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31. Oktober ist ein Sonntag. Nicht, dass hier jemand versehentlich einen Tag zu früh anfängt.
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Meh. Habe in meiner Steuererklärung die Kita Gebühren in voller Höhe angegeben, meine Frau gar keine. Das FA hat die bei mir nun halbiert, mit der Anmerkung: "Die Kita Gebühren wurden zu 50% berücksichtigt, da auch der andere Elternteil diese Kosten trägt bzw. gemeinsam zu tragen sind."
Online finde ich: "Als Sonderausgaben können Sie zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten absetzen und steuerlich geltend machen, maximal aber 4.000 EUR pro Kind und Jahr. Leben die Eltern zusammen mit dem Kind, werden aber nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, kann jeder Elternteil seine Aufwendungen bis zum hälftigen Höchstbetrag (2.000 EUR) abziehen. Eine andere Aufteilung des Höchstbetrags ist nur auf gemeinsamen Antrag der Eltern möglich."
Dieser gemeinsame Antrag, ob ich den noch stellen kann? Oder ist die Kohle weg?
/e: Zumindest hätten sie nur den Höchstbetrag halbieren können und nicht mein Aufwendungen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Oli am 12.07.2021 8:04]
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"Antrag" meint hier nur, dass das in der Steuererklärung entsprechend angegeben werden muss.
Einfachster Weg: beim Finanzamt anrufen, erklären und um direkte Korrektur bitten. Sollte in 95% aller Fälle ausreichend sein
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Jau, wurde mir am Telefon auch so bestätigt. Ich hab mal nen Einspruch hingeschickt, danke.
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Ich habe dieses Jahr begonnen in einem ETF Geld für die Kinder anzulegen. Muss ich nun jährlich die fiktiven Erträge versteuern? Also Gewinn und Verlust nach Tagesstand Jahresende - Jahresanfang? Oder wird das ganze erst bei Verkauf besteuert?
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Läuft das auf deinem Konto oder auf dem der Kinder?
Generell führt die Bank aber automatisch die Kapitalerstragssteuer ab wenn du bei einer deutschen Bank ohne Besonderheiten bist (gibt z.B. deutsche Reseller amerikanischer Broker, da bin ich mir über die Regelung etwas unsicher). Da musst du nichts tun ausser die Freistellungsaufträge im Blick zu behalten. Das ist der grosse Vorteil an diesem System der Kapitalertragsbesteuerung.
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Aktuell läuft es auf mich und das soll nach Möglichkeit auch so bleiben. Ich möchte verhindern, dass das Geld durch jugendlichen Blödsinn irgendwann einfach verballert wird und akzeptiere damit die steuerlichen Nachteile.
/e: Ist bei Smartbroker, also der DAB. Sprich, wenn ich das richtig verstehe: Die prüfen welche Erträge über den Freistellungsauftrag hinaus gehen und versteuern das direkt. In der Steuerklärung muss ich dazu nichts machen? Und was wäre, bei Verlusten?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von SirSiggi am 14.07.2021 9:12]
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| Zitat von SirSiggi
Ich habe dieses Jahr begonnen in einem ETF Geld für die Kinder anzulegen. Muss ich nun jährlich die fiktiven Erträge versteuern? Also Gewinn und Verlust nach Tagesstand Jahresende - Jahresanfang? Oder wird das ganze erst bei Verkauf besteuert?
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Damit die Antwort nicht zu lang wird: Ausschüttungen oder nicht?
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Ich sag es wie es ist: Ich weiß es nicht genau. Es ist der XTRACKERS MSCI AC WORLD UCITS ETF - 1C EUR ACC. Wenn ich das richtig sehe ist der thesaurierend. Zumindest hab ich bisher noch keine Ausschüttung irgendwohin gesehen.
Bin in dem Business ein absolutes Greenhorn.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von SirSiggi am 14.07.2021 12:07]
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Acc ist akkumulierend, also thesaurierend.
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| Zitat von SirSiggi
/e: Ist bei Smartbroker, also der DAB. Sprich, wenn ich das richtig verstehe: Die prüfen welche Erträge über den Freistellungsauftrag hinaus gehen und versteuern das direkt. In der Steuerklärung muss ich dazu nichts machen? Und was wäre, bei Verlusten?
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Korrekt. Verluste kannst du dir Bescheinigen lassen um sie mit Gewinnen bei anderen Banken in der Steuererklärung gegenzurechnen. Falls du sie dir nicht bescheinigen lässt werden sie als Vortrag mit Gewinnen in den Folgejahren verrechnet. Dadurch verliert man aber den Freibetrag des Verlustjahres, also ca. 200 Euro.
/für eine Verlustbescheinigung auf die Fristen der Bank achten! Oftmals der 15.12.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von seastorm am 14.07.2021 13:43]
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Bei einem thesaurierenden Fonds musst du an laufenden Erträgen nur die sogenannte Vorabpauschale besteuern. Diese ist abhängig primär vom Zinssatz für langfristige Anleihen und liegt daher derzeit bei Null. Sollte es einen positiven Wert geben, dann würde dieser Ertrag gleich zu Beginn des Jahres (auf Basis der VOrjahreswerte) zugerechnet werden, d.h. primär mit einem Freistellungsauftrag verrechnet werden.
Veräußerungsgewinne werden vereinfacht berechnet als
(Veräußerungspreis
./. Anschaffungskosten
./. Nebenkosten
./. bereits versteuerte Vorabpauschalen)
* (1 ./. Teilfreistellungssatz)
Dieser Gewinn wird nur bei einer tatsächlichen Veräußerung besteuert, solange du die Anteile nicht anfasst, musst du keine Wertzuwächse besteuern (sog. Realisationsprinzip).
Mit der Teilfreistellung werden bestimmte steuerliche Belastungen auf Anlegerebene ausgeglichen. Für deinen Fonds kommt die Aktienfreistellung in Höhe von 30% zur Anwendung, d.h. alle Erträge (und auch Verluste) werden nur zu 70% für Steuerzwecke berücksichtigt.
Wenn es zu einem Verlust kommt, dann wird dieser genutzt, um positive Erträge (auch Vorabpauschale) und Gewinne (etwa aus einer anderen Veräußerung) direkt im Rahmen des Steuerabzugs zu verrechnen. Auch hierzu musst du nichts machen, das macht die DAB automatisch.
Nur wenn du etwa bei der DAB keine Gewinne erzielst, bei einer anderen Bank aber schon, dann kannst du einen Antrag auf Verlustbescheinigung stellen (siehe seastorm) - in diesem Fall ist der 15.12 immer relevant, da gesetzliche Ausschlussfrist.
Die Aussage, dass man den Freibetrag des Verlustjahres verliert, würde ich in dieser Allgemeinheit nicht unterschreiben.
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Ziemlich spezielle Frage: Meine Freundin ist Engländerin und hat da auch studiert, ist nach dem Abschluss hier (Deutschland) eingewandert (und ist inzwischen eingebürgert). Sie zahlt ihre Studiengebühren noch zurück. Kann sie die Zinsen darauf von der Steuer absetzen?
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Das hängt m.E. nicht davon ab, ob sie im In- oder Ausland studiert hat oder eingebürgert ist, sondern ob das Studium an sich für den Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug qualifiziert und ob sie hier unbeschränkt steuerpflichtigt ist (= Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt).
Bei Erststudium grundsätzlich Sonderausgaben, bei Zweitstudium (auch nicht-konsekutives Masterstudium) Werbungskosten. Sollte bei Zinsaufwendungen keinen so großen Unterschied machen - sofern die übrigen Werbungskosten unter 1.000 EUR liegen, ist ggfs. sogar der Abzug als Sonderausgaben vorteilhaft. Kurze Übersicht unter https://www.steuerberater-muenchen24.de/Aktuelles/Studiumskosten_sind_Werbungskosten oder ähnlichen Google-Treffern.
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| Zitat von Mad_Melone
Das hängt m.E. nicht davon ab, ob sie im In- oder Ausland studiert hat oder eingebürgert ist, sondern ob das Studium an sich für den Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug qualifiziert und ob sie hier unbeschränkt steuerpflichtigt ist (= Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt).
Bei Erststudium grundsätzlich Sonderausgaben, bei Zweitstudium (auch nicht-konsekutives Masterstudium) Werbungskosten. Sollte bei Zinsaufwendungen keinen so großen Unterschied machen - sofern die übrigen Werbungskosten unter 1.000 EUR liegen, ist ggfs. sogar der Abzug als Sonderausgaben vorteilhaft. Kurze Übersicht unter https://www.steuerberater-muenchen24.de/Aktuelles/Studiumskosten_sind_Werbungskosten oder ähnlichen Google-Treffern.
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Klingt gut, danke!
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Wir werden für eine GbR ein gebrauchtes KFZ über Privatverkauf erwerben (eine Piaggio Ape). Das Ding wird zu 100% von der GbR genutzt, keine Private nutzung.
Kann man das entsprechend geltend machen, und wenn ja wie?
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Ich möchte den 2020 gekauften TV unter Werbungskosten als Bildschirm für Webkonferenzen absetzen. Was für eine Nutzungsdauer gebe ich da an? Was für einen Grad der beruflichen Nutzung akzeptiert das FA hier üblicherweise?
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| Zitat von Flashhead
Ich möchte den 2020 gekauften TV unter Werbungskosten als Bildschirm für Webkonferenzen absetzen. Was für eine Nutzungsdauer gebe ich da an? Was für einen Grad der beruflichen Nutzung akzeptiert das FA hier üblicherweise?
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Habe 7 Jahre (Abspielgerät/Monitor) und 25% berufliche Nutzung angegeben.
Ging ohne Rückfragen durch, aber sind dann auch keine Megasumme gewesen.
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Würde mal 50/50 probieren, das hat letztes Jahr bei meinem Notebook funktioniert. Ob sie Dir das beim TV durchgehen lassen.... ich bin gespannt.
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| Zitat von Aspe
| Zitat von Flashhead
Ich möchte den 2020 gekauften TV unter Werbungskosten als Bildschirm für Webkonferenzen absetzen. Was für eine Nutzungsdauer gebe ich da an? Was für einen Grad der beruflichen Nutzung akzeptiert das FA hier üblicherweise?
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Habe 7 Jahre (Abspielgerät/Monitor) und 25% berufliche Nutzung angegeben.
Ging ohne Rückfragen durch, aber sind dann auch keine Megasumme gewesen.
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Kannst für 2021 übrigens den Rest auf einmal angeben.
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Ist das eine Sonderregel oder geht das immer? Anschaffungswert war natürlich über 800 EUR netto.
Würde bei dem neuen Bürostuhl aus 2020 eine recht ordentliche Auswirkung haben.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Aspe am 26.07.2021 15:48]
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Ich hab für 1.3k einen 55er gekauft. Das Ding kann ich komplett abschreiben?
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| Zitat von Switchie
Nur Hard und Software.
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Gute Info. Dann wird das für das sekundäre Ausgabegerät wohl so gemacht.
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| Zitat von M'Buse
Ich hab für 1.3k einen 55er gekauft. Das Ding kann ich komplett abschreiben?
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Reguläre Abschreibung 2020 und den Rest 2021.
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Frage(n) zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf.
Diese ist nach meinen Infos nicht zu entrichten, wenn der Besitzer in drei aufeinanderfolgenden Jahren selbst in der Immobilie gewohnt hat; dabei zählen auch angefangene Jahre. 30.12.10 bis 02.01.12 wäre dafür dann anscheinend ein ausreichender Zeitraum.
1. Nur: nach was richtet sich dieser Stichtag? Geht es um den realen Ein- und Auszug (und wie wäre das dann zu beweisen)? Oder um die amtliche Meldebestätigung? Oder um das jeweilige Umschreiben des Grundstücks im Grundbuch?
2. Wenn die Immobilie von zwei Parteien zu 50% gekauft wurde und das auch so im GB eingetragen ist, aber beide Parteien unterschiedlich lange die Immobilie bewohnt haben, werden beide Parteien dann jeweils separat besteuert mit ihren jeweiligen Stichtagen (siehe oben) oder gibt es "gemeinsame" Stichtage?
3. Wie ist die Grundlage für die Berechnung des anzusetzenden Steuersatzes? Habe gelesen, dass der Einkommenssteuersatz dafür ausschlaggebend ist, aber der hat ja nichts mit der Immobilie an sich zu tun - wenn ich also beim Verkauf arbeitslos bin, zahle ich keine Spekulationssteuer? Erscheint mir wenig plausibel.
4. Wie und wann wird die Spekulationssteuer eingezogen? Welche Aufwände/Kosten in welchem Zeitraum können zur ihrer Reduktion angesetzt werden? Man soll "Kosten, die für den Verkauf" angefallen sind, absetzen können - aber das ist total schwammig formuliert. Kann ich dann auch den 10k Aufsitzrasenmäher absetzen, den ich 6 Monate davor gekauft habe, um "den Rasen für den Verkauf schön zu machen"?
Habe dazu über meine Rechtsschutz ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt bekommen, der allerdings keine einzige dieser Fragen beantworten konnte. Nächstes Mal frage ich gleich hier.
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Keine Rechtsberatung hier.
Ich weiß jetzt nicht, ob das eher ein Jurastudent vor Studienbeginn war oder für was dieser Fachanwalt generell so da sein sollte. Insbesondere Frage 3 sollte jeder beantworten können.
Ansonsten ist ein Steuerberater vielleicht die bessere Wahl...
Nr. 1,2:
BMF vom 5.10.2000 (BStBl I 2000 S. 1383)
Rn.22-27.
Der Rest ist "Tatfrage" und hängt ggf davon ab, inwieweit von FA (oder FG, wenn man sich weiter streitet) Ermittlungsbedarf gesehen wird.
Nr. 3,4: über die Steuererklärung, 23 EStG. Persönlicher Steuersatz bis maximal Spitzensteuersatz. Arbeitslosigkeit hat damit nichts zu tun, andere Einkünfte wie Arbeitslohn erhöhen halt im Zweifelsfall den Steuersatz weiter, da die Einkünfte zusammengezählt werden.
Wenn die Einkünfte zusammengezählt den Grundfreibetrag übersteigen und der Spekulationsgewinn mind. 600¤ erreicht, wird gezahlt.
Veräußerungskosten können abgezogen werden.
H 23 "Werbungskosten" EStH:
| Werbungskosten sind grundsätzlich alle durch ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG veranlassten Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen), die weder zu den (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten des veräußerten Wirtschaftsguts gehören noch einer vorrangigen Einkunftsart zuzuordnen sind oder wegen privater Nutzung unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen.
Planungsaufwendungen zur Baureifmachung eines unbebauten Grundstücks (Baugenehmigungsgebühren, Architektenhonorare) können abziehbar sein, wenn von Anfang an Veräußerungsabsicht bestanden hat (BFH vom 12.12.1996 BStBl 1997 II S. 603).
Erhaltungsaufwendungen können abziehbar sein, soweit sie allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind (BFH vom 14.12.2004 BStBl 2005 II S. 343). | |
Usw.
Im Einzelfall kann man sich ggf mit dem FA streiten.
/Schwammige Formulierungen sind jedenfalls ein Kennzeichen des Steuerrechts Finanzämter, Steuerberater und Gerichte wollen beschäftigt sein
Spaß beiseite: man wird auch kaum jeden denkbaren Sachverhalt über eine perfekt trennscharfe Gesetzesformulierung abgrenzen können. Entweder man arbeitet mit Pauschalierungen (tut man hier nicht) oder es läuft halt auf Einzelfallentscheidungen hinaus, wobei die Rechtsprechung hier zumindest weitere Grundsätze aufstellt
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 27.07.2021 6:59]
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Ok, danke schonmal. Daraus ergeben sich allerdings Folgefragen :]
Zu 1 habe ich dank deiner Info das hier gefunden:
"5.4 Zeitlicher Umfang der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Von der Besteuerung des Veräußerungsgewinns sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die ausschließlich, d. h. ununterbrochen vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung bis zur Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Anschaffung und der Veräußerung ist in diesem Zusammenhang jeweils auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen..."
Da fehlt mir wohl die fachliche Expertise - was genau ist der Zeitpunkt des Übertrages wirtschaftlichen Eigentums? Ist das der notarielle Kaufvertrag mit seinem Eintrittsdatum beim Kauf- und Verkauf oder ist das der Eintrag- bzw. Austrag im Grundbuch?
Zu 2 finde ich nichts; darf ich davon ausgehen, dass die Spekulationssteuer personengebunden behandelt wird mit dem jeweiligen Eigentumsanteil?
Ich habe bislang immer nur sporadisch eine sehr krude Steuererklärung gemacht, bin mit dem Thema also ziemlich fremd.
Bin ich dazu verpflichtet, in diesem Fall eine Steuererklärung zu machen, damit das Finanzamt über den erzielten Gewinn gewahr wird? Die bekommen es ja eh mit, spätestens wenn der neue Eigentümer die Grundsteuer abdrücken darf. Oder kommt das Finanzamt irgendwann sowieso auf mich zu und möchte Betrag xyz nachgezahlt haben?
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Ich frag mal anders: war der Grundbesitz überhaupt einmal fremd vermietet?
Klingt zwischen den Zeilen eher so, als wäre das nicht der Fall gewesen.
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Nein, war er nicht. Aber es gibt ja dennoch die drei Jahre Mindestnutzung als Bedingung für den Entfall der Spekulationssteuer - und für die Berechnung des Zeitraumes fehlt mir bislang der korrekte Stichtag.
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Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand ) |