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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von Arkhobal

Anlage 1 GKG, Teil 9, Nr. 9005, Satz 5:

(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.

Die Verbürgung der Gegenseitigkeit (heißt: der andere Staat macht das mit Deutschen genau so) steht angeblich in Staatsverträgen, und über diese Staatsverträge gibt es angeblich eine Liste in einem irgendeinem Bundesgesetzblatt.

Leider reichen meine Google-Skillz nicht aus, um das zu finden. Kann mir da jemand helfen? Ginge speziell um Brasilien.


Brasilien = portugiesische Sprache, Portugal ist EU, da ist die Gegenseitigkeit immer verbürgt, also außer der Mandant braucht eine Indiosprachenübersetzung jetzt.

Im Zweifel hilft es, den Kostenrechtspfleger anzurufen, die sind eigentlich immer ganz nett.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 26.05.2020 22:21]
26.05.2020 22:19:26  Zum letzten Beitrag
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Arkhobal

AUP Arkhobal 25.07.2008
unglaeubig gucken
Also weil Portugal den Übersetzer für einen Deutschen zahlen würde, zahlt Deutschland den Übersetzer für einen Brasilianer, nur weil der zufällig Portugisisch spricht? Da es um die Staatsangehörigkeit geht, kommt mir das spanisch (sic!) vor.
27.05.2020 7:50:31  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Hm ja, das ist bedenkenswert...
27.05.2020 12:36:08  Zum letzten Beitrag
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*Morphy*

*Morphy*
Ich erstelle für meine Schüler:innen ab und zu Erklärvideos und lade diese auf Youtube hoch.
Anscheinend muss ich da ja auch ein Impressum angeben aber ich würde nur ungern meine private Adresse reinschreiben. Kann ich in das Impressum meinen Namen und die Adresse der Schule schreiben? Der Kanal ist aber kein offizieller Kanal der Schule sondern privat. Erreichbar wäre ich über die Schuladresse trotzdem.

Teilweise lese ich auch, dass ein Impressum in der Kanalinfo nicht ausreicht und direkt im Banner auf eine Seite mit Impressum verlinkt werden muss, solch eine Seite habe ich aber nicht.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von *Morphy* am 28.05.2020 1:57]
28.05.2020 1:55:23  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
Haust Du das als öffentliche Video raus?
Oder nicht gelistet und nur über Link erreichbar?
28.05.2020 8:21:42  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
https://dejure.org/gesetze/TMG/5.html

 
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,



Dafür reicht in der Regel eine inoffizielle Geschäftsadresse nicht aus, ein Ort, von wo Post weitergeleitet wird oder unter dem man "grundsätzlich" erreichbar ist, auch nicht (das würde bspw. häufig auch auf eigene Elternhaus oder gute Freunde zutreffen). Die angegebene Anschrift muss eine ladungsfähige sein, bei Privatpersonen also üblicherweise dein Wohnsitz.

Unabhängig davon, dass du dadurch die Impressumspflicht wahrscheinlich nicht erfüllen würdest, würde ich dir auch davon abraten, die Schuladresse anzugeben, damit gar nicht erst der Eindruck entstehen könnte, es handele sich um eine offizielle Geschichte der Schule. Das beinhaltet enormes Ärgerpotential für dich.

Und wo wir gerade bei Ärgerpotential sind: ich kann dir ehrlich gesagt nur von Youtube abraten und stattdessen empfehlen, zu schauen, ob du ein anderes, offizielles Portal findest oder deine Schule etwas selber aufziehen kann (es muss ja nichts gigantisches sein, man muss nur Videos sehen können). Warum? Wenn angespannte Eltern das sehen und dem zuständigen Datenschutzbeauftragten melden, hast du Ärgerpotential^1.000. Wenn du das jetzt nicht zufällig schon bei eurem DSB (der Schule oder Schulbehörde) angezeigt hast.
Dann stellt sich die Situation leider wie folgt dar: Schul-/Bildungsmaterial, was deine Schüler:innen sehen sollen, liegt auf den Servern eines us-amerikanischen Konzerns, der personenbezogene Daten nicht nur nach Irland, sondern auch in die USA verschifft. Bekanntermaßen betreibt der das Größte Anzunehmende Tracking(tm) und du kannst in keiner Weise ausschließen, dass deine Schüler:innen nicht auch eingeloggt mit ihren Googlekonten rumsurfen, also umfassend identifizierbar sind für Google (und selbst wenn nicht, gibt es ein Problem). Dabei ist es dann auch egal, ob du gelistete/ungelistete Videos usw. benutzt.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 28.05.2020 9:44]
28.05.2020 9:16:28  Zum letzten Beitrag
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*Morphy*

*Morphy*
Hm okay, alles Mist irgendwie.

Die Sache ist, dass inzwischen nicht nur meine Schüler:innen die Videos schauen, sondern ca. 1000 Personen pro Tag. Würde sie also gerne online lassen.

Vllt folgende Lösung:
Richtiges Impressum angeben, d.h. private Anschrift und auch Handynummer.

Videos zusätzlich auf die Schulcloud, damit die Schüler:innen theoretisch die Möglichkeit haben, sie dort anzuschauen. Wenn sie dann trotzdem weiterhin auf Youtube schauen, hätte ich keine Probleme hoffe ich. Dann könnte ich ja irgendwann sogar Werbung schalten, wenn ich das möchte.

Aber wie gefährlich ist es private Adresse und Handynummer anzugeben? Das macht mir schon etwas Sorgen...
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von *Morphy* am 28.05.2020 12:48]
28.05.2020 12:22:16  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Adresse ist eine Sache, aber für die Handynummer kannst du dir doch ein 0815 O2-SIM für 5 Mark bei Aldi holen und in ein altes Handy packen. Sollte ausreichen imo.
Oder ist 24/7 Erreichbarkeit eine ungeschriebene Voraussetzung?
28.05.2020 13:10:40  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Oder eine Skype-Nummer.

(Ich hab mir die rechtlichen Voraussetzungen des Impressums nicht angeguckt, ich wollte nur einen Tipp i.S. Telefonnummer geben)
28.05.2020 15:42:51  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Selbst Gronkh gibt da lediglich eine Festnetznummer an!
28.05.2020 16:15:12  Zum letzten Beitrag
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mformkles

AUP mformkles 17.01.2016
Ich weiß nicht ob ich hier richtig bin,
aber könnte der Arbeitgeber den Angestellten eine Frist geben, bis wann der Urlaub eingereicht werden muss?
Ist dieser Urlaub dann bindend oder kann der AN diesen noch ändern? AB hat ja die Möglichkeit den Urlaub aus betrieblichen Gründen zurückzunehmen.

Im Beispiel:
AN musste seinen Urlaub bis Februar 2020 für das ganze Jahr 2020 einreichen. Es gab aber Veränderungen in der Planung und nun möchte AN seinen Urlaub nicht vom 06.06. bis 17.06. nehmen. Sondern erst am 13.07. - 17.07. und 27.07. - 31.07.. In der Zeit haben andere Kolleg:innen keinen Urlaub und auch eine Vertretung ist gegeben.
02.06.2020 14:34:35  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
BR vorhanden?
Wenn ja könnte es dazu Vereinbarungen geben die für die Frage relevant sind.

Wenn nein.
Frist für eine Urlaubsplanung ist ok.
Die ist eh sehr freundlich. Bei uns im Laden müssen 2/3 des Urlaubs im Vorjahres Oktober verplant werden.
Genehmigter Urlaub kann nur mit durch beidseitige Einverständnis verschoben werden. Das gilt nämlich auch für Dich zur Sicherheit. Wenn der AG also auf den Urlaub besteht wie genehmigt, dann ist es erstmal so.
02.06.2020 17:28:36  Zum letzten Beitrag
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~Friggs~

tf2_spy.png
Dieses folgende Beispiel setzt ein wenig Kenntnisse in Kryptowährungen voraus:

A schenkt seinem Bruder B zum 18. Geburtstag seine Hardware-Wallet mit Kryptowährungen im Wert von ca. 15.000¤.

B entschließt sich die Hardware-Wallet mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Nach einem Jahr entscheidet B sich die Kryptowährung in Euro zu tauschen und hat dabei den ursprünglichen Wert verzehnfacht.


Fallen keine Steuern an, da B die Haltedauer von mindestens einem Jahr eingehalten hat(Spekulationsgeschäfte) oder zählt diese Haltedauer bei Schenkungen nicht ?

Bonusfragen:
Muss bei einer Schenkung von Kryptowährung unbedingt ein Transfer auf eine neue Wallet durchgeführt werden, oder reicht es wenn einfach die PrivateKey von der Wallet übergeben wird ? (Also kein Transfer von Kryptowährungen am Beschenkungstag)


Das Finanzamt wird sich natürlich über den Riesengewinn für B freuen und nachhaken ob alles rechtens ist. Ein Schenkungsvertrag macht dabei sicherlich sinn.
15.06.2020 15:17:50  Zum letzten Beitrag
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~


15.06.2020 16:09:57  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Die Sache ist steuerlich eigentlich recht eindeutig.

Der Großteil der Fachwelt und auch die Rechtsprechung (letztens erst FG Berlin-Brandenbrug, 20.06.2019, 13 V 13100/19) geht davon aus, dass Bitcoints tatsächlich als "sonstige Wirtschaftsgüter" einzustufen sind, die nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG steuerbar sind, d.h. insbesondere nicht steuerbar außerhalb der einjährigen Haltefrist.

Die Berechnung der einjährigen Haltefrist erfolgt dabei vollkommen unabhängig vom Tag der Schenkung. Vielmehr tritt der Beschenkte vollständig in die Rechtsstellung des Schenkenden ein, insbesondere hinsichtlich der Anschaffungsdaten (sog. "Fußstapfentheorie"). Das bedeutet, dass bei einem Verkauf der Bitcoins durch B die Jahresfrist auf Basis des Anschaffungsdatums des A und der Veräußerungsgewinn auf Basis der Anschaffungskosten des A ermittelt wird.

Im vorgestellten Fall sollte keine Steuerbarkeit der Veräußerung vorliegen und somit auch keine Besteuerung als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft vorgenommen werden.

Hinsichtlich der Bonusfrage betritt man etwas unsicheres rechtliches Terrain. Da das Steuerrecht aber jeweils auf das wirtschaftliche Eigentum abstellt (§ 39 AO) sollte die Übergabe des PrivateKey ausreichend sein, so zumindest meine Rechtsauffassung. Entgegen deinem Klamerzusatz sollte es m.E. dadurch bereits zum Transfer der Kryptowährungen als Inhalt des Wallets kommen.


Mein Bonushinweis: bitte beachte, dass Geschwister erbschaftsteuerlich zur Steuerklasse II zählen und somit einen Freibetrag von 20.000 EUR im Rahmen einer Schenkung nutzen könne n (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Dieser wird über 10 Jahre kumuliert, sodass man bei einer Schenkung in Höhe von 15.000 EUR in den Folgejahren aufpassen sollte, dass man die Höhe von 20.000 EUR gesamt nicht überschreitet, da sonst die Schenkung ggfs. nachträglich schenkungsteuerpflichtig (technisch: erbschaftsteuerpflichtig) wird
15.06.2020 17:06:11  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Btw ich wollte mal erwähnen, dass die automatische Übersetzung von Schriftsätzen per DeepL einfach ein Traum ist. Seit unsere Kanzlei mit denen einen Vertrag geschlossen hat, spare ich so viel Zeit mit Übersetzungen. Meine Güte.
25.06.2020 15:24:19  Zum letzten Beitrag
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~


25.06.2020 15:32:56  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Above my paygrade!

(Nur so aus Interesse: Gab es da etwas aktuelles mit DeepL, weswegen das wichtig wäre?)
25.06.2020 15:51:31  Zum letzten Beitrag
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~


25.06.2020 16:01:01  Zum letzten Beitrag
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alexis-machine

alexis-machine
Kurze Frage:

A hat eine Rechtschutzversicherung, die aufgrund eines möglichen Schadens zwischen A und B einer Erstberatung iHv 190¤ zusagt. Der Anwalt von A führt diese durch, und A holt sich außergerichtlich ohne weitere Unterstützung vom RA bei B das Geld zurück. Der Streitwert liegt bei ca. 10k¤. Der RA stellt nun eine höhere Summe als 190¤ in Rechnung, als "Beteiligung", welche nur Teilweise durch die Versicherung beglichen wird. Der Rest bleibt nun auf A sitzen.

Ist das Normal?
25.06.2020 16:08:59  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
 
Zitat von smoo

Btw ich wollte mal erwähnen, dass die automatische Übersetzung von Schriftsätzen per DeepL einfach ein Traum ist. Seit unsere Kanzlei mit denen einen Vertrag geschlossen hat, spare ich so viel Zeit mit Übersetzungen. Meine Güte.


DeepL wäre cool, aber die öffentliche Hand hat ja leider kein Geld. Darum ist das jedes Mal extra Prüfaufwand, ob wir da jetzt noch konkret den einen Text übersetzen können und ob der nicht zu lang ist und bla.

Und das, nachdem ich einen elektronischen Text überhaupt vorliegen habe. Den bekomme ich, wenn ich die Papierakte einscanne, ein (jpg-)PDF habe und die eine Person mit der Acrobat Pro Lizenz auf dem Rechner die Texterkennung drüberlaufen lassen kann. mit den Augen rollend
25.06.2020 16:20:50  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
 
Zitat von alexis-machine

Kurze Frage:

A hat eine Rechtschutzversicherung, die aufgrund eines möglichen Schadens zwischen A und B einer Erstberatung iHv 190¤ zusagt. Der Anwalt von A führt diese durch, und A holt sich außergerichtlich ohne weitere Unterstützung vom RA bei B das Geld zurück. Der Streitwert liegt bei ca. 10k¤. Der RA stellt nun eine höhere Summe als 190¤ in Rechnung, als "Beteiligung", welche nur Teilweise durch die Versicherung beglichen wird. Der Rest bleibt nun auf A sitzen.

Ist das Normal?


Die Abrechnung einer Erstberatung würde sich nach § 34 RVG richten. Daraus ergäbe sich eine Deckelung auf 190 ¤ (zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Steuern!).

Voraussetzung wäre, dass keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde und A als Verbraucher auftritt. Und dass es nur eine Erstberatung war, also bspw. nicht der Auftrag zum Tätigwerden erteilt wurde. Ansonsten gelten andere Gebühren.

Im Zweifelsfalle müsste A Kontakt zum RA suchen und nachfragen, warum mehr abgerechnet wurde.
25.06.2020 16:35:39  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Wenn der RA da nicht stellvertretend nach außen hin tätig geworden ist, kann der da nicht ohne weiteres mehr als die Erstberatung abrechnen. Welche Gebührenziffer hat er denn angegeben?
25.06.2020 18:44:56  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Erstens das, und wenn die Forderungsbeitreibung erfolgreich war (und es keinen Ausschluss der Kostenerstattung gibt, z.B. Familienrecht, Arbeitsrecht), müsste der Anwalt eigentlich auch den Kostenersatz durchsetzen, wenn er einen allgemeinen Einzugsauftrag hätte, und nicht nur mit der Erstberatung bneauftragt war.
25.06.2020 19:22:10  Zum letzten Beitrag
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alexis-machine

alexis-machine
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Wenn der RA da nicht stellvertretend nach außen hin tätig geworden ist, kann der da nicht ohne weiteres mehr als die Erstberatung abrechnen. Welche Gebührenziffer hat er denn angegeben?



So steht es in der Rechnung (Gegenstandswert waren ¤8250)

0,55 Beratungsgebühr.
Nr. 2100 VV RVG a.F. gemäß Vereinbarung - 278,85
Pauschale Nr. 7002 VV RVG - 20,00
+Mwst

Gesamt sind wir dann bei ¤355,63. In dem Schreiben an die Versicherung steht weiterhin:

"Die Abrechnung von Beratungsleistungen auf der Grundlage des bis zum 30.06.2006 (sic) gültigen Vergütungstatbestandes von Nr. 2100 VV RVG haben wir mit unserem Mandanten vereinbart".

Ist jetzt nicht die Welt, aber wäre gut zu wissen ob A hier einfach die Mandatsvereinbarung nicht verstanden hat oder was unrechtsmäßiges passiert ist.
25.06.2020 20:49:18  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Angesichts der Gesamthöhe unwahrscheinlich, dass das unwirksam ist, wenn es eine Honorarvereinbarung gibt (hättest du uns auch gleich sagen können). Kriterien hier.
25.06.2020 21:34:00  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ja, wenn es eine Vereinbarung gibt... Sowas zahlt die RSV in aller Regel tatsächlich nicht.
25.06.2020 21:53:18  Zum letzten Beitrag
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alexis-machine

alexis-machine
Es gibt eine Mandatsvereinbarung. A hat in seinem Job täglich mit Verträgen / Commercial zu tun und da trotzdem nicht rauslesen können, dass es zu weiteren Kosten kommen wird...also im besten Falle einfach schlechte Kommunikation bzw. Erwartungsmanagement seitens des Dienstleisters.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von alexis-machine am 26.06.2020 10:27]
26.06.2020 10:26:16  Zum letzten Beitrag
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Poerger

poerger
 
Zitat von alexis-machine

Es gibt eine Mandatsvereinbarung. A hat in seinem Job täglich mit Verträgen / Commercial zu tun und da trotzdem nicht rauslesen können, dass es zu weiteren Kosten kommen wird...also im besten Falle einfach schlechte Kommunikation bzw. Erwartungsmanagement seitens des Dienstleisters.


Wat?
Entweder es gibt ne Stundensatzvereinbarung und dann ist für jeden klar, dass nach Arbeitsaufwand abgerechnet wird oder es wird nach RVG abgerechnet. Dann dürfte es für die Rechtmäßigkeit der Rechnung dünn werden. Es sei denn es wurde ausdrücklich vereinbart nach RVG a.F. abzurechnen...

Das es eine 'Mandatsvereinbarung' gibt ist soweit klar. Wichtig ist halt was genau vereinbart wurde Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Poerger am 26.06.2020 10:51]
26.06.2020 10:45:59  Zum letzten Beitrag
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alexis-machine

alexis-machine
Zumindest nichts was offensichtlich die Abrechnung weiterer Kosten / Beteiligung am Streitwert angeht. Deswegen auch die Überraschung was die unerwarteten Kosten betrifft, obwohl nochmal mündlich im Gespräch nachgehakt wurde Breites Grinsen

Naja, fachlich gut sein ist eine Sache, den Kunden als Spezialist auf transparente Art und Weise durch einen ihm fremden Prozess zu führen eine andere Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von alexis-machine am 26.06.2020 11:38]
26.06.2020 11:36:53  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters )
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