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| Zitat von Tigerkatze
Bei gleichem Strafmaß wäre Absatz 2 dann aber redundant, weil diese Fälle bereits (auch) von Absatz 1 erfasst werden würden.
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Nicht ganz. In Abs.1 geht es nur um fremde Anlagen, wenn du meinst neben deinem eigenen Heizöltank rauchen zu müssen geht das. Nach Abs.2 geht das nicht, wenn hinter der Wand Nachbars Ferrari parkt oder Leute in der Nähe sind.
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| Zitat von Switchie
Private Krankenversicherung kann man in der Regel nur zum Jahresende kündigen. Für alles andere würde ich Kontakt mit der Beratung einer gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen. Da die eh immer um Mitglieder bemüht sind sollten die auch helfen wollen.
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Abs. 2 scheint mir hier schwierig.
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Wie ich gerade zufällig gesehen habe, bin ich jetzt übrigens seit dem 01.05. "Senior Associate". Wird man hier nach bestimmter Betriebszugehörigkeit. Und mitgeteilt wird es einem auch nicht. So much wow.
Hätte ich nie gedacht, dass ich so lange bei einer größeren Butze bleibe...
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Am neuen Schild an der Tür erkannt?
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Nää, hab für nen Kostenvoranschlag meinen Stundensatz im System nachgeschaut.
An unseren Türen steht nur der Name. Auch E-Mail-Signaturen und Visitenkarten sagen nur "Associate", nicht aber den Rang. Interessiert auch nur in seltenen Fällen.
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In other news:
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw15-b-457-17-anwaltskammer-hamm-auskunft-anwaltszulassung-marcus-pretzell-verzicht-nach-zugang-widerruf/?r=rss&xing_share=news
Warum AfD-Chef Pretzell keine Anwaltszulassung mehr hat
Lohnt sich. Kleine Auszüge aus den Aussagen Pretzell/Vertreter:
Marcus Pretzell betonte stets, von sich aus auf seine Zulassung verzichtet zu haben, um sich ganz der Politik widmen zu können. Nach Auskunftserteilung durch die RAK ist klar, dass er den Verzicht erst erklärte, nachdem ihm der Widerruf der Zulassung durch die Anwaltskammer bereits vorlag.
[...]
Auf Nachfrage teilte Pretzell gegenüber LTO durch seinen Anwalt mit, er sei "zu keinem Zeitpunkt zahlungsunfähig, überschuldet oder zahlungsunwillig" gewesen. Zwar habe er " - wie jeder normale Bürger auch -" [wtf?] Verbindlichkeiten gehabt und diese zum Teil trotz Mahnung nicht erfüllt, so dass es deshalb zu Zwangsvollstreckungsversuchen gekommen sei. "Der Grund dafür war aber nicht, dass unser Mandant zu irgendeinem Zeitpunkt wirtschaftlich nicht in der Lage oder nicht willens gewesen wäre, Verbindlichkeiten zu tilgen", so Dr. Carsten Brennecke von der Kölner Kanzlei Höcker, die Pretzell auch in dem Verfahren vor dem OVG NRW vertreten hat. "Hintergrund war einzig und alleine, dass unser Mandant nicht von an ihn gerichteten Mahnungen, Zahlungsaufforderungen oder etwaigen Aufforderungen zur Abgabe von Vermögensauskünften erreicht wurde".
[...]
Gegenüber LTO hält Pretzell über seinen Anwalt Brennecke dennoch daran fest, dass er deshalb keine Rechtsanwaltszulassung mehr habe, weil er diese freiwillig bei der Rechtsanwaltskammer zurückgegeben habe, nachdem er keine weitere anwaltliche Tätigkeit auszuüben gedachte.
[...]
"Falsch ist Ihre Unterstellung", heißt es weiter, "dass unser Mandant auf Grund einer Eintragung ins Vollstreckungsregister oder aus sonstigen Gründen in Vermögensverfall geraten sei. Falsch ist daher auch Ihre Spekulation, dass unser Mandant mit dem Verzicht auf seine Zulassung einem Widerruf der Kammer wegen Vermögensverfalls zuvorkommen wollte. Denn ein solcher Vermögensverfall bestand zu keinem Zeitpunkt."
[...]
Was dann tatsächlich abgelaufen ist:
Mit den von der Anwaltskammer Hamm gegenüber LTO dargestellten zeitlichen Abläufen ist diese Erklärung kaum in Einklang zu bringen. Mit Schreiben vom 20. April 2015, und laut Peitscher "nach weiteren Recherchen über die Vermögensverhältnisse des Herrn Pretzell bei den zuständigen Stellen" widerrief die BRAK dessen Rechtsanwaltszulassung.
Der per PZU versandte Widerrufs-Bescheid habe allerdings in Deutschland nicht zugestellt werden können, weil der Adressat nach Angaben der Post nach Brüssel verzogen sei, heißt es in dem Schreiben an LTO. Der im Anschluss dorthin per Einschreiben mit Rückschein zugestellte Bescheid sei nicht abgeholt worden und am 26. Mai zurück zur RAK in Hamm gekommen.
Nach mehreren erfolglosen Versuchen habe man Pretzell dann telefonisch erreicht, der habe seine Adresse in Brüssel bestätigt. Am 27. Mai versandte die RAK den Widerruf der Zulassung erneut per Einschreiben mit Rückschein, er wurde Pretzell am 5. Juni 2015 zugestellt. Mit Faxschreiben vom 2. Juli habe dieser dann auf seine Rechte aus der Zulassung ebenso wie darauf verzichtet, Rechtsmittel einzulegen. Aufgrund dieser Erklärung widerrief die RAK per Fax mit Empfangsbekenntnis seine Zulassung am 3. Juli, wirksam geworden am 5. Juli 2015, als der 43-Jährige den Empfang bestätigte.
Was eine Kacktype.
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Momentan scheinen sich die Kanzleien ja die Finger zu lecken nach jungen Associates im Corporate/M&A Bereich. Die Vergütungen steigen in den letzten Monaten ja auch stetig. Ich will aber in den Bereich Litigation und denke im Corporate wird ja eher beraten als prozessiert.
Ich frage mich nun, ob ich solange suchen soll, bis ich die entsprechende Stelle finde, aber gleichzeitig frage ich mich auch, ob in diesem überhaupt Berufseinsteiger genommen werden. Kann da jemand was zu sagen?
Ich finde gerichtliche Verfahren, Schiedsverfahren und Mediation einfach am spannendsten. Ich liebe die "Detektivarbeit" und strategisches Denken liegt mir ohnehin.
Ansonsten frage ich mich, in welchem der großen Bereiche am meisten prozessiert wird? IP?
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IP & Employment.
Corporate prozessiert (fast) nicht. Tatsächlich ist es sogar so, dass die andere prozessieren lassen, da sie meist zu ahnungslos (geworden) sind...
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Ein Freund ist als Associate direkt im Bereich Litigation eingestiegen. Hier in der Kanzlei geht das auch. Wüsste nicht was dagegen sprechen sollte.
Zumindest hier haben sie für den Bereich relativ viele Bewerber, was nicht zuletzt an den, im Vergleich zu anderen Rechtsbereichen, besseren Arbeitszeiten liegt.
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Hi ich habe eine Frage auf die ich bisher keine eindeutige Antwort gefunden habe. Es geht um die 4 Monatsfrist beim Fahrverbot. Demnach muss ein ersttäter das Fahrverbot nicht sofort antreten, sondern hat 4 Monate Zeit.
Was genau ist mit den 4 Monaten gemeint? Die Zeit in der das Fahrverbot abgeleistet sein muss, oder der spätest e Beginn des Fahrverbots?
Sprich, man bekommt am 1.6 1 Monat Fahrverbot, gilt dann
a) das Verbot muss innerhalb 4 Monate, also spätestens zum 1.10 verbüßt sein, und der Führerschein muss daher spätestens am 01.09 abgegeben werden. Oder
b) man hat 4 Monate Zeit das Fahrverbot anzutreten, also man muss den Führerschein spätestens am 31.09 abgegeben und darf dann bis zum 01.11 nicht fahren?
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Ein Anruf bei der Behörde deiner Wahl wird wohl die schnellste Antwort liefern.
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Du musst innerhalb der 4 Monate deine "Buße" tun. Aber und darauf läuft die Frage ja vielleicht raus, lässt sich der Zeitraum dehnen. Geh zu einem Anwalt der Einspruch für Dich einlegen kann, dieser wird dann nach gegebener Zeit zurückgezogen. (Gängige Praxis) Damit ist das Thema erst nach X Monaten rechtskräftig und man kann die 4 Monate "verschieben". KFz-Rechtsschutz sehr hilfreich bei sowas.
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Dafür braucht man nun ausnahmsweise eher keinen Anwalt... steht in den Belehrungen des Bußgeldbescheides ganz eindeutig drin.
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| Zitat von -rantanplan-
Dafür braucht man nun ausnahmsweise eher keinen Anwalt... steht in den Belehrungen des Bußgeldbescheides ganz eindeutig drin.
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Liest sich so das er den Bescheid noch nicht hat.
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es gibt Anwälte, die sogar das Bußgeld übernehmen, wenn sie für einen den Widerspruch einreichen und wieder zurückziehen. Offenbar zahlen Rechtschutzversicherungen gut.
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Das halte ich für ein Gerücht.
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Danke für die Antworten, es handelt sich aber tatsächlich nur um einen hypothetischen Fall, weshalb ich weder einen Bescheid habe, noch bei einer Behörde anrufen möchte
Bin mir allerdings noch immer nicht sicher, ob hier Variente a oder b greifen würde.
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Das Fahrverbot beginnt spätestens 4 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, § 25 Abs. 2a StVG, und wenn man den Führerschein früher in Verwahrung gibt schon dann.
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Haha, ich hab eine Business Card vom Legal Counsel von CD Projekt (=Witcher 3, Gwent) gesehen. Die Business Cards sind Gwent Karten mit den Figuren aus Witcher3/Gwent, unten finden sich dann nur noch einige Angaben zum Namen der übergebenen Person...
(Stilecht sind die Karten auch in diese Klarsichtschutzhüllen die man von anderen TCGs kennt eingepackt)
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Habe ich ja heute morgen gelesen, war mir zu ungenau!
| Sie befinden sich damit in einem Bereich, in dem der Nutzer nicht bewusst Daten speichern kann, sondern in dem das Betriebssystem Windows automatisch, ohne Einwirkungsmöglichkeit des normalen Nutzers Daten speichert. | |
Stimmt halt gar nicht!!
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folgende situation:
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Code: |
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\A/B| |
\ | |
\ | B |
A \| |
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B ist ein Straßengrundstück das in die eine Seite etwas ausladend ist. Auf Grundstück A soll ein Haus gebaut werden, also wird ein Kaufvertrag aufgesetzt der dazu führt dass das mit A/B gekennzeichnete Dreieck zum Grundstück A angegliedert wird. Grundstück A ist jetzt also Größer, Straßengrundstück B ein wenig kleiner. Sieht man nicht, da die Straße ohnehin nur auf der "alten Fläche" gebaut war und dieses Eck unbebaut war.
Bauherr A kauft dieses Eck A/B also von Besitzer B, setzt einen Kaufvertrag auf in dem Steht dass sich B um alles weitere zu kümmern hat und auch jegliche Kosten trägt. B unterzeichnet.
A Baut jetzt ein Haus das 3 Meter auf dem zugekauften Grund steht und alle sind glücklich.
10 Jahre später: Grundstück B hat den Besitzer gewechselt. Der neue Besitzer von B stellt fest: Der Grundbucheintrag wurde, zu ungunsten von A, nie geändert und weist das Eck A/B noch als zugehörig zu Grundstück B aus.
Der neue Besitzer von B sagt zu A: "Klar, ich kann dir das schon verkaufen, aber das wird nicht günstig!"
Meine Frage: Was droht dem Besitzer von Grundstück A? Sein Haus steht 3 Meter auf dem fremden Grundstück. Er hat seinerzeit nur den Kaufvertrag unterschrieben, aber nie den Grundbucheintrag überprüft.
Die Baugenehmigung wurde erteilt als er dem Antrag den Kaufvertrag über die Ecke A/B angefügt hat.
Hätte A die Pflicht gehabt zu überprüfen dass der Eintrag im Grundbuch geändert wird? Kann A irgendwie ans Bein gepinkelt werden? Oder ist das eine Sache die rein zwischen dem Alten und Neuen Besitzer von Grundstück B ausgemacht werden muss?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Nose am 01.06.2017 19:31]
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Der Eigentümer von A und A/B könnte seinen (natürlich damals formgerecht notariell beglaubigten) Kaufvertrag nehmen und das Grundbuch berichtigen lassen.
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| Zitat von Armag3ddon
Der Eigentümer von A und A/B könnte seinen (natürlich damals formgerecht notariell beglaubigten) Kaufvertrag nehmen und das Grundbuch berichtigen lassen.
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einfach den vertrag nehmen, zum amt damit, und gut ists?
notariell beglaubigt ist das natürlich, das einzige was fehlt ist der grundbucheintrag. den kann man, vorausgesetzt man hat den kaufvertrag, nachtragen lassen? nice.
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Ja, dafür gibt es einen einfachen Anspruch: § 894 BGB
Das Amt wird das allerdings nicht ohne Zustimmung des Betroffenen (eingetragener Eigentümer von A/B) machen, die Zustimmung muss man sich ggf. erklagen, wenn diese verweigert wird.
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nice, danke!
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Ach, was ich vielleicht vergessen habe:
Der neue Eigentümer von A/B und B könnte den Teil A/B gutgläubig erworben haben, wenn er beim Kauf nicht wusste, dass das schon mal verkauft wurde und davon ausging, dass er das jetzt bekommt. Dann wird der Fall noch interessant.
Dazu kommt es allerdings auch darauf an, wie genau es dort zum Eigentümerwechsel gekommen ist.
Anwaltliche Hilfe zu suchen wäre wohl ratsam.
/e
Ein gutgläubiger Erwerb könnte wiederum dazu führen, dass der vorherige Käufer von A/B nicht mehr Eigentümer ist und das Stück jetzt doch zurückkaufen muss. Dann wird es haarig und die damalige Nachlässigkeit kommt teuer zu stehen. Gegen einen wucherischen Abkaufpreis kann man allerdings auch wieder unter Umständen vorgehen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 01.06.2017 20:15]
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ah, ok, danke für den nachtrag.
letztlich wird das eh anwaltlich geregelt werden, wahrscheinlich eh vor gericht wie ich die parteien einschätze.
der neue eigentümer hat, vermutlich, im guten glauben gekauft.
und dein letzter satz ist genau das was an der ganzen sache so schön würzig ist. "gegen einen wucherischen Abkaufpreis kann man UNTER UMSTÄNDEN vorgehen"
ja, unter umständen. kannst auch, je nach dem, pech haben und er verlangen was er will.
lol, zum glück ist das alles nicht meins.
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| Zitat von Armag3ddon
Ja, dafür gibt es einen einfachen Anspruch: § 894 BGB
Das Amt wird das allerdings nicht ohne Zustimmung des Betroffenen (eingetragener Eigentümer von A/B) machen, die Zustimmung muss man sich ggf. erklagen, wenn diese verweigert wird.
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Über 894 BGB die Eintragung als Eigentümer anstreben ohne dass du weißt, ob die Parteien die Auflassung erklärt haben?
894 hilft nur, wenn das Grundbuch falsch ist. D.h., dass derjenige schon Eigentümer sein muss. 873 I fordert für den Eigentumsübergang die Eintragung in das Grundbuch.
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Das muss man schuldrechtlich lösen. B hat nämlich nicht nur gutgläubig vom Nichtberechtigten, sondern er hat vom sachenrechtlich Berechtigten erworben.
A könnte eventuell vom alten Eigentümer als Schadenersatz aus dem Kaufvertrag A/alter Eigentümer die Abtretung von dessen Ansprüchen aus dem Kaufvertrag alter Eigentümer/B verlangen, z.B. einen Anspruch auf Anpassung wegen Irrtums über die Geschäftsgrundlage. Das ist schon mächtig kompliziert.
Und man könnte auch an Kondiktionsansprüche denken, weil A nämlich ein Anwartschaftsrecht erworben hat, in das eingegriffen wurde. Das ist noch komplizierter...
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |