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| Zitat von Armag3ddon
Was meinst du jetzt? Wie ist die Rechtslage? Strafbarkeit der Beteiligten?
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Genau!
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| Zitat von Armag3ddon
| Zitat von Tigerkatze
| Zitat von Armag3ddon
Ich wollte nur fragen, was ihr hier alle so mit euren Examenszeugnissen gemacht habt. Ist vielleicht nicht mehr spannend, wenn man praktiziert oder so.
Aber was mache ich, wenn meine Bude abfackelt oder jemand sinnlos meine Unterlagen klaut.
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Kann man dann nicht einfach die Ausstellung eines neuen beantragen? Habe letzte Woche mein Schwerpunktzeugnis eingereicht, auf der Seite meines Justizprüfungsamts stand einfach, ich solle das formlos einreichen und man würde mir dann mein fertiges Zeugnis zuschicken. Ich glaube, das ist schnell erledigt.
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Schon, aber was, wenn die in 20 Jahren dann fragen, wer ich denn sei.
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Ich kenne jemanden, der jemanden kennt, der jemanden kennt, dessen Schäferhund mal ans LJPA gepinkelt hat.
Der sagt Aufbewahrungsfrist in BW ist 50 Jahre.
E-Street... No retreat, no surrender
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Und Nds?
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Gestern mal die Bewerbung für einen "Executive LLM" finalisiert.
Fancy
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Was unterscheidet Executive von anderen?
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Kurze Zwischenfrage wenn in int. Übereinkommen und technischen Regularieren shall, shall if possible, should verwendet wird, wie rechtlich verbindlich sind diese Worte zu verstehen?
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Sollte in Ordnung sein
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| Zitat von Armag3ddon
Und Nds?
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Da kenne ich keine Schäferhunde.
E-Street... No retreat, no surrender
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| Zitat von smoo
Was unterscheidet Executive von anderen?
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Gar nicht so wesentlich - ist nur auf die Bedürfnisse von so HiPo-Anwälten abgestimmt. Ergo, nicht am Stück sondern Teilzeit über einen ewig langen Zeitraum (hier: ca. 4 Jahre a 2 Wochen Präsenzphase)
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| Zitat von smoo
Was unterscheidet Executive von anderen?
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Executive
=
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| Zitat von Rincewind
| Zitat von smoo
Was unterscheidet Executive von anderen?
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Gar nicht so wesentlich - ist nur auf die Bedürfnisse von so HiPo-Anwälten abgestimmt. Ergo, nicht am Stück sondern Teilzeit über einen ewig langen Zeitraum (hier: ca. 4 Jahre a 2 Wochen Präsenzphase)
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Und dann fliegst du jedes Mal in die USA?
e/ Ich kann einen LL.M. am Stueck uebrigens waermstens empfehlen. Das Studentenleben ist halt einfach schoen.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Traktordr!ver am 21.01.2017 2:05]
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Nach UK. Am Stück fände ich glaube ich auch im Ergebnis besser, das gibt aber die aktuelle Karriere- und Familienplanung nicht her.
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Trulala und Hallo. Die Zahnarztpraxis in der meine Mutter angestellt ist wird verkauft. Sie hat jetzt vom ihrem Chef was zum Unterschreiben bekommen.
Zusätzlich zu dem ausgedruckten Dokument soll sie handschriftlich darunter schreiben: "Ich möchte, dass das bestehende Arbeitsverhältnis übernommen wird."
Der Rest des Dokuments liest sich so:
| 1. Die Zahnarztpraxis von foo wird am 01.10.2017 von bar übernommen.
2. Grund für den Übergang ist eine altersbedingte Beendigung der Praxistätigkeit.
3. Rechtlich besteht eine Übernahmeverpflichtung des Personals mit bestehenden Verträgen seitens des Käufers.
4. Sie können dieser Übernahme widersprechen.
5. Falls Sie widersprechen, wird seitens des Verkäufers eine ordentliche Kündigung zum Übernahmetermin ausgesprochen.
6. Sollte daraus (Pkt.5) Arbeitslosigkeit entstehen, sind Sie verpflichtet, sich sofort beim zuständigen Arbeitsarmt zu melden, um finanziellen Schaden zu vermeiden. | |
Da der Chef meine Mutter eigentlich keine Gelegenheit auslässt sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen, wär ich dankbar wenn mir hier jemand sagen kann ob man das so bedenkenlos Unterschreiben kann oder ob sich für meine Mutter daraus irgendwelche Nachteile ergeben?!
Insbesondere auch im Hinblick auf diesen handschriftlich gewünschten Zusatz.
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Wenn der alte Inhaber in den Ruhestand geht (und nicht woanders eine tolle neue Praxis aufmacht) kann man das unterschreiben. Grund für die ganze Operation: § 613a BGB.
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Mir als AN wäre wichtig, dass die Betriebszugehörigkeit weiter "zählt", ich also mit Blick auf 622 BGB nicht wieder bei "Null" anfange.
Weiß einer der Fachleute hier, wie sich das beim Betriebsübergang verhält? Was wiegt schwerer:
1) der neue Betreiber
2) der mehr oder weniger identisch fortbestehende Betrieb als solcher?
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Das alte AV besteht rechtlich weiter, d.h. auch Betriebszugehörigkeit. Unproblematisch bei einem echten Betriebsübergang, der auch so bezeichnet wird.
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Hallo Folgendes Beispiel:
Käufer kauft auf im Netz einen Mainboardtausch eines Laptops.
Aufgrund von Recherche und Erfahrungen anderer user, entscheidet sich der Käufer innerhalb weniger Stunden vom Vertrag zurückzutreten.
Daraufhin erhält er vom Verkäufer eine Mail mit dem Hinweis auf seine AGB dass beim Rücktritt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25¤ zu entrichten ist.
Meine Meinung ist: Innerhalb der kurzen Zeit kann kein Aufwand iHv. 25¤ entstanden sein.
Welche Möglichkeit hat der Käufer? Kann verlangt werden, dass die entstandenen Aufwände vorgewiesen werden?
Ist das überhaupt rechtens so etwas pauschal in die AGB zu schreiben?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kaiman am 24.01.2017 7:41]
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weil ich immernoch meine mietkaution von vor jahren nicht zurückhabe, mal beim örtlichen mietrechtsanwalt angerufen. erstes beratungsgespräch 190¤, "die kosten wären so vorgeschrieben".
dieser wichser, der im nächsten kaff will nur 30¤ für die erste stunde beratung (und meinte, dass 190¤ wohl das gesetzliche maximum wären).
aasgeier.
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| Zitat von Kaiman
Hallo Folgendes Beispiel:
Käufer kauft auf im Netz einen Mainboardtausch eines Laptops.
Aufgrund von Recherche und Erfahrungen anderer user, entscheidet sich der Käufer innerhalb weniger Stunden vom
Vertrag zurückzutreten.
Daraufhin erhält er vom Verkäufer eine Mail mit dem Hinweis auf seine AGB dass beim Rücktritt eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 25¤ zu entrichten ist.
Meine Meinung ist: Innerhalb der kurzen Zeit kann kein Aufwand iHv. 25¤ entstanden sein.
Welche Möglichkeit hat der Käufer? Kann verlangt werden, dass die entstandenen Aufwände vorgewiesen werden?
Ist das überhaupt rechtens so etwas pauschal in die AGB zu schreiben?
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Ich habe folgendes gefunden:
BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
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Code: |
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
[...]
(5) (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
[...]
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
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wobei dann möglicherweise BGB Art. 246a §1 Abs.2 Satz (3) dagegensteht, oder?
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Code: |
darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen
[..]
einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte
Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des
Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Kaiman am 24.01.2017 9:46]
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Spontane Einschätzung:
Es klingt etwas überzogen, diese Entschädigung zu verlangen. Ganz pauschal kann ich aber nicht sagen, dass eine Entschädigung bei Rücktritt nicht per AGB festgesetzt werden darf.
Auffällig ist: du wirfst Rücktritt und Widerruf durcheinander, das sind jedoch zwei unterschiedliche Gestaltungsrechte. Für einen Widerruf wäre eine Entschädigung wohl nicht einforderbar. Aber vielleicht hast du in deiner Formulierung so explizit "Rücktritt" als Begriff gewählt, dass der Verkäufer (ist er Verkäufer? Du sprichst davon, dass ein "Mainboardtausch" gekauft wurde, das klingt nach einer Werkleistung, keinem Kauf) sich jetzt darauf einschießt, das eben auch als Rücktritt und nicht als Widerruf zu verstehen. Für ein freiwilliges, vertragliches Rücktrittsrecht könnte (muss aber nicht) eine solche Entschädigung angemessen sein.
Was kann man als "Käufer" jetzt machen? Nicht zahlen und es auf ein Verfahren ankommen lassen oder sich schon vorher anwaltlich beraten lassen, z.B.
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| Zitat von Skywalkerchen
weil ich immernoch meine mietkaution von vor jahren nicht zurückhabe, mal beim örtlichen mietrechtsanwalt angerufen. erstes beratungsgespräch 190¤, "die kosten wären so vorgeschrieben".
dieser wichser, der im nächsten kaff will nur 30¤ für die erste stunde beratung (und meinte, dass 190¤ wohl das gesetzliche maximum wären).
aasgeier.
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Für 30 ¤ Stundenlohn würde ich auch nicht arbeiten.
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| Zitat von Switchie
| Zitat von Skywalkerchen
weil ich immernoch meine mietkaution von vor jahren nicht zurückhabe, mal beim örtlichen mietrechtsanwalt angerufen. erstes beratungsgespräch 190¤, "die kosten wären so vorgeschrieben".
dieser wichser, der im nächsten kaff will nur 30¤ für die erste stunde beratung (und meinte, dass 190¤ wohl das gesetzliche maximum wären).
aasgeier.
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Für 30 ¤ Stundenlohn würde ich auch nicht arbeiten.
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Brutto und inkl. USt., das sind dann 25,21 ¤ vor Steuern, dafür kann man 5 Minuten telefonieren.
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Sollte man sich aber schon überlegen. Ich hörte, dass 25¤ ein angemessener Preis für eine Stornierung im eigenen Onlinesystem sind, ohne menschliche Arbeitskraft.
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Kennt sich hier einer mit Arbeitszeugnissen aus?
Ich habe eine Befristung bis 30.09.2017 (duales Studium) und möchte Bewerbungen verschicken. Am liebsten hätte ich jetzt schon ein Arbeitszeugnis, vor Allem kommt bis zum Studienende quasi nichts mehr hinzu: Bis Ende April geht mein letztes Semester, bis Ende Juli schreibe ich dann Abschlussarbeit. Der nächste "Arbeitsabschnitt" wäre also erst im August wirklich zu Ende.
Habe ich irgendeine Chance, das jetzt schon durchzusetzen? Oder ist das Befristungsende zu lange hin?
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Bitte um ein Zwischenzeugnis
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Chefin stellt sich quer. Bzw. stellt sie sich dumm. Zwischenzeugnis ist nicht zu wollen, bei ihr hat man Probleme, sein Recht zu bekommen. Von freiwilligem Entgegenkommen keine Spur.
Bisherige Korrespondenz zum Thema war etwa:
Ich: "Ich hätte gerne ein Arbeitszeugnis, klappt das innerhalb der nächsten 1-2? Welche Informationen (aus den Fachabteilungen usw) brauchst du noch?"
Sie: "Hä, wieso jetzt schon? Eigentlich erst zum Ausbildungsende?"
Ich: "Ja, Bewerbungen und so. Intern kreist ja gerade der Rotstift, und nach der Abschlussarbeit ist zu spät."
Seitdem Stille in der Angelegenheit. Wegen anderer Sachen rumschreibseln klappt aber noch.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Absonoob am 07.02.2017 15:30]
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Ach, die pure Absicht/zukünftige Notwendigkeit von Bewerbungen kann schon für "berechtigtes Interesse" reichen? Na, dann kann ich sie ja tatsächlich zwingen, notfalls. Bis es so weit kommt, wird ja mit diversen Remindern mindestens April.
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Thema: Juristenthread, § 17 ( Fehlendes Unrechtsbewusstsein ) |