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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
 
Zitat von RushHour

Zuwendungsrecht. Vermutlich ist das gar kein echtes Rechtsgebiet, sondern eher eine psychiatrische Diagnose, aber trotzdem - nehmen wir mal dies hier als Klausurfrage:



Ein freier Träger erhält im Jahr 2017 (wie in den letzten 7, 8 Vorjahren) von einem Landesministerium einen Zuwendungsbescheid für ein Projekt im Kalenderjahr 2018. Er wird dabei wie üblich darauf hingewiesen, dass nur Anschaffungen im Rahmen der GwG-Grenze von 410¤ Netto zulässig sind; die Zahl und der Gesetzesbezug sind explizit beide genannt.

Nun hat der Bundesgesetzgeber aber zum 1.1.2018 die GwG-Grenze auf 800¤ angehoben. Dies ist im Förderbescheid aber nicht erwähnt oder berücksichtigt, und war evtl. auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Frage: Handelt der Fördermittelempfänger rechtmäßig, wenn er GwG in Höhe von 800¤ anschafft, oder entwickelt die Nennung einer veralteten Rechtslage in einem Förderbescheid eigenständige Rechtskraft?


Der Verwaltungsakt hat so Geltung, wie er geschrieben ist. Widersprüchliche Verwaltungsakte sind auszulegen. Die Nennung von Rechtsnormen deutet stark darauf hin, dass die tatsächliche gesetzliche Regelung gemeint ist und es sich um ein Versehen handelt.
Aus anwaltlicher Vorsicht ist aber dazu zu raten, einen korrekten Bescheid einzuholen, bevor Geld ausgegeben wird.
26.10.2018 18:25:09  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Simple Lösung, Antrag auf Abänderung des Bescheides, sonst stehen nämlich die Bestandskraft und das Antragserfordernis entgegen.
26.10.2018 20:04:53  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
Ja, Danke, hatte ich befürchtet. Bin durch die Klausur gefallen. Breites Grinsen

Unsere Verwaltung ist a) ängstlich und b) überlastet, dann wirds wohl nichts. Geht halt das Geld 2018 zurück und ich kaufe 2019 ein, mit der dann sicher geänderten GWG-Pauschale.

Haushaltsjährlichkeit the fuck. Sinnlos wie ein Kropf. Seit 25 Jahren hat der Laden kontinuierlich jährliche Bewilligung, ein blöder Eiertanz. Finanzierung steht außer Frage, sie wächst sogar eher als sie sinkt, aber immer dieser formale Rahmen, einfach weil keiner bereit ist für was anderers mal den politischen Willen zu organisieren. Naja, egal, das ist kein juristisches Problem.
26.10.2018 20:10:30  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Ich hab mit sowas grad dauernd zu tun, wenn der Bedarf noch im nächsten Jahr da sein wird, dh. die Fördfermittel halt dann bewilligt werden müssten, ruf den Sachbearbeiter an.

Die haben ein Interesse daran, das Budget auszugeben - in jedem Jahr. Und es ist nicht ihr Geld, deren Aufgabe ist es, es nur zweckgebunden auszugeben. Da kann man durch Gespräche mit den richtigen Leuten sehr pragmatische Lösungen finden.
26.10.2018 21:20:16  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
verschmitzt lachen
Jaaa ... aber ich bin operativ, nicht Verwaltung. Und unsere Verwaltung ist ... speziell. Die machen zwar wirklich alles was mit Kohle zu tun hat (extrem bequem für mich nachdem ich Ausgaben getätigt habe), aber alles so, wie sie denken (Scheiße für mich wenn ich Ausgaben plane - "Neindasgehtsonicht").

Wir haben glaube ich 5 Mio. Etat, aus drei Landesministerien, vom zwei Bundesministerien, von der EU aus zwei Fonds, vom BAMF usw., verausgabt wird das in drei verschieden beauftragten Planstellenstrukturen und ca. 20 Projekten und Programmen.
Das Ganze wird abgerechnet über Bundeszentralstellen, Fördergesellschaften, LASA, Landesbank usw. (DLR war auch schon mal dabei, obskurerweise, wir machen Sozialkram), und dann wird das kontrolliert vom Steuerprüfungsfirmen, dem Rechnungshof, wieder dem LASA, sowie wohl auch von den Illuminaten, den Rosenkreuzern und noch einer anderen Regierungsbehörde.
Und alle haben sie unterschiedliche Förder-, Bewilligungs-, Abruf- und Prüfverfahren. Und Rhythmen: Wir zahlen nur an Donnerstagen mit ungeradem Datum aus, bei uns ist aber 1.11 Jahreskassenschluß, nein, wir senden den Jahresbescheid immer erst zum 31.3 raus, alles was nicht kopiert ist nehmen wir nicht an - Was? Sie senden uns Kopien? Nur Originale bitte! etc. pp.
Und Vorlieben wie geanu etwas sein soll haben sie alle. Gerne übrigens auch untereinander widersprechende Anforderungen das ist dann bei Mischfinanzierungen besonders fein ("Alle Originalbelege an uns!" - "Ja das sagen uns die anderen beiden Fördermittelgeber auch. Was nun?").

Wenn ich da wegen so einem Detailproblem komme kriegen die einen Herzkasper. Und mir die Nummer vom Sachbearbeiter rausrücken und mich das machen lassen GOTTSEIBEIUNSNEIN!!! Ich könnte ja einen Weg mit den Leuten ausdealen, der nicht so ist, wie das hier schon immer gemacht wurde! Das können die nicht dulden, das könnte ihrer Autorität unterminieren!

traurig
27.10.2018 13:37:14  Zum letzten Beitrag
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[TDE]Killersemmel

AUP [TDE]Killersemmel 27.02.2015
Ich bin gerade mal wieder auf ne Frage gestoßen, zu der ich spontan einfach keinen richtigen Input finde. Vielleicht kann ja hier jemand weiterhelfen.

Unter KFZ und Motorrad Werkstätten geistern immer wieder folgende Aussagen rum.

Wir können keine Teile verbauen oder Umbauten am kfz durchführen mit denen die Betriebserlaubnis erlöschen würde, wie z.B. Anbau eines nicht zugelassenen Auspuffs o.Ä. Wenn der Kunde damit dann einen Unfall baut oder sonst wie Probleme bekommt sind wir mit in der Haftung.

Ebenso die zweite Konstellation, ein Kunde bringt sein Fahrzeug für Reparatur X in die Werkstatt, diese wird auch ausgeführt. Nebenbei stellt die Werkstatt fest, dass die Reifen völlig abgefahren sind und weist den Kunden darauf hin. Der Kunde möchte aber trotzdem mit seinen abgefahrenen Reifen vom Hof fahren.
Aussage Werkstatt, "Strenggenommen dürfte ich Sie so gar nocht vom Hof fahren lassen."

Oder zu guter Letzt, klassisches Thema für Jugendliche, der Vater kommt mit seinem Sohn und dem auf 25Kmh gedrosselten Roller zur Werkstatt und will den Roller entdrosselt haben auf 45Kmh (Für die der Sohn gar keinen Führerschein hat). Auch hier die Aussage, wenn ihr Sohn damit dann wegfährt dürfte ich ihnen das Fahrzeug gar nicht rausgeben.


Kann mir hier mal jemand ne Info geben wie das wirklich aussieht? Meiner Meinung nach kann eine Werkstatt doch nie in die Haftung genommen werden, wenn Umbauten nicht der Zulassung entsprechen, damit stünde ja jede Werkstatt, speziell Tuningwerkstätten jedereit mit einem Bein im Knast.

Sofern der Kunde eine Umbau- oder Tuningmaßnahme wünscht die ausdrücklich ohne Zulassung ist oder mit der die Betriebserlaubnis erlischt kann dies doch nicht in der Verantwortung der Werkstatt liegen solange der Händler hierrüber eindeutig aufklärt, sofern der Kunde unwissend ist. Im Zweifelsfall sollte es noch ein Haftungsausschluss tun, den er sich unterschreiben lässt, bzw. eine Erklärung dass z.B. das Fahrzeug nur für Rennzwecke und den Betrieb auf nicht öffentlichen Straßen umgebaut wurde und die Betriebserlaubnis erloschen ist.

Mir fehlt irgendwie völlig die Basis worüber man den Händler überhaupt in die Haftung nehmen können sollte.
29.10.2018 22:23:27  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Wie so häufig in Jura ist die Antwort: Kommt drauf an.
Und: Alle Angaben ohne Gewähr, ich habe keine umfassende Literatur- und Rechtsprechungsrecherche gemacht.
Und: Wenn du eine Werkstatt betreibst, musst du dir da anwaltlichen Rat suchen.

Zunächst einmal sollte zwischen zivilrechtlichen (nur Geld) und strafrechtlichen (Gefängnis!!1) Konsequenzen unterschieden werden.
Zivilrechtlich würden sich Kunden oder Unfallgegner melden und Ansprüche aus Mängelgewährleistung und fahrlässiger Haftung geltend machen.
Strafrechtlich ist da weniger denkbar, bei Personenschäden aber definitiv fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung (beides kann auch mit Geldstrafe bestraft werden). Eine fahrlässige Sachbeschädigung steht nicht unter Strafe (aber kann zivilrechtlich natürlich geltend gemacht werden).
Beides unabhängig davon, dass natürlich auch der Autobesitzer in Anspruch genommen werden würde, aber das ist jeweils egal. Es gibt für Dritte keine direkte Regel, dass sie "erst mal" den einen verklagen müssten o.ä. Die Staatsanwaltschaft ist gleichermaßen frei, beide anzuklagen.

Die interessante Frage ist zunächst, warum das auf die Werkstatt zurückfallen sollte. In beiden Fällen ist der Vorwurf Fahrlässigkeit. D.h. die Verletzung einer Pflicht, wobei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Die Sorgfaltspflicht des Werkstattbetreibers/Mechanikers ist in jedem Fall eine umfangreiche Aufklärungspflicht, da man als Fachmann das größere Wissen gegenüber dem Kunden hat und die Folgen besser einschätzen kann (/können muss). Da reicht nicht der alleinige Hinweis, dass durch den Einbau des Teils die Zulassung verlieren wird. Daraus kann ich als Laie nicht wirklich schließen, dass es sich auch um einen gefährlichen Vorgang handelt. Darum sollte mindestens noch darüber hinaus aufgeklärt werden, was eigentlich schlimmes aus so einem Einbau folgt. Eine weitere Unterscheidung könte man noch darin treffen, ob das Fahrzeug hinterher einen ohne weiteres illegalen Zustand hat oder nur ggf. eine illegale Benutzung vorliegt.

Also: Ich baue ein Tuningteil ein, welches in Deutschland unter keinen Umständen im Straßenverkehr zugelassen wird (z.B. Unterbodenbeleuchtung). Hier könnte man sagen, dass eine reine Aufklärung gar nicht ausreicht, sondern dass es ohne weitere Umstände pflichtwidrig ist, den Umbau vorzunehmen.
Demgegenüber: Die Betriebserlaubnis erlischt, kann aber durch den TÜV neu erteilt werden. Letzten Endes ist das ein Zustand, den der Kunde beheben muss und auch erst nach dem Einbau beheben kann. Daher: aufklären, dass man als nächstes mal zum TÜV hinfahren sollte und ggf. auf Folgegefahren hinweisen. Sonst kommt man in ein Köpenickproblem: Ohne Zulassung kein Einbau, ohne Einbau keine Generalzulassung für "alles, was so eingebaut wird".

Anders: Ich entdrossele den Roller. Hinterher ist immer noch ein legal fahrbares Gerät vorhanden, es darf nur nicht durch bestimmte Personen gefahren werden. Streng genommen ist das bei allen Kfz der Fall (der Vater darf den Jungen auch nicht seinen Benz fahren lassen). Hier könnte man sagen, dass den Werkstattbetreiber kein Pflichtverstoß trifft. Effektiv könnte dieser seiner Arbeit gar nicht mehr nachgehen, weil schließlich jedes Fahrzeug hinterher von Personen ohne Führerschein gefahren werden könnte. Auch kann man hier erwarten, dass die Laien sehr wohl wissen, was sie fahren dürfen und was nicht (dafür haben wir schließlich das Führerscheinsystem). Hinweisen ist natürlich gut. Und das Stichwort: der Junge darf damit nicht vom Hof fahren. Man könnte generell sagen, dass man ein Fahrzeug nicht an eine Person übergeben darf, die damit nicht fahren darf, aber ersichtlich fahren will. Das wäre dann nicht unbedingt eine reine Werkstattpflicht, sondern trifft allgemein alle Menschen.

Noch mal anders: Mir fällt zufällig ein verkehrswidriger Zustand auf, für den ich nicht beauftragt wurde (abgefahrene Reifen). Auch hier könnte man sagen, dass den Werkstattbetreiber bis auf eine Aufklärungspflicht kein weiterer Vorwurf gemacht werden kann. Ansonsten würde man dem Werkstattbetreiber fast schon auferlegen, den Ersatz-TÜV zu machen und das Fahrzeug noch auf allgemeine Straßentauglichkeit zu testen. Darüber hinaus müsste er dem Kunden seine Dienste aufzwängen. Wenn ich den nicht ohne neue Reifen fahren lassen darf, muss ich neue Reifen aufziehen. Die will ich natürlich abrechnen. Der Kunde ist aber zurecht auch empört, wenn er jetzt solche Rechnungen bezahlen soll. Ich will schließlich die Wahl haben, welche Werkstatt für mich was genau machen soll. Ich will mich auch bei anderen informieren können, ob es sich hier um eine korrekte Information handelt, da ich ansonsten als Laie der Werkstatt ausgeliefert bin ("Ihr Wischwasser ist völlig verknobelt, das ist nicht straßentauglich. Ich darf sie nicht fahren lasse, bevor ich Ihnen nicht für 3.000,- ¤ zzgl. Mehrwertsteuer eine neue Anlage eingebaut habe.").

Zu bedenken ist auch jeweils, wer konkret Anspüche geltend macht. Der menschliche Faktor (Richter und Staatsanwälte sind eben nur Menschen). Ist es der Depp selbst, der den Einbau unbedingt wollte? Hier wird wohl mehr Verantwortung dem Deppen zugeschoben. Ist es eine dritte Person, die jetzt zu Schaden gekommen ist? Hier wird mehr Sympathie bei der dritten Person liegen; noch mehr, wenn der Depp aus irgendwelchen Gründen den Schaden nicht begleichen kann. Ist es eine strafrechtliche Anklage? Hier sind general- und spezialpräventive Gesichtspunkte zu beachten. Soll ein Signal gesendet werden, dass dieses Verhalten für strafwürdig zu erachten ist: gegenüber dem Werkstattbetreiber (spezialpräventiv) oder der Allgemeinheit, bzw. anderen Werkstattbetreibern (generalpräventiv). Eine Rolle spielt auch da, wer eigentlich das Opfer ist (der Depp oder unschuldige Dritte) und wie die konkrete Situation beschaffen war (ist es vielleicht doch viel mehr dem Fahrstil des Deppen zuzurechnen, dass das jetzt passiert ist?).

Dann kommt die praktische Frage: Was kann ich eigentlich vor Gericht beweisen? Hier ist klar zu sagen: mündliche Aussagen und Gespräche kannst du dir in der Regel sparen. Nichts davon ist wirklich beweisfest, wenn der Depp hinterher behauptet, dass keinerlei Hinweise ausgesprochen wurden (Ausnahmen natürlich sowas wie: "Mein Azubi stand daneben und kann sich auch zwei Jahre später noch wortgenau an das Gesprochene erinnern."). Und wenn es heißt, dass der Depp plötzlich vierhundertachtzig Millionen Euro für den zerstörten ICE bezahlen soll, dann wird er sich zwar gut an die Werkstatt, aber schlecht an die Gespräche erinnern. Weshalb verschriftliche und vom Kunden unterschriebene Papiere (wie ein Haftungsausschluss) hier klar im Vorteil sind. Heißt das aber, dass ich fein raus bin? Nein. Der Ausschluss hat zunächst einmal nur vertragliche Wirkung inter partes. D.h. der Depp kann hinterher nicht mehr zurückkommen. Dritte Personen aber ggf. schon (Stichwort: "gestörte Gesamtschuld"). Strafrechtlich hat dieser Ausschluss stark verminderte bis gar keine Relevanz, da ich den strafrechtlichen Schuldvorwurf nicht durch Verträge verlagern kann.

Der bisher nicht beachtete Aspekt: das öffentliche Recht. Wenn aus der Werkstatt regelmäßig verkehrswidrige Fahrzeuge abrollen oder Fahrzeuge an Minderjährige abgegeben werden, die diese nicht fahren dürfen, dann wird auch das Gewerbeamt aufmerksam und prüft den Entzug der Gewerbegenehmigung. Wegen unternehmerischer Unzuverlässigkeit. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit spielen noch ganz andere Aspekte eine Rolle als bisher durchdacht wurden. Zudem kann der Entzug der Genehmigung dem effektiven Stillstand der Werkstatt bis zur Herbeiführung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bedeuten, also empfindliche Auswirkungen auf den Betreiber haben.

Fazit? Einige der Verhaltensweisen kann man dem Werkstattbetreiber aus genannten Gründen kaum "verbieten" (Haftungsfolgen sind natürlich niemals ein direktes Verbot; und es heißt nicht, dass keine Probleme folgen könnten und man nicht in Rechtsstreitigkeiten kommt). Aber was konkret den Einbau von Tuningteilen betrifft, die unter keinen Gesichtspunkten eine Straßenzulassung bekommen: hier kann man den Betreibern aus juristischer Sicht tatsächlich nur raten, dass sie den Einbau nicht vornehmen sollten. Außer natürlich, es ist offensichtlich, dass da nur ein Showroom-Fahrzeug entsteht oder ein Rennwagen, der niemals im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt wird (eine bloße mündliche oder sogar schriftliche Versicherung vom Deppen reicht da nicht notwendigerweise aus). Ansonsten sind strafrechtliche Konsequenzen, zivilrechtliche Haftungsfolgen oder öffentlich-rechtliche Probleme nicht auszuschließen.

Das wäre jetzt meine knappe Antwort!
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Armag3ddon am 30.10.2018 11:57]
30.10.2018 10:57:40  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Pfusch am Fahrzeug -> fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung!
30.10.2018 11:32:29  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Du meinst jetzt § 315c StGB? Hatte ich auch kurz angedacht, aber es muss ja noch einer der Regelverstöße dazutreten. Seitens des Werkstattbetreibers käme allenfalls Beihilfe in Betracht (da eigenhändiges Delikt).

Oder § 315b? Wäre auch nur unter besonderen Voraussetzungen denkbar.
30.10.2018 11:42:01  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
War nicht ganz ernst gemeint. Teilnahme kommt ja schon in Betracht, und es gibt sicher auch diverse teure Verstöße gegen die STVZO - aber mir würde in der Tat viel mehr der mögliche Regress der Fahrzeugversicherer zu denken geben.
30.10.2018 11:52:22  Zum letzten Beitrag
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[TDE]Killersemmel

AUP [TDE]Killersemmel 27.02.2015
Danke für die Antwort. Sehr ausführlich. Ich habe keine Werkstatt. Ist tatsächlich nur ne hypothetische Überlegung gewesen weil man sowas immer Mal wieder hört.

Muss ich mir heute Abend nochmal in Ruhe zu Gemüte führen.
30.10.2018 12:05:18  Zum letzten Beitrag
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Eiskrem-Kaiser

AUP Eiskrem-Kaiser 26.11.2007
Hmm:

Die Justizsenatoren und Justizminister der Länder Hamburg, Thüringen und Berlin fordern die Umbenennung des Standardkommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch "Palandt".

https://www.juris.de/jportal/portal/t/csc/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003218&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
05.11.2018 12:49:13  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
Da fängt die Justiz aber (mal wieder) über 70 Jahre zu spät an. Erstmal prüfen, ob und ggf. was man Herrn Palandt vorwerfen kann.
05.11.2018 13:07:00  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Schönfelder, Sartorius...?
05.11.2018 14:51:19  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Hitlorius?
05.11.2018 14:57:06  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
Wer den Maunz/Dürig noch nie zitiert hat, darf mit Steinen schmeißen.
05.11.2018 17:51:45  Zum letzten Beitrag
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AngusG

Leet
Eher zufällig ist mir ein Bescheid einer Realschule in die Hände gefallen, mit dem ein Schüler vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen wird.

Ich zitiere mal:

 
X, Klasse 8y, erhält nach § 53.3.3 SchulG den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht (Datum bis Datum).



Ok, bis hierhin m. E. nur ein verbesserungswürdiger Satzbau. Ich hätte wohl eher formuliert: "... wird gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW vorübergehend von ... bis ... vom Unterricht ausgeschlossen". Aber geschenkt, es ist zumindest verständlich.

Dann geht es weiter:

 
Um 8.00 Uhr muss er Aufgaben abholen, die er tagsüber erledigt, am nächsten Wochen werden diese vorgezeigt.


Ähh, wann werden diese vorgezeigt? Am nächsten Wochentag? Am nächsten Wochenende? Nächste Woche? Falls Wochentag, was ist, wenn der nächste Wochentag ein Samstag oder Sonntag ist?

 
Zu Inhalten im fortlaufenden Unterricht muss er sich informieren und den Unterrichtsstoff eigenverantwortlich nachholen. An Klassenarbeiten und Tests muss er erteilen.


Häh? Muss er Klassenarbeiten und Tests erteilen?
Oder ist das eine Mischung aus erscheinen und teilnehmen?

Ich bin ja inzwischen einiges gewohnt, sogar dass Legastheniker in deutschen Behörden Bescheide erlassen und absenden, ohne voher mal jemanden zumindest korrekturlesen zu lassen.

Aber das Ding kommt von einer Realschule und ist von der Klassenlehrerin und der Schulleiterin unterzeichnet!
Ich dachte, Schulen sollen Vorbild sein. Wenn das unsere Vorbilder sind, wundert mich nichts mehr. Ich hoffe nur, dass die beiden kein Deutsch unterrichten.

Zumindest weiß ich jetzt schonmal, welche Schule unser Sohn nicht besuchen wird.
06.11.2018 11:32:11  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
Wenn man Autovervollständigen in Bescheiden verwendet...
06.11.2018 13:39:11  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Probeexamen...

Es ist noch nicht mal das richtige und kotzt mich trotzdem schon super an. traurig
07.11.2018 14:45:42  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Oh nice. Ich darf im Mai für die Kanzlei nach NYC und Boston. Und ich darf Premium Economy fliegen (bisher in meinem Leben immer nur Economy).

07.11.2018 15:53:02  Zum letzten Beitrag
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Armag3ddon

AUP Armag3ddon 04.01.2011
Werden da die Filme gezeigt, die noch nicht erschienen sind?
07.11.2018 15:57:08  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
 
Zitat von Armag3ddon

Werden da die Filme gezeigt, die noch nicht erschienen sind?



Die drehen da live Filme auf der Oberbusiness Couch! Augenzwinkern

Aber was ist an Premium Economy groß anders? Weil ist ja zumindest bei LH nur mehr Gepäck und Sitze gleich. Mit welcher Airline fliegst da? Weil Business wäre ja dann echtes Sitzupgrade.
07.11.2018 16:17:27  Zum letzten Beitrag
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Absonoob

AUP Absonoob 20.11.2013
 
Zitat von Che Guevara

 
Zitat von Armag3ddon

Werden da die Filme gezeigt, die noch nicht erschienen sind?



Die drehen da live Filme auf der Oberbusiness Couch! Augenzwinkern

Aber was ist an Premium Economy groß anders? Weil ist ja zumindest bei LH nur mehr Gepäck und Sitze gleich. Mit welcher Airline fliegst da? Weil Business wäre ja dann echtes Sitzupgrade.


ô.o Premium Economy bei LH hat zumindest im A340 weniger Sitze pro Reihe (iirc 2-3-2 statt 2-4-2) und spürbar mehr Sitzabstand. Außerdem ist das Entertainment besser (größerer Bildschirm usw.), und mit der Verpflegung war auch irgendwas.


Abgesehen davon, lies deine Mails.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Absonoob am 07.11.2018 16:20]
07.11.2018 16:19:45  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Bei der Lufthansa hat es schlicht weniger Sitze pro Reihe, Sitze etwas breiter, daher ca. 50% mehr Platz pro Passagier (so mein Googlen, ich bins ja noch nie geflogen):
https://www.ausbt.com.au/lufthansa-reveals-new-premium-economy-seat
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 07.11.2018 16:48]
07.11.2018 16:47:35  Zum letzten Beitrag
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IceTea76

Arctic
Premium Economy ist die Business Class des kleinen Mannes!
07.11.2018 18:02:26  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
 
Zitat von IceTea76

Premium Economy ist die Business Class des kleinen Mannes!



Immerhin mehr Beinfreiheit.
Kannte das nur Inland. In den Machschinen gab es nur gleiche Sitze aber mehr Kabinengepäck.

Wieder was gelernt. Dann viel Spaß smoo.
07.11.2018 18:05:54  Zum letzten Beitrag
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smoo

AUP smoo 02.03.2009
Übrigens immer wieder interessant, wer hier so in den Thread klickt. Breites Grinsen
07.11.2018 20:18:24  Zum letzten Beitrag
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Che Guevara

AUP Che Guevara 28.08.2019
 
Zitat von smoo

Übrigens immer wieder interessant, wer hier so in den Thread klickt. Breites Grinsen



Ich les 2/3 der Threads... peinlich/erstaunt
Außerdem ist durch meine Schnittmenge mit Arbeitsrecht hier durchaus mal was Interessantes bei.
07.11.2018 20:33:18  Zum letzten Beitrag
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XX5.acsp|QuiN

AUP XX5.acsp|QuiN 08.04.2010
 
Zitat von Armag3ddon

Probeexamen...

Es ist noch nicht mal das richtige und kotzt mich trotzdem schon super an. traurig


+1

Nicht mit einer Klausur fertiggeworden.
07.11.2018 22:34:46  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von XX5.acsp|QuiN

 
Zitat von Armag3ddon

Probeexamen...

Es ist noch nicht mal das richtige und kotzt mich trotzdem schon super an. traurig


+1

Nicht mit einer Klausur fertiggeworden.


07.11.2018 22:42:15  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Juristenthread ( Art. 18, Verwirkung von Grundrechten )
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