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Theoretische Fragestellung zu mündlichen Angeboten:
Für einen Grundstücksanteil ist vor Zeugen eine Summe genannt worden für die der Anteilseigner den Anteil an eine andere Person übertragen würde. Auf dieses Angebot ist nicht eingegangen worden. Die Person der das Angebot gemacht wurde möchte zu einem späteren Zeitpunkt aber darauf eingehen.
Ist der Anteilseigner an sein ursprüngliches Angebot gebunden?
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| Zitat von Smoking
Theoretische Fragestellung zu mündlichen Angeboten:
Für einen Grundstücksanteil ist vor Zeugen eine Summe genannt worden für die der Anteilseigner den Anteil an eine andere Person übertragen würde. Auf dieses Angebot ist nicht eingegangen worden. Die Person der das Angebot gemacht wurde möchte zu einem späteren Zeitpunkt aber darauf eingehen.
Ist der Anteilseigner an sein ursprüngliches Angebot gebunden?
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§ 150 Abs. 1: Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
ergo: Nein.
Es sei denn es wurde eine Annahmefrist bestimmt. Sonst kann ein Angebot, was einem Anwesenden gemacht wurde nur sofort angenommen werden (s. § 147 I BGB)
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 11.04.2017 19:08]
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In dem Beispiel gab es keine weiteren Vereinbarungen.
Vielen Dank!
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| Zitat von -rantanplan-
Wäre eh formnichtig.
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Quatsch, vertrau mir, ich bin ein Edelmann!
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Hab morgen einen Termin für einen Mandanten bei seiner Haus- und Hofstrafrechtskanzlei. Die haben "Der Kommmissar (geht um)" als Warteschleifenmelodie. Groß.
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Hast du auch ein Mandat vom Musikverlag?
¤: Das Video ist großes Kino
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 11.04.2017 23:59]
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| Zitat von -rantanplan-
Hast du auch ein Mandat vom Musikverlag?
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Leider nein. Ich hab nur bisher einen Jingle-"Kauf"vertrag gemacht. Bei dem Kaufpreis hab ich mir dann schon vorstellen können, dass Two and a half men realistisch ist (für einige wenige sehr erfolgreiche Jingle Produzenten)
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Frage:
Wir haben Titel über einige Tausend ¤, wurden in einem Zwangsverwaltungsverfahren gegen Mieter erwirkt. Zwangsverwaltungsverfahren endet, weil Grundstück versteigert, und wegen Übererlös stehen die Titel und alle Guthaben auf dem Verwaltungskonto dem ehemaligen Eigentümer zu. Der wiederum hat sie an unsere Mandanten (Umfinanzierung über Arbeitgeberdarlehen; nein, wirklich!) vorauszediert, alles kein Ding, so weit, so klar.
Aber: Jetzt sollen diese Titel alos auf den Alteigentümer umgeschrieben werden. Dazu muss der Zwangsverwalter eine Abtretung machen (Partei kraft Amtes blablubb, ist nicht groß anders als beim InsV).
Haben wir veranlasst - jetzt sagt der Notar: Beurkundung der Abtretungserklärung des ZVw reicht, Annahmeerklärung muss nicht beurkundet werden Moment mal, warum? Das ist doch ein Vertrag?
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Die größte Angst im Examen.
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Je nachdem was dann verschlampt wird...
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Eine Klausur des zweiten Examens einer Freundin ist nie wieder beim Prüfungsamt angekommen. Die Noten von erst- und zweitkorrektor differierten stark. Ihr wurde dann der Mittelwert von 7 (oder so) Punkten angeboten oder die Möglichkeit ALLE.jpg Klausuren nochmal zu schreiben. Bis dahin hatte sie nen Schnitt von 10 Punkten. Souverän, das Ljpa. Im Vorgespräch zur mündlichen hat sie die Geschichte dann natürlich erzählt und so wurde, bestimmt auch verdient, in der mündlichen etwas wohlwollender gepunktet.
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Boah ey, das ist echt hart. 2008 hat an der Uni Hohenhein ja mal ein BWL Dozent (oder sogar Prof?) ne Kiste mit Klausuren in die Nähe eines Mülleimers in seinem Büro gestellt. Die Putzfrau hat sie dann weggeschmissen.
http://www.spiegel.de/lebenundlernen/uni/krasse-uni-panne-113-klausuren-als-altpapier-verbrannt-a-574708.html
Ich hatte in einer Klausur des 2. Examens übrigens vom Erstkorrektor 14 und vom Zweitkorrektor 5 Punkte. Der Zweitkorrektor (Professor) hat den Erstkorrektor (Rechtsanwalt) dann leider davon überzeugt, dass er Recht hat. ;(
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 12.04.2017 16:01]
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Bei mir hätte eine der beiden Strafrechtsklausuren im Ersten auch gerne auf dem Postweg verloren gehen können
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Achja, rantanplan, zu deiner Frage oben: Keine Ahnung.
Mein best guess: Ne Abtretung nach 398 BGB ist grundsätzlich formfrei. Deine Abtretungserklärung (d.h. das Angebot) unterliegt hier wahrscheinlich einem Formerfordernis aus dem Zwangsverwaltungsverfahren, dieses Formerfordernis wird für die Annahme aber nicht aufgestellt?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 12.04.2017 18:37]
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Dachte ich erst auch, aber im ZVG und in der ZwVwV steht Null dazu :wand:
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§ 403 BGB? Das geht jedenfalls in die Richtung. Habe allerdings keine Ahnung
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Wow, das isses! Das ist gar nicht das Rechtsgeschäft, nur die Urkunde darüber! Du bist mein Held!
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Stets zu Diensten. Kostenrechnung folgt.
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Nehmen Sie keine Interwebfamepoints, Herr Dr. Rincewind?
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Aber trotzdem doch nur auf Verlangen, oder? Hat das denn wer?
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Ja. Der Sachverhalt ist halt nicht sehr klar.
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Hier mal was ganz anderes: http://ipkitten.blogspot.de/2017/04/author-of-wall-street-charging-bull-is.html
Sehr interessanter Fall. Für die, die es nicht kennen: In Downtown Manhattan hat jemand vor zig Jahren den "Charging Bull" als Guerillakunst aufgestellt. Nunmehr wurde für eine Werbekampagne das "Fearless Girl" davor gestellt. Dadurch kann nun der Eindruck entstehen, dass der Charging Bull "böse" sei, keine Rücksicht auf Frauen nehme, etc. - denn das Fearless Girl trotzt ihm. Aber das sollte der Charging Bull eigentlich gar nicht aussagen.
Kurzum: Das später hinzugefügte Kunstwerk greift erheblich in die Wahrnehmung des vorher aufgestellten Kunstwerks ein...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 13.04.2017 10:00]
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Der Artikel schweigt aber auch darüber, an welchem Tag die Figur dort aufgestellt wurde.
War am 8. März, dem Weltfrauentag.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 13.04.2017 10:05]
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Crosspost aus dem Erklärbär.
Folgende Situation:
Mir ist vor einiger Zeit die Pumpe meiner AIO-Wasserkühlung (Corsair H110i GT) anderthalb Jahre nach Kauf hopsgegangen. Habe den Support angeschrieben und ohne Probleme einen komplett neuen CPU-Kühler auf Garantie zugeschickt bekommen. Zwischenzeitlich habe ich mir allerdings einen Luftkühler zugelegt. Der läuft prima, weshalb ich den zugeschickten Ersatzkühler auch gar nicht mehr in den Rechner einbauen möchte. Stattdessen würde ich ihn gerne über eBay loswerden.
Beim Kauf habe ich auf das Teil 5 Jahre Garantie bekommen. Wie sieht das denn nun beim Privatverkauf auf eBay aus?
Gerne würde ich natürlich die restliche Herstellergarantie (immerhin noch über drei Jahre) irgendwie übertragen können, aber das scheint gar nicht (so einfach) möglich. Reicht es bei einem erneuten Problem mit dem Kühler, wenn ich dem Käufer eine Rechnungskopie zur Verfügung stelle? Wie kann ich so was einigermaßen sicher in den Angebotstext schreiben?
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Zumindest auf dem Papier springen ja mittlerweile viele Kanzleien auf den work-life-balance-train auf. Mich würde interessieren, wie das in der Praxis gehandhabt wird.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 18.04.2017 21:26]
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Hengeler hat das jetzt auch.
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Baker und McDermott sind auch schon vor einer Weile mitgezogen.
Eigentlich fände ich es hier in meiner US Bude ja ziemlich cool, die Arbeitszeiten sind nur jetzt im Ref bei ner 4 Tagewoche schon jenseits der 40 Stunden und für mich langfristig absolut inakzeptabel.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |