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Das, was Switchie sagt (ich surfe auf der Arbeit zu wenig im pOT, um mal vor ihm was sagen zu können :P)
Darüber hinaus: Kiddo, du bist dir sicher, dass das alles war? Keine Bücher, Fahrtkosten, mal ne Lerngruppe (dann auch Verpflegungsmehraufwand), Laptop/Bildschirm,...?
Sei mal kreativ
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Gilt die Abgabepflicht nicht erst dann, wenn schon Mal ein Verlustabzug festgestellt wurde, oder lese ich da den Satz 2 falsch?
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Lese ich auch so.
Also wenn bisher kein Verlust festgestellt wurde auch keine Pflichtveranlagung und somit keine verlängerte Antragsfrist.
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Jdf. Verlustfeststellung 2012 geht aber selbst wenn Einkommensteuerbescheid für 2012 wegen Verjährung nicht erlassen werden kann.
Insbesondere steht $ 10d Abs. 4 S.4f EStG nicht entgegen.
BFH v. 13.01.2015 - IX R 22/14, BStBl 2015 II S. 829
Dann müsste es wg 56 EStDV zumindest für 2013 losgehen können Switchie to the rescue!
/Halt, das Studium ging ja eh bis 2015. Dann sehe ich kein Problem.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 29.07.2019 17:40]
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Sehe ich das richtig, wenn ich mit der Wiso-Software noch Steuererklärungen für die Jahre vor 2018 machen möchte, dann bräuchte ich für jedes Jahr eine eigene Lizenz?
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| Zitat von DJDeath
Gilt die Abgabepflicht nicht erst dann, wenn schon Mal ein Verlustabzug festgestellt wurde, oder lese ich da den Satz 2 falsch?
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Ich war ja letztes jahr überwiegend selbstständig tätig, darum musste ich erstmals für 2018 die Erklärung abgeben. Hätte wohl 1000euro nachzahlen müssen. Aber da ich 2015 ein recht von einer Rückerstattung von 3000euro habe, musste ich am ende noch auf ein Plus kommen. Mal sehn, ob ichs nicht doch vergeigt habe ;_;
Online ist alles noch mehr fürn Arsch, man sieht nicht, was die brauchen, ob das richtig so ist usw.
Und für die vorherigen Werbungskosten müsste ich mir was ausm Hut zaubern, dafür hab ich absolut keinen Nerv ehrlicherweise
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| Zitat von _Kiddo_ Und für die vorherigen Werbungskosten müsste ich mir was ausm Hut zaubern, dafür hab ich absolut keinen Nerv ehrlicherweise
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? Fahrtkosten ansetzen ist doch jetzt kein Wunderding, aber wenn dein Stundensatz so hoch ist, dass du darauf nicht angewiesen bist...
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Folgende (natürlich höchst hypothetische Situation):
Psychotherapeut in Ausbildung an einem Ausbildungsinstitut, bei dem im Quartal eine gewisse Zahl an Pflichtstunden (75) unentgeltlich geleistet werden müssen. Über diese Pflichtstunden hinaus geleistete Stunden werden ausgezahlt. Es soll dafür eine Einnahmenüberschussrechnung erstellt werden, im Beleg des Ausbildungsinstituts wird ein Gesamtbetrag all der geleisteten Stunden gelistet, davon dann die Pflichststunden abgezogen und nur das Endergebnis auch tatsächlich ausgezahlt.
Unklar ist nun, ob man den Gesamtbetrag anzugeben hat, und (wenn ja, wo?) die verrechneten/nicht ausgezahlten Stunden angibt, oder als Einkommen gleich mit dem tatsächlich erhaltenen Betrag arbeitet.
(Andere anfallende Posten wie Supervisionskosten o.ä. sind schon separat angegeben/verarbeitet).
So richtig eindeutige Informationen finde ich dazu nirgends, und das Ausbildungsinstitut selbst hat blöderweise auch keine Ahnung.
Einzig https://zap-lehrinstitut.de/files/theme_files/pdf/Info-Ausbildungskosten.pdf (anderes Institut) konnte ich finden, da heißt's:
Steuerlich relevant sind für das Finanzamt die realen Auszahlungen des Institutes auf die privaten Konten der betreffenden AusbildungskollegInnen, nachdem Sie uns die entsprechende Honorarrechnung für die Auszahlung von Vorschüssen oder Ihrer (zu erwartenden) Überschüsse gestellt und wir Ihnen dann dieses Honorar überwiesen haben: das sind Ihre Einkünfte und diese müssen Sie versteuern.
Das lese ich zumindest als "mit dem tatsächlich erhaltenen Betrag" arbeiten, aber vielleicht weiß das ja jemand besser :)
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Im Rahmen einer EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) werden nur die tatsächlich erhaltenen Einnahmen angegeben
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Sonntags online weg geschickt, 7 werktage später den bescheid - wow und auf den cent genau den betrag von wiso steuer erhalten.
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| Zitat von FuSL
Psychotherapeut in Ausbildung an einem Ausbildungsinstitut, bei dem im Quartal eine gewisse Zahl an Pflichtstunden (75) unentgeltlich geleistet werden müssen. Über diese Pflichtstunden hinaus geleistete Stunden werden ausgezahlt.
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Was ist das denn für eine Knechtschaft? Ich mein, abgesehen vom "normalen" PIA-Prekariat. Gibt's das häufig?
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| Zitat von MrWho
Sehe ich das richtig, wenn ich mit der Wiso-Software noch Steuererklärungen für die Jahre vor 2018 machen möchte, dann bräuchte ich für jedes Jahr eine eigene Lizenz?
| | Grundsätzlich ist das richtig, jedenfalls beim Konkurrenzprodukt "SteuerSparErklärung". Ich würde daher vermuten, dass das auch für Wiso gilt.
Elster (direkt) ist wohl die sinnvolle Alternative in diesen Fällen, es sei denn du brauchst dringend die Führung durch das Programm.
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| Zitat von Oli
Was ist das denn für eine Knechtschaft? Ich mein, abgesehen vom "normalen" PIA-Prekariat. Gibt's das häufig?
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Das ist meines Wissens sogar mehr oder weniger Standard.
Die hypothetische Person hat's sogar noch ganz gut getroffen, weil aufgrund einer (etwas) ungewöhnlicheren Situation tatsächlich am Ende des Monats noch ausreichend ¤ bei rumkommen – häufig ist man als PiA wohl in der Situation, neben der Ausbildung und der Stunden noch zusätzlich irgendwo Geld herbekommen zu müssen (die Ausbildung selbst will ja auch bezahlt werden… ) – oder natürlich reiche Eltern zu haben oder sowas.
Danke übrigens @Melone.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von FuSL am 30.07.2019 23:58]
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| Zitat von Mastersea
Lese ich auch so.
Also wenn bisher kein Verlust festgestellt wurde auch keine Pflichtveranlagung und somit keine verlängerte Antragsfrist.
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Die Verlustfeststellung ist grundsätzlich erst einmal getrennt von der Einkommensteuererklärung zu sehen.
Wenn bislang KEINE EStE abgegeben worden ist, dann beträgt die Festsetzungsfrist für die Verlustfeststellung 7 Jahre, siehe das o. g. BFH Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14 sowie § 10d (4) EStG. VOraussezung für die 7 Jahre ist also quasi, dass ESt-Bescheide für diese Zeiträume nicht mehr änderbar wären.
Falls allerdings doch schon welche ergangen sind, dann bleibts bei den 4 Jahren.
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| Zitat von Rincewind
| Zitat von MrWho
Sehe ich das richtig, wenn ich mit der Wiso-Software noch Steuererklärungen für die Jahre vor 2018 machen möchte, dann bräuchte ich für jedes Jahr eine eigene Lizenz?
| | Grundsätzlich ist das richtig, jedenfalls beim Konkurrenzprodukt "SteuerSparErklärung". Ich würde daher vermuten, dass das auch für Wiso gilt.
Elster (direkt) ist wohl die sinnvolle Alternative in diesen Fällen, es sei denn du brauchst dringend die Führung durch das Programm.
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Man kann mit der 2018 Version auch ältere Steuererklärungen abgeben, denn es ist ja immer nur die aktuelle im Verkauf.
Das Geschäftsmodell zielt ja darauf ab, jedes Jahr die neuste Version zu verkaufen. Und wenn man immer nur die aktuelle zu kaufen bekommt, muss man trotzdem die Möglichkeit haben, 4 Jahre rückwirkend die Steuererklärung abzugeben
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Ich weiß nicht, ob die Frage schon zu tief geht - wenn ja dann einfach ignorieren.
Angenommen ich führe eine Schulungstätigkeit für eine in der Schweiz ansässige Firma in einer polnischen Universität durch(Schulung in eine neue Schulungssoftware für die Physikstudenten).
Das erzielte "Honorar" für 2-3 Tage Schulung liegt hier nun bei <2000 Euro.
Kann man das über die Übungsleiterpauschale abrechnen oder fällt diese spezielle Tätigkeit nicht mehr unter diese Sparte?
Und müsste ich in diesem Fall dann noch extra Umsatzsteuer zahlen, oder fällt diese dann weg?
Möglicherweise kann mir ja jemand eine Antwort geben.
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Fällt die Einrichtung denn unter 3 Nr 26 EStG?
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Ich würde davon ausgehen, dass eine Schweizer Softwarebude kein sog. "Begünstigter Auftraggeber"ist und daher die Tätigkeit auch steuerpflichtig ist (vgl. Heuermann/Wagner, Lohnsteuerkommentar, E.II.10.d, Rz. 285).
Aber wie Switchie bereits geschrieben hat, ist dies die Kernfrage, an der sich die weiteren Konsequenzen ableiten.
Umsatzsteuer wird zumindest in Deutschland nicht anfallen: entweder bist du Arbeitnehmer der Schweizer Firma oder - und davon gehe ich aus - wenn du Dienstleister der Schweizer Firma bist, dann wir der Ort deiner Dienstleistung (Erbringen von Schulungen, sog. "sonstige Leistung") in der Schweiz liegen (§ 3a Abs. 2 S. 1 UStG), siehe auch das Beispiel unter https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/ort-der-sonstigen-leistung-21-leistungsempfaenger-ist-unternehmer_idesk_PI11525_HI2279492.html
Im Ergebnis wäre also die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz zu prüfen, ggfs. gibt es dort ja eine der Kleinunternehmerregelung entsprechende Befreiungsregel
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Danke schon mal für die Antworten. Ich vermute nicht, dass die Firma unter 3 Nr 26 EStG fällt. Sicher bin ich mir nicht.
Habe aber noch mal den Firmen-Chef angeschrieben.
Generell ist es auch keine wirkliche Software-Bude. Es ist eine Consulting-Bude die eine Software auch England und eine Software aus Deutschland im deutschsprachigen Raum der EU und in den Ostdeutschen EU-Staaten vertreibt und schult.
Mal sehen was er nun schreibt. Hoffe ich komm um einen riesen Aufwand herum, für die paar Kröten dies Jahr. Wenn es mehr werden sollte weiß ich zumindest schon mal Bescheid auf was ich mich dann da steuerlich einlasse.
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Sorry für den Doppelpost:
Wie schon gedacht ist die Firma kein begünstigter Arbeitgeber.
Der Chef meint Umsatzsteuer ist keine da in der Schweiz, weil die Leistung in Polen erbracht wurde.
Das heisst ich müsste in der kommenden Steuererklärung nächstes Jahr dann Summe X mit angeben und das wird dann einfach mit einberechnet?
Das Problem ist, dass dies halt erstmal eine einmalige Sache wäre/war und dies deshalb nur Freiberuflich war und noch keinerlei Anstellung bedarf.
Bin da etwas überfragt - sonst muss ich im Zweifelsfall doch zu einem Steuerberater.
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Ja, einfach angeben bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Du machst da eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung, die aber nur eine sehr kleine Tabelle sein wird. Jedes normale Steuerprogramm macht sowas ganz einfach
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| Zitat von Mad_Melone
Ja, einfach angeben bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Du machst da eine sogenannte Einnahmenüberschussrechnung, die aber nur eine sehr kleine Tabelle sein wird. Jedes normale Steuerprogramm macht sowas ganz einfach
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Alles klar, vielen Dank. Das ist ja sehr simpel.
Das heisst - falls ich dieses Jahr noch ein weiteres mal(oder 2...) für die Firma tätig wäre, dann käme das auch einfach dann mit dazu?
Prinzipiell ist es ja das selbe wie bei der Übungsleiterpauschale, nur das ich leider keine 2400 Euro Steuerfrei bekomme. Schade.
Falls das jetzt dann größer werden würde und noch häufiger Termine kommen, dann wäre ein anderer Weg vermutlich schlüssiger, oder? Also über eine Anstellung oder ähnliches zu gehen.
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Die Frage nach einer Anstellung oder freiberuflicher Tätigkeit wird deine Steuerlast nicht entscheidend verändern, hier würde ich außersteuerliche Überlegungen anstellen, ab einem bestimmten Grad auch zur Scheinselbstständigkeit
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| Zitat von Mad_Melone
Die Frage nach einer Anstellung oder freiberuflicher Tätigkeit wird deine Steuerlast nicht entscheidend verändern, hier würde ich außersteuerliche Überlegungen anstellen, ab einem bestimmten Grad auch zur Scheinselbstständigkeit
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Ich gehe dann ab diese Moment davon aus, dass ein Gespräch mit einem Steuerberater Sinn machen würden?
Bisher ist ja alles noch recht offen, aber es kann schon sein, dass diese Konstellation deutlich größer wird und ich eher dort einen deutlich höheren Anteil meines Einkommens erwirtschaften werde.
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| Zitat von Mad_Melone
Ja, einfach angeben bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
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?
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Gerade mein Bescheid bekommen.
Was mir sofort aufgefallen ist: Stand da schon immer "Kultus-/Kirchensteuer"?
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gestern ebenfalls, heute warn die Kouln da
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Heute den elektronischen Steuerbescheid bekommen: bäm, 4.400 EUR Erstattung, nur 100 weniger als eingereicht.
Papa ist dann mal Steak essen und mit Gold bestreuen
//edit: deutlicher, Danke
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Mad_Melone am 15.08.2019 19:02]
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| Zitat von Mad_Melone
Heute den elektronischen Steuerbescheid bekommen: bäm, 4.400 EUR, nur 100 weniger als eingereicht.
Papa ist dann mal Steak essen und mit Gold bestreuen
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Festgesetze Steuer nehme ich an?
Deine Armut kotzt mich an!
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |