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Bestimmt sich nicht eh die Leistung (also wer geleistet hat) nur aus Sicht des Bereicherten?!
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| Zitat von Dr. Schlauschlau
| Zitat von -rantanplan-
Solange nicht V gleich B ist... gibt es die Person, auch wenn sie nicht feststellbar ist.
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Das stimmt. Jedoch ist doch tatsächlich eine Leistung an den V geflossen. Gibt es in diesem Fall nicht eine ausnahmsweise gestatte Direktkondiktion K-V? Ich mein.. so hätte ich es bisher gelöst.
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Eine Durchbrechung des Vorrangs der Leistungskondiktion findet nur statt, wenn der letzte Leistungsempfänger (hier also V) weniger schützenswert als die geschädigte Person ist. Dein Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass das so sein sollte. V hat die Sache (A) nicht mehr. Müsste V das Geld herausgeben, wäre statt K dann V geschädigt. Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts ist aber nicht, den Schaden ohne Grund auf eine andere Person zu verlagern.
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Vertretbar...
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Will ich ein zweitägiges Seminar zum Projektmangement besuchen? Ist firmenintern (d.h. kostenlos), aber kostet halt 2 Tage.
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Ist das Zertifikat schön anzusehen?
Gibt wohl keinen der es schon hatte, den man fragen könnte ob es taugt, oder?
Brauchst Du PM für Deine Arbeit bzw. würde es weiterhelfen?
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Gibt keine Zertifikate. Ich mache schon PM, aber wohl nicht so viel wie jemand der PM als Berufstitel hat.
Ich meld mich mal an. Im schlimmsten Fall habe ich zwei Tage verschwendet. Aber eigentlich sind die Seminare immer (etwas) hilfreich.
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Viel wichtiger ist doch die Frage: Gibt es da gutes Essen?
Man man man.
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Ne viel wichtiger ist die Frage, inwieweit ich mir selber stressige Folgetage schaffe, weil ich zwei Tage nicht arbeite.
Essen ist immer ne 2 in Schulnoten.
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Kannst du die Stunden schreiben?
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Fortbildung in der Firma keine Arbeitszeit?
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Doch, ich meinte: Ich kann die Stunden niemandem in Rechnung stellen und erfülle daher etwas weniger meine jährlichen Stundenvorgaben an zu abrechnender Zeit.
Meine Arbeitszeit habe ich natürlich trotzdem damit erfüllt.
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Achso ok. Das ist natürlich ein anderer Struggle. :/
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Bei uns ist - in den groben Linien - andersrum. Ganz ohne höchstrichterliche Kontrolle gehts auch nicht.
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Das ist nicht schlecht. Mein Favorit in letzter Zeit ist allerding der hier: https://m.derbund.ch/articles/25848619
420’000.- für einen Erbstreit, wurde zurecht auf 100’000.- zusammengestrichen.
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Meine Erfahrung mit den "Gutachten" dieser Grokas, sry if I hurt your feelings - da werden hundertseitenweise Urteile zitiert, das ist alles nichts anderes als paper fucking.
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Das wird witzig, das KG ist doch noch immer nicht am Netz. Ich warte seit Monaten auf eine Entscheidungsabschrift und die sind komplett überfordert.
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Was ist "nicht gewerbliche" Tätigkeit? Andersherum gefragt, welche Legaldefinitionen für "gewerblich" gibt es? Berufsbedingt fallen mir erstmal nur die "Unternehmer"-Definitionen nach Einkommens- und Umsatzsteuerrecht ein. In der GewO finde ich keine in dem Sinne abschließende Definition, nur eine Latte von Tätigkeiten die nicht unter die GewO fallen. Wikipedia hat eine Definition (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Gewerbe), taugt die und lässt den Umkehrschluss zu?
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Hinweis: Die Definition des Unternehmers in § 2 UStG ist verschieden von der Definition des Unternehmers in § 15 EStG.
Was ich damit sagen will: die zu verwendende Definition (auch außerhalb des Steuerrechts) hängt wahrscheinlich davon ab, in welchem Rechtsgebiet du unterwegs bist.
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Bekannt. Dennoch danke.
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Tag die Herren,
Person x hat Kenntnis von einem möglichen Verstoss gegen die Datenschutzbestimmungen in/durch seinen Arbeitgeber.
Firmeninterne Stellen zur Information oder Aufsicht, Datenschutzbeuaftragter oder Ethikstelle fallen als Kontaktmöglichkeit raus.
Wohin kann sich Person x wenden um den Sachverhalt konkret zu besprechen und zu prüfen inwieweit weitergehende Schritte notwendig sind?
Zusatzfrage, ka ob Ihr das beantworten könnt, inwieweit macht sich Person x Strafbar wenn er/sie einfach nichts unternimmt?
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Arbeitest du bei Buchbinder?
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ja lol eh...
nein.
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Das müsste Arma eigentlich wissen, aber afaik kann man sich da an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden.
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| Zitat von Richter1k
Tag die Herren,
Person x hat Kenntnis von einem möglichen Verstoss gegen die Datenschutzbestimmungen in/durch seinen Arbeitgeber.
Firmeninterne Stellen zur Information oder Aufsicht, Datenschutzbeuaftragter oder Ethikstelle fallen als Kontaktmöglichkeit raus.
Wohin kann sich Person x wenden um den Sachverhalt konkret zu besprechen und zu prüfen inwieweit weitergehende Schritte notwendig sind?
Zusatzfrage, ka ob Ihr das beantworten könnt, inwieweit macht sich Person x Strafbar wenn er/sie einfach nichts unternimmt?
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Der Betriebsrat ist eine hervorragende Möglichkeit. Und strafbar - das kann in der Tat passieren. Aber nicht durch bloße Kenntnis und Nichtanzeige, sondern nur durch Teilnahme. Arbeitsrechtlich ist es sogar so, dass du erst versuchen musst, innerbetriebliche Beschwerdestellen damit zu befassen, bevor du Anzeige erstattest, außer bei wirklich schweren Straftaten, sonst riskierst du ernsthaft eine Kündigung. Whistleblowerschutz ist in D völlig unterentwickelt.
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Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten ) |