Ähnliches würde mir schon weiterhelfen.
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| Zitat von Tigerkatze
Lokführer überfährt Kind
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Wow, bestes Bild-Niveau - der böse, gemeine Lokführer hat ein Kind überfahren und will nun auch noch Geld. Ist ja nicht so, dass sich das Kind - 20 - vor den Zug geschmissen hat.
Abgesehen davon würde es mich aber interessieren, auf welche Norm er sich da bezieht und warum die Eltern für die Tat des Sohns haften sollen. Muss ja schon etwas handfestes sein, wenn die Richterin einen Vergleich vorschlägt anstatt dies direkt in den Mülleimer zu werfen...
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823 gegen die Eltern als Erben?
"schussausderhüfteabgeb"
Schmerzendgeld wegen Schockschaden scheidet ja aus. Das ist eine andere Konstellation. Direkt gegen die Eltern wird bei einem gesunden 20 jährigen sicher auch nichts gehen. Aufsichtspflicht kann man da vergessen.
E-Street... No retreat, no surrender
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von E-Street am 28.07.2011 19:53]
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| Zitat von E-Street
Schmerzendgeld wegen Schockschaden scheidet ja aus.
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Warum?
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| Zitat von Tigerkatze
| Zitat von E-Street
Schmerzendgeld wegen Schockschaden scheidet ja aus.
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Warum?
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http://de.wikipedia.org/wiki/Schmerzensgeld#Schockschaden
Weil der Typ keine dem Lokführer nahestehende Person war.
¤ Das wäre eher eine Möglichkeit, wenn der Fall andersrum wäre und die Eltern versuchen würden gegen Lokführer/Bahn zu klagen.
E-Street... No retreat, no surrender
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von E-Street am 28.07.2011 22:52]
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Nähere...
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| Zitat von Tigerkatze
Kurze Story hierzu:
Lokführer überfährt Kind und verklagt die Eltern auf Schmerzensgeld, Richterin schlägt einen Vergleich von 3000-5000 Euro vor.
Wieso müssen die Eltern da zahlen, was können die dafür? Greift das nur, weil sie zu dem Zeitpunkt des Suizids Aufsicht hatten, oder woher kommt das?
Es interessiert mich wirklich, da es mir unbegreiflich ist. Ein Artikel oder Ähnliches würde mir schon weiterhelfen.
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... Infos gibt's in diesem Artikel dazu.
/e:
Kurzfassung:
Der Suizident löst beim Lokführer ein Trauma aus, das zur (kurzfristigen, längerfristigen oder sogar dauerhaften) Dienstunfähigkeit führt, die wiederum entsprechende Verdienstausfälle nach sich zieht. Die stellen eine ersatzfähige Schadensposition dar.
Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Suizidenten, dessen Rechtsnachfolger seine Erben werden (ja, auch Schulden werden vererbt).
Daher die auf den ersten Blick etwas makabere anmutende Konstellation. Lösung für die Erben: Erbschaft ausschlagen.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von RedAngel am 29.07.2011 0:34]
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I win! \o/
Aber was ist das denn bitte für ein Foto?
E-Street... No retreat, no surrender
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| Zitat von RedAngel
| Zitat von Tigerkatze
Kurze Story hierzu:
Lokführer überfährt Kind und verklagt die Eltern auf Schmerzensgeld, Richterin schlägt einen Vergleich von 3000-5000 Euro vor.
Wieso müssen die Eltern da zahlen, was können die dafür? Greift das nur, weil sie zu dem Zeitpunkt des Suizids Aufsicht hatten, oder woher kommt das?
Es interessiert mich wirklich, da es mir unbegreiflich ist. Ein Artikel oder Ähnliches würde mir schon weiterhelfen.
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... Infos gibt's in diesem Artikel dazu.
/e:
Kurzfassung:
Der Suizident löst beim Lokführer ein Trauma aus, das zur (kurzfristigen, längerfristigen oder sogar dauerhaften) Dienstunfähigkeit führt, die wiederum entsprechende Verdienstausfälle nach sich zieht. Die stellen eine ersatzfähige Schadensposition dar.
Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Suizidenten, dessen Rechtsnachfolger seine Erben werden (ja, auch Schulden werden vererbt).
Daher die auf den ersten Blick etwas makabere anmutende Konstellation. Lösung für die Erben: Erbschaft ausschlagen.
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Danke! Die Frage hat mich echt beschäftigt.
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Muss man als Deutscher als Zeuge (!) bei der Britischen Militärpolizei aussagen?
Wenns dazu schon bei der deutschen Polizei keine Verpflichtung gibt, sondern erst auf Vorladung von der Staatsanwaltschaft, dann doch sicherlich in einem Fall, wo bspw aufgrund der Beteiligung eines britischen Soldaten an die Britische Militärpolizei abgegeben wurde auch nicht. Oder?
Wo könnte man sowas nachlesen? Also es wird ja irgendein Übereinkommen geben, auf dessen Grundlage die Abgabe erfolgte.
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| Zitat von schoen1
Muss man als Deutscher als Zeuge (!) bei der Britischen Militärpolizei aussagen?
Wenns dazu schon bei der deutschen Polizei keine Verpflichtung gibt, sondern erst auf Vorladung von der Staatsanwaltschaft, dann doch sicherlich in einem Fall, wo bspw aufgrund der Beteiligung eines britischen Soldaten an die Britische Militärpolizei abgegeben wurde auch nicht. Oder?
Wo könnte man sowas nachlesen? Also es wird ja irgendein Übereinkommen geben, auf dessen Grundlage die Abgabe erfolgte.
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Bist du in D oder GB? Wenn du in D bist: Wie sollen die dich denn dazu zwingen? Für dich gelten unsere deutschen Gesetze. Wenn du in GB bist: Keine Ahnung, wann man dort aussagen muss und wann nicht.
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Ne, in Deutschland.
Nicht, dass ich mich nun weigere und dann in GB das nächste Mal vor Gericht gezerrt werde oder so
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N'Abend,
ich habe mal noch eine kurze Frage bzgl. meiner Strafrecht-Hausarbeit.
Ich weiß, dass bei meinem vorliegenden Fall (bei dem der Beifahrer eine Gefahr durch das ziehen der Handbremse geschaffen hat und den entgegenkommenden Fahrer verletzte) der 315c StGB nicht anwendbar ist, da es ja ein eigenhändiges Delikt ist. Sollte ich dies trotzdem kurz anprüfen, damit der Bearbeiter sieht, dass man sich auch bzgl. 315c Gedanken gemacht hat? Und sollte man auch kurz den 315b durchkauen, auch wenn der noch abwegiger ist (keine Pervertierung)?
Danke
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Herr Ingenieur am 14.08.2011 17:45]
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| Zitat von Herr Ingenieur
N'Abend,
ich habe mal noch eine kurze Frage bzgl. meiner Strafrecht-Hausarbeit.
Ich weiß, dass bei meinem vorliegenden Fall (bei dem der Beifahrer eine Gefahr durch das ziehen der Handbremse geschaffen hat und den entgegenkommenden Fahrer verletzte) der 315c StGB nicht anwendbar ist, da es ja ein eigenhändiges Delikt ist. Sollte ich dies trotzdem kurz anprüfen, damit der Bearbeiter sieht, dass man sich auch bzgl. 315c Gedanken gemacht hat? Und sollte man auch kurz den 315b durchkauen, auch wenn der noch abwegiger ist (keine Pervertierung)?
Danke
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Generell erst einmal alles prüfen, was auch nur annähernd in Betracht kommt. Wenn Du am Ende zu wenig Platz hast, kannst Du immernoch kürzen.
[e]Zumindest ich fände als Korrektor beide Prüfungen wünschenswert. Das hängt wiegesagt aber auch davon ab, wieviel Platz Dir zur Verfügung steht und was der Dozent für Gewichtungen legt.[/e]
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 14.08.2011 18:08]
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Okay, auch so Dinge, welche nicht explizit genannt werden, wie z.B. Sachbeschädigung des PKW, obwohl es hierfür absolut keine Informationen außer dem Unfall an sich gibt?
//e: Ich kann mich auch nicht ganz entscheiden: Wenn A, betrunken, auf einer kurvigen Landstraße einen Unfall baut, weil B die Handbremse zieht - ist das dann nur der 316 oder doch der 315c I Nr. 1a? Die konkrete Gefährung geht ja eigentlich durch die Handlung des B aus. Wenn A aber nüchtern gewesen wäre, hätte er den Unfall verhindern können... <o> Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass bei dem A nur 316 in Betracht kommt und sonst kein anderer Tatbestand...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Herr Ingenieur am 14.08.2011 20:19]
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Ich würde es nicht allzu abstrus ausarten lassen. Was also offensichtlich rausfällt maximal mit einem Satz abfrühstücken. Traditionell haben gerade Strafrecht-Hausarbeiten (/-Examensklausuren) auch ohne "SV-Quetsche" mehr als genug Probleme für den vorgesehenen Platz/Zeit. (Rincewind-Methode)
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Wahlstation USA
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Hätte mal ne Frage zur Wahlstation USA und dem Visum.
Ich habe mittlerweile herausgefunden, dass man seit 2007 ein J-1 Visum bedarf, welches nur von zertifizierten Stellen in den USA beantragt werden darf. Dieses Zertifikat haben manche Kanzleien (ob mein Arbeitgeber dort das hat, weiß ich noch nicht) - gerne würde ich mich aber vorher schon mal informieren über Alternativen.
Es scheint Organisationen zu geben, die ein solches Zertifikat haben und die den Antrag gegen ne Gebühr stellen. Hab da in der JuS 2 Artikel gefunden wo Leute ihre Erfahrungen (etwas knapp) beschreiben. Aber hat hier vllt. jemand Ahnung/Erfahrungen?
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Habe eine Frage zum Arbeitsrecht:
Herr X arbeitet in einer Firma mit Betriebsrat. Herr X möchte demnächst noch einen 400¤ Job annehmen jedoch lehnt der Betriebsrat ab und gestattet dies nicht.
Die Frage ist, ob der Betriebsrat überhaupt dazu ermächtigt ist ein solches Verbot auszusprechen und er dies aktiv tun muss, falls er einem Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung verbieten will. Falls ja, wo könnte ich nach Fundstellen suchen? Wo könnte sowas drinstehen?
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Der BR hat kein Mitbestimmungsrecht in einzelarbeitsvertraglichen Fragen die den eigenen Betrieb nicht betreffen. Es fehlt ihm dann schlicht an jeder Zuständigkeit. Der BR müsste dazu nicht einmal gehört oder auch nur informiert werden.
Ausnahme: Der "Nebenjob" würde im gleichen Betrieb stattfinden, dann wäre es eine Einstellung usw. im eigenen Betrieb.
Oder der eigentliche, ursprüngliche Arbeitsplatz sollte wegen des Nebenjobs verändert werden. Dann kann § 99 Abs. 2 BetrVG einschlägig sein, oder ein Verstoß gegen eine Betriebsvereinbarung etc. vorliegen, etwa was Lage der Arbeitszeit angeht.
Die Mitbestimmungsrechte sind insofern abschließend in §§ 87, 99 BetrVG geregelt. Zum Nachlesen - nimm dir einen Fitting-BetrVG-Kommentar, Einleitung §§ 99 ff.
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Ich war gerade auf ebay unterwegs und habe etwas gefunden, dass ich unbedingt haben möchte. Nach etwas Googlen ist mir nun aufgefallen, dass der Verkäufer sein Artikelbild einfach aus dem Netz geklaut hat anstatt sein eigenes Gerät zu fotografieren. Da ich nun nirgendwo eine Anmerkung wie "Beispielbild" o.ä. sehe frage ich mich ob das rechtens ist?
Es handelt sich um etwas relativ altes aus den 80ern, deswegen nehme ich es mit eventuellen Gebrauchsspuren/Abnutzung etwas genau.
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Bekam heute meine Hemmer.Club-Karte mit der Post. 2. StEx kann kommen.
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Hat jemand Zugang zu:
VuR 2011, 203-207, "Die EU-Fluggastrechte-VO und das Montrealer Übereinkommen"
Und könnte es mir zukommen lassen? Habe von hier leider keine Möglichkeit unsere Bibliothek zu nutzen.
Vielen, vielen Dank!
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| Zitat von BoMaN
Hat jemand Zugang zu:
VuR 2011, 203-207, "Die EU-Fluggastrechte-VO und das Montrealer Übereinkommen"
Und könnte es mir zukommen lassen? Habe von hier leider keine Möglichkeit unsere Bibliothek zu nutzen.
Vielen, vielen Dank!
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Auch Uni Hamburg? Da ist die Bib bis Sonntag zu. Sehr nervig, wenn man nicht auf Beck-Online kommt -.-
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| Zitat von Gottes_Sohn666
| Zitat von BoMaN
Hat jemand Zugang zu:
VuR 2011, 203-207, "Die EU-Fluggastrechte-VO und das Montrealer Übereinkommen"
Und könnte es mir zukommen lassen? Habe von hier leider keine Möglichkeit unsere Bibliothek zu nutzen.
Vielen, vielen Dank!
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Auch Uni Hamburg? Da ist die Bib bis Sonntag zu. Sehr nervig, wenn man nicht auf Beck-Online kommt -.-
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Uni Konstanz, 24/7.
Aber bin leider nicht in Kn und online habe ich keinen Zugriff.
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Hallo Juristen
Ich (studiere nicht Jura sondern BWL), schreibe nächste Woche eine Klausur und habe hier einen Fall, bei dessen Lösung ich mir nicht ganz sicher bin, es wäre nett, wenn vllt. jemand was dazu sagen könnte.
Fall:
A preist auf dem Markt seine Vasen an. U.a. bieter er auf Fotos sehr schöne Einzelstücke an, die er Zuhause in seinem Geschäft lagert. Ein solches Einzelstück kauft B zum Preis von 1000¤. A muss innerhalb von 3 Tagen liefern. Als A nach Hause kommt erzählt ihm seine Frau, dass sie aus Unachtsamkeit die Vase zerstört hat, die A dem B verkauft hat. B hat einen Tag nach Vertragsabschluss die Vase für 1200¤ an C weiterverkauft. Hat B Anspruch auf Schadensersatz?
Also ich versuch mich mal:
Zunächst mal muss der A nach 275 BGB nichtmehr Liefern da eine Unmöglichkeit vorliegt (Stückschuld, objektive anfängliche Unmöglichkeit). Damit ist auch der B nach 326 von der Zahlung des Kaufpreises befreit.
Da es sich um eine anfängliche Unmöglichkeit handelt, prüft man Schadensersatzansprüche über 311a. Da steht der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem Umnfang von 284. Aber Satz 2 sagt auch, dies gilt nicht wenn der Schuldner die Umstände bei Vertragsabschluss nicht kannte.
Somit hat B keinen Anspruch auf Schadensersatz?
Variante B des Falles: Die Vase geht erst nach Vertragsabschluss zwischen A und B kaputt.
Dann ist über 280ff zu Prüfen. Und hier steht in 280 der Gläubiger kann Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Wie ist das Vertreten hier gemeint? Die Frau hat die Vase zerstört, also hat A das nicht zu vertreten, also kein Schadensersatz?
Sorry für die wirre Schreibweise, bin kein Profi
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| Zitat von Crutschie
Kommt entscheidend auf den Straftatbestand an. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) ist ein Tätigkeitsdelikt, der § 315c StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt und Körperverletzung ein Erfolgsdelikt.
Bei Erfolgsdelikten ist die Kausalität und die objektive Zurechnung maßgebend. Für die Kausalität gibt es verschiedene Theorien; die bekannteste und nutzloseste ist die Äquivalenztheorie, nach der die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Für die Beifahrerin ist Kausalität hier schon gegeben. Ohne ihren Eingriff wäre B weitergefahren und nichts wäre passiert - Trunkenheit hin oder her. Alle anderen Theorien schaffen auch kein anderes Ergebnis. Verbleibt die objektive Zurechnung. Objektive Zurechnung liegt vor, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Die Gefahr hat die B durch ihren Eingriff geschaffen, der Erfolg hat sich in der Verletzung realisiert. Hier ergeben sich auch keine Besonderheiten.
Ob hier bedingter Vorsatz anzunehmen ist, hängt vom Sachverhalt ab. Vorsatz ist wissen und wollen der Tat. Wenn B von C nichts weiss, ist Vorsatz schwer zu bejahen. Woran aber zu denken ist, wäre ein Rechtfertigungsgrund.
Bei dem Fahrer A sind Trunkenheit und Gefährdung des Strassenverkehrs zu bejahen; zumindest fahrlässig dürfte sich die Gefahr realisiert haben - Absatz 3. Bei dem Erfolgsdelikt Körperverletzung kann zwar die Kausalität bejaht werden. Schutzzweck des Verbotes des "Alkohols am Steuer" ist die Sicherheit des Strassenverkehrs. Das umfasst die Fahrt des Fahrers selbst wie auch Massnahmen Dritter zum Schutz des Strassenverkehrs. Es handelt sich dann auch nicht um einen atypischen Kausalverlauf, da es nicht ausserhalb der Realität steht, dass Dritte versuchen, die Trunkenheitsfahrt des A zu stoppen.
Crutschie ... always a CT
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mal für die Nichtjuristen: Das hieße also, die Beifahrerin würde einen drankriegen, der betrunkene Fahrer aber nicht?
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Für seine Trunkenheitsfahrt halt. Aber was kann ich als Fahrer dafür, wenn mein Beifahrer (vor allem ohne jegliche Vorwarnung) die Handbremse hochreisst?
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Thema: Juristenthread, Art.14 ( Schwelle zum "Jetzt-geht's-los" ) |