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Sehr humorvoll
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| Zitat von placebo_domingo
| Zitat von Rufus
Ergo: Wer nichtselbständig arbeitet UND mehr als 410¤ an der Börse verdient hat, ist zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Bullshit? Wahrscheinlich, aber weswegen genau?
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Bullshit, weil der Paragraph sich auf "nichtselbstständige Arbeit" bezieht. Und damit fallen Kapitalerträge schon vor dem von dir zitierten Satz raus.
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Nope, der Ansatz von Rufus ist schon richtig, da in seinem Beispiel der Bezug von nichtselbständiger Arbeit ja enthalten ist. Die 410 müssen sich dann denknotwenig auf andere Einkünfte beziehen (vgl. zB die nachfolgende Formulierung 13 Absatz 3).
Die Lösung ergibt sich dann aber aus $ 43 Abs 5 und v.a. $ 2 Abs. 5b EStG
Stichwort: ABGELTUNGSteuer
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 10.06.2017 7:50]
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| Zitat von Rufus
Interessant. Dann sollte folgendes Szenario ja ziemlich "common" sein:
- I/I heiraten
- sie machen aktiv nichts dem FA gegenüber
- sie werden automatisch IV/IV (kein Faktor)
- sie sind somit (auch sonstig) nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet
- sie erhalten folglich auch keine Steuerbescheide
- sie werden trotzdem gemeinsam veranlagt (weil das FA das automatisch tut) und das Paar profitiert (wahrscheinlich) davon, ohne sich diesem Umstand allzu bewusst gewesen zu sein
Ja?
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Von diesem "Szenario" wird niemand profitieren, weil die Steuerabzüge bei 4/4 die gleichen sind wie bei 1/1 dadurch tritt keine Änderung ein.
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| Das Ergebnis offenbart das ganze Ausmaß der Geschäfte. Rund um den Dividendenstichtag handelten die beteiligten Akteure mit Aktien deutscher Dax-Konzerne im Wert von mindestens 47 Milliarden Euro. Zeitweise gehörten ihnen sieben Prozent von Daimler, neun Prozent von Bayer und zwölf Prozent der Lufthansa. Bei Cum-Ex ist es wie beim Goldschürfen: Je größer die umgewälzten Mengen, desto mehr bleibt hängen. | |
http://www.zeit.de/2017/24/cum-ex-steuerbetrug-steuererstattungen-ermittlungen/komplettansicht
Sehr lesenswerter Artikel über die cum-ex causa. An manchen Stellen etwas reißerisch, da war wohl ein verkappter Romanautor am Werk
Gibt's Meinungen zu cum ex oder cum cum? Ersteres war in meinen Augen ganz klar betrug auf allerhöchster Ebene. Bei Cum-Cum bin ich skeptisch...
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@ "Szenario"
Das Finanzamt veranlagt nicht "automatisch", d.h. insbesondere, dass in dem dargestellten Szenario die Eheleute eine Steuererklärung einreichen müssen, um in den Genuss der Zusammenveranlagung zu kommen.
Hier gibt es allerdings Vorteile durch das Splittingverfahren, da dieses unabhängig von den Steuerklassen ist. Ganz im Gegenteil sogar: bei IV/IV wird die Steuererstattung im Zweifel größer sein als bei III/V.
@ cum/ex und cum/cum
Wie der ein oder andere weiß, berate ich als Steuerberater ja ausschließlich Banken und Asset Manager/Investmentfonds, insbesondere im Bereich der Produktbesteuerung sowie Kapitalertragsteuerfragen - man sehe mir die ein oder andere Position also nach
Cum/ex ist ganz klar Steuerbetrug, jeder, der was anderes sagt, verfolgt damit eine Agenda oder ist dumm. Steuern kann ich nur dann anrechnen, wenn ich sie gezahlt habe (oder sie bereits von jemand anderem abgezogen wurden), aber doch nicht, weil eine (zweifelhafte) Steuerbescheinigung vorliegt.
Aber auch der Gesetzgeber hat hier eine Schuld: so ein schlechtes Gesetz, wie die fehlgeschlagene Lückenschließung durch das JStG 2007 habe ich selten gesehen - "ohh, Aktienverkäufe kann man auch über ausländische Banken abwickeln, daran haben wir jetzt aber nicht gedacht"...
Cum/cum ist m.E. aber eine ganz andere Geschichte und absolut zulässig, da hier alle bestehenden Gesetze eingehalten werden, ohne hart an der Welle zu surfen. Die Realitätserweigerung der Politiker, die reflexartig "Steuerhinterziehung" schreien sieht man ja daran, dass die meisten inländischen Gesellschaften, die mit Ausländern solche Geschäfte gemacht haben, ja gerade irgendwelche steuerbefreiten KdÖR waren - mit anderen Worten: Staat bescheisst Staat!
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| Zitat von Mad_Melone
@ "Szenario"
Das Finanzamt veranlagt nicht "automatisch"
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Okay. Der Finanztip-Artikel schreibt "Auch wenn Ehegatten auf dem Hauptformular der Steuererklärung kein Kreuzchen bei „Zusammenveranlagung“ setzen, führt das Finanzamt diese Form der Veranlagung durch." Das habe ich dahingehend missinterpretiert, dass das auch ohne Abgabe schon passieren würde. Gut, und danke für den Tipp, dass das insbesondere bei IV/IV lohnen kann.
Ich verstehe ansonsten, dass die Steuerklassen und das Splitting erstmal zwei Paar Schuhe sind. Aber gilt hier nun Zusammenveranlagung==Ehegattensplitting, rein von den Begrifflichkeiten her?
Ansonsten wird mir jetzt noch nicht klar, welcher Steuersatz denn bei einem Splitting auf III/V im Endeffekt angewendet würde? Bei IV/IV habe ich gleiche Sätze, kann also die Gehälter einfach addieren, halbieren, Satz anwenden, verdoppeln. Wie würden die ungleichen Sätze unter III/IV da rein gehen? Wirft das FA ne Münze? Wenn man hier zu den Tabellen scrollt, oder sich "die" Splittingtabelle des BMF anschaut, fehlt da jeder Anhaltspunkt, unter welcher Steuerklassenkonstellation die Zahlen zustande kommen.
| Zitat von GLG|Assassin
§ 2 Abs. 5b EStG
Stichwort: ABGELTUNGSteuer
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Okay. Nur so ein bißchen versteckt. Danke.
Jetzt aus Interesse bitte nochmal, wohin du mit dem Hinweis "Stichwort Abgeltungssteuer" hinwillst.
// wer dann noch nicht genug von meinen Noob-Fragen hat, kann sich dem hier nochmal annehmen: http://forum.mods.de/bb/thread.php?TID=162829&PID=1247173928#reply_1247173928
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[Dieser Beitrag wurde 6 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 11.06.2017 2:17]
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| Zitat von Rufus
Okay. Der Finanztip-Artikel schreibt "Auch wenn Ehegatten auf dem Hauptformular der Steuererklärung kein Kreuzchen bei „Zusammenveranlagung“ setzen, führt das Finanzamt diese Form der Veranlagung durch." Das habe ich dahingehend missinterpretiert, dass das auch ohne Abgabe schon passieren würde. Gut, und danke für den Tipp, dass das insbesondere bei IV/IV lohnen kann.
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Das stimmt auch so. Wenn ich aber keine Steuererklärung abgebe (weil ich nicht muss und nicht aufgefordert werde), dann kommt es erst gar nicht zu einer Veranlagung, in der das FA eine Zusammenveranlagung durchführen könnte.
Der Grund, warum das so im Finanztipp-Artikel steht, ist, dass die Zusammenveranlagung der Standardfall ist, von dem das FA immer ausgeht bei Verheirateten, d.h. du musst explizit angeben, wenn du Getrenntveranlagung wünscht - dafür brauchst du aber gerade eine Steuererklärung...
| Zitat von Rufus
Ich verstehe ansonsten, dass die Steuerklassen und das Splitting erstmal zwei Paar Schuhe sind. Aber gilt hier nun Zusammenveranlagung==Ehegattensplitting, rein von den Begrifflichkeiten her?
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Die erste Ausage stimmt, Steuerklassen haben nichts mit dem Spltting zu tun. Auch die zweite Aussage stimmt, aber das ist eine ganz andere Ebene.
Du musst grob unterscheiden zwischen Lohnsteuerabzug anhand deiner Steuerklasse. Mit der Steuerklasse wird auf Basis eines "normalen" Anwendungsfalls deine Steuerbelastung durchgerechnet und bereits vom Arbeitgeber einbehalten. Dabei wird quasi nichts berücksichtig, was du später in deiner Steuererklärung angeben kannst (keine Sonderausgaben, keine Werbungskosten über die 1.000 EUR Freibetrag hinaus,...), sondern nur der Werbungskostenpauschbetrag i.H.. EUR 1.000. Du kannst aber z.B. auch Kindern "auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen" (so sagte man früher, als es tatsächlich noch eine Lohnsteuerkarte gab, heute ist das alles elektronisch) und auch dafür werden dann angenommene Ausgaben berücksichtigt, die deinen Lohnsteuerabzug reduzieren.
Davon getrennt ist die Steuerveranlagung, bei der all deine Einnahmen mit all deinen (steuerlich zu berücksichtigenden) Ausgaben zusammengeworfen werden, damit das zvE (zu versteuerndes Einkommen) gebildet wird und darauf ein Steuersatz sowie die Steuerzahllast berechnet wird. Die Steuerzahllast ist dabei die rechnerische Steuer aus zvE * Steuersatz abzüglich der bereits geleisteten Steuerzahlungen (insbesondere monatliche Lohnsteuer).
Diese beiden Ebenen müssen also gedanklich getrennt werden. Mit anderen Worten: die monatliche Lohnsteuer ist eine Art Vorauszahlung auf die tatsächlich erst im Rahmen der Veranlagung festgesetzten Einkommensteuer - man beachte, dass es begrifflich einen Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer gibt. Die Wahl der Lohnsteuerklassen beeinflusst also nicht die tatsächlich am Ende entstehende Einkommensteuer, sondern nur die Höhe der monatlichen Vorauszahlung. Normalerweise nimmt man III/V, um die monatliche Belastung kleinzuhalten. Meine Frau und ich haben uns aber für IV/IV entschieden, um monatlich zwar mehr zu zahlen (beim aktuellen Zinsniveau vertretbar), aber eine größere Rückzahlung auf einen Schlag zu bekommen als quasi 13. Monatsgehalt/Bonuszahlung. Wenn wir mal Haus und Kinder haben, dann sehen wir das vielleicht anders, aber im Moment kommen wir einfach nicht in die Versuchung, das Geld auszugeben.
| Zitat von Rufus
Ansonsten wird mir jetzt noch nicht klar, welcher Steuersatz denn bei einem Splitting auf III/V im Endeffekt angewendet würde? Bei IV/IV habe ich gleiche Sätze, kann also die Gehälter einfach addieren, halbieren, Satz anwenden, verdoppeln. Wie würden die ungleichen Sätze unter III/IV da rein gehen? Wirft das FA ne Münze? Wenn man hier zu den Tabellen scrollt, oder sich "die" Splittingtabelle des BMF anschaut, fehlt da jeder Anhaltspunkt, unter welcher Steuerklassenkonstellation die Zahlen zustande kommen.
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Die Steuersätze im Splittingverfahren haben nichts mit den Steuersätzen in der Veranlagung zu tun.
Die Berechnung des Splitting-Einkommens hast du richtig dargesellt, der Steuersatz wird allerdings der Berechnungsformel des § 32a Abs. 1 EStG entnommen. Die Splittingtabellen des BMF basieren darauf.
Es ist also vollkommen egal, unter welcher Steuerklassenkombination die Beträge zustande gekommen sind, da unabhängig von den Steuerklassen die ganze Steuerberechnung nochmal auf den Tatsachen (auch eben solchen, die im Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt wurden) neu aufgemacht wird.
Siehe Antwort dort.
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| Zitat von Rufus
| Zitat von GLG|Assassin
§ 2 Abs. 5b EStG
Stichwort: ABGELTUNGSteuer
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Okay. Nur so ein bißchen versteckt. Danke.
Jetzt aus Interesse bitte nochmal, wohin du mit dem Hinweis "Stichwort Abgeltungssteuer" hinwillst.
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Für Kapitalerträge iSd 43 V EStG ist die (Einkommen)Steuer mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten.
-> Bis auf die Ausnahmen (zB Günstiger Prüfung etc.) erfolgt daher kein Einbezug in die Veranlagung (2 Vb EStG).
(Daher auch der Name in den Medien/im Volksmund: Abgeltungsteuer)
Was der Unterschied zwischen (Lohn-/KapESt-)Steuerabzug und Einkommensteuer-Veranlagung so ist, hat MadMelone für die Lohnsteuer hoffentlich erschöpfend dargestellt
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@Mad_Melone wird es nicht schwieriger die Steuererklärung genau so durchzubekommen wie man sie angegeben hat, durch die erhöhte Rückzahlung?
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| Zitat von GLG|Assassin
| Zitat von placebo_domingo
| Zitat von Rufus
Ergo: Wer nichtselbständig arbeitet UND mehr als 410¤ an der Börse verdient hat, ist zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Bullshit? Wahrscheinlich, aber weswegen genau?
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Bullshit, weil der Paragraph sich auf "nichtselbstständige Arbeit" bezieht. Und damit fallen Kapitalerträge schon vor dem von dir zitierten Satz raus.
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Nope, der Ansatz von Rufus ist schon richtig, da in seinem Beispiel der Bezug von nichtselbständiger Arbeit ja enthalten ist. Die 410 müssen sich dann denknotwenig auf andere Einkünfte beziehen (vgl. zB die nachfolgende Formulierung 13 Absatz 3).
Die Lösung ergibt sich dann aber aus $ 43 Abs 5 und v.a. $ 2 Abs. 5b EStG
Stichwort: ABGELTUNGSteuer
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Du hast recht, Denkfehler meinerseits.
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Wir haben uns auch für 3/5 entschieden, da wir eh einiges absetzen können und so dann oft noch was wiederbekommen.
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| Zitat von DeineOmi
@Mad_Melone wird es nicht schwieriger die Steuererklärung genau so durchzubekommen wie man sie angegeben hat, durch die erhöhte Rückzahlung?
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Da die Differenz ja gut erklärbar ist - warum sollte es?
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| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von DeineOmi
@Mad_Melone wird es nicht schwieriger die Steuererklärung genau so durchzubekommen wie man sie angegeben hat, durch die erhöhte Rückzahlung?
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Da die Differenz ja gut erklärbar ist - warum sollte es?
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Weil ab einer bestimmten Summe eine zweite Person/Abteilungsleiter abnicken muss?
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| Zitat von Mad_Melone
Die Wahl der Lohnsteuerklassen beeinflusst also nicht die tatsächlich am Ende entstehende Einkommensteuer, sondern nur die Höhe der monatlichen Vorauszahlung.
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Dankeschön! (Zitat auch stellvertretend für alles andere. Auch danke an GLG|Assassin.)
Damit erschließt sich mir so im Vorbeigehen auch, warum es in unserem System eigentlich überhaupt erst zu regelmäßigen Erstattungen kommen kann.
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Frage zu Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht:
Vertrag ist vor 2005 abgeschlossen, kann also unter Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 51 angegeben werden.
Nun das Problem: Versicherungsnehmer ist offiziell die Mutter meiner Freundin, versicherte Person ist meine Freundin.
(Warum das aktuell so ist, entzieht sich meinem Verständnis).
Welche der beiden Damen darf die Versicherung berechtigterweise in seiner Einkommensteuererklärung angeben?
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Der sie wirtschaftlich getragen hat
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Gude!
Mal so rein hypothetisch: Ein Ehepaar hat ja 17.640 Euro als Steuerfreibetrag. Nun sei gegeben, dass die beiden in Steuerklasse III/V sind und der Ehepartner in V nichts verdient hat. Der Ehepartner in III hat zwar verdient, aber weniger als die 17.640 Euro.
Steht in diesem Fall eine volle Erstattung der einbehaltenen Steuern für den arbeitenden Ehepartner an? Und bricht die Unterschreitung des Freibetrags die Regel, dass bei III/V eine Erklärung abgegeben werden muss?
Rein hypothetisch hätte dieses Paar sonst nämlich den 31.5. verschwitzt...
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Ja, dann sollte es die volle Erstattung geben. Und mach dir wegen dem 31.5 mal weniger Stress
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Fuck yeah, 2.2k zurück \o/
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Scheisse man, nur 9,5k anstatt erhoffter 13,5k zurück - dabei hat das Finanzamt wirklich einige Dinge nicht anerkannt, die man eigentlich anerkennen muss (Verlustvortrag meiner Frau nicht anerkannt und dennoch nicht mehr gesondert festgestellt???)
Soll jetzt nicht doof klingen wegen den Zahlen, aber ich hab auch gestern meinen Bescheid bekommen, und muss gerade ein bisschen ranten
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Die hohe Erstattung kommt aus eurer Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV?
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Das wäre schön
Ja, wir haben zwar IV/IV, aber er größere Effekt war wohl, dass meine Frau erst im Dezember angefangen hat zu arbeiten
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Bestimmt beim Wechsel ihrer Steuernummer verloren gegangen
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Widerspruch schon eingelegt?
E-Street... No retreat, no surrender
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| Zitat von Mad_Melone
Scheisse man, nur 9,5k anstatt erhoffter 13,5k zurück
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First-World-Steuerberater-Problems
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Der Fairness halber: ich zahle auch nach der Erstattung noch mehr als genug...
Irgendwie hat aber mein Steuerprogramm Mist gemacht und die ganzen Höchstbeträge bei der Anrechenbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verkackt.
Ich versuch jetzt wenigsten die Verlustorträge ("normaler" VV sowie Zuwendungsvortrag) sowie die Verpflegungsmehraufwände meiner Frau unterzubekommen, dass sollte etwa noch 1.000 ¤ bringen - dann wäre die Hochzeit mehr als bezahlt und dann hat sich das ja rentiert
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Ich hab grade zum ersten mal meine Steuererklärung gemacht und hab eine kurze Frage: Ich war 2015/16 in Steuerklasse 6 eingestuft, obwohl ich eigentlich 1 war. Hab dann Anfang des Jahres mit dem Finanzamt etc telefoniert, war ein Fehler von ihrer Seite, seitdem bin ich dieses Jahr in 1 und die Dame meinte, wenn ich meine Steuererklärung abgebe, bekomme ich das Geld zurück. Meine Frage ist jetzt: Gebe ich dann bei Elster Steuerklasse 6 ein, wie es auf meiner Lohnsteuerbescheinigung steht, oder das was ich eigentlich war?
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Besten Dank
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Hat zwar keine größere Relevanz, da das (wie du ja schon gesagt bekommen hast) unabhängig von der Steuerklasse mit der Steuererklärung richtig gestellt wird.
Der Eintrag bezieht sich aber auf die Steuerklasse, die verwendet wurde.
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |