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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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Modmaker

AUP Modmaker 08.08.2011
Dienstreise
Ich hänge gerade an einer 2018 durchgeführten inländischen (DE) Dienstreise:


  • 5 Tage
  • Mo: Anreisetag
  • Fr: Abreisetag
  • Frühstück und Mittag vom AG bezahlt und gestellt
  • Für den Anreisetag haben wir Abendessen zusätzlich vor Ort gestellt bekommen


Laut LSt-Bescheinigung habe ich dafür 28,80¤ erhalten, die ich aus der Zeile 20 angebe. Entsprechend muss ich die Dienstreise auch in der Steuer angeben (über WISO).

Für die 3 vollen Tage (Di-Do) gelten die 24¤ Pauschale, wobei hier nur das Abendessen gilt. Somit komme ich auf die 28,80¤.
Aufgrund der Tatsache, dass Abendessen vom Montag (Anreise) und das Frühstück vom Freitag (Abreise) gestellt wurden, habe ich damals bei der Dienstreiseabrechnung keine zu erstattenden Kosten angegeben. Laut WISO gilt aber allgemein für An- und Abreisetag eine Pauschale von 12¤. Damals bin ich davon ausgegangen, dass ich den An- und Abreisetag nicht für Kosten angeben muss, da ja das Abendessen bzw. Frühstück an dem jeweiligen Tag gestellt wurde.

Habe ich da einen Fehler damals gemacht bzw. wie muss ich das nun korrekt im Programm angeben?
20.07.2019 17:52:41  Zum letzten Beitrag
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Rufus

AUP Rufus 12.02.2008
Die 3-Monatsmarke war dann letzte Woche bei mir. fröhlich
20.07.2019 19:20:57  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Modmaker

Laut WISO gilt aber allgemein für An- und Abreisetag eine Pauschale von 12¤. Damals bin ich davon ausgegangen, dass ich den An- und Abreisetag nicht für Kosten angeben muss, da ja das Abendessen bzw. Frühstück an dem jeweiligen Tag gestellt wurde.

Habe ich da einen Fehler damals gemacht bzw. wie muss ich das nun korrekt im Programm angeben?



Die 12¤ sind genauso eine Pauschale wie die 24¤ und genauso zu kürzen und zwar auch hier mit 0,4*24=9,6¤ für Mittagessen und Abendessen bzw 0,2*24=4,8¤ für Frühstück. Dh. die Kürzung führt dazu, dass man bei 0¤ landet.
Dürfte daher passen.

/Also steuerlich dürfte es passen, ob dein AG trotzdem was gezahlt hätte (was du entsprechend versteuern müsstest), musst du mit ihm klären...
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 21.07.2019 9:20]
21.07.2019 9:19:25  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
Vermögenswirksame Leistungen im ÖD - ist das steuerlich absetzbar? Und wenn ja - wie? Taucht ja auf dem Lohnsteuerauszug nicht auf. Muss man da was einreichen? Was? Oder ist das generell Privatvergnügen und dem Fiskus Wurscht? Meine Frau hat halt grad das erste mal den Fall ...
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RushHour am 21.07.2019 9:31]
21.07.2019 9:19:43  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Die Finanzämter hier sind echt fix. Am 7.7. digital eingereicht, am 11.7. ein paar Belege laut WISO hinterher geschickt, am 19.7. war der Steuerbescheid da.
21.07.2019 9:21:56  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
Nein, VL des Arbeitgebers/Dienstherrn erhöhen das Brutto und sind damit stpfl.
Die Beiträge insgesamt sind nicht abziehbar, sondern durch Arbeitnehmersparzulage (über die Steuererklärung) und/oder Wohnungsbauprämie (bei Bausparen o.Ä., gesonderter Antrag wird einem da zugeschickt) gefördert, sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

@RushHour natürlich.

Zum Einreichen: bei der Sparzulage seit einiger Zeit nicht mehr, da reicht es in der Steuererklärung den Haken zu setzen:
"Für alle vom Anbieter übermittelten elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen wird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt.
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 21.07.2019 9:28]
21.07.2019 9:25:23  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
Danke!
21.07.2019 9:40:11  Zum letzten Beitrag
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Slutti

AUP Slutti 26.02.2010
Ähm ich habe gerade gelesen, dass
es sinnvoll ist, die Betriebsausgabenpauschale anzusetzen, wenn man kaum Betriebsausgaben hat.
Ist das richtig und gilt das auch für Grafikdesigner? Lese nur was von Journalisten und Schriftstellern
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Slutti am 21.07.2019 13:37]
21.07.2019 13:34:09  Zum letzten Beitrag
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Poliadversum

AUP Poliadversum 30.08.2012
Najo wenn deine Ausgaben niedriger sind als die Pauschale, dann setzt die die Pauschale an. Sonst halt andersrum?
21.07.2019 13:42:43  Zum letzten Beitrag
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Modmaker

AUP Modmaker 08.08.2011
 
Zitat von GLG|Assassin

 
Zitat von Modmaker

Laut WISO gilt aber allgemein für An- und Abreisetag eine Pauschale von 12¤. Damals bin ich davon ausgegangen, dass ich den An- und Abreisetag nicht für Kosten angeben muss, da ja das Abendessen bzw. Frühstück an dem jeweiligen Tag gestellt wurde.

Habe ich da einen Fehler damals gemacht bzw. wie muss ich das nun korrekt im Programm angeben?



Die 12¤ sind genauso eine Pauschale wie die 24¤ und genauso zu kürzen und zwar auch hier mit 0,4*24=9,6¤ für Mittagessen und Abendessen bzw 0,2*24=4,8¤ für Frühstück. Dh. die Kürzung führt dazu, dass man bei 0¤ landet.
Dürfte daher passen.

/Also steuerlich dürfte es passen, ob dein AG trotzdem was gezahlt hätte (was du entsprechend versteuern müsstest), musst du mit ihm klären...



Alles klar, das sich das auf die vollen 24¤ bezieht war mir nicht bewusst.

Um es dann nochmal richtig für mich zu verstehen, folgt dann schlüssig:

Montag: 12¤ für Anreisetag - 0,4*24¤ (Mittag) - 0,4*24¤ (Abendessen) = -7,2¤, d.h. 0¤

Freitag: 12¤ für Abreisetag - 0,2*24¤ (Frühstück) - 0,4*24¤ (Mittag)= -2,4¤, d.h. 0¤

Ist das richtig soweit?
21.07.2019 13:46:07  Zum letzten Beitrag
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Slutti

AUP Slutti 26.02.2010
 
Zitat von Poliadversum

Najo wenn deine Ausgaben niedriger sind als die Pauschale, dann setzt die die Pauschale an. Sonst halt andersrum?


 
Bei einigen selbstständig Tätigen gibt es die Möglichkeit anstelle aller aufgetretenen Kosten eine Pauschale für Betriebsausgaben anzusetzen. Die Ausgaben können ohne Nachweise und Vorlegen von Belegen abgezogen werden. Die Betriebsausgabenpauschale darf bei folgenden Tätigkeiten berücksichtigt werden:

hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit,
wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit,
nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit,
Hebammen und
Tagesmütter.



Also darf man es scheinbar in einer hauptberuflich künstlerischen Tätigkeit nicht?!
21.07.2019 13:48:04  Zum letzten Beitrag
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Poliadversum

AUP Poliadversum 30.08.2012
Das weiß ich leider nich', seitdem ich das hauptberuflich mache, macht meine Steuer n Profi Breites Grinsen

Aber es liest sich wirklich so.
21.07.2019 13:49:23  Zum letzten Beitrag
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GLG|Assassin

Gordon
 
Zitat von Modmaker

Ist das richtig soweit?



Jep.
21.07.2019 13:54:32  Zum letzten Beitrag
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Slutti

AUP Slutti 26.02.2010
Hm.
Meine Krankenkasse hat mir eine Bestätigung für die Steuererklärung geschickt.
Darin führen Sie für 2018 den Zeitraum 04.2018 - 12.2018 auf.
Wieso wird denn das erste Quartal nicht zum Jahr gerechnet?

Ich habe gerade mal in der Bestätigung für das Vorjahr geschaut, und da wurd dann 01.2018 - 04.2018 mit für das Jahr 2017 geführt.

Gehört das so? Mata halt...
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Slutti am 21.07.2019 14:18]
21.07.2019 14:18:47  Zum letzten Beitrag
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Rincewind

rincewind
Abgeschickt. Mal sehen, wie lange es dieses Jahr dauert...
21.07.2019 16:01:07  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ich hab dann mal die erste Runde an Nachfragen beantwortet...

Ich brauch doch das Geld :/
21.07.2019 16:07:07  Zum letzten Beitrag
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Modmaker

AUP Modmaker 08.08.2011
 
Zitat von GLG|Assassin

 
Zitat von Modmaker

Ist das richtig soweit?



Jep.



Die Firma dankt!

Dann wäre es auch fast geschafft. Aber eine Verständnisfrage hätte ich noch. mit den Augen rollend

WISO sagt nun, dass ich einen Kleckerbetrag von 5,28¤ nachzahlen soll. Da ich dieses Jahr ziemlich unter allen Pauschalen liege, müsste doch eigentlich genau 0¤ Differenz am Ende herauskommen, oder? Nach meinem Verständnis wäre in meinem Fall die Lohnsteuer gleich der anzusetzenden Einkommenssteuer, da ich keine weiteren Einkünfte jeglicher Art habe.

Als Vergleich habe ich mal meine auf das Jahr einzubehaltene Lohnsteuer + Soli im Rechner vom BMF berechnen lassen, die genau mit den Werten meines Lohnsteuerbescheids des AG übereinstimmt.

Nach der Berechnung von WISO (Bruttoarbeitslohn unter Berücksichtigung der Pauschbeträge, beschränkt und unbeschränkt abziehbare Kosten) kommt ein Wert für das zu versteuernde Einkommen heraus, der im Endeffekt einen leicht erhöhten Betrag für die festzusetzende Einkommenssteuer + Soli festsetzt.

Mir ist aufgefallen, dass WISO hier auf volle Zahlen auf bzw. abgerundet hat. Ist das der Grund warum ein leicht erhöhter Betrag für die Einkommenssteuer + Soli fällig wird? Und rechnet das Amt genauso gerundet wie das Programm, sodass ich bei einer Einreichung dann die 5,28¤ nachzahlen müsste (habe keine Abgabepflicht)?
21.07.2019 16:26:52  Zum letzten Beitrag
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RageQuit

AUP RageQuit 30.08.2016
Ich bin im Mai aus der Kirche ausgetreten, dennoch wird mir in der Juliabrechnung (Juni natürlich auch) weiterhin Kirchensteuer abgezogen.
Ist das normal so? Habe bei der HR nachgefragt, die meinte sie hätten nichts vom Bürgeramt o.ä. bekommen.
24.07.2019 14:13:48  Zum letzten Beitrag
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seak`

AUP seak` 10.04.2020
 
Zitat von RageQuit

Ich bin im Mai aus der Kirche ausgetreten, dennoch wird mir in der Juliabrechnung (Juni natürlich auch) weiterhin Kirchensteuer abgezogen.
Ist das normal so? Habe bei der HR nachgefragt, die meinte sie hätten nichts vom Bürgeramt o.ä. bekommen.



Sollte eigentlich schon soweit sein.

 
Abhängig vom Bundesland gilt der Krichenaustritt ab dem Kalendermonat, in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde, oder aber ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
Hinweis
Früher gab es in einigen Bundesländern den sog. "Reuemonat", d.h. die Kirchensteuerpflicht endete erst einen Monat nach dem Austrittsmonat. Dies galt für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Doch inzwischen wurde der Reuemonat zur Vereinheitlichung der kirchensteuerlichen Regelungen im Bundesgebiet abgeschafft, d.h. der Kirchenaustritt wird in dem Kalendermonat wirksam in dem er erklärt wurde.



https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/2018/2410/ab_wann_muss_man_nach_einem_kirchenaustritt_keine_kirchensteuer_mehr_zahlen
24.07.2019 14:28:45  Zum letzten Beitrag
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RageQuit

AUP RageQuit 30.08.2016
Danke, ich ruf mal bei denen an :/
24.07.2019 14:34:54  Zum letzten Beitrag
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-hi7.eM.hiGh-

-hi7.eM.hiGh-
falscher "erkär" thread.
peinlich/erstaunt
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von -hi7.eM.hiGh- am 25.07.2019 9:15]
25.07.2019 9:13:45  Zum letzten Beitrag
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_Kiddo_

AUP _Kiddo_ 25.12.2013
Folgendes.

Mein Studium zw. 2008 - 2015 war anscheinend ein Zweitstudium
(weil ich zwischen Schulzeit und diesem o.g. Studium eine Ausbildung abgeschlossen habe)

Ausgaben im Studium waren nur Semester- bzw Studiengebühren, sonst nichts (was ich belegen könnte...eigentlich gab es einfach nichts.)
Ab Alter 25, also 08.2013 kamen nur noch Krankenversicherungsgebühren dazu- von knapp über 80 euro oder so.

Nun les ich ständig was von pauschalen 1000 Euro Werbungskosten.

Meine Frage also: Stimmt das mit den pauschalen 1000E Werbungskosten und wenn ja - wie gebe ich das online an?

wenn nicht: Wo trage ich Semester- bzw Studiengebühren an? Pro semester müssten das 375e + ca 330e sein (ergo eigentlich über 1000e im Jahr)

edit: Die Studiengebühren hatte ich gestundet, in der Summe habe ich 3000E im Jahre 2016 (also wo ich schon angefangen hatte zu arbeiten) auf einmal bezahlt. Muss ich das dann für die Steuererklärung 2016 eintragen als studienbezogene Werbungskosten?

Edit2:
Wie zum Teufel kann man Vorjahreserklärungen senden? Um es simpel zu halten, hab ich die Erklärungen für 2012 bis 2017 per ElsterFormular ausgefüllt. Soll ich einfach jede einzelne Erklärung ans Finanzamt senden und gut ist? Ich möchte ja eine gesammte Erklärung von 2012 - 2018 abgeben. Aber die Programme bieten immer nur für das Jahr einen Sendebutton.
[Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert; zum letzten Mal von _Kiddo_ am 29.07.2019 0:35]
28.07.2019 21:07:44  Zum letzten Beitrag
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Mastersea

AUP Mastersea 30.11.2021
 
Zitat von Modmaker

 
Zitat von GLG|Assassin

 
Zitat von Modmaker

Ist das richtig soweit?



Jep.



Die Firma dankt!

Dann wäre es auch fast geschafft. Aber eine Verständnisfrage hätte ich noch. mit den Augen rollend

WISO sagt nun, dass ich einen Kleckerbetrag von 5,28¤ nachzahlen soll. Da ich dieses Jahr ziemlich unter allen Pauschalen liege, müsste doch eigentlich genau 0¤ Differenz am Ende herauskommen, oder? Nach meinem Verständnis wäre in meinem Fall die Lohnsteuer gleich der anzusetzenden Einkommenssteuer, da ich keine weiteren Einkünfte jeglicher Art habe.

Als Vergleich habe ich mal meine auf das Jahr einzubehaltene Lohnsteuer + Soli im Rechner vom BMF berechnen lassen, die genau mit den Werten meines Lohnsteuerbescheids des AG übereinstimmt.

Nach der Berechnung von WISO (Bruttoarbeitslohn unter Berücksichtigung der Pauschbeträge, beschränkt und unbeschränkt abziehbare Kosten) kommt ein Wert für das zu versteuernde Einkommen heraus, der im Endeffekt einen leicht erhöhten Betrag für die festzusetzende Einkommenssteuer + Soli festsetzt.

Mir ist aufgefallen, dass WISO hier auf volle Zahlen auf bzw. abgerundet hat. Ist das der Grund warum ein leicht erhöhter Betrag für die Einkommenssteuer + Soli fällig wird? Und rechnet das Amt genauso gerundet wie das Programm, sodass ich bei einer Einreichung dann die 5,28¤ nachzahlen müsste (habe keine Abgabepflicht)?



Ich denke, dass das Finanzamt da genau rechnet und nicht rundet.
Wenn du wie du geschrieben hast, eine Antragsveranlagung bist, sollte dein Steuerbescheid bei einer Nachzahlung allerdings einen Hinweis auf die Möglichkeit den Antrag wieder zurückzuziehen enthalten.
Du kannst also, sofern sich aufgrund der Abgabe tatsächlich eine Nachzahlung ergibt und du keine Pflichtveranlagung bist, deine abgegebene Steuererklärung quasi zurücknehmen, so dass du keine Steuern nachzahlen musst, was du bei einer Nichtabgabe der Steuererklärung ja hättest auch nicht tun müssen.
29.07.2019 6:48:36  Zum letzten Beitrag
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Mastersea

AUP Mastersea 30.11.2021
 
Zitat von _Kiddo_

Folgendes.

Mein Studium zw. 2008 - 2015 war anscheinend ein Zweitstudium
(weil ich zwischen Schulzeit und diesem o.g. Studium eine Ausbildung abgeschlossen habe)

Ausgaben im Studium waren nur Semester- bzw Studiengebühren, sonst nichts (was ich belegen könnte...eigentlich gab es einfach nichts.)
Ab Alter 25, also 08.2013 kamen nur noch Krankenversicherungsgebühren dazu- von knapp über 80 euro oder so.

Nun les ich ständig was von pauschalen 1000 Euro Werbungskosten.

Meine Frage also: Stimmt das mit den pauschalen 1000E Werbungskosten und wenn ja - wie gebe ich das online an?

wenn nicht: Wo trage ich Semester- bzw Studiengebühren an? Pro semester müssten das 375e + ca 330e sein (ergo eigentlich über 1000e im Jahr)

edit: Die Studiengebühren hatte ich gestundet, in der Summe habe ich 3000E im Jahre 2016 (also wo ich schon angefangen hatte zu arbeiten) auf einmal bezahlt. Muss ich das dann für die Steuererklärung 2016 eintragen als studienbezogene Werbungskosten?

Edit2:
Wie zum Teufel kann man Vorjahreserklärungen senden? Um es simpel zu halten, hab ich die Erklärungen für 2012 bis 2017 per ElsterFormular ausgefüllt. Soll ich einfach jede einzelne Erklärung ans Finanzamt senden und gut ist? Ich möchte ja eine gesammte Erklärung von 2012 - 2018 abgeben. Aber die Programme bieten immer nur für das Jahr einen Sendebutton.



Die 1.000¤ sind eine Werbungskostenpauschale, die automatisch berücksichtigt wird. Beispielsweise auch bereits bei der Ermittlung der einbehaltenen Lohnsteuer durch deinen Arbeitgeber.
Ebenso werden sie automatisch bei der Ermittlung der Steuerschuld durch das Finanzamt berücksichtigt.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in dem Jahr auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (bspw. normales Angestelltenverhältnis) bezogen wurden.
Würden keine Einkünfte bezogen, wie es im Studium ja meist der Fall ist („450¤-Jobs“ sind außen vor und werden anders besteuert), wird auch keine Pauschale angesetzt.
Sprich, wenn du keine Einkünfte in den Jahren erzielt hast, musst du die tatsächlichen Kosten ansetzen. Das geschieht in den Werbungskosten auf der Anlage N.
Für die gilt das Zu-und Abflussprinzip, das heißt die Kosten sind dann abziehbar, wenn sie letztlich bezahlt wurden. Bei einer gebündelten Zahlung in einem Jahr, sind in diesem Jahr also alle in diesem Jahr gezahlten Kosten abziehbar.
29.07.2019 6:54:46  Zum letzten Beitrag
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_Kiddo_

AUP _Kiddo_ 25.12.2013
Ja super, danke dafür!
29.07.2019 7:12:59  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Die Jahre vor 15 brauchst du übrigens nicht mehr machen, da ist die Festsetzungsfrist abgelaufen.
29.07.2019 8:43:43  Zum letzten Beitrag
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Mastersea

AUP Mastersea 30.11.2021
Aufgrund der Anlaufhemmung des §170 Abs.2 Nr.1 AO sollten lediglich die Jahre vor 2012 verjährt sein.
Also ab 2012 kann die Steuererklärung abgegeben und auch noch veranlagt werden.

Ich gehe einfach mal davon aus, dass bisher keine Erklärung abgegeben wurde.
29.07.2019 8:51:39  Zum letzten Beitrag
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DJDeath

djdeath
Moment, ist es bei Kiddo denn keine Antragsveranlagung? verwirrt
29.07.2019 9:02:45  Zum letzten Beitrag
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Mastersea

AUP Mastersea 30.11.2021
Du hast Recht.
Ich war auf dem falschen Weg.
29.07.2019 9:30:28  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
56 EStDV regelt aber, dass Verlustfeststellung zu einer Pflichtveranlagung wird und demnach 7 Jahre möglich ist.
29.07.2019 10:03:45  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist )
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