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Das ergibt sich aus § 10 BUKG; für sonstige Umzugsauslagen, die NICHT nach den §§ 6 - 9 BUKG erfasst werden können, kann ein Pauschalbetrag geltend gemacht werden oder aber die Einzelkosten.
Infrage kämen hier wohl so Aufwendungen wie:
Abbau und Anbringung von Heizgeräten,
Herden und Beleuchtungskörpern
Antennenabbau und -anbringung
Einbau Wasserenthärter
Elektrogeschirr
Kosten für Anzeigen
Mülltonne
Schönheitsreparaturen
Schulbücher
Telefonanschluss
Trinkgelder für Speditionspersonal
Umschreibung Personalausweis/Pkw
Ist C/P aus meinen internen Arbeitshilfen für berufsbedingte Umzugskosten. Frag bitte nicht nach dem Sinn.
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Pauschalen immer dann, wenn man keine Nachweise oder nur Nachweise unter der Höhe der Pauschale hat. Beides zusammen geht nicht
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| Zitat von Mad_Melone
Pauschalen immer dann, wenn man keine Nachweise oder nur Nachweise unter der Höhe der Pauschale hat. Beides zusammen geht nicht
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Dann kann ich davon ausgehen, dass die zusätzlich abgesetzten Mietkosten für den Transporter nicht akzeptiert werden?
Dann ist das bei WISO grundlegend kacke konzipiert. Man kann nämlich die Pauschale für "sonstige Umzugskosten" schon gar nicht abwählen und es erscheint so, als könne man Transportkosten und die Pauschale mitnehmen.
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Vielleicht habe ich mich etwas unklar ausgedrückt; die Pauschale kann für sonstige Umzugsauslagen angesetzt werden und DANEBEN noch die Kosten in den §§ 6 -9 BUKG.
Die Miete des Transporters würde wohl unter §6 fallen.
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Dann passt ja alles. Danke!
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Welche Steuersoftware nutzt ihr? Ich hatte immer Elster aufm PC, jetzt bin ich aber auf Mac umgestiegen. Bei Elster Online kann ich meine alten Daten nicht importieren, da kann ich direkt umsteigen.
Am besten mit Elster Import .elfo
Anwender: Arbeitnehmer ohne Vermietung o.ä.
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WISO Mac. Allerdings ist der Import von .elfo (nach kurzer Recherche) nicht möglich.
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| Zitat von RageQuit
Welche Steuersoftware nutzt ihr? Ich hatte immer Elster aufm PC, jetzt bin ich aber auf Mac umgestiegen. Bei Elster Online kann ich meine alten Daten nicht importieren, da kann ich direkt umsteigen.
Am besten mit Elster Import .elfo
Anwender: Arbeitnehmer ohne Vermietung o.ä.
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Also eigentlich kann man vom "alten" Elster (aus dem Programm heraus) eine Bereitststellung der Daten auf Elster Online anklicken.
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Ohne Programm jetzt doof :-D
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Hätte eine Frage für die Suche in die richtige Richtung:
Ich hatte die letzten Jahre immer eine kleine Nebentätigkeit gemacht (Umfang 2-3k im Jahr). Jetzt wollte ich in die Steuererklärung eintragen, dass ich letztes Jahr den Betrieb aufgegeben habe, lief nur bis August.
Bisher habe ich die monatlichen Rechnungen als EÜR übermittelt. Jetzt sagt mir das Programm, dass ich bei Betriebsaufgabe die Gewinnermittlungsart wechseln muss und eine Bilanzierung aufstellen soll, damit erfasst wird, ob Betriebsvermögen ins Privatvermögen übergewandert ist.
Ich bin da gerade völlig überfordert, was ich jetzt machen soll. Es gibt kein Betriebsvermögen. Ich habe alles am Rechner gearbeitet und nichts dafür eingekauft und auch nie Betriebsausgaben gegengerechnet. Meine Frage ist eigentlich nur, ob ich irgendwo ein Beispiel finde, wie so eine Bilanzierung aussehen kann.
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Dein Suchwort wäre Wechsel der Gewinnermittlungsart.
Vorher hast du bis 31.08. deinen Gewinn nach § 4(3) EStG Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Also ganz normal nach dem Zuflussprinzip Einnahmen ./. Ausgaben.
Per 31.08. machst du deinen Laden dicht. Vorgänge nach diesem Stichtag konnten sich ja in der Gewinnermittlung nicht mehr auswirken mangels Zu- oder Abfluss.
Beispiel: Du bezahlst noch eine Rechnung am 14.09.
Diesen und weitere Vorgänge nach dem Stichtag 31.08. müsstest du nun in einer gesonderten Gewinnermittlung festhalten und in die dafür vorgesehene Zeile der Anlage EÜR eintragen (Zeile 102)
--> In deinem Fall vermute ich, dass du ne "0" eintragen musst und fertig.
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Okay, danke! Dann trage ich da mal meine Null ein und hoffe, dass keine Rückfrage kommt.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 16.04.2020 11:23]
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Nett. Meine Freundin hat ihre Steuererklärung vor 10 Tagen analog abgegeben und hatte nach 7 Tagen den Steuerbescheid.
Ich hab sie digital am 28.2. abgegeben und ich hab noch nichts gehört. Beides in derselben Stadt, allerdings unterschiedliche Finanzämter.
Liegen die unterschiedlichen Bearbeitungszeiträume womöglich daran, dass die mir erst eine neue Steuernummer zuteilen müssen aufgrund eines Umzugs im letzten Jahr oder liegt es vermutlich einfach am Personalmangel aktuell?
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Das kann auch am Nachnamen und somit am Bearbeiter liegen
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Unhilfreicher Funfact: Ich hab dieses Jahr von Mitte Januar bis Mitte April auf den Bescheid gewartet.
Würde noch sagen, ist auch klar, die Erstattung war ja auch doppelt so hoch wie sonst. Aber dann rastet Mad_Melone wieder ob meiner stammtischisierten Darstellung der Zunft aus.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 20.04.2020 12:37]
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| Zitat von Mad_Melone
Das kann auch am Nachnamen und somit am Bearbeiter liegen
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Ich sehe da Optimierungspotential. Schlauschau muss einfach (i) heiraten und (ii) den Namen der Freundin annehmen. Mehr Monies durch Steuererstattung und schnellere Bearbeitung.
Hoffe, geholfen zu haben.
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Ich würde den auch gern lesen.
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| Zitat von Armag3ddon
Okay, danke! Dann trage ich da mal meine Null ein und hoffe, dass keine Rückfrage kommt.
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Hat wohl nicht wirklich geklappt. Also, es kam keine Rückfrage, aber meinen Angaben zum Ende der Tätigkeit scheinen ignoriert worden zu sein.
Habe jetzt trotzdem wieder für 2020 vierteljährliche Steuervorauszahlungen angeordnet bekommen. Ist das irgendwie üblich oder muss ich da jetzt Einspruch einlegen?
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Wow, ich bin positiv überrascht. Hatte eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz und Kosten für doppelte Haushaltsführung angegeben. Man liest überall (in meinem Fall erst später), dass hierfür entsprechende Voraussetzungen erfüllt sein müssen - allem voran entsprechende Mietverträge. Der Erstwohnsitz war aber noch in familiärem Besitz (sozusagen Eigentumswohnung) ohne Mietvertrag. Scheinbar haben meine Argumente (die nicht an den Haaren herbei gezogen waren) ausgereicht, um auch ohne den Mietervertrag des Erstwohnsitzes die doppelte Haushaltsführung anerkannt zu bekommen. Me gusta.
Jetzt kann ich die Steuererklärung für das Folgejahr ohne Ungewissheit bearbeiten. Die berufsbedingten Umzüge (a) Zweitwohnsitz zu Erstwohnsitz, b) Erstwohnsitz auflösen -> neuer Erstwohnsitz) werden noch mal spannend. So ganz bin ich bei den fallbezogenen Pauschalen noch nicht durchgestiegen.
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| Zitat von Armag3ddon
| Zitat von Armag3ddon
Okay, danke! Dann trage ich da mal meine Null ein und hoffe, dass keine Rückfrage kommt.
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Hat wohl nicht wirklich geklappt. Also, es kam keine Rückfrage, aber meinen Angaben zum Ende der Tätigkeit scheinen ignoriert worden zu sein.
Habe jetzt trotzdem wieder für 2020 vierteljährliche Steuervorauszahlungen angeordnet bekommen. Ist das irgendwie üblich oder muss ich da jetzt Einspruch einlegen?
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dann hat es entweder niemand angeguckt und das System einfach auf "durchhauen" geklickt...oder jemand ohne Gehirn hat es angeguckt und den Haken für Vorauszahlungen vergessen rauszunehmen
Ich würde da anrufen, den Sachverhalt schildern und um Änderung bitten.
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Kann mir einer helfen?
Gewerblicher Grundstückshandel:
Übertragung Vater --> Sohn gegen Nießbrauch
10 Jahre vergehen
Vater verzichtet auf Nießbrauch gegen Entgelt (entgeltliche Ablösung)
= neutrale Vermögensumschichtung beim Vater
= Sohn kann vorherige AfA absetzen, zudem neue AfA-Reihe in Höhe der Ablösung (aufgeteilt nach GruBo-Gebäude)
Nun aber der Kniff: Was passiert, wenn das Grundstück anschließend innerhalb kurzer Zeit veräußert wird? Wäre das dann ein Zählobjekt iSd gewerblichen Grundstückshandels?
Ich weiß nicht so recht wo ich suchen soll bzw. welche Definition der "Erwerb" hat. Wäre der o. g. Sachverhalt ein Erwerb iSd der Verwaltungsauffassung und somit Zählobjekt und - wenn das mit mehreren Objekten so passieren würde - dann direkt alles am Arsch?
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Wie immer nicht mein Spezialgebiet, daher nur folgender Gedankengang, den du gerne mit Verweis auf besondere Regelungen kommentieren kannst:
Nießbrauch bedingt grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum (Schwarz/Pahlke, AO § 39, Rz. 58), d.h. das wirtschaftliche Eigentum ging bereits bei der Übertragung vor 10 Jahren über
Somit sollte m.E. kein Zählobjekt für den gGH vorliegen, oder überseh ich da was?
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Vielleicht denke ich auch zu sehr um die Ecke.
Durch den Verzicht des Nießbrauchers (nach 10 Jahren gegen Entgelt) entsteht beim Eigentümer ja noch einmal eine Art Anschaffungsvorgang, mit der Konsequenz, dass er z. B. den Abfindungsbetrag mit neuer AfA-Reihe geltend machen kann.
Die Frage ist daher, ob dieser Erwerb bzw. diese nachträgliche Anschaffung einen Tatbestand iSd gGh auslöst
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Warum entsteht da nochmal ein Anschaffungsvorgang?
Ich nehme aufgrund der von dir verwendeten Wortwahl an, dass du dir das BMF-Schreiben 30.09.2013 schon angeschaut hast. Ich gehe also davon aus, es handelt sich um einen Vorbehaltsnießbrauch?
Auch wenn ich die Wortwahl in Rz. 57 ("sind Abstandszahlungen") nicht wirklich eindeutig finde, würde ich davon ausgehen, dass sie - wie im vergleichbaren Fall unter Rz. 65 dargestellt - nachträglich Anschaffungskosten für das Grundstück sind.
Dies erscheint mir auch sowohl von Herleitung und Ergebnis her zutreffend: beim Nießbrauch handelt es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das (grundsätzlich) keinen Einfluss auf die Zurechnung des (wirtschaftlichen) Eigentums des Grundstücks selber hat. Da die Ablösung eines Nießbrauchrechts den Wert des Grundstücks aber beeinflusst (wegen freierer Marktfähigkeit), schlägt sich diese als Anschaffungskostenerhöhung durch. Höhere AK bedeuten (zumindest auf den Gebäudeanteil bezogen) auch höhere AfA.
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Thema "häusliches Arbeitszimmer", mal abgekoppelt von der momentanen Lage mit Covid-19: Ich arbeite als Angestellter immer wieder mal von zu Hause, meine Frau als Studentin zwangsläufig fast täglich. Bisher hatten wir unsere Schreibtische in einem gemeinsamen Raum mit Gästebett, Wäschekörben etc. Jetzt sind wir in der Situation, tatsächlich einen separaten Raum dafür zu nutzen. Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, dass der Raum für 10 % der Gesamtkosten ausmacht. Obergrenze von 1250 ¤ jährlich ist klar.
Links, die ich auf die Schnelle gefunden habe:
1) Meine Frau kann grundsätzlich absetzen: https://www.studentensteuererklaerung.de/ratgeber-steuern/arbeitszimmer-von-der-steuer-absetzen
2) Ich anscheinend grundsätzlich nicht: https://www.finanztip.de/haeusliches-arbeitszimmer/
So, die Schwierigkeit entsteht aus zwei Dingen:
1) Natürlich würde auch mein Arbeitsplatz im Raum stehen. Ich bin allgemein im Büro in der Firma (reiner Innendienstjob) und nur relativ selten tatsächlich zu Hause. Das begründet also meinerseits keine Absetzbarkeit, aber es ist imho keine private Nutzung im Sinne einer Starcraft-Battlestation. Ist das ein Problem? Kann meine Frau das Arbeitszimmer dadurch trotzdem noch ansetzen? Und: Voll (also 10 % der Gesamtwohnkosten), oder nur anteilig? Wenn anteilig, geht das nach Fläche, nach Köpfen, nach tatsächlicher Nutzung?
2) Im fraglichen Raum gibt es eine Nische, die wir gerne als (rein private) Abstellecke nutzen und mit einem Vorhang (Variante: mit einer Wand) abteilen würden. Nach Fläche wären das rund 15 % des Raums, nach Nutzungsverhalten deutlich weniger. Auch hier: Steht das der Absetzbarkeit grundsätzlich entgegen? Oder mindert sich nur der absetzbare Betrag?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 30.04.2020 11:50]
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Ich krame das mal hervor:
| Zitat von Mad_Melone
Wegen der Verlustverrechnungsbeschränkung: das ist eine Riesen Frechheit, die nicht nur den Grundsätzen der Besteuerungssystematik und ein paar verfassungsrechtlichen Vorschriften, sondern auch dem gesunden Menschenverstand widerspricht.
Ich weiß da etwas mehr, da ich die Eingaben der Bankenverbände an das BMF kenne (und in einem Fall mitgeschrieben habe). Ich warte die Reaktion darauf ab, ich will dazu auch einen Aufsatz schreiben (da ich letztes Jahr bereits einen zur Verlustverrechnung geschrieben habe), will aber nicht von der Realität überholt werden.
Zweier meiner Mandanten sind auch CFD-Broker, für die sich ihr gesamtes Deutschlandgeschäft in Luft auslösen würde und die dementsprechend unentspannt sind gerade.
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Gibt es hier bereits eine Reaktion oder sind die infolge des Coronavirus momentan mit was anderem beschäftigt?
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Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand ) |