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 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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Mescalero

Arctic
Frage
würdet ihr mir kurz helfen? welche alternative ist richtig:

1. Die Einbindung der Dateien kann auf mehrere Wege erfolgen.

2. Die Einbindung der Dateien kann auf mehrereN WegeN erfolgen.
04.05.2006 14:52:58  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Sind wir der Germanisten-Thread?





Crutschie ... always a CT
04.05.2006 21:44:46  Zum letzten Beitrag
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[DCJ]BOD

AUP [DCJ]BOD 29.10.2008
Na wohl eindeutig Nr. 2....
04.05.2006 21:46:48  Zum letzten Beitrag
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flecky

tf2_medic.png
kann mir jemand was zum thema sachbeschädigung erklären:
nehmen wir an ich beschädige irgendwas vorsätzlich in höhe vonn ca 1500€. ich werd ja dann vor gericht gestellt wo der richter mir dann ne strafe gibt z.B 80 sozialstunden oder so.. muss ich dann noch die 1500 eier automatisch dazu zahlen oder nur wenn mich der besitzer vor ein extra gericht zerrt wo er schadenersatz fordert ?
04.05.2006 23:56:01  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
 
Zitat von flecky
kann mir jemand was zum thema sachbeschädigung erklären:
nehmen wir an ich beschädige irgendwas vorsätzlich in höhe vonn ca 1500€. ich werd ja dann vor gericht gestellt wo der richter mir dann ne strafe gibt z.B 80 sozialstunden oder so.. muss ich dann noch die 1500 eier automatisch dazu zahlen oder nur wenn mich der besitzer vor ein extra gericht zerrt wo er schadenersatz fordert ?



Es gibt das sogenannte Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff StPO.
Danach können zivilrechtliche Ersatzansprüche auch im Strafverfahren geltend gemacht werden. Sinn der Sache ist zum einen die Prozessökonomie, also dass nicht mehrere Gerichte mit einer Sache beschäftigt werden sollen, zum anderen sollen evtl. widersprüchliche Urteile vermieden werden.
In der Praxis hat das Adhäsionsverfahren aber keine so große Bedeutung, weil viele Strafrichter gemäß § 405 S. 2 StPO von einer Entscheidung über den Antrag absehen, und der Geschädigte natürlich durch das Strafurteil schonmal kostenlos eine gute Einschätzung seiner Erfolgschancen im Zivilprozess kriegt. Stellt er den Antrag schon im Strafprozess, muss er ganz normal die Gerichtskosten vorschießen.
Im Normalfall wird deswegen ein Zivilprozess folgen.

Wenn eine Verurteilung im Strafprozess sicher ist, tut der Angeklagte aber gut daran, den Schaden gleich von sich aus zu ersetzen bzw. mit dem Geschädigten eine Vereinbarung darüber zu treffen. Das verbessert die Chancen auf eine geringe Strafe erheblich.

In Jugendstrafsachen ist ein Adhäsionsverfahren übrigens nicht zulässig (§ 81 JGG).

Gruß,
André
05.05.2006 11:16:28  Zum letzten Beitrag
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pinnback

AUP pinnback 14.02.2010
Hallo,

ein ziemlich einfaches Problem, ich habs schon bei den Erklärbären versucht, aber die scheinen nix zu wissen.
Wie laut dürfen meine Nachbarn, von der rechtlichen Seite gesehen, ihre Musik machen. Es hängt bestimmt von der Uhrzeit ab, aber wann dürfen sie wie laut?
06.05.2006 11:47:00  Zum letzten Beitrag
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antidote`

Gorge NaSe
Hallo zusammen,

Folgendes Gedankenspiel:

B. hat bei A. einen Vertrag über Telekommunikationsleistungen abgeschlossen. Dieser Vertrag beinhaltet eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
In den AGB A.s steht unter dem Punkt "Kündigung des Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen" dieses:

"1.Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres,
frühestens jedoch zum Ablauf einer Mindestlaufzeit zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Die Kündigungserklärung kann auf einzelne Leistungen beschränkt werden.

2.[...]Im übrigen bleibt das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung
aus wichtigem Grund unberührt."

Jetzt die Fragen:

Kann B. auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen, wenn er einen "wichtigen Grund" hat?

Wenn dem so ist: Was ist ein wichtiger Grund?
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von antidote` am 08.05.2006 17:04]
08.05.2006 17:02:28  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Wichtiger Grund ist ein Begriff aus dem deutschen Schuldrecht. § 314 BGB und bestimmt, dass jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.


Kommt fast nie vor. Vor allem kaum zu Gunsten des Gläubigers der Leistung. Der Gläubiger der Gegenleistung kann etwa kündigen, wenn der Schuldner (Kunde) seit Monaten nicht mehr zahlt oder anfängt, mit der Leistung Schaden anzustellen (Beläsigungsanrufe).




Crutschie ... always a CT
08.05.2006 17:34:53  Zum letzten Beitrag
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antidote`

Gorge NaSe
Wäre es ein wichtiger Grund, wenn B. sagte, er könne es sich nicht mehr leisten?

Wenn dem so ist, müsste B. dann seine Einkommensverhältnisse darlegen?
08.05.2006 17:42:13  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Also nur "sich nicht leisten können" gilt eigentlich als klassisches Beispiel, was KEIN wichtiger Grund ist.


/edit: Unter der Voraussetzung, dass das Schuldverhältnis (angemessen) befristet ist. Zahlungsunfähigkeit ist eher ein Kündigungsgrund des anderen Teils.



Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 08.05.2006 18:20]
08.05.2006 18:03:08  Zum letzten Beitrag
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antidote`

Gorge NaSe
..was für B. allerdings einen SCHUFA-Eintrag bedeutete
08.05.2006 18:14:50  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Verträge (insb. Dauerschuldverträge) sind ja auch nix, was man nebenbei und zum Spass abschliesst. Da entsteht eine feste Bindungswirkung. Fixkostenkalkulation etc. sollte man vorher machen können.





Crutschie ... always a CT
08.05.2006 18:19:51  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
"geld hat man zu haben".

die meisten TK-Anbieter bieten die vorzeitige Kündigung aber gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr - zumeist um die 100 EUR - an.
08.05.2006 18:24:35  Zum letzten Beitrag
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Tomat3

tomat3_blau
phrase

"pacta sunt servanda"

/phrase
08.05.2006 18:35:02  Zum letzten Beitrag
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Futura

Babybender
Sagt mal, gibt es irgendwo einen Gesetzestext, der bestimmt, das ein Hersteller minimum x Jahre ein Produkt reparieren muss bzw. die entsprechenden E-Teile zu bevorraten hat? Damit meine ich jetzt nicht zum Beispiel die freiwillige Selbtverpflichtung der Automobilhersteller, die ja mind. 10 Jahre entsprechende Verfügbarkeit garantieren!
Gibt es sowas irgendwo als Gesetzestext? Produkthaftungsgesetz oder so? Wäre echt knorke, wenn mir da jmd. zu Auskunft geben könnte Augenzwinkern
09.05.2006 13:42:31  Zum letzten Beitrag
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Tiger2022

tiger2022
Warum erklärt und unsere Professorin, dass
Sozialstaat, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaat, Republik, Demokratie, Natur- & Tierschutz allesamt Staatszielbestimmungen sind und in meinem Lehrbuch (Degenhart; Staatsrecht I) steht:

"Ihre normative Qualität (die der Staatsziele) bleibt damit deutlich hinter den der Verfassungsprinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie oder der Bundesstaatlichkeit zurück".

Seh ich das richtig, dass es zwischen Staatszielen und Verfassungsprinzipien einen signifikanten Unterschied gibt, der darin liegt, dass die einen (nämlich die Staatsziele) lediglich Normen darstellen und die anderen (die Verfassungsprinzipien) weit restriktiver ausgelegt werden müssen?

Was sind denn Verfassungsnormen (Staatszielbestimmungen)
und was sind Verfassungsprinzipien?
10.05.2006 16:11:51  Zum letzten Beitrag
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fdx

UT Malcom
jemand hatte einen bei nem onlineshop für 230,- € gekauften mp3player beim hersteller 3mal eingeschickt (nicht beim händler), möchte ihne jetzt aufgrund erneuter fehler beim händler zurückgeben (10 monate nach rechnungsdatum).
er bekommt die mail zurück:
"Wir werden Ihr Gerät wandeln, wir gehen hier von einer Nutzungsdauer von 4 Monaten aus, der Wandlungswert beträgt 199,-€."
muss der händler das gerät wandeln (obwohl es nur beim hersteller bereits eingeschickt war)?
und von nem wandlungswert hab ich noch nie was gehört, hat der käufer nicht anspruch auf den vollen kaufpreis (und wie sieht es mit versandkosten aus), insbesondere da er aufgrund der ständigen fehler nie in den vollen genuss des geräts gekommen ist?

thx
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von fdx am 10.05.2006 16:18]
10.05.2006 16:17:35  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Die Verfassungsprinzipien sind afaik die, die man auch mit verfassungsändernder Mehrheit nicht ändern kann (Art. 79) und für die es weitaus weniger Ausgestaltungsfreiheiten als bei den bloßen Staatszielen gibt.

@ Futti, nein, gibt es nicht.
10.05.2006 16:17:41  Zum letzten Beitrag
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Mr.Black

mrblack
Ich versuch das mal von der österreichischen Warte aus zu klären.

Prinzipien:
Demokratisches Prinzip, Rechtsstaatliches Prinzip

Staatsziele:
Österreich bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz,...

Prinzipien können bei uns nicht auf dem "einfachen" Weg der Verfassungsgesetzgebung geändert werden, hierfür sind Volksabstimmungen zwingend vorgeschrieben.

Bei den Staatszielen ist dem nicht so, die sind bei uns mehr als Verfassungsauftrag zu verstehen ==> der Gesetzgeber hat den Auftrag selbige so gut wie möglich zu verfolgen.


So ists (glaub ich) bei uns, dürfte aber kein großer Unterschied zum deutschen Recht sein oder?

/edit: zu langsamtraurig
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mr.Black am 10.05.2006 16:23]
10.05.2006 16:21:49  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
@fdx
Frag den Verkäufer mal, in welchem Jahr er lebt. Breites Grinsen



Crutschie ... always a CT
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Crutschie am 10.05.2006 16:22]
10.05.2006 16:22:32  Zum letzten Beitrag
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Futura

Babybender
Danke Luis!
Dann hat der Bereichsleiter hier mal wieder Bullshit gelabert, war mir nämlich auch nicht bekannt Breites Grinsen
10.05.2006 16:24:34  Zum letzten Beitrag
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Tiger2022

tiger2022
 
Zitat von Mr.Black
Ich versuch das mal von der österreichischen Warte aus zu klären.

Prinzipien:
Demokratisches Prinzip, Rechtsstaatliches Prinzip

Staatsziele:
Österreich bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz,...

Prinzipien können bei uns nicht auf dem "einfachen" Weg der Verfassungsgesetzgebung geändert werden, hierfür sind Volksabstimmungen zwingend vorgeschrieben.

Bei den Staatszielen ist dem nicht so, die sind bei uns mehr als Verfassungsauftrag zu verstehen ==> der Gesetzgeber hat den Auftrag selbige so gut wie möglich zu verfolgen.


So ists (glaub ich) bei uns, dürfte aber kein großer Unterschied zum deutschen Recht sein oder?

/edit: zu langsamtraurig



Hmm ich hätte das jetzt danach unterschieden was festgeschrieben ist. Bei euch ist es die Volksabstimmung, die das ändern kann, bei uns ist es halt Art. 79 Abs. 3 GG der das festschreibt.

Was mich halt wundert ist, dass der Rechtsstaat dann nich explizit von der Ewigkeitsklausel erfasst wird?! Explizit genannt wird der nämlich nur in Art. 28GG worauf sich diese Klausuel bekanntermaßen nicht gezieht.

Allerdings enthalten Art. 1 und 20 GG ja einige Elemente der Rechtsstaatlichkeit.

Also kann man in Deutschland allgemein sagen, dass:

Staatszielbestimmungen sind nicht zwingend bindende Normen und Richtwerte für den Staat, die in der Verfassung festgelegt sind und
Verfassungsprinzipien sind jene, die in Art.79 Abs.3 geschützt sind und bindend sind?
10.05.2006 16:56:54  Zum letzten Beitrag
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fdx

UT Malcom
 
Zitat von Crutschie
@fdx
Frag den Verkäufer mal, in welchem Jahr er lebt. Breites Grinsen



Crutschie ... always a CT

erklär mal genauer plz, ich hab doch kA
10.05.2006 19:17:03  Zum letzten Beitrag
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[DCJ]BOD

AUP [DCJ]BOD 29.10.2008
 
Zitat von fdx
 
Zitat von Crutschie
@fdx
Frag den Verkäufer mal, in welchem Jahr er lebt. Breites Grinsen



Crutschie ... always a CT

erklär mal genauer plz, ich hab doch kA




Wandlung gibts nicht mehr.
10.05.2006 19:18:11  Zum letzten Beitrag
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[DCJ]BOD

AUP [DCJ]BOD 29.10.2008
unglaeubig gucken
Ich hab gerade meinen ersten Backstein gekauft.


\o/ /o\
11.05.2006 15:29:20  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
In der Vorlesung sind wir gerade bei Zugang von Willenserklärungen bei Abwesenden und jetzt steht dort "Die Kündigungserklärung die den Arbeitnehmer während dessen Urlaub erreicht ist wirksam zugegangen"

Ist das denn wirklich richtig ? Wenn der Mitarbeiter beispielsweise 4 Wochen in den USA ist kann der Chef ihm einfach ne Kündigng schicken und die gilt als wirksam zugegangen ? Immerhin müsste der Chef ja wissen das sein Mitarbeiter abwesend ist da er sich Urlaub genommen hat.
12.05.2006 12:28:37  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Sehr strittige Frage.


Zugang ist gegeben, wenn der Brief derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass dieser unter normalen Umständen Kenntnis nehmen konnte. Ist jetzt jemand im Urlaub, geht das zu seinen Lasten. Das kann man besser verstehen, wenn man sich fragt, ob es sachgerechter wäre, es zu lasten des Versenders gehen zu lassen, wenn der andere einfach nach Malle abhaut. Allerdings ist der Versender nicht schutzwürdig, wenn er von der Abwesenheit des Empfängers weiss. Aber er weiss ja nicht, ob der Empfänger Urlaub in Kanada oder auf dem Balkon macht. Wenn er weiss, dass der Empfänger vier Wochen in Kanada ist und er schickt schnell ne Kündigung raus, ist das rechtsmissbräuchlich und Zugang wird dann zu Recht verneint.




Crutschie ... always a CT
12.05.2006 12:43:26  Zum letzten Beitrag
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Shanon

shanon
Ok, danke dir. Hätte mich auch gewundert wenn man dem Mitarbeiter einfach ne Kündigung schicken kann wenn man weiss das der irgendwo im Urlaub ist.

Was heisst "der Versender ist nicht schutzwürdig" ? Was ist "schutzwürdig" ?
12.05.2006 12:48:08  Zum letzten Beitrag
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Crutschie

AUP Crutschie 07.05.2008
Schutzwürdig ist so ne typische Umschreibungsformel und heisst in etwa, dass Interessen gewahrt werden müssen. Das Interesse des Versenders ist, dass der Brief dem Empfänger zugeht und den Inhalt zur Kenntnis nimmt. Interesse des Empfängers ist etwa, dass er den Brief auch erhält und in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Und rechtsmissbrüchliche Aktionen wie oben genannt lassen eben die Schutzwürdigkeit entfallen, weil man sich selber nicht korrekt verhält. Man darf nich von den eigenen miesen Tricks auch noch profitieren.



Crutschie ... always a CT
12.05.2006 12:55:36  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Ei, da ist die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung aber anderer Auffassung. Das Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer auch bei längerer Abwesenheit am Heimatort zu, und zwar sogar für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Urlaubsanschrift mitgeteilt hat. Für diese Fälle gibt's nämlich die Möglichkeit der nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage, § 5 KSchG. Nur in besonderen Fällen kann sich aus § 242 BGB eine abweichende Würdigung ergeben.
12.05.2006 14:35:29  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristen-Sammelthread VII ( Hat hier wer meinen Bienenschwarm gesehen? )
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