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| Zitat von RageQuit
Geht das generell? Also kann ich auch die von 2015 noch 2019 einreichen?
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Nope. Die Finanzveraltung gibt dir generell die Ermäßigung aus der NK-Abrechnung des vorhergehenden Veranlagungszeitraum, weil die halt auch wissen, dass die Abrechnung nicht immer rechtzeitig zur Steuererklärung da ist. Das ist eine der wenigen Ausnahmen, wo man um das Zufluss-/Abfluss Prinzip rumkommt.
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Was bist du denn für ein subprime Schwabe
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| Zitat von shibby
Frage zum Firmenwagen: ich versteuere gem. 1% Regelung. Ich dachte, dass ich dadurch den Arbeitsweg dadurch wieder "normal" ansetzen könnte. Wenn ich das bei WISO so angebe, komme ich auf 1400¤. Davon wird aber #18 der Lohnsteuerbescheinigung (pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse) abgezogen (1100¤) wodurch ich nur noch auf das Delta von 300¤ komme. Das ist wohl soweit korrekt. Woher kommen aber die 1100¤? Auf den Monat gerechnet sind das 91.xx¤ und ich habe keine Ahnung woher die kommen. Ist das wieder irgendeine Pauschale oder woran wird das festgemacht?
/Oder ist das der Betrag der durch die 0.03% entstanden ist?
//das kommt grob überschlagen hin.
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Für Fahrten Wohnung - Arbeit sind 0,03 % des Listenpreises x einfache Entfernung als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Dem Arbeitgeber steht es offen, einen Teil davon pauschal zu versteuern, um so den Arbeitnehmer zu entlasten.
Beispiel: 50 T BLP x 0,03 % x 20 km = 300 ¤ geldwerter Vorteil.
Nun die Möglichkeit, einen Teil davon pauschal zu versteuern. Nämlich in der Höhe der "Pendlerpauschale": 15 Tage pauschal x 20 km x 0,30 ¤ = 90 ¤. Diese tauchen dann in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung auf und kürzen deinen Ansatz der "Pendlerpauschale"
Es sind dann im Ergebnis 300 ¤ ./. 90 ¤ = 210 ¤ voll steuer- u. sozialversicherungspflichtig, die 90 ¤ gibt's ohne Abgabenbelastung.
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/Buben
Manfred war 2019 nach Kleinunternehmerregelung selbsständig tätig und hat Rechnungen ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausgestellt. Er hat im Jahr 2019 mehr als 17500 EUR bezahlt bekommen und dem FA mitgeteilt, dass er alle Rechnungen in 2020 mit USt ausweisen wird.
Nun hat Manfred noch zwei Nachzügler-Zahlungen, die noch auf Rechnungen aus dem Jahr 2019 (=ohne MwSt. ausgewiesen) im Jahr 2020 bezahlt bekommen.
Manfred ist nun der Meinung, dass er diese Nachzügler einfach nur gewöhnlich einkommenversteuert und nicht in der USt-Voranmeldung angibt. Erst die 2020er-Zahlungseingänge, die auf neuen Rechnungen mit ausgewiesener USt beruhen, gibt er in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an.
Hat Manfred Recht, oder wird er nun vom Finanzamt zerstückelt und verscharrt?
Danke für jeden Tipp.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Der Büßer am 30.06.2020 21:42]
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Manfred hat vergessen, dass die Grenze auf 22.000 ¤ angehoben wurde ab 01.01.2020 und auf das Vorjahr abstellt. Ansonsten hat Manfred recht.
Bester Tipp: 19.5 UStAE
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von pr0mill0 am 30.06.2020 21:55]
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Ich werde dieses Jahr mein Masterstudium abschließen, macht es da Sinn nochmal einen Laptop zu kaufen zwecks Absetzung?
Absetzung wäre dann über 3 Jahre, ginge das obwohl ich im 2. und 3. Jahr kein Student merh bin?
Der Kauf würde eh die nächsten Jahre anstehen, würde dann nur mal aktiver schauen.
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Abschreibung nur in den Jahren, in denen du auch Student bist.
Bei Anschaffungskosten netto (ohne USt) bis 800 EUR kannst du aber auch die Sofortabschreibung wählen, dh im aktuellen Jahr voll ansetzen
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Okay danke. Denke ich werde nochmal zulangen und ein neues Macbook holen, dann wirds mit 800¤ nichts.
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Die ersten Rechnungen zum 01.07. flattern hier ein. Ich war wirklich gespannt, wie die Unternehmen die Steuersenkung umsetzen.
Eine hypothetische Frage:
Softwarelizenzvertrag
Dauer 1 Jahr
Zeitraum: 01.07.2020-30.06.2020
Mietpreis laut AGB: Es gelten die im Onlineshop ausgewiesenen Mietpreise zum jeweiligen Vertragsbeginn. Sofern nicht anders dargestellt, ist zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten.
Ich hätte vorher gedacht, dass dann der Lizenzvertrag gesplittet werden muss. Die erste Hälfte mit 16% und die zweite Hälfte mit 19%. Was sagen die Experten?
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| Zitat von chuck.sports
Ich hätte vorher gedacht, dass dann der Lizenzvertrag gesplittet werden muss. Die erste Hälfte mit 16% und die zweite Hälfte mit 19%. Was sagen die Experten?
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Dito. So ist es auch z.B. bei (KFZ) Leasingverträgen.
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Bei Leasingverträgen handelt es sich um monatliche (und wirtschaftlich abgrenzbare) Teilleistungen, sodass da gerade wohl alle Leasinggeber neue Rechnungen versenden.
Bei Softwarelizenz, die ich für 1 Jahr kaufe, wäre die gesetzliche Musterlösung:
Es handelt sich um eine sonstige Leistung, die Umsatzsteuer entsteht dann, wenn diese s. L. ausgeführt worden ist. Erstreckt sich diese auf einen längeren Zeitraum, dann mit Beendigung dieses Zeitraums - es sei denn, es werden ausdrücklich Teilleistungszeiträume vereinbart (beispiel: monatliche Server-Pauschale).
Eine Software-Lizenz mit Laufzeit 01.07. - 30.06. würde also mit 19 % USt besteuert werden, weil die Leistung erst am 30.06.2021 ausgeführt wird.
Daran merkt man aber direkt, wie benagelt diese Änderung ist. Niemand kann aktuell absehen, ob die Senkung der Sätze nicht vielleicht doch über den 31.12.2020 hinausgehen.
Das wird noch sehr kreativ, wie die Unternehmen das umsetzen und man wird zigtausende Varianten sehen. Während die Problematik den kleinen Unternehmen in den Folgejahren innerhalb einer Finanzamtsprüfung auf die Füße fallen wird ("Da haben Sie aber in den Leistungen X, Y und Z zu viel USt ausgewiesen, Sie Trottel), wird das bei Großunternehmen/Konzernen intern geprüft und dann wars das, völlig egal ob diese Einschätzung dann rechtlich in Ordnung ist oder nicht.
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| Zitat von Switchie
Bei Leasingverträgen handelt es sich um monatliche (und wirtschaftlich abgrenzbare) Teilleistungen, sodass da gerade wohl alle Leasinggeber neue Rechnungen versenden.
Bei Softwarelizenz, die ich für 1 Jahr kaufe, wäre die gesetzliche Musterlösung:
Es handelt sich um eine sonstige Leistung, die Umsatzsteuer entsteht dann, wenn diese s. L. ausgeführt worden ist. Erstreckt sich diese auf einen längeren Zeitraum, dann mit Beendigung dieses Zeitraums - es sei denn, es werden ausdrücklich Teilleistungszeiträume vereinbart (beispiel: monatliche Server-Pauschale).
Eine Software-Lizenz mit Laufzeit 01.07. - 30.06. würde also mit 19 % USt besteuert werden, weil die Leistung erst am 30.06.2021 ausgeführt wird.
Daran merkt man aber direkt, wie benagelt diese Änderung ist. Niemand kann aktuell absehen, ob die Senkung der Sätze nicht vielleicht doch über den 31.12.2020 hinausgehen.
Das wird noch sehr kreativ, wie die Unternehmen das umsetzen und man wird zigtausende Varianten sehen. Während die Problematik den kleinen Unternehmen in den Folgejahren innerhalb einer Finanzamtsprüfung auf die Füße fallen wird ("Da haben Sie aber in den Leistungen X, Y und Z zu viel USt ausgewiesen, Sie Trottel), wird das bei Großunternehmen/Konzernen intern geprüft und dann wars das, völlig egal ob diese Einschätzung dann rechtlich in Ordnung ist oder nicht.
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Vielen Dank - das ist schon sehr abentuerlich gestaltet. Wenn ich aktuell Eingangsrechnungen prüfe, kann ich mich schon mal auf ein bisschen Recherche einstellen...
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| Zitat von Switchie
Bei Leasingverträgen handelt es sich um monatliche (und wirtschaftlich abgrenzbare) Teilleistungen, sodass da gerade wohl alle Leasinggeber neue Rechnungen versenden.
Bei Softwarelizenz, die ich für 1 Jahr kaufe, wäre die gesetzliche Musterlösung:
Es handelt sich um eine sonstige Leistung, die Umsatzsteuer entsteht dann, wenn diese s. L. ausgeführt worden ist. Erstreckt sich diese auf einen längeren Zeitraum, dann mit Beendigung dieses Zeitraums - es sei denn, es werden ausdrücklich Teilleistungszeiträume vereinbart (beispiel: monatliche Server-Pauschale).
Eine Software-Lizenz mit Laufzeit 01.07. - 30.06. würde also mit 19 % USt besteuert werden, weil die Leistung erst am 30.06.2021 ausgeführt wird.
Daran merkt man aber direkt, wie benagelt diese Änderung ist. Niemand kann aktuell absehen, ob die Senkung der Sätze nicht vielleicht doch über den 31.12.2020 hinausgehen.
Das wird noch sehr kreativ, wie die Unternehmen das umsetzen und man wird zigtausende Varianten sehen. Während die Problematik den kleinen Unternehmen in den Folgejahren innerhalb einer Finanzamtsprüfung auf die Füße fallen wird ("Da haben Sie aber in den Leistungen X, Y und Z zu viel USt ausgewiesen, Sie Trottel), wird das bei Großunternehmen/Konzernen intern geprüft und dann wars das, völlig egal ob diese Einschätzung dann rechtlich in Ordnung ist oder nicht.
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Ja, wird hier auch so gehandelt. Aber was für ein verdammter Akt.so viel Geld lässt sich da gar nicht sparen, wie das Aufwand produziert.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [nAc]Unicron am 06.07.2020 13:24]
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Bei der Dauerfristverl. gibt es keine Zustimmung.
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Ich habe letztes Jahr jeden Monat ein paar Euro per PayPal gespendet, insgesamt 120¤.
Was sollte ich da jetzt am besten alles bei der Einkommenssteuererklärung mitschicken? Kopie der Spendenbescheinigung & PayPal Abrechnung?
Oder ist das bei so einem niedrigen Betrag nicht wichtig?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Hostage am 14.07.2020 15:02]
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Musst du nicht mehr einreichen. Im Zweifelsfall kann das FA nachfragen. Aber bei 120 EUR reicht auch ein Kontoauszug, da brauchst du nicht mal eine Spendenquittung.
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Hier mal folgendes (wie immer theoretisches) Szenario:
Ehepartnerin arbeitet von Januar bis September an der Uni als wissenschaftliche Hilfskraft, dabei wird von Januar bis März ganz normal Lohnsteuer abgezogen. Von April bis September reduziert sie ihre Stundenzahl jedoch (da sie noch ein Stipendium zur Karriereförderung erhält, bei welchem man verständlicherweise nur eine sehr geringe Stundenzahl monatlich zusätzlich arbeiten darf). In diesem sechsmonatigen Zeitraum wird dann auch keine Lohnsteuer mehr abgeführt (bzw. erst irgendwie doch, aber im Dezember wird die abgezogene Lohnsteuer wieder zurückgezahlt).
Ende September endet dieses erste Arbeitsverhältnis (und das Stipendium) und ab Oktober wird dann eine (neue) Arbeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin im selben Institut aufgenommen, die auch wieder ganz regulär dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bezieht sich nur auf einen Zeitraum (01.01. bis 31.12.) und führt natürlich nur die Summe der abgezogenen Lohnsteuer auf - ohne irgendeine sichtliche Unterteilung zwischen Jan-Mär/Apr-Sep/Okt-Dez.
Frage: Gehe ich recht in der Annahme, dass im Zeitraum von April bis September keine Werbungskosten (z.B. Arbeitsweg, doppelte Haushaltsführung etc.) geltend gemacht werden dürfen, da ja in diesen sechs Monaten auch kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist (auch, wenn es eigentlich ja das gleiche Arbeitsverhältnis war, bei dem vor der Stundenreduzierung Lohnsteuer abgezogen wurde)?
Anschlussfrage: Es macht in dem angesprochenen Zeitraum von April bis September auch keinen Unterschied für die Werbungskosten, wenn beide Eheleute gemeinsam veranlagen, korrekt? (Der Ehepartner hat über das gesamte Jahr hinweg Lohnsteuer gezahlt.)
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Warum wurde denn keine Lohnsteuer einbehalten (bzw. wieder erstattet) für den Zeitraum April bis September? Ohne die Antwort auf die Frage wird es schwierig die anderen Fragen zu beantworten.
Eine gemeinsame oder getrennte Veranlagung hat keine Auswirkungen auf die Werbungskosten, da die Ermittlung des Einkommens zuerst auf Ebene jedes einzelnen Ehepartners erfolgt bevor zusammengerechnet wird.
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Soweit ich das überblicke, lag das wohl einfach daran, dass mit diesem Vertrag nur 40 Stunden pro Monat gearbeitet wurden.
Das waren von April bis September ca. 590 EUR Monatsbrutto und nach Abzügen von GKV, RV, ALV und PV blieben dann noch knapp 510 EUR übrig. Die Bezüge sind in dieser Zeit auf dem Entgeltnachweis mit "LSG" gekennzeichnet (laut Legende: (L)ohnsteuer-, (S)V-pflichtig, (G)esamtbrutto). Ich sehe allerdings gerade (da gab es wohl zwischen den Eheleuten ein Kommunikationsproblem ), dass von April bis September wirklich keinerlei Lohnsteuer abgezogen wurde: Die Zeile "Lohnsteuer" enthält keinen Betrag, und die laufende Jahressumme erhöht sich bis einschließlich September nicht.
Die erwähnte spätere Lohnsteuererstattung (zeitgleich mit den Dezemberbezügen) bezieht sich offensichtlich gar nicht auf diesen Zeitraum von April bis September, möglicherweise ging es da um den allerersten Hilfskraftvertrag von Januar bis März.
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Klingt für mich nach einem Jahresausgleich im Lohn. Grundsätzlich können Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Einkünfte im Rahmen der Erklärung auch versteuert werden müssen (sprich: wenn es kein Minijob war).
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von pr0mill0 am 22.07.2020 21:16]
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Ich warte ja eigentlich jedes Jahr auf die schriftliche Einladung vom Finanzamt meine Steuererklärung zu machen.
Jetzt meinte ein Arbeitskollege, dass das dieses Jahr nicht mehr so ist und man sie pünktlich einreichen MUSS sonst wird man SOFORT geschätzt?!
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Ne, aber Verspätungszuschläge sind keine Ermessensentscheidung vom Finanzamt mehr und fallen somit automatisch an. (Coronabedingt wird das zur Zeit nicht überall durchgesetzt.)
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Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand ) |