|
|
|
|
Habt ihr mal schnell Pro/Contra Meinungen für mich zum Thema Prozessvergleich vs. Parteienvergleich mit Klagerücknahme?
Prozessvergleich löst die Vergleichsgebühr aus und ist vollstreckbar. Wir würden den Prozessvergleich schriftlich dem Richter vorschlagen, da wir uns nach mdl. Verhandlung und vor dem Urteil befinden.
Parteienvergleich reduziert die Gerichtsgebühr auf 1,0 (durch Rücknahme) und wäre nicht vollstreckbar, ist aber wohl weniger Bohei.
|
|
|
|
|
|
|
Pro Prozessvergleich:
Geht auch nach 278 VI, kein inhaltlicher Unterschied wenn übereinstimmende Vorschläge vorliegen
Ist Kostengrundentscheidung, sofern erforderlich
Contra Prozessvergleich:
Wenn das Gericht dran rumformuliert Formulierungshoheitsverlust
Pro Parteienvergleich:
Geht schneller
Neutral:
Einigungsgebühr gibt's in beiden Fällen
|
|
|
|
|
|
|
Bei gerichtlichem Vergleich verringern sich die Gerichtskosten doch auch auf eine 1,0-Gebühr. Und die Einigungsgebühr fällt auch an.
Ich denke mal, die fehlende Vollstreckbarkeit trägt ein gewisses (wenngleich nicht notwendigerweise großes) Haftungsrisiko in sich, falls die Gegenseite sich nicht daran hält und man erneut klagen müsste und sie kurz darauf zahlungsunfähig wird.
Alle sonstigen Gebühren sind ja schon angefallen. Und so groß ist das "Bohei" bei einem Prozessvergleich jetzt auch nicht.
e. Dass das Gericht von sich aus an der Formulierung rummacht, wenn man konkrete Formulierungsvorschläge vorgibt, habe ich bislang noch nicht erlebt.
|
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 16.01.2018 11:40]
|
|
|
|
|
|
Danke. Ich merk' schon, ich schlag mich zu selten mit RVG und GKG rum. Also eigentlich nie.
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Eiskrem-Kaiser
e. Dass das Gericht von sich aus an der Formulierung rummacht, wenn man konkrete Formulierungsvorschläge vorgibt, habe ich bislang noch nicht erlebt.
| |
Du prozessierst nie in Bayern, hm?
|
|
|
|
|
|
|
Erst einmal - in Würzburg. Und da hat das Gericht die Formulierung der Parteien eins-zu-eins übernommen.
e. Als Richter wäre mir das ohnehin zu riskant, da umzuformulieren. Dadurch erhöht sich doch lediglich die Gefahr, dass der Vergleich nicht zustande kommt und man doch was arbeiten muss.
|
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 16.01.2018 12:00]
|
|
|
|
|
|
Das ist ja auch Franken.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ich finde es ja ein bisschen schön, wie verzweifelt jetzt versucht wird, die Seminare für beA zu rechtfertigen.
"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Verwirrung um das beA ist groß - Zeit, etwas Licht ins Dunkel zu bringen!
Wir freuen uns, Ihnen für folgende Seminare noch freie Plätze anbieten zu können:"
bekomme ich gerade täglich.
|
|
|
|
|
|
|
Was ist, wenn sich ein Privater Parkwächter auf ein Urteil eines Landgerichtes beruft, den ich nicht finden kann.
Es soll um ein Urteil im Landesgericht Stuttgart vom 27.12.2017 (13 S 150/17) geben, denn ich aber nirgends ausfindig machen kann.
Der Parkplatzwächter sagt immer noch, ich müsse zahlen und der Kassenbon wäre kein Beleg, dass ich da nicht mehr als die Maximaldauer geparkt habe.
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Lightspeed
Was ist, wenn sich ein Privater Parkwächter auf ein Urteil eines Landgerichtes beruft, den ich nicht finden kann.
| |
Ich ferstehe die Frage nicht.
Bitte ihn doch, es dir auszuhändigen.
So schnell werden die Urteil im Übrigen auch nicht veröffentlicht. DAs ist ja noch keine 3 Wochen alt.
|
|
|
|
|
|
|
Ich verstehe immer noch nicht, warum ihr nicht einfach das Zustandekommen des Vertrags bestreitet.
|
|
|
|
|
|
|
Absonoob, haben wir. Ich schrieb in die Mail auch rein, dass die Parkfläche zwei Zufahrten hat, wovon eine Zufahrt diese Beschilderung nicht hat, wodurch Sie keine AEB gesehen hat, da sie eben durch diese zweite Zufahrt gefahren ist.
Die Mäldung in Gänze:
| Sehr geehrte Frau DERP,
wir danken Ihnen für die Nachricht vom 17.01.2018 und nehmen dazu wie folgt Stellung.
In Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer sorgen wir für die Einhaltung der jeweiligen Parkvorschriften auf dem Kundenparkplatz in In den Diken 10, 40472 Düsseldorf.
Auf diesem privaten Grund und Boden gelten unsere Allgemeinen Einstellbedingungen (AEB). Diese sind gut sichtbar auf Schildern an den jeweiligen Zufahrten angebracht sowie über den Kontrollplatz verteilt wird nochmals darauf hingewiesen.
In den AEB wird darauf hingewiesen, dass die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, denn nur so ist für den Grundstückseigentümer bzw. Park & Control eine Kontrolle der Parkberechtigung überhaupt möglich.
Die geltende Parkordnung entnehmen Sie bitte dieser Beschilderung vor Ort, da diese individuell für den Standort gilt.
Nach Überprüfung der Sachlage konnten wir bei der Kontrolle am 04.12.2017 um 14:52 Uhr in dem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen *-** **** nur feststellen, dass keine Parkscheibe ausgelegt war.
Auf die Möglichkeit von Vertragsstrafen wird bei Einfahrt auf die von uns betriebenen Parkplätze in unseren AEB (Allgemeine Einstellbedingungen) deutlich hingewiesen. Die Kenntnisnahme ist Ihnen bei der Auffahrt auf den Parkplatz möglich und zumutbar. Von den ausgehängten AEB dann tatsächlich Kenntnis zu nehmen, also diese zu lesen, liegt jeweils in der Entscheidung des Benutzers. Eine Gültigkeit entfalten diese dennoch.
Die Möglichkeit, dass Sie sie lesen konnten und den Parkplatz daraufhin genutzt haben, ist für die Anerkennung der AEB und der darin enthaltenen Möglichkeit der Verhängung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung ausreichend.
Der Einkauf bei ansässigen Geschäften ersetzt nicht das Auslegen der Parkerlaubnis, da ohne Parkerlaubnis die Höchstparkdauer nicht kontrolliert werden kann.
Die Vorlage des Kassenbon bestätigt lediglich, dass Sie dort zum Zeitpunkt laut Kassenbon eingekauft haben aber nicht, ob möglicherweise die Gratisparkzeit überschritten wurde.
Dem Einwand, dass es im öffentlichen Parkraum üblich sei, bei einer nur kurzen Überschreitung keinen Strafzettel auszustellen und das eine andere Vorgehensweise bei privaten Parkplätzen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, müssen wir widersprechen. Selbst wenn es eine solche Kulanzzeit bei der öffentlichen Parkraumüberwachung wirklich geben sollte, kann hierbei nicht von einem Gewohnheitsrecht gesprochen werden und sich dieses auch nicht auf den privatrechtlichen Bereich übertragen lassen.
Weiter führen Sie in Ihrem Schreiben auf, dass Sie mit der Höhe der Vertragsstrafe nicht einverstanden sind.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Kosten einer Bewirtschaftung von öffentlichem und privatem Parkraum theoretisch ähnlich sind, diese jedoch im öffentlichen Parkraum von öffentlichen Trägern und somit durch Steuergelder finanziert wird. Ungeachtet dessen, kann der Grundstückseigentümer frei darüber verfügen, in welcher Höhe er die Vertragsstrafe ansetzt, bei einem Verstoß gegen seine Regeln. Die Höhe der Vertragsstrafe ist rechtlich- und richterlich geprüft und als zulässig bestätigt.
Dazu verweisen wir auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2017 (13 S 150/17).
Wir bedauern die Umstände die zu diesem Parkverstoß führten. Wir sind wirklich sehr bemüht und prüfen jeden widersprochenen Vorgang mit Sensibilität und der nötigen Sorgfalt.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Kontrolle über die Einhaltung der AEB für das abgestellte Fahrzeug sorgsam erfüllen.
Wir bitten Sie deshalb, die fällige Gesamt-Forderung in Höhe von 30,00 ¤ bis spätestens eingehend zum 28.01.2018 auf das nachfolgend genannte Bankkonto, unter Angaben der Vorgangsnummer und des Kfz-Kennzeichens im Verwendungszweck, zu bezahlen: | |
Zudem hatte ich denen in der vorangegangen Mail geschrieben, dass sie bitte ein Brief an den Halter schicken sollten mit der Zahlungsaufforderung, was sie aber auch überlesen haben.
|
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Lightspeed am 18.01.2018 19:45]
|
|
|
|
|
|
Ja die speisen dich halt mit Floskeln ab. Wie wäre es mit einem Foto der Einfahrt ohne Schild (und dann hoffentlich auch kein Schild vor deinem Parkplatz) und abwarten was kommt?
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von smoo
Ja die speisen dich halt mit Floskeln ab. Wie wäre es mit einem Foto der Einfahrt ohne Schild (und dann hoffentlich auch kein Schild vor deinem Parkplatz) und abwarten was kommt?
| |
Werde übermogen wieder dort in der Ecke sein, und werde ein Foto von der zweiten Einfahrt machen.
|
|
|
|
|
|
|
Und frag bitte auch nach dem Urteil, die öffentliche Seite des LG Stuttgart hat dieses noch nicht veröffentlicht.
|
|
|
|
|
|
|
Gibt es kein Urteil, auf dass ich mich berufen könnte?
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Lightspeed
Gibt es kein Urteil, auf dass ich mich berufen könnte?
| |
Ich würd nun erstmal checken ob es deren Urteil überhaupt gibt, oder ob die mit irgendwas einfach bluffen wollen.
Kann keiner der hier anwesenden Anwälte in irgendeiner Datenbank dieses Urteil mal schnell nachschlagen?
|
|
|
|
|
|
|
Nein, weil noch nicht veröffentlicht (wenn es denn überhaupt veröffentlicht wird).
|
|
|
|
|
|
|
Ich habe die Vermutung, dass die Partei, die jetzt von Lightspeed das Geld möchte, Kläger in besagter Sache war und Recht bekommen hat D:
Park & Control PAC GmbH
Heßbrühlstraße 7
70565 Stuttgart-Vaihingen
Liegt schonmal nahe
|
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 18.01.2018 20:56]
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gab es nicht in Hessen einen ähnlichen Fall?
|
|
|
|
|
|
|
Ist einerseits tragisch, aber Steuerfahndung mit erhehlten Daten habe ich trotzdem schon immer für eine Überschreitung rechtsstaatlicher Grenzen gehalten.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zum neuen Jahr gab es einen Eigentümerwechsel der Wohnung. Es kam ein schreiben, dass sich deswegen die Kontodaten für die Mietzahlung geändert haben. Einfach Dauerauftrag ändern oder auf neuen Mietvertrag bestehen?
|
|
|
|
|
|
|
Witzig wäre ja wenn du denen auf die nerven wegen eines neuen Mietvertrags gehen würdest und die dann schlussendlich einen neuen Vertrag mit Mieterhöhung schicken
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Switchie
Witzig wäre ja wenn du denen auf die nerven wegen eines neuen Mietvertrags gehen würdest und die dann schlussendlich einen neuen Vertrag mit Mieterhöhung schicken
| |
Da ist was dran
|
|
|
|
|
|
|
Was erhoffst du dir von einem "neuen" Mietvertrag? Der alte besteht unverändert fort, nur dass du die Miete jetzt halt an wen anders zahlen musst.
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Sparkle*
auf neuen Mietvertrag bestehen?
| |
Bloß nicht! In alten Mietverträgen sind im Zweifel unwirksame Klauseln enthalten. Maul halten und weitermachen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |