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... die gleiche Antwort hat ein Kumpel auch gerade gegeben. Bist du mein Kumpel?
Ne mal ehrlich, gibt es da nichts? Ich brauche einen Alarm der >2 Jahre läuft. Ich vertraue ner IT-Lösung mehr als der (Un-)lust der Sekretärinnen.
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Spoiler - markieren, um zu lesen:
Arbeitsanweisung, WV
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Ich seh schon, ich muss mich auf das Sekretariat verlassen. Danke trotzdem.
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| Zitat von Switchie
| Zitat von Mad_Melone
| Zitat von Switchie
Das blöde ist, ich schick dem Finanzamt einen Berg Belege, aus denen m.E. ganz klar hervorgeht, dass die Bude ihren GL Sitz in Italien hat und die Leute auch alle in Italien krankenversichert sind.
Die blöde Punz schickt mir n Brief, "lel hier hab gegooglet, da finde ich ne schweizer Adresse und damit gilt das DBA Schweiz"..
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Ohne die DBAs zur Schweiz und Italien geprüft zu haben: OECD Musterabkommen, Artikel 4, Absatz 3
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Ist schon richtig so. Nur müsste ich den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung herausfinden
Auf den Briefköpfen und Bescheinigungen steht nämlich
Air Sea Holiday GmbH
Permanent Establishment in Italy
Piazza Piccapietra 48
16121 Genova
Ist das nun die GL Adresse? Oder doch Schweiz? Fragen...
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Hab mir den HR-Auszug der Schweizer Gesellschaft kurz angesehen. Es gibt nur einen Handlungsberechtigten, der auch in der Schweiz ansässig ist (Beat Muralt). Der ist Anwalt und hat sein Büro an der selben Adresse wie die GmbH. Er ist wohl nur eingetragen, um dem Erfordernis, dass jede Gesellschaft einen Zeichnungsbevollmächtigen mit Wohnsitz in der Schweiz aufweisen muss, Genüge zu tun. Mit anderen Worten, ich würde vermuten, dass aus der Schweiz keine Geschäftsleitungstätigkeiten erbracht werden.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Traktordr!ver am 15.08.2017 10:08]
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| Zitat von smoo
Ich seh schon, ich muss mich auf das Sekretariat verlassen. Danke trotzdem.
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Wie Rantanplan sagt: Arbeitsanweisung; WV -> und dann dir mit dem Ergebnis vorlegen lassen.
Das die WV einfach nicht durchgeführt wird sollte ja nicht passieren. Wenn dann deine Reno gepennt hat und die Anfrage nicht in der Akte dokumentiert hast kannste immer noch reagieren
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Mein Lieblingsmandant hat überraschend Insolvenzantrag gestellt.
/edit: Der Insolvenzantrag hier hat übrigens nichts mit meiner Anfrage oben zu tun, ist eher zufällig.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 22.08.2017 17:51]
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Hast du schon die Haftpflichtversicherung angerufen?
Fragende Grüße
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Letzter Zahlungseingang vom Mandanten ist der Tag des Insolvenzantrags.
/edit: Und war auch ne dicke Zahlung. Der ich ein paar Wochen hinterher gelaufen war. Ich glaube die Justiziarin wollte noch ein letztes mal nett sein und hat die Zahlung durchgeboxt...
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 22.08.2017 18:02]
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Fälligkeit, Zahlungsziel und § 131 I Nr. 1 InsO prüfen, §§ 130, 138 II InsO prüfen
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Das hab ich auch sofort gedacht, zum Glück muss das hier wer anders prüfen. Fälligkeit war aber schon im Mai.
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Ich sag das nur halb im Scherz, wir beraten ja ständig Betriebsräte in der Krise des Unternehmens, hab schon mehrere Rechnungen abschreiben müssen :/
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Ja, ich bin mir auch nicht sicher, ob wir das behalten können. Intern habe ich jedenfalls schon mal ein dickes Lob bekommen, weil ich mich (vor langer Zeit) um lückenlose Dokumentation der Mandats- und Vergütungsvereinbarung gekümmert habe. Denn das hat der Typ vor mir, der den Mandanten betreute, nicht gemacht. Ich hab es nur nachgeholt, als mir das Mandat übergeben wurde und ich alles kontrolliert hab.
Ohne die Vereinbarungen wäre es mit Stundensätzen eher Essig...
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| Zitat von smoo
Ohne die Vereinbarungen wäre es mit Stundensätzen eher Essig...
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Ohne Vereinbarung wäre es mit der ganzen Vergütung Essig, wenn du trotzdem Stundensätze berechnest - dann ist die Rechnung nämlich falsch (weil die fehlende Vereinabrung nur geheilt wird, wenn der Mandant zahlt) und deshalb nicht fällig -> Anfechtung geht durch wie Darth Vaders Lichtschwert durch Obi Wan Kenobi.
¤: OK, nicht Essig, du hast halt ne Insolvenzforderung dann.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 22.08.2017 19:56]
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Folgende Aufbaufrage und vor allem wahrscheinlich unglaublich irrelevant. Nur manchmal wurmen mich solche Fragen unglaublich.
Fall: G bestellt Zapfenlage bei V. Anlage wird geliefert und ist mangelhaft. G möchte Nachlieferung. Nachlieferung verzögert sich aus Gründen, die V zu vertreten hat. G will Ersatz für entgangenen Gewinn, der ihm durch die Verzögerung entstanden ist.
AGL für Verzugsschaden: 280 I, II, 286. Mahnung liegt hier in der Aufforderung zur NL laut Looschelders.
Welche AGL würdet ihr für den entgangenen Gewinn, der bereits vor der Verzögerung der NL angefallen ist nehmen? Ich würde hier schlicht 280 I nehmen, der hM+BGH folgen und das als Betriebsausfallschaden werten. Nur könnte ich darüber nicht auch sowieso den entgangenen Gewinn, der auf dem Verzug beruht geltend machen?
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Ist der Mangel auch verschuldet?
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Alternative 1: Ja. Bzw. Vermutung des 280 I 2 wird zumindest nicht widerlegt.
Alternative 2: Nein.
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Deine Einstiegsnorm ist 437 Nr. 3 iVm 280, 437 ist ein Rechtsgrund- und kein Rechtsfolgenverweis -> Verschulden erforderlich, sonst nix SchE infolge Mangel.
¤: Und allgemein ist da ein Kausalitätsproblem drin natürlich.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 24.08.2017 21:29]
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Müssen die Unterschriften auf Personalausweis, ggf. Reisepass und dem Führerschein identisch sein?
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Muss es "meine" Unterschrift sein?
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Ja sicher...
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"meine"?
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Die Fahrschule oder die Führerscheinstelle hat's verkackt und mir am Dienstag den neuen Führerschein mit nicht meiner Unterschrift ausgehändigt.
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| Zitat von -rantanplan-
Deine Einstiegsnorm ist 437 Nr. 3 iVm 280, 437 ist ein Rechtsgrund- und kein Rechtsfolgenverweis -> Verschulden erforderlich, sonst nix SchE infolge Mangel.
¤: Und allgemein ist da ein Kausalitätsproblem drin natürlich.
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Dass die gesamte Normkette nicht nur aus "280 I, II, 286" besteht ist mir ja bewusst, ebenso, dass 437 Nr.3 lediglich Rechtsgrundverweis ist.
Wahrscheinlich hab ich einfach nur einen Knoten im Kopf und seh den offensichtlichen Fehler nicht..
Also:
Im Beispiel 1 klick wäre das Schema ja so:
1. KV, 433 (+)
2. SM, 434 (+)
3. Bei GÜ, 446 (+)
4. Vss 280 I, II 286
a. fälliger Anspruch (+)
b. Mahnung (+) liegt in Fristsetzung zur Nachlieferung
c. Nichtleistung (+)
d. Vertretenmüssen 286 IV (+) siehe „Sachverhalt“
e. Schaden: entgangener Gewinn für den Zeitraum der Verzögerung
Im Beispiel 2 klick würde ich es so aufbauen:
1. KV (+)
2. SM (+)
3. Bei GÜ (+)
4. Vss 280 I
a. SV (+) s.o.
b. PV (+) Schlechtleistung bei Erstlieferung
c. Vertretenmüssen wird vermutet und nicht widerlegt
d. Schaden: entgangener Gewinn für die Zeit seit Erstlieferung
G könnte doch theoretisch auch in Beispiel 1 über 437 Nr. 3 iVm 280 I sich für die ersten Tage, in denen er kein Geld macht (vorausgesetzt er könnte dies wie in Beispiel 2), den entgangenen Gewinn holen, oder bin ich grade dumm?
Verdammtes Schuldrecht. Hoch lebe das Sachenrecht.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 24.08.2017 22:00]
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Mit einer echten fremden Unterschrift?
Naja wenns erkennbar ein anderer Name idt wird es blöd bei der nächsten Kontrolle. Wenn es gekritzel ist naja scheiß drauf.
Hab auf jeder meiner Karten und Ausweise anders unterschrieben...
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
Dass die gesamte Normkette nicht nur aus "280 I, II, 286" besteht ist mir ja bewusst, ebenso, dass 437 Nr.3 lediglich Rechtsgrundverweis ist.
Wahrscheinlich hab ich einfach nur einen Knoten im Kopf und seh den offensichtlichen Fehler nicht..
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Okay, lies mal die BGH-Entscheidung, die in FN 247 steht ganz ganz ganz genau.
Mir ist nicht ganz klar, wo du aus der Kurve fliegst bei der Prüfung, aber vielleicht ist das der Schubs in die richtige Richtung
¤²: Jetzt bin ich auch verwirrt.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 24.08.2017 22:57]
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Ich erinnere mich grob an das Problem und meine, dass der relevante Unterschied darin besteht, ob der Verkäufer die ursprüngliche Mangelhaftigkeit der Sache zu vertreten hat.
Also Fall 1:
Verkäufer, der nicht Hersteller ist (ist ja recht üblich), liefert eine mangelhafte Sache. Der Käufer fordert Nacherfüllung und Schadensersatz für entgangenen Gewinn / Nutzungsausfall (was von beiden oder beides ist egal). Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz wäre hier §§ 437 Nr. 3, 280 I (so hM + BGH, aA sagt allerdings §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286). Der Verkäufer liefert die mangelfreie Sache ohne Verzögerung. Nacherfüllung bekommt der Käufer, Schadensersatz nicht. Der Verkäufer hat die Mangelhaftigkeit der Sache nicht zu vertreten, sondern der Hersteller. Maximal wäre eine Drittschadensliquidation denkbar.
Fall 2:
Wie oben, aber der Verkäufer ist auch Hersteller, hat die Mangelhaftigkeit also zu vertreten (alternativ hat er die Sache in seinem Lager fahrlässig kaputt gemacht o.ä.). Käufer bekommt seinen Schadensersatz über §§ 437 Nr. 3, 280 I (aA abweichend). Eine Verzögerung der Nachlieferung, die der Verkäufer verschuldet, würde hier genauso mit verrechnet, d.h. es besteht kein Unterschied dieser zwei Schadenspositionen.
Fall 3:
Wie Fall 1, aber der Verkäufer verschuldet eine Verzögerung der Nachlieferung (bspw. liefert der Hersteller prompt, die Sache wird aber fahrlässig im Lager vergessen). Nur in diesem Falle ist für hM + BGH § 286 noch relevant und es ist zwischen den verschiedenen Schadenspositionen zu unterscheiden: Bis zur verschuldeten Verzögerung bestünde ein Anspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, der aber, wie oben, keinen Erfolg hat, da den Verkäufer kein Verschulden trifft. Die weitere Verzögerung hat der Verkäufer allerdings zu vertreten, so dass hier ein Anspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 für den Zeitraum besteht, den der Verkäufer schuldhaft zusätzlich verzögert hat.
Erklärt wird dies damit, dass in Fall 1 und 2 eine andere Pflicht verletzt ist, als in Fall 3. Die Pflichtverletzung in Fällen 1 und 2 basiert auf der Verletzung der Pflicht aus § 433 I 2 (Pflicht zur mangelfreien Lieferung), wohingegen in Fall 3 die Pflicht aus § 439 (Pflicht zur Nacherfüllung) verletzt ist.
Ich hoffe, dass ich mich da korrekt erinnere, gerade was Fall 2 anbelangt. Ich bin mir zu 90% sicher.
Das hieße in Fall 2 wäre die zusätzliche Verzögerung immer noch von der ursprünglichen Pflichtverletzung umfasst und stellt gar nicht erst eine neue Pflichtverletzung dar, die durch eine abweichende AGL abgerechnet werden müsste.
/e
Hier auch noch mal nachzulesen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 24.08.2017 23:35]
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Spanier und Franzosen sind einfach cool drauf. An jeweils eine spanische und französische Firma eine Abmahnung geschickt Anfang August. Keine Antwort. Ich bei beiden Anwälten jeweils angerufen: "Es ist August, da ist Urlaub. Wir können erst im September antworten." 🌴
Die sind so gechilled, dass die nicht mal schreiben, dass sie erst im september antworten können. Die antworten einfach gar nicht, egal was für rechtliche Konsequenzen drohen
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Dankbare Gegner.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |