Du bist nicht eingeloggt! Möglicherweise kannst du deswegen nicht alles sehen.
  (Noch kein mods.de-Account? / Passwort vergessen?)
Zur Übersichtsseite
Hallo anonymer User.
Bitte logge dich ein
oder registriere dich!
 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
« erste « vorherige 1 2 [3] 4 5 6 7 ... 18 nächste » letzte »
erste ungelesene Seite | letzter Beitrag 
Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
 
Zitat von katze im sack
http://forum.counter-strike.de/bb/thread.php?TID=134525&

Hallo,
müssen Schularbeiten vorher angekündigt werden? Gibt es Fristen für die Ankündigung? In welchem Gesetz kann ich mehr finden?

Details: Berufsschule in Niedersachsen

Danke im vorraus!




§44 V 1 GSO (Schulordnung für die Gymnasien in Bayern) sagt, dass Schularbeiten (anders als Tests oder Exen) eine Woche vorher anzukündigen sind. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) in Niedersachsen.





Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 5 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 23.03.2006 18:59]
23.03.2006 18:56:23  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
schoen1

AUP schoen1 17.08.2015
Guten Morgen,

ich hätte nochmal eine relativ wichtige Frage zum Thema Anspruchsaufbau:

Im Rahmen meiner Hausarbeit, muss ich einen Anspruch auf Schadenersatz bei einer Trunken-/Gefälligkeitsfahrt prüfen.
Soweit so gut.

Als erstes kommt wie immer Anspruch aus 280 mit 662, den verneinen wegen mangelndem Rechtsbindungswillen -> Gefälligkeitsverhältnis.

Nun kommen wir aber zum ersten Problem:
280 bei Gefälligkeitsverhältnissen - wirklich keine Ahnung, wie man das aufbauen soll. Ich bin mir noch nichtmal sicher, ob das sinnvoll ist, das noch weiter zu prüfen.

Das eigentliche Problem, weswegen ich poste, ist jedoch ein anderes:
Im folgenden, bei der deliktischen Haftung nach 7, 18 StVG und 823 I,II BGB kommt immer mal wieder der Haftungsausschluss (und in diesem Fall auch ein Forderungsübergang) vor. Jetzt frage ich mich, ob ich nicht einfach alle Ansprüche durchprüfen kann, und dann am Ende quasi auf gleicher Ebene mit den Ansprüchen einen Haftungsausschluss thematisieren kann (so habe ich es mit dem Forderungsüberang nach 67 VVG gemacht), oder ob der Korrektor mir da dann einen rein bügelt..

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar

Achja: In wieweit muss ich die betroffenen Schutzgesetzt bei 823 II "prüfen"... kann ich das einfach in den Raum werfen, oder richtig prüfen, wie im Strafrecht. Dafür hab ich eigentlich keinen Platz
26.03.2006 12:53:37  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
D-Fens

Arctic
Hey Leute
Ich geh dieses Jahr auf ein Zeltlager als Leiter.
Wie üblich gehen auch ein paar 15Jährige als "Halbleiter" mit. Diesen wird ein gewisses Maß an Verantwortung zugeteilt und sie spielen "Handlanger" für die Ü18 Leiter.
Zur debatte steht jetzt ob ein 14jähriger auch einen solchen halbleiterposten übernehmen kann. Da hier niemand unserer Gruppe weis in wie weit man nem 14jährigen welches Maß an Verantwortung geben kann ohne das die "großen" nacher die gefickten sind.
Kann mir jemand sagen wie ich an die Infos komm was ein 14jähriger darf etc. vieleicht auch gleich für 15jährige damit wir mal wieder auf dem neusten Stand sind.
Ich hab echt keine Ahnung nach was für Schlagworten ich suchen soll traurig
28.03.2006 0:28:29  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
[USS]Exitus

[USS]Exitus
An die Juristen aus Münster:
Habt ihr ernsthaft kein Forum? Mata halt...
Ich hab heute echt krampfhaft gesucht aber nichts gefunden.

Ich dachte ich kann mich schonmal mit ein paar Leuten kurzschliessen die ebenfalls nach dem Grundstudium nach Münster gehen.
28.03.2006 0:31:48  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
...
Wir haben auch kein anständiges Forum. Aber dafür auch en Menge, die schon nach Münster sind oder bald gehen.



/edit: D-Fens: http://www.aufsichtspflicht.de/



Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 28.03.2006 12:30]
28.03.2006 12:28:35  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
D-Fens

Arctic
thx crutchie
28.03.2006 12:54:35  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Kann mir hier jemand vielleicht kurz den Unterschied zwischen qualifizierenden und privilegierenden Abwandlungen (Strafrecht) erklären? Ich les mir das zwar grad im Wessels/Beulke durch, aber irgendwie versteh ich das nicht.



ek
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 31.03.2006 16:18]
31.03.2006 16:17:46  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

-rantanplan-
Ei, das ist nicht ganz so einfach, was genau verstehst du denn nicht?
31.03.2006 16:20:38  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von -rantanplan-
Ei, das ist nicht ganz so einfach, was genau verstehst du denn nicht?



Ich versteh da leider gar nichts Wann ist ein Merkmal qualifizierendes, und wann nur privilegierendes? Wenns das überhaupt gibt

Jedenfalls sitze ich gerade an meiner Hausarbeit und habe Diebstahl geprüft und bejaht. Selbiges für Hausfriedensbruch.
Jetzt ist die Frage, ob §§243, 244 zutreffen. Allerdings steigt die Person bei mir weder in die Wohnung ein, noch bricht sie ein. Sie dringt lediglich ein.
Von daher wollte ich Schweren Diebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl verneinen.
Leider hab ich jetzt keine Ahnung, ob ich wirklich beide anprüfen muss, oder wie das mit den qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen aussieht. Wie gesagt, ich hab auf dem Gebiet 0 Ahnung.
Ich muss aber wissen, wie ich die §§123, 242, 243, 244 zueinander behandle.

Diebstahl ist doch der Grundtatbestand von §§242, 244, oder? Bei Raub aber schon nicht mehr, der müsste irgendwie selbständig sein, oder liege ich falsch?


ps.: Alle §§ sind solche des StGB Augenzwinkern


e. +"0"


ek
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 31.03.2006 16:46]
31.03.2006 16:45:19  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Vor allem, wieso zur Hölle kommt der Wohnungseinbruchsdiebstahl sowohl in §243 I 1 wie auch in §244 III vor?




ek
31.03.2006 16:58:19  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

-rantanplan-
Ah, ok. Ein qualifizierendes Merkmal oder auch Qualifikationstatbestand ist z.B. das Beisichführen einer Waffe, was aus dem Diebstahl den Diebstahl mit Waffen macht. Ein privilegierendes Merkmal ist in Vorschriften enthalten, die an das Vorliegen bestimmter besonderer Umstände einen geringeren Strafrahmen knüpfen oder die Strafbarkeit ganz ausschließen, z.B. § 258 VI.

Vorsicht, man muß immer zwischen echten Qualifikationen etc. und Regelbeispielen unterscheiden. Was was ist muß man schlicht wissen, wobei die Formulierung "ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor" grundsätzlich auf ein Regelbeispiel deutet. Bei 242 ff. musst du es lernen. Auswendig. Bei 212 / 211 darfst du dich mit einem unsinnigen Wust von Theorien dazu auseinandersetzen, ob Mord eine Qualifikation des Totschlages oder ein eigenständiges Delikt ist.

Raub ist keine Qualifikation des Diebstahls, sondern ein aus Diebstahl und Nötigung Zusammengesetztes Delikt (terminus technicus). Der Diebstahl geht deshalb im Raub auf, die Nötigung auch (nicht aber eine dabei begangene Körperverletzung).

Dann gibt es noch die Differenzierung von persönlichen Strafmerkmalen und tatbezogenen Merkmalen, das ist eine AT-Problematik der Täterschaft und Teilnahme und Zurechnung, aber da ging's dir wohl nicht drum (ich hab das auch zur Hälfte vergessen...)
31.03.2006 17:00:22  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Ok, danke, das hat mir schon mal weiter geholfen.

Jetzt muss ich nur noch wissen, wie ich den Hausfriedensbruch beim Diebstahl behandeln soll. Da sie nur in die Wohnung eindringt, sind ja §§243, §244 nicht erfüllt, sprich, ich habe nur einen Diebstahl und einen Hausfriedensbruch. Reicht es, wenn ich einfach wiefolgt prüfe:

Strafbarkeit der ... gem. §242

Strafbarkeit der ... gem. §123

...und sie einfach für beides als strafbar erachte? Ich werde einfach das Gefühl nicht los, dass die zwei Tatbestände noch irgend ein Problem beinhalten. Aber ich komm nicht drauf. Naja, ich wend mich mal den anderen Problemen zu Augenzwinkern


ek
31.03.2006 17:17:03  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
[Amateur]Cain

Amateur Cain
Verbietet mir das Gesetz eigentlich eine paramilitärische Gruppe zu gründen, wenn sie:

a) keine verfassungsfeindlichen Ziele hat
und
b) nur mit Holzwaffen trainiert?
31.03.2006 17:20:42  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Rincewind

rincewind
Keine Rechtsberatung!

Breites Grinsen
31.03.2006 17:36:49  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
[Amateur]Cain

Amateur Cain
 
Zitat von Rincewind
Keine Rechtsberatung!

Breites Grinsen



Sehr lustig. Breites Grinsen

Los, raus mit der Sprache.
31.03.2006 18:05:55  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
tim aka coltvirtuose

Arctic
 
Zitat von [Amateur]Cain
Verbietet mir das Gesetz eigentlich eine paramilitärische Gruppe zu gründen, wenn sie:

a) keine verfassungsfeindlichen Ziele hat
und
b) nur mit Holzwaffen trainiert?



Nicht wenn du es als "Karnevalsverein" betitelst. Breites Grinsen
31.03.2006 18:07:41  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von [Amateur]Cain
 
Zitat von Rincewind
Keine Rechtsberatung!

Breites Grinsen



Sehr lustig. Breites Grinsen

Los, raus mit der Sprache.


In deinem Fall: Ja. Denn sie würde verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.





Spaß beiseite, es herrscht Vereinigungsfreiheit. Solange kein Verbotstatbestand greift, wie z.B. der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele, kannst du deine Vereinigung paramilitärisch nennen und sie mit Holzwaffen oder auch Softairs trainieren lassen solange du willst. Du kannst sie sogar mit echten Waffen trainieren lassen, wenn man sich dazu nur auf Schießständen aufhält und die sonstigen waffenrechtlichen Beschränkungen beachtet.
31.03.2006 18:23:37  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
[Amateur]Cain

Amateur Cain
...
Schnafte! Danke!
31.03.2006 19:49:16  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
TylerDurdan

tylerdurdan
verschmitzt lachen
Und wenn genügend Leute trainiert sind, dann einfach die Satzung ändern und losschlagen Augenzwinkern
31.03.2006 20:37:58  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Tomat3

tomat3_blau
2 v 3 klausuren ergebnisse da.

beide unrühmlich 6 pkt.


was solls.

schein is schein
01.04.2006 2:27:07  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Sorry, dass ich so viele Fragen stelle, aber wie würdet ihr diese Passage auslegen:

Sie ist sich zwar bewusst, "Unrecht getan zu haben", meint aber, sie könne sich durch die Rettung ihres Ehemannes doch nicht strafbar machen.


Ich würde ja spontan dazu neigen, einen unbeachtlichen Strafbarkeitsirrtum anzunehmen, aber erstens scheint mir das zu offensichtlich () und zweitens irritiert mich die Wendung "durch die Rettung ihres Ehemannes".
Wenn da stünde, dass sie meinte "sich durch den Diebstahl nicht strafbar zu machen", wäre die Sache klar, m.E.
Aber da extra "durch die Rettung ihres Ehemannes" da steht, könnte es sich doch auch um einen Irrtum über die Entschuldigungsgründe/grenze handeln, oder?
(Notstandslage liegt vor)


ek
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 01.04.2006 13:26]
01.04.2006 13:25:48  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
|DR|R3d-M4n

meick
 
Zitat von TylerDurdan
Und wenn genügend Leute trainiert sind, dann einfach die Satzung ändern und losschlagen Augenzwinkern



Das dürfte er aber doch garnicht peinlich/erstaunt Breites Grinsen
01.04.2006 13:31:22  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
~Bulkhe@d~

AUP ~Bulkhe@d~ 30.01.2008
Ok folgendes Fiktives Szenario.
Ein Vertrag (Internet) für eine kostenpflichtige Dienstleistung wurde abgeschlossen dieser ist aber nichtig auf Basis des Österreichischen Konsumentenschutzgesetzes.


Im gegenständlichen Sachverhalt kommt österreichisches Recht zur Anwendung, da der Unternehmer seine Tätigkeit explizit nach Österreich ausrichtet.

Gemäß § 5e Konsumentenschutzgesetz beginnt bei Geschäften im Fernabsatz (dazu zählt auch das Internet) die Frist für das Rücktrittsrecht erst mit Erhalt einer deutlich gestalteten Rechtsbelehrung über den Widerruf.

Gemäß § 5d Konsumentenschutzgesetz bedarf es einer schriftlichen Bestätigung über das Rücktrittsrecht, die lediglich durch einen für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger ersetzt werden kann.
Der Hinweis auf das Rücktrittsrecht auf der Homepage der Firma reicht dafür nicht aus, da es sich dabei nicht um einen dauerhaften Datenträger handelt (die Information kann jederzeit vom Unternehmer geändert werden). Gibt es keine ausreichende Rücktrittsbelehrung, so verlängert sich die Frist um 3 Monate ab Vertragsabschluss.



Nun wurden die Forderungen schon dem Anwalt übergeben der diese postalisch nun zum ersten Mal einfordert.
Reicht es nun bei der Firma auf der Grundlage des Konsumentenschutzgesetzes zurückzutreten oder sollte man dem Anwalt gleichzeitig verklickern, dass die Forderungen unberechtigt sind und er sie einstellen soll?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von ~Bulkhe@d~ am 01.04.2006 13:33]
01.04.2006 13:31:31  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
AngusG

Leet
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser
Ok, danke, das hat mir schon mal weiter geholfen.

Jetzt muss ich nur noch wissen, wie ich den Hausfriedensbruch beim Diebstahl behandeln soll. Da sie nur in die Wohnung eindringt, sind ja §§243, §244 nicht erfüllt, sprich, ich habe nur einen Diebstahl und einen Hausfriedensbruch. Reicht es, wenn ich einfach wiefolgt prüfe:

Strafbarkeit der ... gem. §242

Strafbarkeit der ... gem. §123

...und sie einfach für beides als strafbar erachte? Ich werde einfach das Gefühl nicht los, dass die zwei Tatbestände noch irgend ein Problem beinhalten. Aber ich komm nicht drauf. Naja, ich wend mich mal den anderen Problemen zu Augenzwinkern


ek


Wenn die Möglichkeit besteht, dass auch §§ 243, 244 erfüllt sind, musst du die anprüfen und ggf. ablehnen. Wenn hier also die Täterin in eine Wohnung eindringt, solltest du die beiden Paragraphen auf jeden Fall prüfen. Du musst dem Korrektor zeigen, dass du die beiden Paragraphen gesehen und durchdacht (sprich: geprüft) hast. Das war meistens mein größtest Problem im Strafrecht. Manche Professoren wollten auch die abwegigsten Straftatbestände geprüft haben, andere hielten das für überflüssig. Hier die richtige Grenze zu ziehen, was noch in Betracht kommt und was zu abwegig ist, hielt ich bis zum Schluss für sehr schwierig.

 
Vor allem, wieso zur Hölle kommt der Wohnungseinbruchsdiebstahl sowohl in §243 I 1 wie auch in §244 III vor?


Zwischen den beiden besteht ein wesentlicher Unterschied. In § 243 geht es ganz allgemein um Räume, das können auch Büros oder Lagerhallen oder sonstwas sein. In § 244 muss es eine Wohnung sein. Bricht jemand in eine Wohnung ein, verletzt er in besonderem Maße das Sicherheits- und Schutzbedürfnis des Wohnungsinhabers und dringt in seine Privat- und evtl. auch Intimsphäre ein. Deshalb sieht der Gesetzgeber darin einen erhöhten Unwertgehalt, als wenn jemand z.B. "nur" in ein Büro einsteigt, und macht aus dem Wohnungseinbruchdiebstahl eine "echte" Qualifikation mit nochmals erhöhtem Strafrahmen. Natürlich stellt der Wohnungseinbruchdiebstahl auch einen speziellen Fall des § 243 I Nr. 1 dar, dieser tritt aber dann hinter § 244 I Nr. 3 zurück.

Prüfen würde ich also in folgender Reihenfolge:

1. § 242 (+)
2. Regelbeispiel des § 243 I Nr. 1 (-)
3. Qualifikation des § 244 I Nr. 3 (-), aber nur ganz kurz, wenn schon § 243 I Nr. 1 nicht vorliegt. Auf diesen verweisen mit dem Hinweis, dass § 244 I Nr. 3 ein Spezialfall des § 243 I Nr. 1 ist, und dann denknotwendig auch nicht vorliegen kann.

4. § 123 (+)

 
Sie ist sich zwar bewusst, "Unrecht getan zu haben", meint aber, sie könne sich durch die Rettung ihres Ehemannes doch nicht strafbar machen.


Das riecht nach einem 17er, der Wortlaut des Sachverhalts schließt diesen aber m.E. im Lichte des Wortlauts des § 17 schon aus.
§ 17 sagt: "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, ..."
Diese Einsicht hat sie aber ja, wenn sie sich des Unrechts bewusst ist.

Ob und, wenn ja, welcher Irrtum vorliegt lässt sich ohne konkretere Kenntnis des Sachverhalts nicht sagen. Da müsstest du uns noch weiter aufklären. Man könnte da auch einen Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes draus machen. Das ist aber reines Raten, solange man den Sachverhalt nicht im Einzelnen kennt.

Gruß,
André
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von AngusG am 01.04.2006 14:14]
01.04.2006 14:09:48  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
 
Zitat von AngusG


 
Sie ist sich zwar bewusst, "Unrecht getan zu haben", meint aber, sie könne sich durch die Rettung ihres Ehemannes doch nicht strafbar machen.


Das riecht nach einem 17er, der Wortlaut des Sachverhalts schließt diesen aber m.E. im Lichte des Wortlauts des § 17 schon aus.
§ 17 sagt: "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, ..."
Diese Einsicht hat sie aber ja, wenn sie sich des Unrechts bewusst ist.

Ob und, wenn ja, welcher Irrtum vorliegt lässt sich ohne konkretere Kenntnis des Sachverhalts nicht sagen. Da müsstest du uns noch weiter aufklären. Man könnte da auch einen Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes draus machen. Das ist aber reines Raten, solange man den Sachverhalt nicht im Einzelnen kennt.

Gruß,
André




Vielen Dank schon mal, dein Post ist mir eine große Hilfe.
Zum Sachverhalt:

Auf einem Kreuzfahrtschiff bricht eine gefährliche, wenngleich nicht tödliche Krankheit aus. Der vorsichtige Rüde hatte sich vor Antritt der Reise informiert und eine ausreichende Ration eines Gegenmittels eingepackt, das bei regelmäßiger Einnahme eine Infektion sicher verhindert. Jeder an Bord weiß von der "Weitsicht" des Rüde, die er überall herumposaunt hat. Ebenfalls mit dem Medikament ausgestattet ist Britta, die Ehefrau des Arne. Allerdings reicht die Menge nicht auch für ihren Mann, der es trotz ihm bekannter Risiken für unter seiner Würde angesehen hatte, eine Reiseapotheke mit dem entsprechenden Mittel einzustecken. Großherzig beschließt sie, über seine Nachlässigkeit hinwegzusehen und die Medikamentenration des Rüde für ihren Mann zu sicher.
Britta schleicht also in der folgenden Nacht in die Kabine des Rüde und entwendet - von Rüde unbemerkt - die Medikamente. Sie ist sich zwar bewusst, "Unrecht getan zu haben", meint aber, sie könne sich durch die Rettung ihres Ehemannes doch nicht strafbar machen.


Ich habe mich jetzt für den unbeachtlichen Strafbarkeitsirrtum entschlossen:

 
Code:
1. Britta unterliegt einem Strafbarkeitsirrtum, da sie sich zwar im Klaren darüber ist, „Unrecht getan zu haben“, aber meint, nicht strafbar zu sein. Da der Täter jedoch durch das Recht gebunden ist und nicht erst durch die Straffolge, kann dieser Irrtum die Schuld nicht berühren . Auf die Kenntnis der Strafbarkeit als solche kommt es im Strafrecht nicht an . Dafür spricht auch der Wortlaut des §17, der auf das Fehlen der Unrechtseinsicht und nicht der Strafbarkeitseinsicht abstellt. Der Irrtum über die Strafbarkeit ist demzufolge unbeachtlich .


Allerdings ist ein Freund von mir überzeugt, dass es sich hierbei um einen Irrtum über die rechtlichen Grenzen des entschuldigenden Notstands handelt.
Allerdings hat er, anders als ich, eine Entschuldigung gem. §35 verneint, mit der Begründung, dass Arne (der Angehörige) seine Lage selbst verschuldet hat.
Ich habe §35 bejaht, und das auch begründet, da der Wortlaut nur von einer Selbstgefährdung des Täters spricht.

Egal, jedenfalls bin ich mir immer noch nicht ganz sicher.


ek
01.04.2006 14:28:46  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,409308,00.html


Breites Grinsen Breites Grinsen




Crutschie ... always a CT
02.04.2006 11:56:23  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Pluck

Russe BF
Für diejenigen, die die juristische Berufsbekleidung merkwürdig finden:

 
Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennt

Friedrich Wilhelm I. am 15.12.1726 nach Riemer, DRiZ 1995,482

03.04.2006 16:48:11  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Wie schreibt man in einer Hausarbeit eigentlich ein Hilfsgutachten?

Reicht es, zum Beispiel folgendes zu schreiben:
"Unter der Annahme, dass B nicht gem. §35 entschuldigt ist:"


?


ek
03.04.2006 16:50:22  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
AngusG

Leet
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser
Wie schreibt man in einer Hausarbeit eigentlich ein Hilfsgutachten?

Reicht es, zum Beispiel folgendes zu schreiben:
"Unter der Annahme, dass B nicht gem. §35 entschuldigt ist:"


?


ek


Mata halt...

Gar nicht, erst recht nicht im Strafrecht. Entweder der B ist gem. § 35 entschuldigt oder eben nicht.
Oder steht ein Hinweis irgendeiner Art in der Aufgabenstellung?

Grundsätzlich: Niemals Hilfsgutachten schreiben, auch wenn sowas im Bearbeitervermerk steht. Wenn du ein Hilfsgutachten machen müsstest, hast du etwas falsch gemacht. Das gilt für mindestens 99,9% aller Klausuren und Hausarbeiten. Den Rest kann man vernachlässigen.

Gruß,
André
03.04.2006 17:24:47  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
-rantanplan-

-rantanplan-
Das haben sie uns aber ganz anders beigebracht, ich hab dauernd Hilfsgutachten geschrieben, z.B. um die Sachverhaltsquetsche zu vermeiden oder bei relativ gleichwertigen Theorien, die ausnahmsweise zu anderen Ergebnissen führen, und zwar erfolgreich Mata halt...
03.04.2006 17:47:42  Zum letzten Beitrag
[ zitieren ] [ pm ] [ diesen post melden ]
 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
« erste « vorherige 1 2 [3] 4 5 6 7 ... 18 nächste » letzte »

mods.de - Forum » Public Offtopic » 

Hop to:  

| tech | impressum