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 Moderiert von: Irdorath, statixx, Teh Wizard of Aiz


 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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Icefeldt

AUP Icefeldt 09.04.2020
oder ihr fragt nochmal bei anderen Steuerberatern, denn:

 
Zitat von Switchie

Ein-/Zweifamilienhäuser sind pauschal 250 ¤

05.07.2022 14:24:37  Zum letzten Beitrag
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RushHour

rushhour
Ja, ich dachte ja das sind Daten öffentlicher Stellen, und der Steuerberater holt die auf dienstlichem Weg in meinem Auftrag von den Behörden ein, so dass ich das nicht muß. Dafür wollte ich gerne zahlen. :-)


Ja, na gut, wenn mir keiner was genaues sagen kann machts eben der Steuerberater. Ich versteh zwar die Hälfte der geforderten Begriffe nicht, aber egal. Der wird schon nachfragen.
05.07.2022 14:25:52  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Preise haben auch ne gewisse Lenkungswirkung, ne.

Wie ich schon schrieb sind alle genervt davon und wenn mans machen muss, dann soll es sich halt wenigstens lohnen. Wenn aufgrund der Preisgestaltung das dann viele selber machen wollen: auch gut.

Einige Daten sind abrufbar, einige nicht. Kann man halt vorher nicht würfeln.
05.07.2022 14:44:54  Zum letzten Beitrag
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chuck.sports

Marine NaSe
Ich hab die Erklärung für Hessen gestern in 15 Minuten selbst erledigt per ElsterOnline. Benötigte Daten:
- Aktenzeichen (auf Brief)
- Angaben zum Flurstück (Link zum Kataster wurde im Brief mitgeliefert)
- Angaben aus dem Grundbuch
- persönliche Daten inkl. Steuernummer
- Wohnfläche

Hat insgesamt keine 15 Minuten gedauert, wenn man seine Unterlagen halbwegs im Zugriff/eingescannt hat.

//e: Vermutlich habe ich irgendeine Kleinigkeit in der Liste vergessen.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von chuck.sports am 05.07.2022 14:53]
05.07.2022 14:52:56  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
So dürfte das auch bei einem Großteil der EFH laufen
05.07.2022 14:54:50  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Ich habe das wie chuck gestern auch gemacht: auch Hessen, DHH, auch 15 Minuten: easy as 1, 2, 3
05.07.2022 16:16:41  Zum letzten Beitrag
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[Amateur]Cain

Amateur Cain
Wenn JEMAND künftig gelegentlich Institutionen wie sagenwirmal BEISPIELSWEISE Museen beraten wollte und damit endlich auch mal Geld verdienen wollte: Kann er da einfach jeweils als Privatperson eine Rechnung für die Dienstleistung schreiben (und natürlich brav Umsatzsteuer abführen!) oder ist da auch bei seltenen und geringen Umsätzen die Gründung von irgendeinem Unternehmen sinnvoll oder gar gesetzlich nötig?


Eigentlich kann ich doch als Privatperson Rechnungen für Leistungen stellen. Ab einer gewissen Grenze würde EinkommensUmsatzsteuer fällig, Voranmeldung krieg ich wohl auch grad noch hin, alles gut.

Für mich wäre das okay - aber gibt es irgendwo eine finanzielle Grenze oder eine sonstige Marke (vielleicht aufgewendete Freizeit vs. Lohnarbeit oder so) , ab der ich ein Unternehmen anmelden muss?
[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von [Amateur]Cain am 13.07.2022 21:06]
13.07.2022 19:36:03  Zum letzten Beitrag
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Oli

AUP Oli 21.12.2018
Einkommensteuer zahlst du immer, Umsatzsteuer musst du nur ausweisen und bezahlen wenn du nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällst -> Google.
13.07.2022 20:49:27  Zum letzten Beitrag
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[Amateur]Cain

Amateur Cain
Meinte ich natürlich auch; Macht der Gewohnheit.
[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von [Amateur]Cain am 13.07.2022 21:05]
13.07.2022 21:05:35  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Falls die Person BEISPIELSWEISE Historikerin wäre, drängt sich übrigens eine freiberufliche Tätigkeit (statt Gewerbe) auf. Das hat, je nach Dimension, gewisse Vereinfachung zu Folge, und dass keine Gewerbesteuer anfällt. Und ansonsten greift dann wieder die Kleinunternehmerregelung, es ist tatsächlich relativ easy im kleinen Rahmen selbstständig/freiberuflich tätig zu sein.


Erste Anlaufstelle ist übrigens das Finanzamt, die helfen tatsächlich in der Regel gerne und gut weiter.
13.07.2022 22:58:30  Zum letzten Beitrag
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~


14.07.2022 6:01:42  Zum letzten Beitrag
(Inhalt versteckt) [ pm ] [ diesen post melden ]
Switchie

switchie
 
Zitat von [Amateur]Cain

Für mich wäre das okay - aber gibt es irgendwo eine finanzielle Grenze oder eine sonstige Marke (vielleicht aufgewendete Freizeit vs. Lohnarbeit oder so) , ab der ich ein Unternehmen anmelden muss?



Streng genommen bist du ja als einzelne, freiberuflich tätige Person schon "Unternehmer". Wenn es da keine Haftungsthematik gibt, dann macht es keinen Sinn sich dafür eine Personen/Kapitalgesellschaft zu gründen.

Anmelden solltest du dein Vorhaben aber trotzdem beim Finanzamt mittels "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit"

Ertragsteuerlich wird alles in einen Topf mit deinen übrigen Einkünften geworfen und muss somit ab dem 1. Euro versteuert werden.

Umsatzsteuerlich kannst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, die Obergrenze liegt bei 22.000 Euro jährlich. Achtung: fängst du unterjährig an, so wird der Umsatz hochgerechnet.
15.07.2022 7:44:34  Zum letzten Beitrag
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F!5H

Guerilla
Moin,
ich wollte mich gerade auf grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum durchklicken und komme nicht weiter. Sehe ich das richtig, dass man dort kein zweites Haus (auf demselben Grundstück) hinzufügen kann? Oder bin ich einfach nur blind?
17.07.2022 21:57:12  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
 
Zitat von Lauchi

 
Zitat von Switchie

Die Pauschalen gibt es ja für Sonstige Umzugsauslagen gem. § 10 BUKG.

Beförderung des Umzugsgutes läuft unter § 6 BUKG, eine entweder - oder Regelung wäre mir da jetzt nicht bekannt. Habe die Rechtsprechung dazu allerdings nicht verfolgt in letzter Zeit.


Danke dir, ich pack die Paragraphen mal mit zum Antwortschreiben, aber das ist ja ziemlich eindeutig und da wir beide Berechtigte sind, würde ich sagen gilt auch jeweils die 860¤




Was ist eigentlich hieraus geworden, gab es schon einen Änderungsbescheid und wurden Pauschalen+tatsächliche Kosten anerkannt?

Habe hier in der Praxis gerade genau den gleichen Fall und das FA beharrt darauf, dass nur entweder - oder ginge. Die Begründung ist allerdings so dermaßen mäh, dass ich mal wissen wollen würde, wie andere FAs das eventuell begründen.

Eigentlich hab ich ja keine Lust für 3.000 Werbungskosten Klage einzureichen Breites Grinsen
18.07.2022 16:30:38  Zum letzten Beitrag
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-rantanplan-

-rantanplan-
 
Zitat von [Amateur]Cain

Eigentlich kann ich doch als Privatperson Rechnungen für Leistungen stellen. Ab einer gewissen Grenze würde Umsatzsteuer fällig, Voranmeldung krieg ich wohl auch grad noch hin, alles gut.


Nur zu deiner Info: Bei der USt. sind die Finanzämter mitunter sehr unentspannt, wenn du da eine Voranmeldungsfrist vergeigst kriegst du gleich mal eine aufs Dach mit Säumniszuschlägen, Hinterziehungszinsen (nein, wirklich!), Anhebung von Vorauszahlungen und wenn du vorher z.B. wegen überschaubarer Umsätze auf 3-monatiger Anmeldung warst wird das flott auf monatlich umgestellt...
18.07.2022 18:06:18  Zum letzten Beitrag
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Lauchi

AUP Lauchi 26.11.2007
 
Zitat von Switchie

 
Zitat von Lauchi

 
Zitat von Switchie

Die Pauschalen gibt es ja für Sonstige Umzugsauslagen gem. § 10 BUKG.

Beförderung des Umzugsgutes läuft unter § 6 BUKG, eine entweder - oder Regelung wäre mir da jetzt nicht bekannt. Habe die Rechtsprechung dazu allerdings nicht verfolgt in letzter Zeit.


Danke dir, ich pack die Paragraphen mal mit zum Antwortschreiben, aber das ist ja ziemlich eindeutig und da wir beide Berechtigte sind, würde ich sagen gilt auch jeweils die 860¤




Was ist eigentlich hieraus geworden, gab es schon einen Änderungsbescheid und wurden Pauschalen+tatsächliche Kosten anerkannt?

Habe hier in der Praxis gerade genau den gleichen Fall und das FA beharrt darauf, dass nur entweder - oder ginge. Die Begründung ist allerdings so dermaßen mäh, dass ich mal wissen wollen würde, wie andere FAs das eventuell begründen.

Eigentlich hab ich ja keine Lust für 3.000 Werbungskosten Klage einzureichen Breites Grinsen


Gab beides ohne Probleme erstattet, wie von wiso berechnet und von dir mit den Paragraphen belegt
18.07.2022 22:49:11  Zum letzten Beitrag
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Kung Schu

AUP Kung Schu 26.11.2007
Abgabe Grundsteuererklärung macht derjenige, der am 1.1.22 Eigentümer war, richtig? Das heißt, wenn man zum 01.06. z. B. ins Grundbuch eingetragen wurde, muss dennoch der vorherige Eigentümer ran?
22.07.2022 11:59:25  Zum letzten Beitrag
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Arcoruser

Arctic
Ich habe auch ein bisschen Bammel, dass der vorherige Eigentümer Quatsch einträgt peinlich/erstaunt
Bei uns ist jedenfalls kein einziger Brief vom Finanzamt dazu eingegangen.
22.07.2022 15:20:59  Zum letzten Beitrag
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Arcoruser

Arctic
Auf was würde man das Finanzamt hinweisen, wenn man einen Anteil der Grunderwerbssteuer für eine Immobilie zurück haben möchte, im Notarvertrag aber keinen Anteilspreis für das Mobiliar niedergeschrieben hat und das Finanzamt auf BFH II R 4/86 vom 15.02.1989 verweist?
... weil keine Einzelwertermittlung erfolgt sei, sei eine Minderung der Bemessungsgrundlage schon alleine deshalb nicht möglich.
Die beteiligten Vertragsparteien haben in diesem hypothetischen Fall eine zusätzliche Vereinbarung mit eindeutigem Bezug zum o.g. Notarvertrag unterzeichnet, welche einen anteiligen Kaufpreis für diverses Mobiliar ausweist. Auf dieses vorgebrachte Dokument wäre das Finanzamt allerdings mit keinem Wort eingegangen.
Außerdem würde das Finanzamt darauf verwiesen haben, dass es sich um "wesentliche Bestandteile des Gebäudes bzw. Grundstücks" nach 94,95 BGB handele, was ich in diesem Beispiel des Mobiliars mit einer Küche, Einbauschränken, einer Alarmanlage sowie einer Gartenhütte (ohne baurechtliche Genehmigung) ebenfalls zur Diskussion stellen möchte.

Hier gibt es doch findige Steuerrechtler
27.07.2022 20:01:54  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Eigentlich ein klassischer Fall von gepennt und Pech gehabt

Vielleicht mit ein bisschen Glück OFD Magdeburg 4.11.1998 - S 4503

Aber bei so nachträglichen, privatschriftlichen Ergänzungen zu Notarverträgen reagiert die FV ziemlich allergisch...das stinkt ja auch immer bis zum Himmel.

Vielleicht auch noch BFH Beschluss v. 03.06.2020 - II B 54/19 BStBl 2020 II S. 586 und dann ab RZ 8. Da gehts allerdings um Zubehör i. S. d. BGB

Ob Zubehör oder wesentlicher Bestandteil richtet sich immer nach dem Einzelfall, müsste man einen Zivilrechtler fragen, keine Ahnung. Ikea-Küche wohl eher Zubehör, Maßküche wohl eher wesentlicher Bestandteil.


tldr: wäre mir als Berater jetzt den Aufwand nicht wert, da wegen ein paar hundert Euro weniger GrESt jetzt ins Rechtsbehelfsverfahren zu gehen oder gar zu klagen.

Der Notar sagt ja nicht ohne Grund, dass man sich vor Abschluss steuerlich beraten soll.
27.07.2022 21:53:38  Zum letzten Beitrag
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Arcoruser

Arctic
Das hilft bei der Recherche, vielen Dank!

In dem hypothetischen Fall hätten die Erwerber das bewusst in Kauf genommen, um einen günstigeren Zinssatz bei der Bank (niedrigerer Beleihungsauslauf) zu bekommen. Die zugegebenermaßen 'nur' ein paar hundert Euro würde man dem Fiskus jedoch nicht kampflos überlassen wollen.
28.07.2022 18:43:51  Zum letzten Beitrag
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[KDO2412]Mr.Jones

[KDO2412]Mr.Jones
Eigentlich wollte ich damit in den Hass-Thread, aber dann kam mir dieser hier unter die Augen...

Wir haben eine Erbschaft angetreten und müssen nun eine Erbschaftssteuererklärung zusammen mit der Schwester meiner Frau abgeben (die beiden sind die Erben).

Jetzt haben wir davon keine Ahnung und eine Steuerberatererin dafür engagiert.

UND DIE IST SCHLECHT!

Überall Rechtschreibfehler, dann teilweise Summen in falschen Zeilen, komische Werte errechnet und nach Korrektur durch uns hieß es dann: "Ja, alles jetzt korrekt und geht raus" - kann heute mit dem alten Werten an.

Ist ja nicht so, daß wir Samstag in den Urlaub fahren und das gerne vom Tisch gehabt hätten... Wütend

Kommunikation unter aller Sau. Nur auf Nachfrage kommt eine Mail zurück. Keine Angaben zur Abgabefrist ("kann ich ja noch mal verlängern...").

Die ist Partnerin in einer Steuerberatungsfirma. Himmelarschundzwirn. Wütend


Musste ich nur mal los werden.
28.07.2022 21:39:12  Zum letzten Beitrag
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xargi

AUP xargi 12.11.2012
Ich scheitere leider gerade an einem Punkt bei der Grundsteuererklärung, wo ich vorher nicht mit gerechnet hätte, und zwar geht es um die Eingentumsverhältnisse.

Es geht um eine Eigentumswohnung die zu gleichen Teilen mir und meiner Schwester gehört. Daher hätte ich uns jetzt als Bruchteilgemeinschaft gesehen.
Das hat zur Folge, dass wir die die "Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen" azusfüllen müssen.

Hier hätte ich dann gedacht, dass wir eine Wohnuneigentumsgemeinschaft sind, für die wir dann ja Name und Adresse eingeben müssen / sollten (wird zumindest als Hinweis, nciht als Fehler angegeben). Wir haben für unsere Wohnung aber in dem Sinne keine wirkliche Verwaltung.

Kann ich da dann einfach irgend einen erfundenen Namen eintragen und meine Schwester oder mich dann selber nochmal als Empfangsbevollmächtigter, damit die bescheide auch ankommen?
06.08.2022 8:40:18  Zum letzten Beitrag
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Mad_Melone

AUP Mad_Melone 22.06.2009
Wenn nur Hinweis und kein Fehler, dann solltest du das einfach abschicken können
06.08.2022 9:27:24  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Ihr seid keine WEG
06.08.2022 9:28:28  Zum letzten Beitrag
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xargi

AUP xargi 12.11.2012
 
Zitat von Switchie

Ihr seid keine WEG


Das dachte ich auch, aber irgendwie passt da nichts wirklich was man da auswählen kann traurig
06.08.2022 10:22:22  Zum letzten Beitrag
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1-2-3

1-2-3
Ich verzweifel gerade an der GWG Definition.

Höhenverstellbarer Schreibtisch, bei dem separat Gestell und Tischplatte gekauft wurde (wie das bei diesem Möbelstück halt so üblich ist). Beides für sich eigentlich nicht "selbstständig" nutzbar, in Summe aber unterhalb der GWG-Grenze. Was macht denn da jetzt?
14.08.2022 9:16:42  Zum letzten Beitrag
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Abso

AUP Absonoob 20.11.2013
Selbst erstellt aus Einzelteilen, kein Ansatz der Eigenleistung, in Summe GWG. Evtl. Foto des fertigen Tischs beilegen. So würde ich es zeigen.
14.08.2022 9:29:00  Zum letzten Beitrag
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1-2-3

1-2-3
Danke, hatte mich schon wund gegoogelt, aber irgendwie nirgendwo etwas in der Art oder ähnliche Fallkonstellationen gefunden traurig

Ok, also geb ich das im Programm einfach abstrakt als eine Position "höhenverstellbarer Schreibtisch" an und summiere dabei Gestell, Platte und Kabelkanäle (die ich auch noch selbst angeschraubt habe), ohne sie irgendwie als Einzelposten zu deklarieren. Sollten Belege erforderlich werden, kann ich es gemäß deiner Argumentation dann versuchen.
14.08.2022 21:00:06  Zum letzten Beitrag
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Switchie

switchie
Jo
14.08.2022 21:17:10  Zum letzten Beitrag
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 Thema: Steuererklärungen, § 3 ( Die nehmende Hand )
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