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Dienstreise
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Ich hänge gerade an einer 2018 durchgeführten inländischen (DE) Dienstreise:
- 5 Tage
- Mo: Anreisetag
- Fr: Abreisetag
- Frühstück und Mittag vom AG bezahlt und gestellt
- Für den Anreisetag haben wir Abendessen zusätzlich vor Ort gestellt bekommen
Laut LSt-Bescheinigung habe ich dafür 28,80¤ erhalten, die ich aus der Zeile 20 angebe. Entsprechend muss ich die Dienstreise auch in der Steuer angeben (über WISO).
Für die 3 vollen Tage (Di-Do) gelten die 24¤ Pauschale, wobei hier nur das Abendessen gilt. Somit komme ich auf die 28,80¤.
Aufgrund der Tatsache, dass Abendessen vom Montag (Anreise) und das Frühstück vom Freitag (Abreise) gestellt wurden, habe ich damals bei der Dienstreiseabrechnung keine zu erstattenden Kosten angegeben. Laut WISO gilt aber allgemein für An- und Abreisetag eine Pauschale von 12¤. Damals bin ich davon ausgegangen, dass ich den An- und Abreisetag nicht für Kosten angeben muss, da ja das Abendessen bzw. Frühstück an dem jeweiligen Tag gestellt wurde.
Habe ich da einen Fehler damals gemacht bzw. wie muss ich das nun korrekt im Programm angeben?
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Die 3-Monatsmarke war dann letzte Woche bei mir.
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| Zitat von Modmaker
Laut WISO gilt aber allgemein für An- und Abreisetag eine Pauschale von 12¤. Damals bin ich davon ausgegangen, dass ich den An- und Abreisetag nicht für Kosten angeben muss, da ja das Abendessen bzw. Frühstück an dem jeweiligen Tag gestellt wurde.
Habe ich da einen Fehler damals gemacht bzw. wie muss ich das nun korrekt im Programm angeben?
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Die 12¤ sind genauso eine Pauschale wie die 24¤ und genauso zu kürzen und zwar auch hier mit 0,4*24=9,6¤ für Mittagessen und Abendessen bzw 0,2*24=4,8¤ für Frühstück. Dh. die Kürzung führt dazu, dass man bei 0¤ landet.
Dürfte daher passen.
/Also steuerlich dürfte es passen, ob dein AG trotzdem was gezahlt hätte (was du entsprechend versteuern müsstest), musst du mit ihm klären...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 21.07.2019 9:20]
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Vermögenswirksame Leistungen im ÖD - ist das steuerlich absetzbar? Und wenn ja - wie? Taucht ja auf dem Lohnsteuerauszug nicht auf. Muss man da was einreichen? Was? Oder ist das generell Privatvergnügen und dem Fiskus Wurscht? Meine Frau hat halt grad das erste mal den Fall ...
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RushHour am 21.07.2019 9:31]
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Die Finanzämter hier sind echt fix. Am 7.7. digital eingereicht, am 11.7. ein paar Belege laut WISO hinterher geschickt, am 19.7. war der Steuerbescheid da.
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Nein, VL des Arbeitgebers/Dienstherrn erhöhen das Brutto und sind damit stpfl.
Die Beiträge insgesamt sind nicht abziehbar, sondern durch Arbeitnehmersparzulage (über die Steuererklärung) und/oder Wohnungsbauprämie (bei Bausparen o.Ä., gesonderter Antrag wird einem da zugeschickt) gefördert, sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
@RushHour natürlich.
Zum Einreichen: bei der Sparzulage seit einiger Zeit nicht mehr, da reicht es in der Steuererklärung den Haken zu setzen:
"Für alle vom Anbieter übermittelten elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen wird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 21.07.2019 9:28]
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Ähm ich habe gerade gelesen, dass
es sinnvoll ist, die Betriebsausgabenpauschale anzusetzen, wenn man kaum Betriebsausgaben hat.
Ist das richtig und gilt das auch für Grafikdesigner? Lese nur was von Journalisten und Schriftstellern
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Slutti am 21.07.2019 13:37]
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Najo wenn deine Ausgaben niedriger sind als die Pauschale, dann setzt die die Pauschale an. Sonst halt andersrum?
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| Zitat von GLG|Assassin
| Zitat von Modmaker
Laut WISO gilt aber allgemein für An- und Abreisetag eine Pauschale von 12¤. Damals bin ich davon ausgegangen, dass ich den An- und Abreisetag nicht für Kosten angeben muss, da ja das Abendessen bzw. Frühstück an dem jeweiligen Tag gestellt wurde.
Habe ich da einen Fehler damals gemacht bzw. wie muss ich das nun korrekt im Programm angeben?
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Die 12¤ sind genauso eine Pauschale wie die 24¤ und genauso zu kürzen und zwar auch hier mit 0,4*24=9,6¤ für Mittagessen und Abendessen bzw 0,2*24=4,8¤ für Frühstück. Dh. die Kürzung führt dazu, dass man bei 0¤ landet.
Dürfte daher passen.
/Also steuerlich dürfte es passen, ob dein AG trotzdem was gezahlt hätte (was du entsprechend versteuern müsstest), musst du mit ihm klären...
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Alles klar, das sich das auf die vollen 24¤ bezieht war mir nicht bewusst.
Um es dann nochmal richtig für mich zu verstehen, folgt dann schlüssig:
Montag: 12¤ für Anreisetag - 0,4*24¤ (Mittag) - 0,4*24¤ (Abendessen) = -7,2¤, d.h. 0¤
Freitag: 12¤ für Abreisetag - 0,2*24¤ (Frühstück) - 0,4*24¤ (Mittag)= -2,4¤, d.h. 0¤
Ist das richtig soweit?
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| Zitat von Poliadversum
Najo wenn deine Ausgaben niedriger sind als die Pauschale, dann setzt die die Pauschale an. Sonst halt andersrum?
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| Bei einigen selbstständig Tätigen gibt es die Möglichkeit anstelle aller aufgetretenen Kosten eine Pauschale für Betriebsausgaben anzusetzen. Die Ausgaben können ohne Nachweise und Vorlegen von Belegen abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf bei folgenden Tätigkeiten berücksichtigt werden:
hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit,
wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit,
nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit,
Hebammen und
Tagesmütter. | |
Also darf man es scheinbar in einer hauptberuflich künstlerischen Tätigkeit nicht?!
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Das weiß ich leider nich', seitdem ich das hauptberuflich mache, macht meine Steuer n Profi
Aber es liest sich wirklich so.
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| Zitat von Modmaker
Ist das richtig soweit?
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Jep.
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Hm.
Meine Krankenkasse hat mir eine Bestätigung für die Steuererklärung geschickt.
Darin führen Sie für 2018 den Zeitraum 04.2018 - 12.2018 auf.
Wieso wird denn das erste Quartal nicht zum Jahr gerechnet?
Ich habe gerade mal in der Bestätigung für das Vorjahr geschaut, und da wurd dann 01.2018 - 04.2018 mit für das Jahr 2017 geführt.
Gehört das so?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Slutti am 21.07.2019 14:18]
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Abgeschickt. Mal sehen, wie lange es dieses Jahr dauert...
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Ich hab dann mal die erste Runde an Nachfragen beantwortet...
Ich brauch doch das Geld :/
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| Zitat von GLG|Assassin
| Zitat von Modmaker
Ist das richtig soweit?
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Jep.
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Die Firma dankt!
Dann wäre es auch fast geschafft. Aber eine Verständnisfrage hätte ich noch.
WISO sagt nun, dass ich einen Kleckerbetrag von 5,28¤ nachzahlen soll. Da ich dieses Jahr ziemlich unter allen Pauschalen liege, müsste doch eigentlich genau 0¤ Differenz am Ende herauskommen, oder? Nach meinem Verständnis wäre in meinem Fall die Lohnsteuer gleich der anzusetzenden Einkommenssteuer, da ich keine weiteren Einkünfte jeglicher Art habe.
Als Vergleich habe ich mal meine auf das Jahr einzubehaltene Lohnsteuer + Soli im Rechner vom BMF berechnen lassen, die genau mit den Werten meines Lohnsteuerbescheids des AG übereinstimmt.
Nach der Berechnung von WISO (Bruttoarbeitslohn unter Berücksichtigung der Pauschbeträge, beschränkt und unbeschränkt abziehbare Kosten) kommt ein Wert für das zu versteuernde Einkommen heraus, der im Endeffekt einen leicht erhöhten Betrag für die festzusetzende Einkommenssteuer + Soli festsetzt.
Mir ist aufgefallen, dass WISO hier auf volle Zahlen auf bzw. abgerundet hat. Ist das der Grund warum ein leicht erhöhter Betrag für die Einkommenssteuer + Soli fällig wird? Und rechnet das Amt genauso gerundet wie das Programm, sodass ich bei einer Einreichung dann die 5,28¤ nachzahlen müsste (habe keine Abgabepflicht)?
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Ich bin im Mai aus der Kirche ausgetreten, dennoch wird mir in der Juliabrechnung (Juni natürlich auch) weiterhin Kirchensteuer abgezogen.
Ist das normal so? Habe bei der HR nachgefragt, die meinte sie hätten nichts vom Bürgeramt o.ä. bekommen.
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| Zitat von RageQuit
Ich bin im Mai aus der Kirche ausgetreten, dennoch wird mir in der Juliabrechnung (Juni natürlich auch) weiterhin Kirchensteuer abgezogen.
Ist das normal so? Habe bei der HR nachgefragt, die meinte sie hätten nichts vom Bürgeramt o.ä. bekommen.
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Sollte eigentlich schon soweit sein.
| Abhängig vom Bundesland gilt der Krichenaustritt ab dem Kalendermonat, in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, oder aber ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
Hinweis
Früher gab es in einigen Bundesländern den sog. "Reuemonat", d.h. die Kirchensteuerpflicht endete erst einen Monat nach dem Austrittsmonat. Dies galt für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen.
Doch inzwischen wurde der Reuemonat zur Vereinheitlichung der kirchensteuerlichen Regelungen im Bundesgebiet abgeschafft, d.h. der Kirchenaustritt wird in dem Kalendermonat wirksam in dem er erklärt wurde. | |
https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2018/2410/ab_wann_muss_man_nach_einem_kirchenaustritt_keine_kirchensteuer_mehr_zahlen
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Danke, ich ruf mal bei denen an :/
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falscher "erkär" thread.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -hi7.eM.hiGh- am 25.07.2019 9:15]
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Folgendes.
Mein Studium zw. 2008 - 2015 war anscheinend ein Zweitstudium
(weil ich zwischen Schulzeit und diesem o.g. Studium eine Ausbildung abgeschlossen habe)
Ausgaben im Studium waren nur Semester- bzw Studiengebühren, sonst nichts (was ich belegen könnte...eigentlich gab es einfach nichts.)
Ab Alter 25, also 08.2013 kamen nur noch Krankenversicherungsgebühren dazu- von knapp über 80 euro oder so.
Nun les ich ständig was von pauschalen 1000 Euro Werbungskosten.
Meine Frage also: Stimmt das mit den pauschalen 1000E Werbungskosten und wenn ja - wie gebe ich das online an?
wenn nicht: Wo trage ich Semester- bzw Studiengebühren an? Pro semester müssten das 375e + ca 330e sein (ergo eigentlich über 1000e im Jahr)
edit: Die Studiengebühren hatte ich gestundet, in der Summe habe ich 3000E im Jahre 2016 (also wo ich schon angefangen hatte zu arbeiten) auf einmal bezahlt. Muss ich das dann für die Steuererklärung 2016 eintragen als studienbezogene Werbungskosten?
Edit2:
Wie zum Teufel kann man Vorjahreserklärungen senden? Um es simpel zu halten, hab ich die Erklärungen für 2012 bis 2017 per ElsterFormular ausgefüllt. Soll ich einfach jede einzelne Erklärung ans Finanzamt senden und gut ist? Ich möchte ja eine gesammte Erklärung von 2012 - 2018 abgeben. Aber die Programme bieten immer nur für das Jahr einen Sendebutton.
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[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von _Kiddo_ am 29.07.2019 0:35]
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| Zitat von Modmaker
| Zitat von GLG|Assassin
| Zitat von Modmaker
Ist das richtig soweit?
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Jep.
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Die Firma dankt!
Dann wäre es auch fast geschafft. Aber eine Verständnisfrage hätte ich noch.
WISO sagt nun, dass ich einen Kleckerbetrag von 5,28¤ nachzahlen soll. Da ich dieses Jahr ziemlich unter allen Pauschalen liege, müsste doch eigentlich genau 0¤ Differenz am Ende herauskommen, oder? Nach meinem Verständnis wäre in meinem Fall die Lohnsteuer gleich der anzusetzenden Einkommenssteuer, da ich keine weiteren Einkünfte jeglicher Art habe.
Als Vergleich habe ich mal meine auf das Jahr einzubehaltene Lohnsteuer + Soli im Rechner vom BMF berechnen lassen, die genau mit den Werten meines Lohnsteuerbescheids des AG übereinstimmt.
Nach der Berechnung von WISO (Bruttoarbeitslohn unter Berücksichtigung der Pauschbeträge, beschränkt und unbeschränkt abziehbare Kosten) kommt ein Wert für das zu versteuernde Einkommen heraus, der im Endeffekt einen leicht erhöhten Betrag für die festzusetzende Einkommenssteuer + Soli festsetzt.
Mir ist aufgefallen, dass WISO hier auf volle Zahlen auf bzw. abgerundet hat. Ist das der Grund warum ein leicht erhöhter Betrag für die Einkommenssteuer + Soli fällig wird? Und rechnet das Amt genauso gerundet wie das Programm, sodass ich bei einer Einreichung dann die 5,28¤ nachzahlen müsste (habe keine Abgabepflicht)?
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Ich denke, dass das Finanzamt da genau rechnet und nicht rundet.
Wenn du wie du geschrieben hast, eine Antragsveranlagung bist, sollte dein Steuerbescheid bei einer Nachzahlung allerdings einen Hinweis auf die Möglichkeit den Antrag wieder zurückzuziehen enthalten.
Du kannst also, sofern sich aufgrund der Abgabe tatsächlich eine Nachzahlung ergibt und du keine Pflichtveranlagung bist, deine abgegebene Steuererklärung quasi zurücknehmen, so dass du keine Steuern nachzahlen musst, was du bei einer Nichtabgabe der Steuererklärung ja hättest auch nicht tun müssen.
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| Zitat von _Kiddo_
Folgendes.
Mein Studium zw. 2008 - 2015 war anscheinend ein Zweitstudium
(weil ich zwischen Schulzeit und diesem o.g. Studium eine Ausbildung abgeschlossen habe)
Ausgaben im Studium waren nur Semester- bzw Studiengebühren, sonst nichts (was ich belegen könnte...eigentlich gab es einfach nichts.)
Ab Alter 25, also 08.2013 kamen nur noch Krankenversicherungsgebühren dazu- von knapp über 80 euro oder so.
Nun les ich ständig was von pauschalen 1000 Euro Werbungskosten.
Meine Frage also: Stimmt das mit den pauschalen 1000E Werbungskosten und wenn ja - wie gebe ich das online an?
wenn nicht: Wo trage ich Semester- bzw Studiengebühren an? Pro semester müssten das 375e + ca 330e sein (ergo eigentlich über 1000e im Jahr)
edit: Die Studiengebühren hatte ich gestundet, in der Summe habe ich 3000E im Jahre 2016 (also wo ich schon angefangen hatte zu arbeiten) auf einmal bezahlt. Muss ich das dann für die Steuererklärung 2016 eintragen als studienbezogene Werbungskosten?
Edit2:
Wie zum Teufel kann man Vorjahreserklärungen senden? Um es simpel zu halten, hab ich die Erklärungen für 2012 bis 2017 per ElsterFormular ausgefüllt. Soll ich einfach jede einzelne Erklärung ans Finanzamt senden und gut ist? Ich möchte ja eine gesammte Erklärung von 2012 - 2018 abgeben. Aber die Programme bieten immer nur für das Jahr einen Sendebutton.
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Die 1.000¤ sind eine Werbungskostenpauschale, die automatisch berücksichtigt wird. Beispielsweise auch bereits bei der Ermittlung der einbehaltenen Lohnsteuer durch deinen Arbeitgeber.
Ebenso werden sie automatisch bei der Ermittlung der Steuerschuld durch das Finanzamt berücksichtigt.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in dem Jahr auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (bspw. normales Angestelltenverhältnis) bezogen wurden.
Würden keine Einkünfte bezogen, wie es im Studium ja meist der Fall ist („450¤-Jobs“ sind außen vor und werden anders besteuert), wird auch keine Pauschale angesetzt.
Sprich, wenn du keine Einkünfte in den Jahren erzielt hast, musst du die tatsächlichen Kosten ansetzen. Das geschieht in den Werbungskosten auf der Anlage N.
Für die gilt das Zu-und Abflussprinzip, das heißt die Kosten sind dann abziehbar, wenn sie letztlich bezahlt wurden. Bei einer gebündelten Zahlung in einem Jahr, sind in diesem Jahr also alle in diesem Jahr gezahlten Kosten abziehbar.
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Die Jahre vor 15 brauchst du übrigens nicht mehr machen, da ist die Festsetzungsfrist abgelaufen.
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Aufgrund der Anlaufhemmung des §170 Abs.2 Nr.1 AO sollten lediglich die Jahre vor 2012 verjährt sein.
Also ab 2012 kann die Steuererklärung abgegeben und auch noch veranlagt werden.
Ich gehe einfach mal davon aus, dass bisher keine Erklärung abgegeben wurde.
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Moment, ist es bei Kiddo denn keine Antragsveranlagung?
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Du hast Recht.
Ich war auf dem falschen Weg.
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56 EStDV regelt aber, dass Verlustfeststellung zu einer Pflichtveranlagung wird und demnach 7 Jahre möglich ist.
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |