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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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-rantanplan-

-rantanplan-
etwas für sehr schlecht befinden
Totalschaden am KG

https://www.heise.de/security/meldung/Emotet-IT-Totalschaden-beim-Kammergericht-Berlin-4646568.html
27.01.2020 20:53:50  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten einreichen sollte schon gehen. Das kannst du in jedem Bundesland online machen. Wenn deine Daten nicht betroffen sind, beschwerst du dich trotzdem und bist dann eben Hinweisgeber. Die Behörde würde dann die internen Datenschutzstellen im Betrieb anschreiben. Wenn die Behörde auch nicht ungeschickte Fehler macht, sollte sie deine Identität nicht preisgeben. Denn natürlich kann die Beschwerde unangenehme Folgen für den Betrieb haben.
Die Aufsichtsbehörden sind dringend auf solche Hinweise angewiesen.

Wenn du Angst hast, dass deine Person herauskommt, bieten manche Aufsichtsbehörden anonyme Beschwerdemöglichkeiten. Zur Not beschwerst du dich in Hamburg, da geht das. Aufsichtsbehörden schicken sich die Beschwerden gegenseitig zu, zur jeweiligen Zuständigkeit. Aber: Landesbehörden, die keine anonymen Beschwerden selber annehmen, priorisieren so zugeschickte Beschwerden dann gerne mal ganz stark herunter. Eine anonyme Beschwerde ist anspruchsvoller einzureichen, weil du sofort den ganzen Fall so genau beschreiben musst, dass man den versteht. Bei dir nachfragen geht ja nicht.

Wenn ausschließlich deine Daten betroffen sind, kann die Beschwerde allerdings nicht anonym bearbeitet werden.

/e @Richter1k
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 28.01.2020 0:10]
28.01.2020 0:09:30  Zum letzten Beitrag
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Richter1k

UT Malcom
vielen Dank.
28.01.2020 10:30:26  Zum letzten Beitrag
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[oMD]psychodaddy

X-Mas Arctic
Moin zusammen,

ich möchte natürlich keine Rechtsberatung, ich hätte da aber mal eine Frage:

Ich habe in den letzten Jahren ein Auto bei Buchbinder gemietet, bin dementsprechend Opfer des Datenleaks. Nun überlege ich mir, entweder mit einem Legal Tech Startup ( https://eugd.org/schadenersatz/buchbinder/ ) oder privat Schadensersatz einzuklagen. Wo sind da die besseren Chancen? Und welches Rechtsgebiet ist das denn?
29.01.2020 7:44:31  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Also jetzt ohne Polemik: welcher Schaden genau ist denn da entstanden und in welcher Höhe beziffert man einen solchen?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Switchie am 29.01.2020 7:56]
29.01.2020 7:55:44  Zum letzten Beitrag
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[oMD]psychodaddy

X-Mas Arctic
Noch (!) kein materieller, die DSGVO spricht aber ja auch explizit von immateriellen Schäden.

Mir geht es wirklich nicht um Kohle zu machen, sondern darum, das nun höchstsensible persönliche Daten frej unterwegs sind. Ich habe ein Bedürfnis, dass das Unternehmen dafür zur Rechenschaft gezogen wird, mit möglichst hohen Strafen - es ist schlicht gegen soviele Gesetze verstoßen worden im Umgang mit den Daten.

Ja, und anderen Unternehmen soll das künftig als Abschreckung dienen.
29.01.2020 8:01:44  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
Aufsichtsbehörden können nach der DSGVO Geldbußen verhängen. Die fließen aber nicht an die datenschutzrechtlich Betroffenen. Schadensersatz machen hingegen die Zivilgerichte und da wirst du einen konkreten, bezifferbaren Schaden nachweisen müssen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Tigerkatze am 29.01.2020 9:59]
29.01.2020 9:52:06  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Wo die Erfolgsaussichten besser sind, ist schwer zu sagen. Wenn du rein privat klagst, hast du natürlich das ganze Prozessrisiko, vor allem Kosten. Da weiß ich nicht, ob dein Startup das abfedert. Ob dein Startup da einfach eine Betrugsmasche ist, kann ich auch nicht sagen. Natürlich würdest du, wenn das ein legitimes Angebot ist und am Ende Geld herauskommt, weniger Geld bekommen.

Ganz allgemein zum Art. 82 DSGVO:
Mit einer entsprechenden Klage auf immateriellen Schaden betrittst du absolutes Neuland. So viel Neuland, dass die Aussagen hier im Thread auch nicht stimmen. Augenzwinkern
Die DSGVO sieht einen immateriellen Schadensersatz vor. Den musst du nicht "konkret beziffern", sondern es besteht die Möglichkeit, hier eine gerichtliche Schätzung machen zu lassen. Nach den Vorgaben des EuGH hat die Höhe der Berechnung "abschreckend" zu sein und soll "weitere Verstöße unattraktiv machen". Vergleiche lassen sich zu Entschädigungen nach dem AGG ziehen.

In jedem Falle wirst du dich durchkämpfen müssen, wegen der Neulandsache. Gerichte werden unsicher sein, wie sie mit dieser, im deutschen Rechtssystem nicht gut einzufügenden Rechtsnorm umgehen sollen. Im Zweifelsfalle werden Klagen dann abgewiesen, weil du keinen Schaden nachweist (und die Argumentation, dass die DSGVO gerade das nicht will, wird an deutschen Rechtsgrundsätzen verpuffen). Die ausgeurteilte Entschädigung könnte auch sehr niedrig ausfallen und ein Weiterführen durch höhere Instanzen dann noch risikoreicher.
29.01.2020 10:19:32  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
 
Zitat von Armag3ddon

Ganz allgemein zum Art. 82 DSGVO:
Mit einer entsprechenden Klage auf immateriellen Schaden betrittst du absolutes Neuland. So viel Neuland, dass die Aussagen hier im Thread auch nicht stimmen. Augenzwinkern
Die DSGVO sieht einen immateriellen Schadensersatz vor. Den musst du nicht "konkret beziffern", sondern es besteht die Möglichkeit, hier eine gerichtliche Schätzung machen zu lassen. Nach den Vorgaben des EuGH hat die Höhe der Berechnung "abschreckend" zu sein und soll "weitere Verstöße unattraktiv machen". Vergleiche lassen sich zu Entschädigungen nach dem AGG ziehen.



Vielleicht habe ich das doof formuliert, was ich meinte war: Ein Schaden muss erlitten worden sein - also tatsächlich entstanden sein - und darf nicht nur befürchtet werden. Diese Beweislast obliegt doch immer noch dem datenschutzrechtlich Betroffenen, oder nicht?
29.01.2020 10:36:02  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
 
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein [...] immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz



Die Daten sind einer nicht bestimmbaren Zahl von Unberechtigten zugänglich gemacht worden. Was ist denn ein immaterieller Schaden wenn nicht dieser Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?
29.01.2020 10:40:08  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Natürlich hast du eine Beweislast dafür, dass deine Daten betroffen sind. Wenn der Datenleak irgendwo einsehbar ist, kann man aber überprüfen, ob die eigenen Daten darin sind (ich nehme an, genau dies macht auch die Webseite oben).

Und wie für solche immaterielle Schäden üblich musst du danach nichts weiter beweisen. So wie es auch beim AGG reicht, dass du die stattgefundene Diskriminierung beweisen musst, aber nicht, welche Geldeinbußen du daraus ggf. erlitten hast (was soll das auch sein?). Der Schaden ist hier, dass deine Daten in der Weltgeschichte herumfliegen.

Der juristische Kampf ist aber, deutsche Gerichte davon zu überzeugen, dass die DSGVO so gemeint ist und in solchen Fällen Schadensersatz gezahlt werden soll. Das lässt sich natürlich auch anders sehen.
29.01.2020 10:44:04  Zum letzten Beitrag
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Tigerkatze

AUP Doggyz 18.03.2008
 
Zitat von Abso

 
Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein [...] immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz



Die Daten sind einer nicht bestimmbaren Zahl von Unberechtigten zugänglich gemacht worden. Was ist denn ein immaterieller Schaden wenn nicht dieser Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung?



Ich hätte mich an Erwägungsgrund 75 orientiert, der sagt:

"Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann [...]"

Das könnte man hier ja höchstens unter einen erheblichen gesellschaftlichen Nachteil verorten. Aber ja, es ist müßig, das zu diskutieren, da die Beispiele des Erwägungsgrundes natürlich nicht abschließend sind ("insbesondere"). Von daher stimmt das schon mit dem nicht kalkulierbaren Prozessrisiko.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Tigerkatze am 29.01.2020 10:50]
29.01.2020 10:48:31  Zum letzten Beitrag
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Chef

Chef
 
Zitat von Armag3ddon



Und wie für solche immaterielle Schäden üblich musst du danach nichts weiter beweisen. So wie es auch beim AGG reicht, dass du die stattgefundene Diskriminierung beweisen musst, aber nicht, welche Geldeinbußen du daraus ggf. erlitten hast (was soll das auch sein?). Der Schaden ist hier, dass deine Daten in der Weltgeschichte herumfliegen.

Der juristische Kampf ist aber, deutsche Gerichte davon zu überzeugen, dass die DSGVO so gemeint ist und in solchen Fällen Schadensersatz gezahlt werden soll. Das lässt sich natürlich auch anders sehen.



Deiner Auslegung nach liegt der immaterielle Schaden darin, dass deine Daten in der Weltgeschichte herumfliegen.

Wenn das die herrschende Meinung wäre, müsste der Schadenersatz doch nicht diskutiert werden, weil die Grenze der Auslegung der Wortlaut ist?

Also sehen Gerichte den Schaden eben nicht darin? Was ist die widersprechende Argumentation?
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Chef am 29.01.2020 10:51]
29.01.2020 10:49:58  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
 
Zitat von Chef

 
Zitat von Armag3ddon



Und wie für solche immaterielle Schäden üblich musst du danach nichts weiter beweisen. So wie es auch beim AGG reicht, dass du die stattgefundene Diskriminierung beweisen musst, aber nicht, welche Geldeinbußen du daraus ggf. erlitten hast (was soll das auch sein?). Der Schaden ist hier, dass deine Daten in der Weltgeschichte herumfliegen.

Der juristische Kampf ist aber, deutsche Gerichte davon zu überzeugen, dass die DSGVO so gemeint ist und in solchen Fällen Schadensersatz gezahlt werden soll. Das lässt sich natürlich auch anders sehen.



Deiner Auslegung nach liegt der immaterielle Schaden darin, dass deine Daten in der Weltgeschichte herumfliegen.

Wenn das die herrschende Meinung wäre, müsste der Schadenersatz doch nicht diskutiert werden, weil die Grenze der Auslegung der Wortlaut ist?

Also sehen Gerichte den Schaden eben nicht darin? Was ist die widersprechende Argumentation?


Gerichte sehen da bisher gar nichts, weil die Klagen dazu fehlen. Es gibt daher bisher nur Kommentare (die ich vor meiner Antwort mal angeschaut habe Augenzwinkern). Die Kommentare sind sich etwas uneins, was genau da auszuurteilen ist. Das Meinungsbild geht von "für Datenverluste gibt es ein 'Schmerzensgeld' für die Bloßstellung der Daten" bis hin zu einem ähnlichen Punkt wie Tigerkatze anspricht, nämlich dass man Schäden auf "besonders schwere" Fälle einzugrenzen hat. Letztere Argumentation ist allerdings auch eine sehr deutsche Rechtsansicht und nicht unbedingt mit vergleichbarer Rechtsprechung des EuGH vereinbar.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 29.01.2020 10:59]
29.01.2020 10:59:17  Zum letzten Beitrag
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Q.

Q.
Die weitere Ansicht würde ja in etwa dem anglosächsischen Konzept der punitive Damages entsprechen. Das ist aber, zumindest in der Schweiz, nicht wirklich etabliert. Ich nehme einmal an, dass das in Deutschland +/- ähnlich gesehen werden dürfte, oder?
29.01.2020 11:11:46  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Immaterielle Schäden zeichnen sich definitionsgemäß gerade dadurch aus, dass sie eben nicht den Ausgleich eines erlittenen Vermögensnachteils darstellen, den man nachweisen könnte, und das ist halt normalerweise Schmerzensgeld.

Bei Schmerzensgeldklagen haben sich Kriterien entwickelt, die in der Tat teilweise punitive damages ähneln, nämlich das Genugtuungsinteresse. Das wiederum wird etwa von der Stärke des Verschuldens beeinflusst, bei Vorsatz gibt's deutlich mehr als bei einfacher Fahrlässigkeit...

Auch bei Schmerzensgeld ist es ziemlich unabsehbar, was im Streitfall rauskommt, deshalb darf man ja sogar unbezifferte Klaganträge stellen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das bei Art. 82 DSGVO groß anders wird. Sie werden vermutlich auch da einen Mix von Kriterien aufstellen, durch die man immer noch nicht schlauer wird, dann bildet sich ein Wust von Rechtsprechung und tausende Domains mit Art.82-jetzt-berechnen!-Angeboten der seriösesten Art
29.01.2020 11:30:01  Zum letzten Beitrag
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Chef

Chef
 
Zitat von Armag3ddon


Gerichte sehen da bisher gar nichts, weil die Klagen dazu fehlen. Es gibt daher bisher nur Kommentare (die ich vor meiner Antwort mal angeschaut habe Augenzwinkern). Die Kommentare sind sich etwas uneins, was genau da auszuurteilen ist. Das Meinungsbild geht von "für Datenverluste gibt es ein 'Schmerzensgeld' für die Bloßstellung der Daten" bis hin zu einem ähnlichen Punkt wie Tigerkatze anspricht, nämlich dass man Schäden auf "besonders schwere" Fälle einzugrenzen hat. Letztere Argumentation ist allerdings auch eine sehr deutsche Rechtsansicht und nicht unbedingt mit vergleichbarer Rechtsprechung des EuGH vereinbar.



Danke für die Ausführung. Ich wollte dir nicht zwangsweise widersprechen, hatte die entsprechenden Kommentare aber eben nicht gelesen und fragte mich worin sich die Debatte wohl dreht.
29.01.2020 11:30:23  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Die forschesten Ansätze der Debatte gehen - Stichwort punitive damages - soweit, dass diese davon ausgehen, die DSGVO führt ein solches Strafschadensrecht mit dem Holzhammer in das deutsche Recht ein.
29.01.2020 11:33:13  Zum letzten Beitrag
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Dr. Schlauschlau

AUP Dr. Schlauschlau 30.01.2011
Muss ein erneuter Beweisbeschluss ergehen, wenn das Berufungsgericht ein Ergänzungsgutachten gemäß § 412 Abs. 1 ZPO für angemessen hält? Oder wird auf den ursprünglichen Beweisbeschluss der ersten Instanz Bezug genommen?
29.01.2020 16:38:14  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Schau mal in die Kommentierung zu § 360 ZPO, bin nicht im Büro.
29.01.2020 16:42:30  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Bisher habe ich immer die Robe meiner Chefin genommen, wenn ich mal vor Gericht musste. Da ich ab April aber ja die neue Stelle habe, muss ich mir wohl selber eine zulegen. Wo kauft man sowas? peinlich/erstaunt Gibt's da irgendwelche Empfehlungen oder so? Im hiesigen Gerichtsbezirk besteht kein Richter auf die Robe. Ich zieh die daher eh nur an, wenn der Gegenanwalt sie von sich aus anzieht.
05.02.2020 13:07:25  Zum letzten Beitrag
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Gottes_Sohn666

Marine NaSe
Meine Chefin hat mir eine zum Examen geschenkt, die war von Soldan online gekauft. Die ist solide, habe jetzt aber auch nicht den Anspruch daran, dass da ein Froschfotzenlederbesatz dran muss oder so. Hier in Hamburg hatten die mal einen Shop, jetzt aber nur noch in Berlin und Essen.
05.02.2020 14:09:16  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Roben? Nur von Natterer.
05.02.2020 14:21:03  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Roben? Nur aus der JVA Celle
05.02.2020 16:29:02  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Pillepalle Da sind doch bei Auslieferung bestimmt zwei Dutzend Stecknadeln in der Rückenpartie!
05.02.2020 16:30:19  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
verschmitzt lachen
Kann schon mal passieren, dass hier und da eine übersehen wird.
05.02.2020 16:36:23  Zum letzten Beitrag
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Hidayat

Arctic
Hallo Juristen!

Hat sich erledigt Breites Grinsen
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Hidayat am 06.02.2020 11:14]
06.02.2020 10:50:45  Zum letzten Beitrag
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fiffi

AUP fiffi 19.04.2008
verschmitzt lachen
 
Zitat von Eiskrem-Kaiser

Bisher habe ich immer die Robe meiner Chefin genommen, wenn ich mal vor Gericht musste. Da ich ab April aber ja die neue Stelle habe, muss ich mir wohl selber eine zulegen. Wo kauft man sowas? peinlich/erstaunt Gibt's da irgendwelche Empfehlungen oder so? Im hiesigen Gerichtsbezirk besteht kein Richter auf die Robe. Ich zieh die daher eh nur an, wenn der Gegenanwalt sie von sich aus anzieht.


Weiße Krawatten gibts übrigens günstig im Schützenfestbedarf.
07.02.2020 9:28:03  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
11,90 ¤!
07.02.2020 10:02:32  Zum letzten Beitrag
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fiffi

AUP fiffi 19.04.2008
betruebt gucken
 
Zitat von Armag3ddon

11,90 ¤!


Pah. Da ist ja gar kein Gummiband dran und man muss noch selber binden.
07.02.2020 10:21:04  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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