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Wo ist die juristische Frage?
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| Zitat von -rantanplan-
Wo ist die juristische Frage?
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Vermutlich wie A das ganze möglichst gerichtsfest dokumentieren soll und welches Verhalten zu unterlassen ist.
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Oh, vergessen.
(wie) darf A zukünftige Gespräche dokumentieren, so das im falle eines falles diese verwertbar sind? gesprächsnotizen ala Comey sollte ja gehen? oder aufzeichnen gar?
Tapes!1
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abtei* am 28.01.2019 21:51]
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Jedenfalls nicht durch heimliche Aufnahmen...
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ok.
Abhaken dann.
*neuerjob*
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Wenn die mir nich an den karren pinkeln werd ichs auch nicht tun, aber mit leeren händen dastehen möchte ich genauso wenig.
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Ich hatte es hier (glaube ich) schon mal gepostet, aber ich kann http://www.zpoblog.de/blog/ empfehlen. Da kommt alle 1-2 Monate ein Newsletter, der auf die letzten Einträge hinweist. Sind eigentlich immer interessante Sachen dabei. Manchmal traf es auch schon genau meine Fälle.
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| Zitat von smoo
Ich hatte es hier (glaube ich) schon mal gepostet, aber ich kann http://www.zpoblog.de/blog/ empfehlen. Da kommt alle 1-2 Monate ein Newsletter, der auf die letzten Einträge hinweist. Sind eigentlich immer interessante Sachen dabei. Manchmal traf es auch schon genau meine Fälle.
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Gibt es sowas auch nur auf IT-Recht bezogen?
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#FCKBEA
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Ich habe in meinem Studium mal ein Semester Privatrecht gehört. Fand ich damals ganz interessant, würde ich gerne nochmal wiederholen / neu aufbereiten.
Welches Buch (außer dem BGB ) könnt ihr denn in diese Richtung empfehlen, das auch einem Laien etwas bringt? Ich denke ich bin ganz gut darin aus Büchern zu lernen, muss jetzt also nicht "BGB fur dummies" sein...es sei denn, das ist genau das, was ich suche
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Ich fand die "$Rechtsgebiet schnell erfasst"-Serie nicht verkehrt für den casuellen Blick in die Rechtslehre.
¤: In full disclosure, ich bin nur Berufsferengi.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Absonoob am 04.02.2019 21:23]
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| Zitat von -rantanplan-
#FCKBEA
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Bekommst du etwa kein Qualitätsprodukt für deinen jährlichen Obulus?
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Dumme Frage, aber wie und gegenüber wem nehme ich einen bereits erlassenen PfÜB (Kontopfändung, wiederkehrende Leistung) zurück, wenn der Schuldner freiwillig weiterzahlt?
e. Die Rechtspflegerin meint, dass ein Antrag beim Gericht auf Aufhebung des Beschlusses nicht möglich ist. Ich müsse wohl nach § 843 ZPO einen Verzicht erklären, ggü. dem Drittschuldner (m.E. aber ggü. dem Schuldner).
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 05.02.2019 10:38]
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Ich würde sagen, gegenüber dem Vollstreckungsgericht. Dieses hat ja dem Drittschuldner untersagt an den Schuldner zu leisten. Wenn du nur dem Drittschuldner sagst, er könne ja wieder an den Schuldner leisten, schafft das den untersagenden Beschluss nicht aus der Welt.
/e: Gut zu wissen! Fand auch spontan keine Rechtsgrundlage, damit das Gericht allein auf Parteiantrag einen Beschluss kippen kann.
- In §843 ZPO steht ja, dass die Erklärung gegenüber dem Schuldner erfolgt und diese dem DS bloß zuzustellen ist.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 05.02.2019 10:55]
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Ich würde sagen, gegenüber dem Vollstreckungsgericht. Dieses hat ja dem Drittschuldner untersagt an den Schuldner zu leisten. Wenn du nur dem Drittschuldner sagst, er könne ja wieder an den Schuldner leisten, schafft das den untersagenden Beschluss nicht aus der Welt.
/e: Gut zu wissen! Fand auch spontan keine Rechtsgrundlage, damit das Gericht allein auf Parteiantrag einen Beschluss kippen kann.
- In §843 ZPO steht ja, dass die Erklärung gegenüber dem Schuldner erfolgt und diese dem DS bloß zuzustellen ist.
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BGH und Zöller verstehe ich so, dass der Verzicht auch formlos ohne Zustellung erfolgen kann und die Parteien dann bei Gericht beantragen können, den PfÜB zur Klarstellung aufzuheben.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 05.02.2019 11:02]
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Also ich würde dem Schuldner gegenüber den Verzicht erklären und dem DS eine beglaubigte Kopie zustellen. Wenn dieser unbedingt die Aufhebung des Beschlusses will, so kann er das gerne gegen Erstattung der evt. anfallenden Gerichtskosten haben. Scheint ja laut den Rechtspflegern möglich (aber nicht nötig) zu sein.
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Ich möchte halt nix zustellen, sondern denen ein Fax schicken
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Ich möchte halt nix zustellen, sondern denen ein Fax schicken
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Du erklärst (per Fax), dass sie bis auf Weiteres mit schuldbefreiender Wirkung wieder an den Schuldner leisten können. Wenn dir die Forderung zum Einzug überwiesen ist, kannst du nämlich damit machen was du willst.
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Wie handhabt Ihr folgendes mit euren Rechnungen:
Der Mandant ist rechtsschutzversichert, hat aber eine Selbstbeteiligung vereinbart.
Schickt Ihr dem Mandanten eine Rechnung über die SB und der RSV eine Rechnung abzgl. SB oder beiden dieselbe Rechnung mit der Bitte, jeweils SB oder Rechnungsbetrag minus SB zu zahlen?
Ich hab bisher den Mandanten eigentlich ganz gern eine eigene Rechnung (nur) über die SB geschickt. (Problematisch wird das nur, wenn der Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist, die RSV also nur das Nettohonorar zahlt UND der Mdt eine SB vereinbart hat ). Die RSV erhält dann eine "eigene" Rechnung (ausgestellt auf den Mdt), in welcher die SB bereits in Abzug gebracht ist. (Im Prinzip wird das Honorar einfach auf zwei separate Rechnungen verteilt)
Außerdem:
Man stellt eine Vorschussrechnung. Der Mandant bezahlt die nicht. Die Angelegenheit endet regulär und man erstellt die Endabrechnung. Muss da tatsächlich die nicht bezahlte Vorschussrechnung storniert werden? Meine Chefin mein ja, weil man sonst zweimal die Umsatzsteuer abführen müsse. Ich kann mir das aber kaum vorstellen.
Oder kann man die Vorschussrechnung einfach als Endrechnung deklarieren oder gibt es da dann ein Problem mit der fehlenden Angabe der Leistungszeit?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 06.02.2019 16:27]
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a) Wir schicken der RSV die normale Rechnung. Oft stellt sich erst durch Reaktion der RSV raus, ob und welche Selbstbeteiligung vereinbart ist.
Dann bekommt der Mdt hinterher das Schreiben der RSV mit der Bitte die SB zu zahlen.
Wenn wir wissen, welche SB vereinbart ist, dann geht die Aufforderung an den Mdt zeitgleich mit dem Schreiben an die RSV raus.
b) Ja, wird bei uns storniert.
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Streng genommen müsste man, wenn der Mandant eine eigene SB Rechnung bekommt, darauf auch Umsatzsteuer abführen
Würde ich vom Gefühl her schon nicht machen.
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ne eigene SB rechnung ist doch auch quatsch.
Entweder mann schickt dem die normale Rechnung mit dem Hinweis, dass die SB noch offen ist oder (wenn die RVS schon gezahlt hat) man macht n Anschreiben in dem man es kurz erklärt, dann ne neue Rechnung dabei wo die Zahlung der RVS ausgewiesen ist. Soll heißen, normale Rechnung mit bereits gezahltem Betrag ausweisen und unter dem Strich bleibt halt die SB.
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| Zitat von Poerger
a) Wir schicken der RSV die normale Rechnung. Oft stellt sich erst durch Reaktion der RSV raus, ob und welche Selbstbeteiligung vereinbart ist.
Dann bekommt der Mdt hinterher das Schreiben der RSV mit der Bitte die SB zu zahlen.
Wenn wir wissen, welche SB vereinbart ist, dann geht die Aufforderung an den Mdt zeitgleich mit dem Schreiben an die RSV raus.
b) Ja, wird bei uns storniert.
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Dies. Alles andere würde nur mehr Arbeit verursachen. Wenn der Mandant meint, seine Selbstbeteiligung sei geringer, soll er das dann direkt mit der RSV klären.
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Richtigerweise gibt es nur eine Rechnung im Rechtssinne. Sobald du zwei Re.-Nrn. vergibst bist du dran mit der doppelten USt.-Schuld.
Wir machen das so: Es gibt genau eine Re., die auf den Mandanten lautet (das ist auch dann korrekt, wenn du mit der RSV direkt abrechnest, manche bestehen sogar drauf), auf der auch die Schadennr. und der Name der RSV im Betreff angegeben sind. Schicken wir an die RSV mit der Bitte um Abzug von SB und ggf. USt.
Der Mandant bekommt dieselbe Rechnung mit dem Vermerk im Anschreiben: Abzügl. Erstattung RSV (oder Gegner, wenn nur teilweise) ¤ XXX (wenn man den SB kennt, kann man das gleichzeitig versenden), wir bitten um Überweisung des Differenzbetrages von ¤ YYY, darin sind ¤ ZZZ Umsatzsteuer enthalten. Dann kann man das nämlich auch bei Vorsteuerabzug einheitlich machen. Hat noch nie Probleme gegeben.
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| Zitat von Switchie
Streng genommen müsste man, wenn der Mandant eine eigene SB Rechnung bekommt, darauf auch Umsatzsteuer abführen
Würde ich vom Gefühl her schon nicht machen.
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Ja klar, das mache ich auch. Bei 150 ¤ SB gibt das dann:
126,05 ¤ SB in der RSV
23,95 ¤ USt
150 ¤ Summe.
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |