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Ah, Reisevertrag.
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Weiße Maske?
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Hast du das erstellt oder hat den Joke schon wer anders gemacht?
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Ist tatsächlich von mir
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Bei uns in der Kanzlei hatte heut tatsächlich einer eine mit Kanzlei Logo an. Ich vermute, als Gag, und dass er die selber gebastelt hat. Wehe, wir sollen die dann tragen :/
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Ich hoffe jeder der das macht kriegt eine von der Kammer aufs Fressbrett.
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Thema: Wiederbeschaffungswert
Was ist der maßgebliche Zeitpunkt, Unfall oder letzte mündliche Verhandlung? Ich verrate nicht meine Tendenz, aber finde gerade nichts dazu. :/
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| Zitat von XX5.acsp|QuiN
Thema: Wiederbeschaffungswert
Was ist der maßgebliche Zeitpunkt, Unfall oder letzte mündliche Verhandlung? Ich verrate nicht meine Tendenz, aber finde gerade nichts dazu. :/
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Unfall
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Dann sind wir auf einer Linie. Problem ist... ist hab jetzt was Gegenteiliges gefunden.
Das OLG Hamm (OLG Hamm Urt. v. 22.1.1990 – 3 U 267/88-) sagt, man kann nur den "derzeit zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Geldbetrag" verlangen. In dem konkreten Fall waren für einen PKW nach dem Unfallzeitpunkt bei der Wiederbeschaffung auf einmal deutliche Aufpreise zu zahlen. Der Gutachter hatte den Unfallzeitpunkt berücksichtigt. Der Geschädigte hat daraufhin geklagt und recht bekommen.
Grundsätzlich sehe ich das aber - im umgekehrten Fall - so wie du. Der Geschädigte darf nicht durch Zeitablauf stetig seines Anspruchs auf SE verlustig werden. Sonst müsste er das Geld ja so schnell wie möglich bekommen, um nicht weitere Nachteile zu erlangen - sofern Naturalrestitution nicht möglich ist bzw. nicht verlangt wird. Dann wäre aber SE in Geld in solchen Fällen grundsätzlich zum Nachteil des Geschädigten. Das könnte für Versicherer das Zeitspiel sonst durchaus lukrativ machen.
Insbesondere dann wenn der Unterschied zwischen Unfallzeitpunkt und letzter mündlicher Verhandlung die 130%-Grenze tangiert...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von XX5.acsp|QuiN am 23.04.2020 18:05]
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In der Regel wird der wbw mit Zeitablauf ja kleiner. Wenn die Verzögerung zu einer Erhöhung führt und die vom Schädiger schuldhaft verursacht ist, lässt sich die Differenz sicherlich auch problemlos geltend machen. Aber halt gestützt auf den Verzug. Ansonsten bleibt es grds. beim Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall, mit dem entsprechenden Bewertungszeitpunkt.
Und äh, ja, der Geschädigte hat Anspruch darauf, das Geld so schnell wie möglich zu bekommen. In aller Regel hat der Versicherer nur 2-3 Wochen Zeit zu prüfen, bevor er in Verzug gesetzt werden kann.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 23.04.2020 18:15]
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Danke für deine Ausführungen.
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Vielleicht eine dumme Frage: Wenn ein Vermieter Dinge mitvermietet (z.B. irgendwelche Einbauregale), hindert den Mieter etwas Grundsätzliches daran, die Regale zu demontieren, zu lagern und zum Auszug hin wieder in den ungefähren* Ursprungszustand zu bringen? Jetzt mal abweichende Vereinbarungen außen vor.
*ungefähr, weil's natürlich nie auf dem Zehntelmillimeter wieder passen wird, und weil ggf. mal ein Dübel ersetzt werden muss, solche Einschränkungen.
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So unnötig, daraus eine eigene Zeitung zu machen
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Ich habe einen möglichen Schadensfall, der durch meine Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist. Jetzt steht es mir frei, einen Rechtsanwalt zu wählen.
Es geht um Lohnstreitigkeiten mit meinem vorherigen Arbeitgeber basierend auf...abweichenden Interpretationen von Klauseln im Arbeitsvertrag. Konkret wurde die Zahlung eines Bonus zugesagt, die dann nicht stattgefunden hat.
Ich habe im RA-Register geschaut und viele Einträge gefunden zum Thema Lohnstreitigkeiten. Was wäre euer Rat um da jemanden zu finden, der "gut" ist? Was kann ich erwarten im Sinne von einem Vorgespräch, Einschätzung der Situation nach Erklärung des Sachverhalts usw.?
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Du brauchst einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, kleine bis mittelgroße Kanzlei am Ort des zuständigen Arbeitsgerichts ist grundsätzlich eine gute Idee.
Was du erwarten kannst ist eine fundierte Einschätzung...
Edit: Achtung, es gibt fiese Verfallsklauseln in Arbeits- und Tarifverträgen, da könnte gerade jetzt zum Ende des Monats schon was verfallen wenn du nicht aufpasst, je nachdem wie alt die streitigen Ansprüche sind.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 29.04.2020 15:54]
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Super, vielen Dank für die Hinweise!
Schadensfall ist am 24.04. eingetreten, werde mich aber sputen und heute mal jemanden suchen. Zuständiges Arbeitsgericht ist entweder Hamburg oder Berlin. Wer hätte gedacht, dass die Regeln bzgl. Zuständigkeit da auch kompliziert sind
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Ausgangsituation:
ich bin in 100% Kurzarbeit bei meiner Firma im Moment.
mach aber nebenbei natürlich als Admin "Adminsachen"
jetzt war mir in den Sinn gekommen, ein Softwareupdate aufzuspielen, und wollte dann die 2 Leute fragen, wann es Ihnen passt, weil reboots usw.
Mail kam rein "heut nachmittag"
ich zurückgemailt, "Nächste Woche wäre besser heut nachmittag hab ich was vor"
Mail zurück von der Person: "Du hast doch Kurzarbeit, da musst Du jederzeit einsetzbar sein."
ist das so rechtens?
was wenn ich auf klo bin? muss ich dann auch springen?
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| Zitat von pesto
ich bin in 100% Kurzarbeit bei meiner Firma im Moment.
mach aber nebenbei natürlich als Admin "Adminsachen"
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Äääääääh...?
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N'Abeend,
erster Mai - Tag der Arbeit - Keller aufräumen.
Da ich mich heute mal wieder länger im Keller meiner gemieteten Wohnung im 6-Familienhaus aufgehalten hab kam mir irgendwann die Frage bgzl. der Sammelabwasserleitung des ganzen Hauses.
Falls die Rohre mal platzen sollten, wer ist den hier in der Haftung? Es läuft ja die Schei... aller 6 Parteien durch meinen Keller.
Die Rohre sollten also jedem Eigentümer zu 1/6 gehören - so auch meinem Vermieter.
Würde ich auf meinen Vermieter direkt zugehen zwecks Reinigung und ggf. Ersatz in Mitleidenschaft gezogener Gegenstände oder müsste ich gegen das ganze Haus klagen?
Zum Glück sind die Rohre alle dicht und ich hoffe das auch nie der Fall auftritt, war nur so ne Frage die mir da unten durch den Kopf ging .
Interessierte Grüße,
davoser_jung!
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Da sollte die Gebäudeversicherung greifen, welche die Eigentümer abgeschlossen haben.
Und dein erster Ansprechpartner wäre der Vermieter.
Du hast ja einen "trockenen, begehbaren" Keller von ihm gemietet.
Wenn dies nicht mehr gegeben ist, meldest du ihm diesen Mangel.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Icefeldt am 01.05.2020 20:31]
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Das ist bezogen auf beschädigte Gegenstände bei den meisten Gebäudeversicherungen falsch, die versichert nur das Gebäude selbst (und Mietausfälle), nicht den Inhalt. Der Vermieter haftet für Mangelfolgeschäden nur bei Verschulden, verschuldensunabhängig bei anfänglichen, nicht bekannten Mängeln, oder wenn er mit der Mangelbeseitigung in Verzug geraten ist (§ 536a BGB).
Die Haftpflicht des Vermieters könnte also einspringen, wenn der Schaden verschuldet war - also z.B. in der Praxis einer Empfehlung zur Sanierung von Leitungen nicht gefolgt wurde, da wird's aber haarig. Mietminderung ist davon unabhängig, aber bei Kellerabteilen unergiebig.
Für den Schutz deiner Gegenstände brauchst du eine Hausratversicherung.
¤: Was den Anspruchsgegner angeht - kommt drauf an ob der Schaden im Gemeinschaftseigentum liegt oder nicht. Bei Leitungen, die mehrere Einheiten versorgen, hast du Anspruchskonkurrenz, einmal vertraglich und einmal deliktisch, d.h. Vermieter und WEG, je nachdem.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 01.05.2020 20:45]
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |