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| Zitat von Armag3ddon
Ich habe noch immer alle meine Klausuren hier im Schrank stehen. Soll mal jemand behaupten, ich hätte meine Scheine nie gemacht!
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Hab vor kurzem die letzten Reste meiner Notizen aus Unizeit entsorgt. Den Refkram eh schon länger. Irgendwie... befreiend.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 27.03.2021 10:40]
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Die Notizen sind natürlich 1 Tag nach der Mündlichen in den Müll geflogen und das Lernmaterial wurde schnellstmöglich verschenkt!
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angenommen person x hat von dem KBA ein infoschreiben von seat bekommen, dass ein dieselmotor (EA288) ein freiwilliges softwareupdate bekommen sollte, würde es sich zum jetzigen zeitpunkt lohnen eine klage anzustreben? person x hat recherchiert, dass einige kanzeleien spezialisiert auf diese thematik sind.
lohnt sich dieser weg? person x hat eine rechtschutzversicherung, allerdings bestand diese zum kaufzeitpunkt des autos noch nicht.
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| Zitat von -=Wurzelzwerg=-
angenommen person x hat von dem KBA ein infoschreiben von seat bekommen, dass ein dieselmotor (EA288) ein freiwilliges softwareupdate bekommen sollte, würde es sich zum jetzigen zeitpunkt lohnen eine klage anzustreben? person x hat recherchiert, dass einige kanzeleien spezialisiert auf diese thematik sind.
lohnt sich dieser weg? person x hat eine rechtschutzversicherung, allerdings bestand diese zum kaufzeitpunkt des autos noch nicht.
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Da wir ab und zu Terminsvertretungen für solche spezialisierten Kanzleien machen - ohne Rechtsschutz ist das Kostenrisiko viel zu hoch würde ich meinen. Die Hersteller prozessieren das komplett aus, bis zum BGH, vorher sieht man mit Sicherheit keinen Cent, und selbst dann kann man Revisionen ja auch verlieren..........
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Ich greife das Thema nochmal auf, denn die 12. Kammer des SG Karlsruhe steht mit seiner Meinung ziemlich alleine da.
Mittlerweile gibt es eine Menge anderslautende Entscheidungen:
siehe hier unter Punkt 3.2
Selbst die anderen Kammern am SG Karlsruhe sehen die Sache anders.
Begründung im Wesentlichen: Hartzis können gerade von ihrem Regelbedarf einiges einsparen, weil sie durch die Corona-Einschränkungen verringerte Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur haben. Diese eingesparten Beträge können sie für Masken einsetzen.
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Ich hab heute um 16:49 Uhr einen maltesischen Anwalt mit der Verlängerung einer Marke beim maltesischen Markenamt beauftragt.
Um 17:22 Uhr hatte ich die Verlängerungsbestätigung und mit separater E-Mail bereits die Rechnung erhalten.
Wtf.
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Digitalisierung ist real.
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| Zitat von Real_Futti
| Zitat von smoo
Ich hab heute um 16:49 Uhr einen maltesischen Anwalt mit der Verlängerung einer Marke beim maltesischen Markenamt beauftragt.
Um 17:22 Uhr hatte ich die Verlängerungsbestätigung und mit separater E-Mail bereits die Rechnung erhalten.
Wtf.
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Ist da ein Expressschmierzuschlag in der RG enthalten gewesen?
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Auf Malta? Sicher eine Gratiswette bei einem örtlichen großen Tippanbieter.
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Vielleicht eine etwas sehr allgemeine Frage. ich würde gerne ein Gewerbe anmelden, es mag aber je nach Umständen sein, dass ich danach gar nicht gewerblich tätig werde.
Ist das grundsätzlich mit irgendwelchen Nachteilen verbunden oder kann ich einfach meinen Gewerbeschein beantragen. Gebühr zahlen und fertig. Und falls nichts daraus wird liegt der halt in der Schublade.
Ich Frage mich nur ob ich mich dann nachher in die Nesseln setze weil ich irgendwelche Pflichten habe. Wie z.b. Steuererklärungspflicht usw.
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Die Gewerbeanmeldung wird automatisch an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. Dieses wiederum wird dann einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von dir haben wollen.
Den muss man ab 2021 elektronisch via Elster an die Behörde senden, unter anderem sind darin auch Angaben zum voraussichtlichen Umsatz und Gewinn zu machen.
Das nervt natürlich ein bisschen, aber du kannst da auch 0 eintragen, was ggf noch mal eine kleine Rückfrage erzeugt.
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Dazu wirst du auch bei der zuständigen Handelskammer angemeldet und dort Mitglied. Aber wenn du keinen Gewinn machst, sollte auch keine Beitragspflicht entstehen.
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Ich hab vorhin ein Rundschreiben der Kammer erhalten, das vor Eindeutigkeit geradezu überquillt:
| Wie bereits vor einigen Monaten mitgeteilt, wurde die Coronavirus-Impfverordnung nach dem Einsatz der Bundesrechtsanwaltskammer und der regionalen Rechtsanwaltskammern auf Länderebene dahingehend abgeändert, dass gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV Personen, die in besonders relevanter Position […] in der Justiz und Rechtspflege tätig sind, mit erhöhter Priorität – umgangssprachlich „Gruppe 3“ – impfberechtigt sind.
(...)
Nach Auffassung des Ministeriums für die Justiz und Europa in Baden-Württemberg können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die entsprechende Eigenschaft als Person, die in der Rechtspflege in besonders relevanter Position tätig ist, selbst bescheinigen bzw. bescheinigen Arbeitgeber für ihre angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Berechtigung.
(...)
Ob Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenfalls impfberechtigt sind, ist eine Frage der Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV und im Einzelfall zu beurteilen. Nach unserem Dafürhalten sind auch Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeiter als Personen, die in der Rechtspflege tätig sind, einzustufen. Ob es sich um Personen handelt, die in besonders relevanter Position in Ihren Kanzleien tätig sind, werden Sie als Arbeitgeber in der nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestätigen können und müssen. Für die Richtigkeit dieser Angaben sind Sie als Arbeitgeber verantwortlich. Eine Auslegungshilfe für die Bestimmung einer „besonders relevanten Position“ findet sich im Übrigen in der Begründung des Referentenentwurfs nicht. Ob die Bescheinigungen durch die jeweilige Impfstelle akzeptiert werden, kann von uns nicht beurteilt werden. | |
Na klasse! Dann ist ja alles klar!
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Das klingt nach fast soviel Spaß wie die GwG Umfragen der Kammern.
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Also... ich hätte ja auch gerne die Impfung, muss aber sagen, dass die meisten Rechtsanwälte wirklich nicht wichtig genug sind, um in Gruppe 3 zu gehören. Dazu gehören Leute wie ich insbesondere.
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Zu Gruppe 3? Oder zu den nicht wichtigen?
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Äh ja, mein Satz war auf dem Handy getippt und etwas verwirrend. Was ich sagen will:
Einige Rechtsgebiete, in denen niedergelassene Rechtsanwälte tätig sind, sind nicht wichtig genug, als dass es eine bevorzugte Impfreihenfolge (=Gruppe 3) rechtfertigen würde.
Wer IP, M&A o.ä. macht, muss nicht bevorzugt geimpft werden...
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Das würde voraussetzen, dass es Kollegen (gerade im M&A Bereich) gibt, die sich nicht für die Krönung der Evolution halten. Ich warte noch auf einen solchen Kandidaten
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rincewind am 21.04.2021 18:26]
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Mit welcher Begründung ist die StPO vom Zitiergebot ausgenommen, wenn es z.B. um freiheitsbeschränkende Maßnahmen geht?
Vorne ist ja keine Auflistung aller Grundrechte, die durch StPO eingeschränkt werden und auch wenn es logisch erscheint, dass Art. 2 II 2 bei einer Festnahme beeinträchtigt wird, warum ist der nicht aufgelistet?
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| Zitat von BIBI BOLXBERG
Mit welcher Begründung ist die StPO vom Zitiergebot ausgenommen, wenn es z.B. um freiheitsbeschränkende Maßnahmen geht?
Vorne ist ja keine Auflistung aller Grundrechte, die durch StPO eingeschränkt werden und auch wenn es logisch erscheint, dass Art. 2 II 2 bei einer Festnahme beeinträchtigt wird, warum ist der nicht aufgelistet?
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Weil die StPO bereits vor dem GG geltendes Recht war?
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Ach, stimmt. Da war ja was
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Hallo allerseits
ich könnte mal Hilfe beim interpretieren des neuen WEG Gesetzes brauchen. Es geht um den Einbau einer Wallbox in einem Mehrfamilienhaus. Nur ein Eigentümer möchte eine Wallbox haben, d.h. keine gemeinsame Ladeinfrastruktur, sondern eine private Lademöglichkeit des Eigentümers.
Nach der Neufassung steht ja in Artikel 20, dass man die Zustimmung verlangen kann, aber "Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.", d.h. man liest überall die WEG darf nicht über das OB aber über das WIE entscheiden.
Wie finde ich raus, was das "WIE" alles umfasst? Generell sollte man sich natürlich eh nie rechtlich streiten in einer WEG wenn man ein gesundes leben haben will, aber was umfasst das WIE?
Finde leider nirgends genauer Informationen, z.b. angenommen jemand hätte angst vor Elektrosmog könnte er dann hypothetisch sagen: nicht hier an der Wand, betonier den Mist gefälligst ein, dein problem wenn es viel teurer ist k thx bye"
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| Zitat von RunningGag
Hallo allerseits
ich könnte mal Hilfe beim interpretieren des neuen WEG Gesetzes brauchen. Es geht um den Einbau einer Wallbox in einem Mehrfamilienhaus. Nur ein Eigentümer möchte eine Wallbox haben, d.h. keine gemeinsame Ladeinfrastruktur, sondern eine private Lademöglichkeit des Eigentümers.
Nach der Neufassung steht ja in Artikel 20, dass man die Zustimmung verlangen kann, aber "Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.", d.h. man liest überall die WEG darf nicht über das OB aber über das WIE entscheiden.
Wie finde ich raus, was das "WIE" alles umfasst? Generell sollte man sich natürlich eh nie rechtlich streiten in einer WEG wenn man ein gesundes leben haben will, aber was umfasst das WIE?
Finde leider nirgends genauer Informationen, z.b. angenommen jemand hätte angst vor Elektrosmog könnte er dann hypothetisch sagen: nicht hier an der Wand, betonier den Mist gefälligst ein, dein problem wenn es viel teurer ist k thx bye"
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Aus der Gesetzesbegründung, S. 65 (allzu viel schlauer wirst du dadurch aber nicht, fürchte ich):
| Zu § 20 Absatz 2 Satz 2
§ 20 Absatz 2 Satz 2 eröffnet den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, über die Durchführung der baulichen Maßnahme im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 18 Absatz 2 WEG-E), also dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechend, zu beschließen. Die Möglichkeit, einen solchen Beschluss zu fassen, ergibt sich bereits aus § 20 Absatz 1. § 20 Absatz 2 Satz 2 schränkt lediglich den Anspruch aus § 20 Absatz 2 Satz 1 insoweit ein, als dass der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung hat.
Der Begriff der Durchführung bezieht sich sowohl auf die baulichen Details als auch auf die Frage, wer die Baumaßnahme durchführt; dies ergibt sich mittelbar auch aus der Kostentragungsregelung des § 21 Absatz 1 WEG-E.
Die Wohnungseigentümer können deshalb im Rahmen ihres Ermessensspielraums etwa detaillierte Vorgaben für die bauliche Durchführung machen, die der Wohnungseigentümer zu berücksichtigen hat (zum Beispiel die Verwendung bestimmter Materialien oder die Vorgabe, Kabel unter Putz zu verlegen). Dadurch kann auch sichergestellt werden, dass bauliche Veränderungen mehrerer Wohnungseigentümer technisch kompatibel sind. Die Wohnungseigentümer können aber auch beschließen, dass die Bauausführung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Kosten des bauwilligen Wohnungseigentümers erfolgt.
Die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer ist nicht schrankenlos, sondern wird durch die Vorgaben ordnungsmäßiger Verwaltung beschränkt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fälle macht der Entwurf keine darüberhinausgehenden Vorgaben. Im Rahmen der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit sind alle Umstände des Einzelfalls, etwa Belange behinderter Wohnungseigentümer, zu berücksichtigen. | |
¤: Aus PDFs zu quoten ist Haß.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 30.04.2021 14:45]
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Wenn jemand im Arbeitsvertrag verankert hat, dass er nach dem dritten Tag eine AU vorlegen soll, ohne weitere Klausel...
Darf dann der Arbeitgeber dann trotzdem AU ab dem ersten Tag fordern, wenn der/die Mitarbeitende z. B. Insgesamt 10 Tage im letzten Jahr ohne AU gefehlt hat?
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Ja, § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG. Man braucht nicht einmal einen triftigen Grund dafür, außer sowas wäre in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung so festgelegt (sehr selten).
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Und die Regelung, dass der Arbeitgeber eine frühere Vorlage "fordern kann", wird nicht durch die einzelvertragliche Regelung gebrochen?
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Dass ist das was mich so stutzig machen würde.
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Hm, denkbar, dafür müsste man die vollständige Regelung sehen. Im Zweifel ist das nur ein Zitat von § 5 Abs. 1 S. 2 ohne wirklich gewollten einschränkenden Regelungsgehalt. D.h. Auslegungsfrage, und das wäre dermaßen ungewöhnlich, dass man dafür schon einiges bräuchte.
Der Grund, warum der Arbeitgeber das fordern kann, ist ja nicht nur Kontrolle, sondern in Kleinunternehmen vor allem die Erstattung aus der Umlage U1.
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Im Normalfall hat der AG die Möglichkeit, die Vorlage eher zu verlangen, außer es ist eindeutig anders geregelt. Selbst wenn also im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am dritten Tag vorgelegt werden muss, kann der AG die Vorlage eher verlangen, da ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitgeber mit der Klausel auf das Recht nach Satz 3 verzichten wollte. So jedenfalls die Rechtsprechung LAG München, das Bundesarbeitsgericht musste das bislang aber soweit ich weiß noch nicht entscheiden.
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |