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Folgender Sachverhalt:
Ein Freund von mir (ololol ich frage für einen Freund) hat ein Jobangebot bekommen. Er hat heute dort dem Angebot zugestimmt (Gehalt anhand der ERA Tabelle), da dieses Angebot noch durch den Betriebsrat muss. Der Vertrag zur Unterschrift ist also noch nicht da.
Was ihn nun interessiert: Er wird im März Vater und würde gerne ab der Geburt für einen Monat in Elternzeit und dann in ein paar Monaten nochmal für 2 Monate.
Das Arbeitsverhältnis würde zum 01.12. starten.
Wann muss er seinen potentiellen neuen AG darüber informieren, dass er während der Probezeit in Elternzeit gehen möchte? Vorab? Mit der Unterschrift? 8 Wochen vorher um im den speziellen Kündigungsschutz zu kommen?
Er will das natürlich früh dem AG mitteilen, sonst kann das ja als schlechter Start gewertet werden (kein Vertrauen und so).
Ideen?
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§ 16 und § 18 BEEG. Rein arbeitsplatztaktisch wäre es dumm, in der Probezeit aber vor den acht Wochen die Elternzeit zu melden . der Kündigungsschutz gilt nämlich erst acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Wenn der Eindruck im ach-so-wichtig ist (I call bullshit, aus eigener Erfahrung, ärgere mich in dem Zusammenhang bis heute), sollte er das Thema Elternzeit auf später verschieben. Sonst nach Beginn der acht, aber vor Beginn der sieben Wochen melden. Punkt.
¤: Nur dass wir uns richtig verstehen, das ist seit rund 10 Jahren geltendes Recht. Wenn's dem AG nicht passt, kann er ja nach Zimbabwe abwandern. Er hatte jedenfalls genug Zeit, sich bei ArbeitnehmerInnen im entsprechenden Alter gedanklich darauf vorzubereiten.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Absonoob am 19.08.2019 12:24]
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| Zitat von Absonoob
§ 16 und § 18 BEEG. Rein arbeitsplatztaktisch wäre es dumm, in der Probezeit aber vor den acht Wochen die Elternzeit zu melden . der Kündigungsschutz gilt nämlich erst acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Wenn der Eindruck im ach-so-wichtig ist (I call bullshit, aus eigener Erfahrung, ärgere mich in dem Zusammenhang bis heute), sollte er das Thema Elternzeit auf später verschieben. Sonst nach Beginn der acht, aber vor Beginn der sieben Wochen melden. Punkt.
¤: Nur dass wir uns richtig verstehen, das ist seit rund 10 Jahren geltendes Recht. Wenn's dem AG nicht passt, kann er ja nach Zimbabwe abwandern. Er hatte jedenfalls genug Zeit, sich bei ArbeitnehmerInnen im entsprechenden Alter gedanklich darauf vorzubereiten.
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Was genau war deine Erfahrung hier? Was hat es mit den "vor 7 Wochen" auf sich?
Ich hätte auch gesagt, frühestens ab den 8 Wochen Bescheid zu geben. Die Unsicherheit in der Probezeit bleibt ja sowieso bestehen (gehen wir davon aus, er fängt im Dezember an, das Kind kommt im März und er nimmt einen Monat, dann hat er danach sowieso noch 3 Monate Probezeit, in denen er gekündigt werden kann. Also einen wirklichen Mehrwert bringt es ja nicht.
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Meine Erfahrung war, dass ich dämlicher Trottel in der Probezeit unmittelbar nach der Entbindung an einer Schulung teilgenommen habe, die weniger als nichts gebracht hat, statt mit meinem Arsch im KH/zu Hause zu bleiben.
Die sieben Wochen sind der Vorlauf, den man gegenüber dem AG einhalten muss.
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Melde:
Startposttippfehler korrigiert und einen Link für Österreicher eingefügt, thx @Br41n0.
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Hallo pOT-Zivilrecht.
Folgender Fall:
Der Rettungsdienst tritt die Tür ein, weil ein Mieter einen Herzinfarkt hat und den Notruf gewählt hat. Inzwischen bewusstlos, kann die Tür nicht mehr aufmachen.
Haftet der Mieter (oder der Rettungsdienst) dem Vermieter?
Ich meine: Kein Verschulden, kein Schadenersatz; die Sanis waren gerechtfertigt, daher auch keine Zurechnung von deren Verschulden beim Mieter.
Oder übersehe ich was?
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Ich hab ja keine Ahnung von sowas, aber muss man die Wohnung nicht halbwegs vernünftig zurückgeben, inkl. Tür, auch ohne Verschulden?
Oder GoA für den Verunglückten?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 23.08.2019 11:46]
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Sehe ich auch so (wie rantanplan). Sollte die Wohngebäudeversicherung des Vermieters tragen, die nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Regress beim Mieter nehmen kann.
Das würde ich hier entspannt ausschließen.
Ggf. Ist bei dir BGH 19.11.2014 VIII zr 191/13 noch relevant, wenn die Gebäudehaftpflicht auf die Mieter umgelegt wurde.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Gottes_Sohn666 am 23.08.2019 11:49]
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| Zitat von smoo
Ich hab ja keine Ahnung von sowas, aber muss man die Wohnung nicht halbwegs vernünftig zurückgeben, inkl. Tür, auch ohne Verschulden?
Oder GoA für den Verunglückten?
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GoA für den Rettungsdienst!
Ich weiß, dass der Vermieter in der Regel im Rahmen der Instandhaltungspflicht auf den Kosten sitzen bleibt, aber nicht wirklich warum.
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Ich bin bei regulärem Jura so hart raus, meine Güte.
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| Zitat von smoo
Ich hab ja keine Ahnung von sowas, aber muss man die Wohnung nicht halbwegs vernünftig zurückgeben, inkl. Tür, auch ohne Verschulden?
Oder GoA für den Verunglückten?
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Der Mieter hat eben nur für verschuldet vertragswidrigen gebrauch einzustehen, Ausnahme: Schönheitsreparaturklausel (soweit wirksam).
GoA, hm, also ein Geschäft des Vermieters hat der Rettungsdienst mal sicher nicht ausgeführt, ich komm nicht weiter...
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Ich meinte auch für den Mieter, weil es ihn zu retten galt
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Klar, das ist echte berechtigte GoA gegenüber dem Mieter, würde einen Ersatzanspruch der Sanis hergeben, wenn die selber Aufwendungen hätten (z.B. sich einem Ersatzanspruch ausgesetzt sehen würden, aber genau das ist ja nicht so). Direktanspruch des V gegen M nach 831 scheitert an der Widerrechtlichkeit, 829 geht auchh nicht durch weil kein Fall von 827/828.
1004 fällt mir noch ein, aber...
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Stimmt, der VM will ja an seine Kohle.
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In einer optimalen Welt würde das wohl die Krankenversicherung zahlen, weil es "eine Maßnahme zu Behandlung des Patienten" gewesen ist.
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| Zitat von Armag3ddon
Puuuh. Tag der schriftlichen Ergebnisse.
Erleichterung, dass ich durch bin.
Etwas Enttäuschung, dass es bisher für eine Justizkarriere nicht reicht.
Hoffnung, da es in der Mündlichen noch möglich sein wird, das notwendige Prädikat zu erreichen.
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Geschafft. \o/
Die notwendige Notenverbesserung wurde erzielt.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 23.08.2019 17:42]
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Gratulation.
Jetzt erstmal lannnnnnge feiern
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Streber! Gratuliere!
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In welchem Bundesland brauch man mittlerweile noch ein Prädikat für den Staatsdienst? Glückwunsch jedenfalls!
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Hamburg.
Auf der entsprechenden Infoveranstaltung für Referendare hieß es:
Für die ordentliche Gerichtsbarkeit ist ein Doppelprädikat gern gesehen, ein Examen im guten 8,x-Bereich + Prädikat ziehen sie auch in Betracht.
Zum VG Hamburg (wo ich mein Auge drauf geworfen habe) weiß ich grob: Doppelprädikat gut, 20 Punkte aus beiden Examen besser.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 23.08.2019 18:20]
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Sehr schön, gratuliere!
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Dann lös mal meinen Mietrechtsfall, Herr Doppelprädikat!
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Die Klage wird abgewiesen.
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Okay, dann geh eben feiern!
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Wie sieht es denn mit § 904 S. 2 BGB aus?
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Uah, wow! Der war völlig außer Fokus, dabei ist das ja auch noch die sachenrechtliche Rechtfertigungsnorm - thx! Ab ins Richterzimmer!
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Da bin ich dann für alle am günstigsten!
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| Zitat von Armag3ddon
Da bin ich dann für alle am günstigsten!
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Schreib mir ne Rechnung mein Junge - oh wait, darfst du garnich
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Aufgabe des Tages: Verträge mit Influencern überarbeiten und dabei über deren Instagram Profile scrollen, um zu gucken, dass die nicht jüngst irgendwas dummes gepostet haben. "Dumm" ist da natürlich relativ zu sehen
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |