|
|
|
|
Nein, am dritten Werktag, § 573c. Funktioniert anders als bei Fristberechnungen.
|
|
|
|
|
|
|
ah, ok.
was ist grundsätzlich die beste vorgehensweise gegen abzockbriefe?
also beispielsweise diese nachbarschaft24.net-abzocke.
was ist da eigentlich das sinnvollste?
verbraucherschutz? polizei (firma im ausland, also quasi sinnlos)? oder doch einfach wegschmeißen?
|
|
|
|
|
|
|
Ich vermelde:
Das elektronische Mahnverfahren funktioniert soviel reibungsloser als die elektronische Handelsregisteranmeldung.
Geht beides mittels EGVP-Client nur ist die Einbindung in unsere RA-Software recht gut gelungen (nurnoch auf Elektr Mahnbescheid, danach kurz signieren und abschicken). Kein Vergleich zu den beiden Java-Programmen SigNotar & XNotar.
|
|
|
|
|
|
|
Fauler Jurist.
Crutschie ... always a CT
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Crutschie
Fauler Jurist.
| |
Bald ist nurnoch das elektronische Mahnverfahren möglich, genauso wie nurnoch elektronische Handelsregisteranmeldungen möglich sind.
|
|
|
|
|
|
|
N'abend.
Ein Freund (ja, wirklich ein Freund ) hat sich hier angemeldet (http://www.tattoo-freunde.de/) und natürlich den AGBs zugestimmt. Die Tatsache, dass fett auf der Seite steht, dass man dafür für 2 Jahre insgesamt 192 Euro zahlen muss und dies zudem noch in den AGBs vermerkt ist lässt es wohl schlecht bis unmöglich erscheinen aus dieser Sache wieder raus zu kommen, oder? Gibt ja genug Fälle von Abzocker-Webseiten bei denen es total klein vermerkt ist, dass es kostenpflichtig ist sich anzumelden. Aber hier steht es ja wirklich a) dick auf der Seite und b) noch in den AGBs
Würde mich freuen wenn dazu mal jemand eine Meinung abgeben könnte.
-shibby
|
|
|
|
|
|
|
Ich kann irgendwie keine ladungsfähige Anschrift oder auch nur eine E-Mail-Adresse in dieser Widerrufsbelehrung finden.......................
|
|
|
|
|
|
|
Er hat sich natürlich schon länger als 2 Wochen dort angemeldet. Hat jetzt gestern oder so (nach Ablauf der 2 Wochen) ne Mail erhalten von wegen "blubb, zahlen bitte" und steht jetzt halt doof da.
Sich aber darauf zu stützen / zu berufen, dass er gar keine Möglichkeit hatte zu Widerrufen weil keine Adresse oder Ähnliches angegeben ist wäre nen Ding. Wie würde man das am besten handhaben? Jetzt ne Mail schreiben und sagen, dass er keine Möglichkeit hatte oder einfach mal abwarten was als nächstes von denen kommt? Direkt zum Anwalt und dem das in die Hand drücken?
Edit fragt: wie sieht es denn mit einer Auftragsbestätigung aus? Bei jedem "normalen" Online Shop / Dienstleister bekommt man nach erfolgreichem Abschluss so etwas zugeschickt. Ist das zwingend nötig? Weil wenn ja und mein Kumpel diese nicht bekommen hat (weiß ich jetzt gerade nicht) wäre das vielleicht auch noch eine Möglichkeit.
|
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von shibby am 20.05.2008 10:29]
|
|
|
|
|
Losgelöst von diesem Fall:
|
Das Widerrufsrecht muss dem Verbraucher sowieso in Textform mitgeteilt werden. Das ist meines Wissens nach nicht gegeben, wenn es nur auf der Website angegeben ist; der Verbraucher muss zumindest eine eMail mit dem Widerrufsrecht erhalten. Vorher beginnt erst gar keine Frist zu laufen. Und auch hier gilt wiederum, es müssen Name und Anschrift des Widerspruchsempfängers enthalten sein.
Ansonsten hilft in solchen Fällen meistens schon die aufmerksame Gesetzeslektüre.
Richtig belehren ist unheimlich schwer, es bekommt fast keiner hin. Selbst die Musterbelehrung der BGB-InfoV ist falsch.
§ 312e
§ 355
|
|
|
|
|
|
|
Wenn eine Widerrufsbelehrung keine Adresse enthält, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, kann man also immer noch tun - und zwar so, dass man es beweisen kann. Mehr sag ich jetzt nicht, das würde echt zu weit gehen.
¤: Crossposter gehören verklagt
|
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 20.05.2008 11:22]
|
|
|
|
|
|
Aber nur bei vorhandener, ladungsfähiger Anschrift!
Crutschie ... always a CT
|
|
|
|
|
|
|
Sag ihm, er soll sage, er konnte ja garnicht widerrufen...
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von RedAngel
Das Widerrufsrecht muss dem Verbraucher sowieso in Textform mitgeteilt werden. Das ist meines Wissens nach nicht gegeben, wenn es nur auf der Website angegeben ist; der Verbraucher muss zumindest eine eMail mit dem Widerrufsrecht erhalten.
| |
Diese Mail hat er nach der Anmeldung am 04.05. erhalten. Hat sie sich natürlich nicht durchgelesen ...
| Zitat von -rantanplan-
Wenn eine Widerrufsbelehrung keine Adresse enthält, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, kann man also immer noch tun - und zwar so, dass man es beweisen kann. Mehr sag ich jetzt nicht, das würde echt zu weit gehen.
¤: Crossposter gehören verklagt
| |
Ich werde Ihm das einfach mal so weiterleiten. Danke für den Hinweis.
.. eigentlich geschieht es Ihm ja nicht anders :\
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von shibby
Diese Mail hat er nach der Anmeldung am 04.05. erhalten. Hat sie sich natürlich nicht durchgelesen ...
| |
Aha, tja, das wäre interessant gewesen zu wissen, dann sieht das nämlich völlig anders aus, und das genau ist der Grund, warum es hier keine Rechtsberatung gibt...
|
|
|
|
|
|
|
Naja, eh ist das doof über zig Ecken dann irgendwie versuchen etwas zu klären. War ja auch eher als Anhaltspunkt gedacht ob man eben etwas machen könnte oder eher nicht und eventuell Möglichkeiten aufzeigen kann an die man sich halten könnte. Was er im Endeffekt macht muss er selbst wissen bzw vielleicht in der Tat zu einem Anwalt der Ihn berät.
Dennoch danke für die Informationen!
|
|
|
|
|
|
|
Leute, ihr müsstet mir mal kurz mit einer kleinen Sache auf die Sprünge helfen. Ich muss wissen, in welchem Gesetz in Deutschland die Namensgebung für Kinder geregelt ist. Bisher habe ich leider nur zwielichtige Wikipediaquellen gefunden, aber ich muss es nun leider genau wissen. Ich brauch das ganze für ne Hausarbeit. Vielen Dank Jungs!
|
|
|
|
|
|
|
Für den Nachnamen: §1617c ff. BGB
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kann mir jemand ein sehr kompaktes übersichtliches Lehrbuch für Rechtssoziologie empfehlen?
Danke.
|
|
|
|
|
|
|
Angenommen Student A (80h im Monat arbeitend) möchte Wohngeld beantragen. Student A hatte in seinem Erststudium Bafög bekommen und leider erst im 4.ten Semester in sein jetzigen Studiengang gewechselt (jetzt im insgesamt 9.ten Semester), da man innerhalb der ersten 3 Semester wechseln muss um sein Baföganspruch nicht zu verlieren, hat Student A somit kein Baföganspruch mehr. Sozialamt B mein zu Student A, dieser hätte selbstverschuldet kein Baföganspruch mehr und somit auch kein Wohngeldanspruch, da theoretisch ein Baföganspruch bestünde. Hat Student A irgendeine Möglichkeit Amt B umzustimmen?
Frage2: Kann Student A Auslandsbafög beantragen, unabhängig vom schon verlorenen normalen Baföganspruch?
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Tiger2022
Kann mir jemand ein sehr kompaktes übersichtliches Lehrbuch für Rechtssoziologie empfehlen?
Danke.
| |
Klappentext GG im dtv-Verlag?
Crutschie ... always a CT
|
|
|
|
|
|
|
Herzlichen Dank! Ich denke das wird reichen!
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von Crutschie
| Zitat von Tiger2022
Kann mir jemand ein sehr kompaktes übersichtliches Lehrbuch für Rechtssoziologie empfehlen?
Danke.
| |
Klappentext GG im dtv-Verlag?
Crutschie ... always a CT
| |
Nich sehr klausurtauglich.
Aber ich gebe zu, dass dies der Anforderung der Kompaktheit durchaus gerecht wird
|
|
|
|
|
|
|
Mal ne kurze Frage/Fallbeispiel:
Angenommen ihr hättet einen Bruder (50), dieser wohnte bei eurer Mutter (90) und hätte eine Vollmacht für Ihr Konto.
Er bezahlt nicht nur die Rechnungen des Hauses sondern "verprasst" ihre Rente.. räumt ihr Konto jeden Monat gänzlich aus. Nachweißlich in seinem Interesse (z.b. für sein Gewerbe).
Macht er sich wegen "Veruntreuung finanzielle Mittel" strafbar?
Imho heißt eine Vollmacht dass er z.b. für sie Geld holen/überweisen darf, nicht aber dass das Geld in seinen Besitz übergeht oder er damit machen kann was er will.
Liege ich da falsch?
-> Es kommt erschwerend hinzu dass Mutter/Oma (90) nicht mehr 100%ig geistig da ist an machen Tagen
Kann man irgendwas machen oder muss man sich das einfach mit anschauen?
|
|
|
|
|
|
|
Da sollte man dringend etwas unternehmen, und zwar mit anwaltlicher Hilfe.
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von -rantanplan-
Da sollte man dringend etwas unternehmen, und zwar mit anwaltlicher Hilfe.
| |
Die Frage ist ob eine rechtliche Grundlage besteht,
oder ob er mit dem Geld einfach machen darf was er will weil er ja ne Vollmacht hat.
|
|
|
|
|
|
|
Das kommt auf den Inhalt der Vollmacht und anderer Abreden an, wäre möglich dass er das darf, wenn auch unwahrscheinlich, und ja, wenn er nicht dazu befugt ist macht er sich strafbar, und zwar nicht zu knapp.
Man muss den Sachverhalt genau ermitteln, und das sollte man bei solchen Dingen tunlichst mit professioneller Unterstützung tun.
|
|
|
|
|
|
|
| Zitat von -rantanplan-
Das kommt auf den Inhalt der Vollmacht und anderer Abreden an, wäre möglich dass er das darf, wenn auch unwahrscheinlich, und ja, wenn er nicht dazu befugt ist macht er sich strafbar, und zwar nicht zu knapp.
Man muss den Sachverhalt genau ermitteln, und das sollte man bei solchen Dingen tunlichst mit professioneller Unterstützung tun.
| |
angenommen er darf dies nicht und macht sich strafbar ->
Wogegen verstößt er (§?) und was ist das Strafmaß?
Wird er evtl. zu Rückzahlungen verpflichtet?
Wer darf sowas anzeigen? Familienangehörige? Nur die Mutter dessen Konto es ist?
|
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von John Mason am 02.06.2008 16:08]
|
|
|
|
|
|
Reine Spekulation ohne den Sachverhalt erforscht zu haben.
Es kann rein zivilrechtliche Auswirkungen haben, etwa erbrechtlicher Natur, es kann einen Schadensersatzanspruch geben, es kann ein Strafverfahren geben wegen, hm, Unterschlagung, Untreue, Betrug, wasweißich, Strafmaß zwischen Einstellung wegen erwiesener Unschuld und mehrjähriger Haft, je nachdem um wieviel es geht etc. etc.
Im Rahmen solcher Strafverfahren kann es dazu kommen, dass auch ein Strafgericht Rückzahlung anordnet, muss aber nicht sein, es könnten Verjährungsfristen laufen, Anzeige kann prinzipiell jeder stellen - nur einen Strafantrag können nur der verletzte oder sein Vertreter stellen, und ob der erforderlich ist, weiß man nicht ohne den Sachverhalt genau zu kennen.
Ergo: Anwalt.
|
|
|
|
|
|
|
Ein Arbeitskollege hat Stress mit einem Autohaus. Er hat vor 12 Wochen dort einen Neuwagen bestellt, dieser ist jetzt zwar da aber die Sitze haben das falsche Polster. Die "Schuld" trifft eine ehemalige Mitarbeiterin des AH, sie hatte den Farbcode 685 orange bestellt welcher 2007 gültig war, im Jahr 2008 steht 685 für anthrazit und so steht der Wagen jetzt beim Händler. Wie gesagt hat die Mitarbeiterin das AH inzwischen verlassen.
Mein Kollege würde notgedrungen den Wagen auch so nehmen aber nicht ohne das ihm der Händler mit dem Preis oder ähnlichen entgegen kommt. Leider stellt sich der Chef quer und sagt wenn
er den Wagen nicht so nimmt wie er da steht behält er ihn und verkauft ihn an jemand anderen.
Der Liefertermin war zwar unverbindlich aber eingetragen wurde der 25.April , am 6.Juni wären 12 Wochen vergangen und laut Vertrag kann mein Kollege jetzt dem AH eine Frist von 2 Wochen setzen indem sie ihm das richtige Auto liefern, sonst hat er anspruch auf 5% Entschädigung was ca. 1000¤ entspricht.
Meine bzw. seine Frage: Ein Kaufvertrag ist doch eine beidseitige Willenserklärung und damit rechtlich bindent, kann eine Partei den Vertrag nicht erfüllen muss eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
Demnach kann der Chef des AH doch nicht so handeln wie oben beschrieben oder?
|
|
|
|
|
|
Thema: Juristen-Sammelthread XI ( Denny Crane, eh ) |