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Immer gut, "Blödsinn" und "afaik" im selben Satz zu verwenden.
Aber gerne nochmal langsam: Mutterschutzbeginn ist 8 Wochen vor geplantem Entbindungstermin (dafür prognostiziert und bescheinigt der Arzt).
"SK, die in 12 Monaten davor am längsten bestanden hat" (= muss 6+1 Monate bestehen).
Ergo, 7 Monate und 8 Wochen vor Entbindungstermin.
Quelle: Ich habe die Unterlagen selbst.
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 13.02.2020 14:18]
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Der alte Futti hätte dir nun Schläge angedroht; aber wir alle werden alt und milde
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Das stimmt
- 8 Wochen - 7 Monate.
Rufspematik
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von Der Büßer am 13.02.2020 14:23]
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| Zitat von Real_Futti
| Zitat von Rufus
Immer gut, "Blödsinn" und "afaik" im selben Satz zu verwenden.
Aber gerne nochmal langsam: Mutterschutzbeginn ist 8 Wochen vor geplantem Entbindungstermin (dafür prognostiziert und bescheinigt der Arzt).
"SK, die in 12 Monaten davor am längsten bestanden hat" (= muss 6+1 Monate bestehen).
Ergo, 7 Monate und 8 Wochen vor Entbindungstermin.
Quelle: Ich habe die Unterlagen selbst.
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Du Vogel, dein Post las sich „7Monate nach Mutterschutz „
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Jetzt bin ich auch noch der Vogel, weil dir rudimentäres Leseverständnis fehlt, na was is los!
Aber jo, Elterngeld wird bemessen wenn dat Balg schon ein halbes Jahr alt ist. Muss man in Erwägung ziehen, dass ich sowas gemeint haben könnte.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Rufus am 13.02.2020 14:34]
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Ich bin gerade total verwirrt / überfragt bzgl. der ersten (nicht vorhandenen) Tätigkeitsstätte und der Entfernungspauschale.
Der Mitarbeiter hat inzwischen keine erste Tätigkeitsstätte mehr, da die Anforderungen (Häufigkeit, etc.) nicht erreicht sind.
Der Mitarbeiter fährt maximal einen Tag pro Woche ins Büro mit seinem Firmenwagen inkl. Privatnutzung. Für die Privatnutzung versteuert er 1% des BLP. Eine Arbeitswegsversteuerung entfällt aufgrund der fehlenden ersten Tätigkeitsstätte.
Jetzt die Frage: Kann er für die Fahrten ins Büro mit dem Firmenwagen bei der Steuererklärung die Entfernungspauschale von 0,3 EUR pro km angeben?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Aspe am 19.02.2020 13:43]
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Wenn es sich nicht um (private) Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte handelt, dann sind es rein betriebliche Fahrten, für deren Zweck man ja den Firmenwagen gestellt bekommt.
Also ist ein Ansatz nicht möglich.
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Und wenn es eben um die Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte geht und dafür der Firmenwagen genutzt wird?
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Ja, es ist doch (angeblich) keine...
Switchie hat das schon erschöpfend dargestellt.
1. TSt. erfüllt & Fahrt mit Dienstwagen-> Versteuerung 0,03% und aber auch 0,3¤/km EP
1. TSt. nicht erfüllt & Fahrt mit Dienstwagen -> nichts passiert
Warum soll man auch was absetzen können, wenn man keinerlei Aufwand hat
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von GLG|Assassin am 19.02.2020 18:52]
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Ja, wie dargestellt. Hierzu kann man ggf noch anmerken, dass die "Häufigkeits"-Kriterien nur dann maßgeblich sind wenn keine (oder keine eindeutige) Zuordnung des ArbG vorliegt.
Sollte eine solche vorliegen, wird es auf 0,03% & Entfernungspauschale hinauslaufen, auch wenn der nur einmal die Woche da antritt.
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| Zitat von GLG|Assassin
Ja, es ist doch (angeblich) keine...
Switchie hat das schon erschöpfend dargestellt.
1. TSt. erfüllt & Fahrt mit Dienstwagen-> Versteuerung 0,03% und aber auch 0,3¤/km EP
1. TSt. nicht erfüllt & Fahrt mit Dienstwagen -> nichts passiert
Warum soll man auch was absetzen können, wenn man keinerlei Aufwand hat
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Jetzt hab ich's auch kapiert.
Auch ohne 1. Tätigkeitsstätte müssen betroffene Mitarbeiter ja ab und zu doch in eine Liegenschaft des Arbeitgebers.
Wäre halt für die Fahrten nett gewesen mit den 30cent pro km für die Firmenwagenbesitzer.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Aspe am 19.02.2020 19:08]
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| Zitat von Aspe
Auch ohne 1. Tätigkeitsstätte müssen betroffene Mitarbeiter ja ab und zu doch in eine Liegenschaft des Arbeitgebers.
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Welchen Aufwand willst du denn damit entschädigen, wenn er Firmenwagen und Fleetcor-Karte hat und nicht mit 0,03% versteuert wird?
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| Zitat von Parax
| Zitat von Aspe
Auch ohne 1. Tätigkeitsstätte müssen betroffene Mitarbeiter ja ab und zu doch in eine Liegenschaft des Arbeitgebers.
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Welchen Aufwand willst du denn damit entschädigen, wenn er Firmenwagen und Fleetcor-Karte hat und nicht mit 0,03% versteuert wird?
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Gibt ja durchaus Firmenwagenregelungen, bei denen der Firmenwagen nicht einfach nur hingestellt wird und du im Ausgleich mit der 1% Regel alles mit den Wagen machen kannst, sondern auch Regelungen bei denen die Leasingrate oder ein Teil davon vom Bruttogehalt abgezogen werden.
Dadurch kostet der Wagen eben doch mehr als nur den Steuereffekt.
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Wenn das so ist kannst du aber den Wert dieser Zuzahlungen bei der 1% Regelung mindern, dadurch entsteht dir kein steuerlicher Mehraufwand.
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| Zitat von Parax
Wenn das so ist kannst du aber den Wert dieser Zuzahlungen bei der 1% Regelung mindern, dadurch entsteht dir kein steuerlicher Mehraufwand.
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Auch wenn dir der AG die Zuzahlung vom Bruttogehalt abzieht?
Afaik gilt die Minderung des Geldwerten Vorteils nur wenn du aus dem Nettogehalt was zuzahlst.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Aspe am 19.02.2020 22:13]
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Buben.
Ich bin 2020 USt-pflichtig, erstmals. Das FA weiß es prinzipiell (hab angerufen). Muss ich jetzt quartalsweise Voranmeldungen machen? Oder geht das alles am Jahresende.
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Mir hat das FA gesagt wie ich das machen soll (Quartal). Ohne Voranmeldung gehts glaub ich nur wenn du insgesamt weniger als ~1k Umsatzsteuer einnimmst p.a., ansonsten immer pro Quartal oder eben monatlich wenn du Pech hast,
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| Zitat von Der Büßer
Buben.
Ich bin 2020 USt-pflichtig, erstmals. Das FA weiß es prinzipiell (hab angerufen). Muss ich jetzt quartalsweise Voranmeldungen machen? Oder geht das alles am Jahresende.
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Kwatal
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Oh Mann!
/Gerade beim FA angerufen. Confirmado
Danke!
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Der Büßer am 20.02.2020 10:43]
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Man gewöhnt sich dran. Bedenken dass du auch eine Zusammenfassende Meldung abgeben musst falls du Rechnungen innerhalb bzw. außerhalb der EU stellst.
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Nur EU. Aber danke für den Hinweis!
Nur für ein einziges Jahr diese Scheisse
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Dann musst du die zusammenfassende Meldung ja abgeben. Du brauchst dann auf den Rechnungen den entsprechenden Vermerk fürs reverse charge Verfahren (ich habs auf Deutsch und auf English). Und du benötigst für die ZM die Ust-ID deiner Kunden.
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Ah stop. Ich hab nur deutsche Umsätze! Dann brauch ich die nicht? Jesus ist das ein Epos
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Wenn du nur Kunden in D hast brauchst du keine ZM, ja. Du brauchst die ZM für Kunden innerhalb der EU (aber nicht in D) und außerhalb der EU.
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OK, safe danke.
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Mal ne Frage bzgl. Umzügen. Ich ziehe jetzt von Offenbach nach Frankfurt, mein Job ist auch in Frankfurt. Kann ich den Umzug da pauschal absetzen? Oder zählt das nicht? Mein Arbeitsweg verkürzt sich von 12km auf 3km
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von RageQuit am 21.02.2020 9:55]
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I.d.R. ist Verkürzung um mindestens eine Stunde tgl. die Grenze.
Auch wenn's andere Urteile gibt.
Aber 12 auf 3. Da wird nichts gehen, so meine völlig ahnungslose Schätzung.
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Ich meine die tägliche Zeitersparnis für den Arbeitsweg muss bei einer Stunde liegen.
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Thema: Steuererklärung(en) ( Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist ) |