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Ich hab gestern ausnahmsweise noch eine E-Mail von 23.45 bis 00.45 geschrieben. Aber ich war - wie eigentlich immer - so zwischen 18.50 Uhr und 19.20 Uhr raus. Ist natürlich immer noch lang, aber ok. In der Mittagspause kann ich auch mal für 90 Minuten verschwinden (Sport) oder morgens 1-2h später kommen, wenn irgendwas ist (Handwerker, Möbellieferung, neue Putzfrau im Empfang nehmen, was weiß ich). Kernarbeitszeiten sind also 9-19 Uhr, mit viel Flexibilität. Wenn mir dann aber Freunde in WhatsApp um 17:10 Uhr Bilder vom Grill schicken, werde ich schon wehmütig
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 19.04.2017 10:12]
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Konstellation:
Beklagte verkündet Dritter den Streit. Dritte tritt auf Beklagtenseite bei. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen. Die Streitverkündete könnte qualifiziert bestreiten.
Möglich müsste das sein, da ein solches qualifiziertes Bestreiten ja nicht im Widerspruch zum Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten stünde. Und ja, vermutlich wäre es auch angezeigt das zu tun.
Nun die Frage:
Besteht aus irgendeinem Grund auch eine Pflicht der Streitverkündeten qualifiziert zu bestreiten?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von BoMaN am 27.04.2017 21:58]
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Der Streitverkündete muss sich überhaupt nicht äußern.
¤: Prozessual. Aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis kann sich das im Innenverhältnis natürlich schon ergeben. Aber das wird erst im Regreßprozess geprüft.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 27.04.2017 22:00]
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Das qualifizierte bestreiten ist doch im Interesse des Streitverkündungsempfängers, weil die Feststellungen nach betritt im Folgeprozess binden. Ist auch im Interesse der Beklagten im aktuellen Prozess. Außer, man will verlieren...
E. Ok, gefragt war nur nach der Pflicht, aber in welchem Szenario sollte man auf das qualifizierte bestreiten überhaupt verzichten?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 28.04.2017 5:11]
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Ich mutmaße, dass es um Dinge geht, die nicht nach außen dringen sollen.
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| Zitat von smoo
Ich hab gestern ausnahmsweise noch eine E-Mail von 23.45 bis 00.45 geschrieben. Aber ich war - wie eigentlich immer - so zwischen 18.50 Uhr und 19.20 Uhr raus. Ist natürlich immer noch lang, aber ok. In der Mittagspause kann ich auch mal für 90 Minuten verschwinden (Sport) oder morgens 1-2h später kommen, wenn irgendwas ist (Handwerker, Möbellieferung, neue Putzfrau im Empfang nehmen, was weiß ich). Kernarbeitszeiten sind also 9-19 Uhr, mit viel Flexibilität. Wenn mir dann aber Freunde in WhatsApp um 17:10 Uhr Bilder vom Grill schicken, werde ich schon wehmütig
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Du arbeitest ja auch nicht bei einer US Bude, wenn ich mich recht erinnere.
Da sorgt alleine der Zeitunterschied zum Mutterschiff für längere Kernarbeitszeiten.
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| Zitat von BoMaN
Ich mutmaße, dass es um Dinge geht, die nicht nach außen dringen sollen.
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Ich hab's auch schon erlebt, dass der Streitverkündete auf Seiten des Gegners beigetreten ist
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Oh wow. Keine Ahnung warum, aber schon beim Lesen der Überschrift hätte ich erwartet, dass das entsprechende Gericht in Bayern oder in Köln liegt.
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Könnte sich jemand mal eben folgenden Paragraphen durchlesen und mir sagen ob ich richtig liege?
§ 63 LBG
Aus §63 LBG entnehme ich dass eine künstlerische Nebentätigkeit nicht genehmigungspflichtig ist.
In Absatz 2 wird von einer Anzeigepflicht bei einer vergüteten Tätigkeit gesprochen.
In Absatz 3 steht allerdings dass eine Anzeigepflicht nach Absatz 2 nicht besteht, wenn die Vergütung insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet.
Habe ich also richtig verstanden, dass ich eine vergütete künstlerische Nebentätigkeit, welche jedoch nicht mit mehr als 1200 Euro vergütet wird und ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, weder anzeigen noch genehmigen lassen muss?
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Wenn du nicht noch mehr Nebentätigkeiten hast nicht (da wird ja zusammengerechnet).
Aber Achtung, DJ ist keine künstlerische Tätigkeit
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Doch, ist es, bzw sollte es jedenfalls sein.
Hat mir einer vom Finanzamt sogar mal gesagt. Allerdings wollte sein Kollege davon dann nichts mehr wissen.
Auflegen ist normalerweise mehr, als nur Play zu drücken. Songauswahl und mixen oder scratching sind nicht nur reines Handwerk...
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Doch, ist es,
(...)
Hat mir einer vom Finanzamt sogar mal gesagt. Allerdings wollte sein Kollege davon dann nichts mehr wissen.
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Eben.
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Meiner Erfahrung nach orientieren sich die Finanzämter dabei an den Regelungen des Künstlersozialgesetzes:
§ Künstlersozialversicherungsgesetz
Das bloße abspielen von Musik ist keine künstlerische Tätigkeit.
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Wo sie doch sonst nicht müde werden zu betonen, dass sozialrechtliche oder gar zivilrechtliche Begriffe für sie KEINERLEI Bedeutung haben!
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Wie gesagt, DJing beschränkt sich regelmäßig nicht auf das bloße abspielen von Musik
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"Der Angeklagte ging daher davon aus, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handele"...
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Code: |
§ 306f StGB Herbeiführen einer Brandgefahr
(1) Wer fremde
1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2. [...]
3. [...]
4. [...]
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise
in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. |
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Kann mir jemand erklären, was Absatz 2 genau regeln soll? Ich kapiere den Unterschied nicht. Die Herbeiführung einer Brandgefahr ist doch nach Absatz 1 bereits unter Strafe gestellt. Könnte ich nicht jeden Fall, der unter Absatz 2 fällt, genauso gut unter Absatz 1 subsummieren? Das ist doch eh dasselbe Strafmaß. Irgendwie scheint mir Absatz 2 total überflüssig zu sein, oder stehe ich gerade auf dem Schlauch?
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von Tigerkatze am 07.05.2017 9:18]
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Deine eigenen Sachen darfst du anstecken.
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Abs. 2 kommt dran, wenn man dabei auch noch jemanden gefährdet.
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| Zitat von Jellybaby
Abs. 2 kommt dran, wenn man dabei auch noch jemanden gefährdet.
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Und, wie Absonoob korrekt schrieb, fällt das Merkmal "fremd" bei Abs. 2 weg. Darauf wird explizit nicht verwiesen.
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Achso! Das macht Sinn, danke! Ich finde es aber sehr missverständlich formuliert, muss ich sagen. In Absatz 1 wird die Sache schließlich als "fremd" bezeichnet (so liest es sich zumindest, auch wenn das anscheinend nicht unter die "Bezeichnung" in Absatz 2 fällt.
Das zusätztliche Erfordernis der Gefährdung war mir natürlich klar, mich hat aber derselbe Strafrahmen verwirrt, weil es sich liest, als sei es eine Qualifikation.
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Hallo Juristenthread, habe diesen Post ausm Erklärbär hierher umgezogen, weil vielleicht besser passend...
Es geht um KV.
Folgendes Szenario: Person ist 4.5 Jahre im öffentl. Dienst, dann ab jetzt 3 Jahre verbeamtet auf Zeit. Beide Verdienste sind immer unter der Wahlfreigrenze KV. Nach Beamtenzeit in freie Wirtschaft, voraussichtlich dann über KV-Wahlfrei-Betrag.
Nun will die Person vermeiden, entweder
- sich die drei Beamtenjahre freiwillig gesetzlich vollzuversichern für Schweinekohle (knapp 800¤, allein zu tragen da kein Arbeitgeberanteil, keine Beihilfe bei freiwilliger GKV, würde grob 18000¤ Mehrkosten während der drei Beamtenjahre bedeuten)
- sich zwar günstig mit Beihilfe privat drei Beamtenjahre lang zu versichern, dann aber für immer in der PKV gefangen zu sein (Beispiel:2 Kinder, je ca. 150¤ Versicherungsprämie bis sie 25 Jahre alt sind: Mehrkosten von ~90000¤ ggü. 0 ¤ bei kostenloser GKV-Mitversicherung, außerdem Unwägbarkeiten des PKV-Business)
Auszug aus dem SGB 5:
| § 9 SGB V Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt, | |
Kann man sich nun als Ausweg:
- z.B. 2 Jahre und 11 Monate privat versichern
- dann für den letzten Beamtenmonat freiwillig gesetzlich versichern
- dann, in der freien Wirtschaft mit Verdienst über Wahlfreibetrag, gesetzlich pflichtversichert sein?
Oder gar einfach nachher wieder zurück, weil ja
| in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; | |
beides zutrifft? Vor dem Ausscheiden = Vor dem Tag der Verbeamtung, und da wurde ja viereinhalb Jahre im öff. Dienst GKV-versichert geknechtet.
So interpretiere ich den Auszug aus dem SGB 5.
Auch wenn das doch bedeuten würde, dass fast jeder zurück in die GKV könnte, weil fast jeder vor dem Ausscheiden diese Bedingungen erfüllt? Wo ist der Haken?
Hat da irgendjemand eine Idee / kann was dazu sagen?
Vielen Dank für jeden Input!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Jack der Feinripper am 07.05.2017 10:23]
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| Zitat von Tigerkatze
Ich finde es aber sehr missverständlich formuliert, muss ich sagen. In Absatz 1 wird die Sache schließlich als "fremd" bezeichnet (so liest es sich zumindest, auch wenn das anscheinend nicht unter die "Bezeichnung" in Absatz 2 fällt.
Das zusätztliche Erfordernis der Gefährdung war mir natürlich klar, mich hat aber derselbe Strafrahmen verwirrt, weil es sich liest, als sei es eine Qualifikation.
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Im Prinzip wird nur die Liste aus Absatz 1 recycelt - und nur die. Ich musste es aber auch dreimal lesen, bis ich es gerafft habe.
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Private Krankenversicherung kann man in der Regel nur zum Jahresende kündigen. Für alles andere würde ich Kontakt mit der Beratung einer gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen. Da die eh immer um Mitglieder bemüht sind sollten die auch helfen wollen.
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| Zitat von Absonoob
| Zitat von Tigerkatze
Ich finde es aber sehr missverständlich formuliert, muss ich sagen. In Absatz 1 wird die Sache schließlich als "fremd" bezeichnet (so liest es sich zumindest, auch wenn das anscheinend nicht unter die "Bezeichnung" in Absatz 2 fällt.
Das zusätztliche Erfordernis der Gefährdung war mir natürlich klar, mich hat aber derselbe Strafrahmen verwirrt, weil es sich liest, als sei es eine Qualifikation.
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Im Prinzip wird nur die Liste aus Absatz 1 recycelt - und nur die. Ich musste es aber auch dreimal lesen, bis ich es gerafft habe.
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ich verstehe das so, dass nu der letzte Teilsatz den Unterschied macht?
| ...und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (die nicht die eigentliche Anlage aus Abs.1 sind) gefährdet | |
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| Zitat von Jellybaby
ich verstehe das so, dass nu der letzte Teilsatz den Unterschied macht?
| ...und dadurch Leib oder Leben
eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (die nicht die eigentliche Anlage aus Abs.1 sind) gefährdet | |
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Bei gleichem Strafmaß wäre Absatz 2 dann aber redundant, weil diese Fälle bereits (auch) von Absatz 1 erfasst werden würden. Der erste Absatz fordert ja nicht einmal Gefährdung von Leib und Leben oder von Sachen, deren Wert bedeutend ist. Er kann sie aber im Zweifel auch mit einschließen.
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Bei fremden Sachen machst du dich immer strafbar, bei deinen eigenen nur wenn du weitere Personen/erhebliche Sachwerte gefährdest: "Zündeln ist böse, ausser wenn du nur mit deinem eigenen Zeug zündelst. Dann sieh aber zu, dass dein Zeug nicht mit anderem Zeug zündelt."
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du zündelst ja nicht mal in diesem Fall.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |