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da mich grad ne Freundin gefragt hat – wie war das nochmal bei folgender Konstellation:
A entwendet die EC-Karte mitsamt PIN von B und will damit ein einkaufen gehen. An der Kasse: a) Er muss den PIN eingeben; b) er muss unterschreiben.
Wann war nochmal 263 und wann 263a einschlägig?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 17.07.2019 0:23]
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Der Vermieter meiner Mutter will die Garage kündigen, die Teil des Mietvertrags ist.
Problem: Erbengemeinschaft, die Wohnung gehört meiner Mutter und meiner Tante, die Mieterin ist die Tocher meiner Tante.
Grund: Das Auto passt nicht in die Garage
Meine Mutter ist natürlich nicht begeistert und reagiert einfach nicht auf die Kündigung. Gibts rechtliche, handfeste Sachlagen?
https://www.kuendigungsfristen.net/mietrecht/garage/#Was_darf_ich_in_meiner_Garage_machen
Scheinbar geht das nicht. Ideen - Tipps?
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Wenn mit der Wohnung mitvermietet - keine Chance. Nur bei separaten Mietverträgen.
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Ich stelle gerade einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 II ZPO via das beA an ein kleines Amtsgericht. \o/
Hab letzte Woche außerdem meine erste Klage per beA an einem Amtsgericht eingereicht. Dort wurde diese erstmal zweifach ausgedruckt und dem Gegner geschickt
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So in etwa kam ich mir vor
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Wie bezeichnet Ihr die Dateinamen der Schriftsätze im beA?
Ich benutze aktuell das folgende Format:
25-O-28-19_Klage_Klageerwiderung_meyer_gg_mueller_26-07-19.pdf
Neueingang_Klageschrift_meyer_gg_mueller_26-07-19.pdf
Aber das ist ganz schön sperrig. Weiß außerdem jemand, ob Leerzeichen erlaubt sind? Umlaute sind es ja nicht, da können - je nach Gericht - dann die Dateien nicht ausgedruckt werden
Einerseits sollen ja alle möglichen Informationen schon in den Dateinamen, andererseits wird aber auf die Begrenzung der Länge des Dateinamens hingewiesen
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Ich benenne die Parteien zB nicht, ebenso packe ich auch nicht das Gerichtszeichen mit in den Dateinamen. Das ergibt sich doch schon aus der AZ Eingabe in der Nachricht selbst. Das gab bisher keine Probleme.
Leerzeichen in der Datei weiß ich auch nicht, unser bea Buch aus dem Sekretariat schweigt sich dazu aus. Ich nehme daher Bindestriche.
In der Bezeichnung beim Einspeichern kannst du aber mit Leerzeichen arbeiten.
E: Gerade noch gesehen: In den Empfehlungen von der rak hh haben sie Leerzeichen in den Dateinamen in den Beispielen drin. Insofern geht das wohl.
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Virus.exe.pdf
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Ich stelle gerade einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 II ZPO via das beA an ein kleines Amtsgericht. \o/
Hab letzte Woche außerdem meine erste Klage per beA an einem Amtsgericht eingereicht. Dort wurde diese erstmal zweifach ausgedruckt und dem Gegner geschickt
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Bspw. in NRW gibt es in Zivilsachen noch gar keine eAkte. Es ist nur der elektronische Postweg für den Eingang eröffnet; den Ausgang noch nicht.
Die Umstellung erfolgt dann schrittweise. Neueingänge werden ab Zeitpunkt X elektronisch geführt. Dann vorhandene Altakten bleiben Papier, d.h. Neueingänge werden weiterhin ausgedruckt (wenngleich ggf. elektronisch an den Gegner zugestellt). Für einen Übergangszeitraum gibt es dann beides. Dieser Zeitraum dürfte lang ausfallen.
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Boah, weiß jemand zufällig, wie genau die Übertragung von Beteiligungen an Aktienfonds rechtlich vonstatten geht? Ich finde dazu irgendwie nichts.
Fall: Jemand soll sein Wertpapierdepot an einen anderen übertragen. In dem Depot befinden sich die Beteiligungen an
zwei Investmentfonds (der vornehmlich in Aktien und festverzinsliche Wertpapiere investiert). Wenn derjenige dem nicht freiwillig nachkommt, müsste er m.E. ja auf Abgabe einer Willenserklärung verklagt werden.
Bei der Übertragung des Depots und der darin enthaltenen Fondsanteile handelt es sich ja nicht direkt um Aktien, sondern um anteilige Beteiligungen an einem Sondervermögen. (e. die müssen aber wohl auch verbrieft werden)
Könnte der Antrag also lauten "Zustimmung zu erteilen zur vollständigen Übertragung Depots A bei der A-Bank auf das Depot B bei der B-Bank"? (das würde die Abtretung beinhalten sowie die Anweisung an die eigene Bank, die entsprechende Umbuchung vorzunehmen)
Faktisch läuft die Übertragung ja dergestalt ab, dass beide Parteien ein von der Bank vorgefertigtes Formular unterschreiben. Darin ist aber stets nur die Rede von der "Übertragung der Investmentfondsanteile" auf das bezeichnete Depot bei der Empfängerbank.
e. meh, Fondsanteile werden gem. § 95 KAGB ja auch verbrieft :/
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[Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 06.08.2019 14:37]
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Mir wurde letztens der Fall einer (tatsächlich) weit entfernten Stadt berichtet, in dem die zwei einzigen Arbeitgeber mit quasi identischen Anforderungen an das Personal miteinander vereinbart haben, sich nicht gegenseitig das Personal abzuwerben.
Das ging dann sogar so weit, dass ein sich bei A bewerbender Angestellter von B keine Anstellung erhalten hat, weil der aktuelle Arbeitgeber interveniert hat. Woher auch immer der das wusste.
Sowohl die Vereinbarung als auch die Intervention kommen mir illegal vor, ich könnte aber das Delikt nicht benennen. Täuscht mein Gefühl? Was wäre denn da das Delikt?
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| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Wie bezeichnet Ihr die Dateinamen der Schriftsätze im beA?
Ich benutze aktuell das folgende Format:
25-O-28-19_Klage_Klageerwiderung_meyer_gg_mueller_26-07-19.pdf
Neueingang_Klageschrift_meyer_gg_mueller_26-07-19.pdf
Aber das ist ganz schön sperrig. Weiß außerdem jemand, ob Leerzeichen erlaubt sind? Umlaute sind es ja nicht, da können - je nach Gericht - dann die Dateien nicht ausgedruckt werden
Einerseits sollen ja alle möglichen Informationen schon in den Dateinamen, andererseits wird aber auf die Begrenzung der Länge des Dateinamens hingewiesen
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https://www.golem.de/news/bea-besonderes-elektronisches-anwaltspostfach-kann-kein-deutsch-1908-142978.amp.html
Zum Thema Umlaute noch einmal. Bfh bestätigt, beA ist dum.
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| Zitat von Gottes_Sohn666
| Zitat von Eiskrem-Kaiser
Wie bezeichnet Ihr die Dateinamen der Schriftsätze im beA?
Ich benutze aktuell das folgende Format:
25-O-28-19_Klage_Klageerwiderung_meyer_gg_mueller_26-07-19.pdf
Neueingang_Klageschrift_meyer_gg_mueller_26-07-19.pdf
Aber das ist ganz schön sperrig. Weiß außerdem jemand, ob Leerzeichen erlaubt sind? Umlaute sind es ja nicht, da können - je nach Gericht - dann die Dateien nicht ausgedruckt werden
Einerseits sollen ja alle möglichen Informationen schon in den Dateinamen, andererseits wird aber auf die Begrenzung der Länge des Dateinamens hingewiesen
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https://www.golem.de/news/bea-besonderes-elektronisches-anwaltspostfach-kann-kein-deutsch-1908-142978.amp.html
Zum Thema Umlaute noch einmal. Bfh bestätigt, beA ist dum.
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Jup, und nach der Rechtsprechung des BGH zur Anwaltshaftung muss jeder Anwalt diese wie jede andere Entscheidung kennen, daher wird der Nächste keine Wiedereinsetzung mehr bekommen.
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Daher die Info.
beA wird uns glaube ich noch eine ganze Zeit beschäftigen, kritische fristwahrende Geschichten habe mich auch noch nicht dran getraut.
Einen ss vor der Güte nicht vollständig zu schicken, ist wohl zu verkraften, irgendeine Berufungsfrist zu verballern, was anderes.
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Ich habe letzte Woche eine Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung vorab per Telefax und zugleich per beA versandt. Genau deshalb.
Edit: Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung ist ein geiles Wort
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -rantanplan- am 06.08.2019 21:36]
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Kann man bei der Antragstellung für ein gerichtliches Mahnverfahren irgendwas großartig falsch machen? Oder doch gleich zum Anwalt?
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Heute fand der Folgetermin in der auf S.33 geschilderten Angelegenheit
Der Gegner ist natürlich wie der große Zampano aufgetreten. Außerdem hat er sich darüber beschwert, wie ich, laut dem ihn nun nicht mehr vertretenden Anwalt, eben diesen in der letzten Verhandlung angegangen sei (). Darüber hinaus hat er seine Androhung, mir die Leviten zu lesen, aber dann doch nicht wahr gemacht
Naja, die Beweisaufnahme ging zu unseren Gunsten aus, aber zur Vermeidung wirtschaftlich unsinniger weiterer Kosten wurde jetzt widerruflich ein Vergleich 45/55 geschlossen. :shrug:
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Ist hier eigentlich jemand von Euch im Bereich Vereinsrecht kundig?
Oder haben wir sogar einen NotarIn hier?
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Ich habe (gegen einen ehemaligen Mandanten) nun mehrere Titel erworben. Bei der Beantragung der Zwangsvollstreckung ist mir jetzt aufgefallen, dass das Gericht in einem davon (ein zu unseren Gunsten ergangenes Versäumnisurteil) die Zinsen weggelassen/vergessen hat, obwohl die beantragt waren (außerdem "§331 III" statt "§ 331 I"). Da müsste ja eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZP jederzeit möglich sein, oder?
Im Termin ist es mir nicht aufgefallen; ich meine mich nämlich daran zu erinnern, dass die Richterin das VU schon vorbereitet hatte (der Beklagte ist gerichtsbekannt).
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Da hätte ich als GenStA ein Gutachten zur Prozessfähigkeit beantragt...
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Ja das ist echt krass. Bevor ich den Link angeklickt hatte, hatte ich sowas vermutet wie "welche detaillierte Finesse des Fremdgelds hat er wohl falsch gemacht?". Aber... war gar nicht so detailliert und fein.
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Ey, Fremdgeld ist bei uns sakrosankt, und das ist auch gut so.
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Darf man Fremdgeld eigentlich länger als 3 Wochen auf dem eigenen Anderkonto behalten, wenn der Mandant zustimmt?
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Ich hab mir gerade den aktuellen BRAK-beA-Newsletter (https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2019/ausgabe-27-2019-v-882019/) durchgelesen.
Die BRAK, die das beA beauftragt hat und organisiert, schreibt tatsächlich:
Welche Sonderzeichen Schwierigkeiten bei der Weiterverarbeitung bereiten, ist nicht eindeutig. Nach derzeitigem Kenntnisstand hat bei der Dateibezeichnung die Verwendung von Buchstaben des deutschen Alphabets – bis auf Umlaute ä, ö, ü und ß –, aller Ziffern sowie der Zeichen Unterstrich, Minus und Punkt bislang nicht zu Problemen bei der Weiterverarbeitung auf Seiten der Justiz geführt.
Wtf. Wie kann die BRAK selber nicht wissen, welche Sonderzeichen Probleme bereiten. Oder anders gefragt: Selbst wenn sie es nicht wissen, wie können sie das als Organisator so freimütig zugeben...
Darf man jetzt eigentlich Leerzeichen benutzen?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 19.08.2019 11:29]
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |