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Warum müssen die Hersteller eigentlich diese Prämie zur Hälfte tragen? Das ergibt doch gar keinen Sinn?
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Natürlich ergibt das keinen Sinn, Carlos hats ganz gut zusammengefasst.
Jegliche Belastung der Hersteller wird doch sowieso an den Kunden weitergegeben.
Aber "6k Prämie" klingt besser als 3k. Und wenn der böse Abgasbetrügerhersteller das zur Hälfte zahlen muss ( ) freut sich der Michel nochmal extra!
So isses aber nicht. Wer sich ein E-Auto leisten kann hat die 3k eh noch auf der Kralle.
Kompletter Bullshit das alles.
/unterm Strich ist das doch ein hübsch verpacktes Geschenk an die Autohersteller.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Skywalkerchen am 22.11.2019 13:03]
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| Zitat von Bregor
Warum müssen die Hersteller eigentlich diese Prämie zur Hälfte tragen? Das ergibt doch gar keinen Sinn?
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Ggf., weil die mit den verkauften Fahrzeugen Gewinn erzielen und diese Prämie ihnen hilft, mehr Gewinn zu erzielen?
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| Zusätzlich macht die überdurchschnittlich hohe Lebensdauer den e.GO Life zum wirtschaftlichsten Pkw überhaupt", sagt Günther Schuh, CEO der e.GO Mobile AG. | |
Das ist ne lustige Aussage über ein Produkt, das noch gar nicht auf dem Markt ist.
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| Zitat von -=Q=- 8-BaLL
| Zusätzlich macht die überdurchschnittlich hohe Lebensdauer den e.GO Life zum wirtschaftlichsten Pkw überhaupt", sagt Günther Schuh, CEO der e.GO Mobile AG. | |
Das ist ne lustige Aussage über ein Produkt, das noch gar nicht auf dem Markt ist.
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Günther Schuh (lol), der Mann mit dem riesigen e.GO
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Auto im Suff verliehen und verloren
| Fünf Tage nach dem Kneipenabend kontaktierte der Geschädigte den Tatverdächtigen, um sein Auto abzuholen. Der wollte es dem Saarlouiser aber nicht wiedergeben. Wie sich herausstellte, hatte die Frau des Beschuldigten den Mercedes schon einen Tag nach dem Vorfall auf sich umgemeldet. Dummerweise hatten Zulassung und Fahrzeugbrief im Auto gelegen. | |
SoEinfachIstDasMann.jif
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Hahahahah
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| Zitat von Die Rechnung
Auto im Suff verliehen und verloren
| Fünf Tage nach dem Kneipenabend kontaktierte der Geschädigte den Tatverdächtigen, um sein Auto abzuholen. Der wollte es dem Saarlouiser aber nicht wiedergeben. Wie sich herausstellte, hatte die Frau des Beschuldigten den Mercedes schon einen Tag nach dem Vorfall auf sich umgemeldet. Dummerweise hatten Zulassung und Fahrzeugbrief im Auto gelegen. | |
SoEinfachIstDasMann.jif
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Un weiter? Da muss doch gleich noch Paragraf hinterher kommen warum das legal, illegal oder anfechtbar ist.
Sonst kann man auch irgendwo einbrechen, Brief mitnehmen, Brieftasche mit Zulassung mitnehmen und die Karre legal ummelden.
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Autobesitzer hassen diesen Trick!
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der brief ist tatsächlich der beweis des eigentums. behalten die leasinggesellschaften auch immer im tresor und geben den nicht raus.
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| Zitat von da gig
der brief ist tatsächlich der beweis des eigentums. behalten die leasinggesellschaften auch immer im tresor und geben den nicht raus.
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Das immer möcht in anfechten. Ich hab meinen Brief mitm Auto zusammen bekommen
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Das da oben ist aber hoffentlich nicht legal.
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https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrzeugbrief
ist natürlich juristisch komplexer
| Die Indizfunktion ist in der Praxis so erheblich, dass eine landläufige Ansicht vorherrscht, der Fahrzeugbrief verkörpere das Eigentum an dem Fahrzeug oder beweise es.
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wieder was gelernt... naja son bisschen.
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| Zitat von monischnucki
| Zitat von Die Rechnung
Auto im Suff verliehen und verloren
| Fünf Tage nach dem Kneipenabend kontaktierte der Geschädigte den Tatverdächtigen, um sein Auto abzuholen. Der wollte es dem Saarlouiser aber nicht wiedergeben. Wie sich herausstellte, hatte die Frau des Beschuldigten den Mercedes schon einen Tag nach dem Vorfall auf sich umgemeldet. Dummerweise hatten Zulassung und Fahrzeugbrief im Auto gelegen. | |
SoEinfachIstDasMann.jif
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Un weiter? Da muss doch gleich noch Paragraf hinterher kommen warum das legal, illegal oder anfechtbar ist.
Sonst kann man auch irgendwo einbrechen, Brief mitnehmen, Brieftasche mit Zulassung mitnehmen und die Karre legal ummelden.
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1) Strafrecht. Wer sich eine Sache zueignet, die zunächst legal in seinen Besitz gelangt ist, unterschlägt (§ 246 StGB). Klassischer Fall ist der Einbehalt geliehener Sachen. Bis zu 3/5 Jahre oder Geldstrafe.
2) Zivilrecht. Damit der andere das Eigentum erwirbt, müsste es eine Grundlage dafür geben, z.B. einen Kaufvertrag. Da der eine nie vorhatte, das Eigentum loszuwerden (und ohnehin die Wirksamkeit einer im Suff abgegebenen Willenserklärung wenigstens zu diskutieren wäre), gab es das nicht.
Und nein, bloß weil jemand den Brief in die Finger kriegt wird er doch nicht notwendigerweise Eigentümer eines Autos. "Hier Schatz, mach bitte von unseren Fahrzeugbrief mal eine Kopie und lass sie beglaubigen, irgendwann in den nächsten Tagen!" "Lol Schatz, all your auto is belong to me!"
| Zitat von da gig
ist natürlich juristisch komplexer
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Nee, es ist genau das Gegenteil von komplex. Dass ich den Brief habe, lässt vermuten, kann aber nicht beweisen dass ich Eigentümer bin. Beweisen lässt sich wie bei anderen Sachen auch nur durch eine Urkunde (= z.B. schriftlicher Kaufvertrag), eine entsprechende Zeugenaussage(= z.B. derjenige, der beim Handshake dabei war) oder dadurch, dass beide Parteien aussagen, dass eine Eigentumsübertragung gewollt war.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 22.11.2019 14:33]
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Da gibt es doch noch diese lustige Fälle mit.
Mann leiht sich ein Wohnmobil bei einem Verleiher mit falschen Daten.
Mann verkauft das Fahrzeug an irgendwen.
Verleiher findet das Fahrzeug zwar wieder aber kann nichts machen.
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| Zitat von Skywalkerchen
Das da oben ist aber hoffentlich nicht legal.
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Kann A von B die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen?
| Zitat von [A-51SS] fly
Da gibt es doch noch diese lustige Fälle mit.
Mann leiht sich ein Wohnmobil bei einem Verleiher mit falschen Daten.
Mann verkauft das Fahrzeug an irgendwen.
Verleiher findet das Fahrzeug zwar wieder aber kann nichts machen.
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Wir hatten da immer das Fallbeispiel "A verleiht Fahrrad an B und B verkauft es an C."
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Parax am 22.11.2019 14:37]
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| Zitat von [A-51SS] fly
Da gibt es doch noch diese lustige Fälle mit.
Mann leiht sich ein Wohnmobil bei einem Verleiher mit falschen Daten.
Mann verkauft das Fahrzeug an irgendwen.
Verleiher findet das Fahrzeug zwar wieder aber kann nichts machen.
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Wenn der Fall tatsächlich so gelaufen ist, wäre in Deutschland nicht "Verleiher", sondern "irgendwen" gearscht gewesen. Der hätte nämlich nie wirksam das Eigentum am Wohnmobil erworben (weil Mann nie Eigentümer war und auch anderweitig nicht berechtigt, das Eigentum zu übertragen), hätte es also an den Verleiher zurückgeben müssen und hätte dann wegen Rechtsmangels Schadensersatz von Mann fordern können.
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 22.11.2019 14:38]
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| Zitat von Abso
| Zitat von da gig
ist natürlich juristisch komplexer
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Nee, es ist genau das Gegenteil von komplex. Dass ich den Brief habe, lässt vermuten, kann aber nicht beweisen dass ich Eigentümer bin. Beweisen lässt sich wie bei anderen Sachen auch nur durch eine Urkunde (= z.B. schriftlicher Kaufvertrag), eine entsprechende Zeugenaussage(= z.B. derjenige, der beim Handshake dabei war) oder dadurch, dass beide Parteien aussagen, dass eine Eigentumsübertragung gewollt war.
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also ist es komplex.
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Es ist genauso komplex oder wenig komplex wie bei jeder anderen beweglichen Sache.
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| Zitat von Abso
| Zitat von [A-51SS] fly
Da gibt es doch noch diese lustige Fälle mit.
Mann leiht sich ein Wohnmobil bei einem Verleiher mit falschen Daten.
Mann verkauft das Fahrzeug an irgendwen.
Verleiher findet das Fahrzeug zwar wieder aber kann nichts machen.
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Wenn der Fall tatsächlich so gelaufen ist, wäre in Deutschland nicht "Verleiher", sondern "irgendwen" gearscht gewesen. Der hätte nämlich nie wirksam das Eigentum am Wohnmobil erworben (weil Mann nie Eigentümer war und auch anderweitig nicht berechtigt, das Eigentum zu übertragen), hätte es also an den Verleiher zurückgeben müssen und hätte dann wegen Rechtsmangels Schadensersatz von Mann fordern können.
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https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/betrueger-verkaufen-gemietete-wohnmobile-weiter,RNuN42o
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Nope, wenn ich es richtig verstanden habe sind Fahrzeugschein und Brief maximal ein Indiz um den Besitzer feststellen zu können, als Beweissicher dürfte also weiterhin nur der Kaufvertrag gelten.
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| Zitat von -=Q=- 8-BaLL
Hä?
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Die Verlage möchten gerne, dass Google das eigene Angebot so gestaltet, dass Google Geld an die Verlage zahlen muss. Alles andere empfinden sie als besonders illegal.
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| Zitat von Abso
| Zitat von [A-51SS] fly
Da gibt es doch noch diese lustige Fälle mit.
Mann leiht sich ein Wohnmobil bei einem Verleiher mit falschen Daten.
Mann verkauft das Fahrzeug an irgendwen.
Verleiher findet das Fahrzeug zwar wieder aber kann nichts machen.
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Wenn der Fall tatsächlich so gelaufen ist, wäre in Deutschland nicht "Verleiher", sondern "irgendwen" gearscht gewesen. Der hätte nämlich nie wirksam das Eigentum am Wohnmobil erworben (weil Mann nie Eigentümer war und auch anderweitig nicht berechtigt, das Eigentum zu übertragen), hätte es also an den Verleiher zurückgeben müssen und hätte dann wegen Rechtsmangels Schadensersatz von Mann fordern können.
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Aber gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten geht doch durchaus auch bei Fahrzeugen, § 932 ff. BGB. Nur nicht wenn der Gegenstand gestohlen oder "abhanden gekommen" war, oder Bösgläubigkeit vorliegt.
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| Zitat von [A-51SS] fly
| Zitat von Abso
| Zitat von [A-51SS] fly
Da gibt es doch noch diese lustige Fälle mit.
Mann leiht sich ein Wohnmobil bei einem Verleiher mit falschen Daten.
Mann verkauft das Fahrzeug an irgendwen.
Verleiher findet das Fahrzeug zwar wieder aber kann nichts machen.
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Wenn der Fall tatsächlich so gelaufen ist, wäre in Deutschland nicht "Verleiher", sondern "irgendwen" gearscht gewesen. Der hätte nämlich nie wirksam das Eigentum am Wohnmobil erworben (weil Mann nie Eigentümer war und auch anderweitig nicht berechtigt, das Eigentum zu übertragen), hätte es also an den Verleiher zurückgeben müssen und hätte dann wegen Rechtsmangels Schadensersatz von Mann fordern können.
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https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/betrueger-verkaufen-gemietete-wohnmobile-weiter,RNuN42o
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Äh?
| § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. | |
| Zitat von -rantanplan-
Aber gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten geht doch durchaus auch bei Fahrzeugen, § 932 ff. BGB. Nur nicht wenn der Gegenstand gestohlen oder "abhanden gekommen" war, oder Bösgläubigkeit vorliegt.
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935? Findet der auf Unterschlagung nicht sinngemäß Anwendung?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Abso am 22.11.2019 14:45]
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| Zitat von Abso
| Zitat von [A-51SS] fly
| Zitat von Abso
| Zitat von [A-51SS] fly
Da gibt es doch noch diese lustige Fälle mit.
Mann leiht sich ein Wohnmobil bei einem Verleiher mit falschen Daten.
Mann verkauft das Fahrzeug an irgendwen.
Verleiher findet das Fahrzeug zwar wieder aber kann nichts machen.
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Wenn der Fall tatsächlich so gelaufen ist, wäre in Deutschland nicht "Verleiher", sondern "irgendwen" gearscht gewesen. Der hätte nämlich nie wirksam das Eigentum am Wohnmobil erworben (weil Mann nie Eigentümer war und auch anderweitig nicht berechtigt, das Eigentum zu übertragen), hätte es also an den Verleiher zurückgeben müssen und hätte dann wegen Rechtsmangels Schadensersatz von Mann fordern können.
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https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/betrueger-verkaufen-gemietete-wohnmobile-weiter,RNuN42o
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Äh?
| § 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. | |
| Zitat von -rantanplan-
Aber gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten geht doch durchaus auch bei Fahrzeugen, § 932 ff. BGB. Nur nicht wenn der Gegenstand gestohlen oder "abhanden gekommen" war, oder Bösgläubigkeit vorliegt.
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935? Findet der auf Unterschlagung nicht sinngemäß Anwendung?
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Doch, aber die Unterschlagung liegt ja erst im Weiterverkauf. Ein Mieter ist aber berechtigter Besitzer.
https://openjur.de/u/671593.html
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Denkfehler. Wenn da kein gutgläubiger Erwerb möglich wäre, wäre gutgläubiger Erwerb nie möglich.
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Moment. Das heißt, auf unterschlagene Sachen findet der 935 nie Anwendung? Weil "unfreiwilig Besitz nicht wiedererlangt != unfreiwillig Besitz verloren", tough titties?
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| Zitat von Lwis
| Zitat von Lwis
Morgen bin ich wahrscheinlich beim Apfelwein Klaus, wenn ich ihn da wieder sehe frag ich ihn mal was das soll. | |
Hab ihn nicht gesehen. | |
Sad.
Aber die Geschichte wird auch so immer klarer und klarer...
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Thema: p0t-News ( Es geht nicht mit, es geht nicht ohne ) |