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Hab's bekommen, danke.
Leider komme ich damit trotzdem nicht weiter. Vielleicht kann mir hier aber jemand helfen, der sich im Insolvenzrecht auskennt.
Die Mandantin hat eine Pauschalreise gebucht und angetreten. Vor Ort teilte ihr das Hotel mit, dass der Veranstalter keine Zahlung geleistet habe. Sie war daher gezwungen, das Hotel erneut zu bezahlen.
Zuhause angekommen, hat sie die Zahlung an den Veranstalter zurückgebucht und ihm per Einschreiben den Sachverhalt erklärt. Die erneut gezahlten Hotelkosten lagen aber 200 ¤ unter dem Pauschalreisepreis.
Dann war erst einmal Ruhe. Irgendwann meldet sich dann aber die Insolvenzverwalterin des Veranstalters und macht den gesamten Reisepreis geltend.
Daraufhin habe ich mitgeteilt, dass die Forderung nicht besteht, soweit die Mandantin die Hotelkosten erneut bezahlen musste. Gegen die verbleibenden 200 ¤ habe ich die Aufrechnung mit meinen Gebühren erklärt. Denn hier wurde ein ganz offensichtlich unbegründeter Anspruch geltend gemacht, sodass ausnahmsweise auch die Kosten für die Abwehr des Anspruchs geltend gemacht werden können (§§ 280 I, 241 II BGB; BGH V ZR 133/08; Veranstalter wusste, dass er die ihm obliegende Gegenleistung gar nicht erbracht hatte).
Als Rückmeldung kam, dass unsere Mandantin "natürlich" die Hotelkosten abziehen könne, aber einer Verrechnung mit unseren Gebühren nicht zugestimmt werde.
Dann war wieder lange Ruhe, bis die Insolvenzverwalterin die 200 ¤ nun eingeklagt hat.
Eingewandt wird jetzt, dass eine Aufrechnung nicht möglich sei, da unsere Gegenforderung erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei.
Leider habe ich vom Insolvenzrecht absolut keine Ahnung. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass die Aufrechnung hier ausgeschlossen ist. Denn dann könnte die Insolvenzschuldnerin nach Insolvenzeröffnung ja ohne Nachteil vertragliche Pflichtverletzungen begehen.
Richtig dürfte sein, dass die Aufrechnungslage vor Insolvenzeröffnung noch nicht bestanden hat. Daher dürfte § 94 InsO hier nicht einschlägig sein. § 95 InsO passt irgendwie auch nicht. Und § 96 InsO schließt die Aufrechnung u.a. (nur) aus, "wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Hier ist der Gläubiger (Mandantin) aber nach Eröffnung des Verfahrens nichts zur Insolvenzmasse schuldig geworden. Vielmehr war sie ja bereits vor Eröffnung noch was schuldig (200 ¤).
Oder müsste man den Schadensersatzanspruch der Mandantin hier im Wege der Widerklage gegen die Insolvenzmasse geltend machen?
Der Fall nervt mich grad tierisch. Wenn jemand was vom Insolvenzrecht versteht und mich auf die richtige Fährte leiten könnte, wäre ich sehr dankbar
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Muss die ihre Klage nicht begründen.
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Relativ simpel - deine Gebührenforderung und der zugehörige Erstattungsanspruch sind, wenn überhaupt, Masseverbindlichkeit (weil nach Verfahrenseröffnung entstanden, §§ 53, 55 InsO) und keine Insolvenzforderung (alles vor Eröffnung, § 35 I InsO). Da muss immer strikt getrennt werden. Aufrechnungen nach § 95 InsO betreffen immer nur Insolvenzforderungen.
Ob du gegen den Inso-Verwalter tatsächlich so einen Kostenerstattungsanspruch hast weiß ich nicht, aber grundsätzlich gilt für den nichts anderes als für andere Leute, wenn es um Einziehung von Forderungen zur Masse geht.
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| Zitat von Armag3ddon
Muss die ihre Klage nicht begründen.
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Der Richter hat schon mitgeteilt, dass er die Klage aktuell noch für unschlüssig hält. Aber aus anderen Gründen.
Der Anspruch auf die 200 ¤ besteht ja auch grundsätzlich. Die Mandantin hat faktisch 200 ¤ zuviel zurückgebucht.
Die Aufrechnung wiederum muss ich ja darlegen und begründen. Bzw. will ich mich hier nicht darauf verlassen, dass es der Amtsrichter richtig entscheidet
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| Zitat von -rantanplan-
Relativ simpel - deine Gebührenforderung und der zugehörige Erstattungsanspruch sind, wenn überhaupt, Masseverbindlichkeit (weil nach Verfahrenseröffnung entstanden, §§ 53, 55 InsO) und keine Insolvenzforderung (alles vor Eröffnung, § 35 I InsO). Da muss immer strikt getrennt werden. Aufrechnungen nach § 95 InsO betreffen immer nur Insolvenzforderungen.
Ob du gegen den Inso-Verwalter tatsächlich so einen Kostenerstattungsanspruch hast weiß ich nicht, aber grundsätzlich gilt für den nichts anderes als für andere Leute, wenn es um Einziehung von Forderungen zur Masse geht.
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Was heißt das jetzt genau? Angenommen, unsere Gegenforderung ist begründet? Dass die Aufrechnung nicht ausgeschlossen ist?
Sind die Forderungen denn noch gegenseitig, wenn es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt?
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Nein, eben gerade nicht.
Insolvenzforderungen sind zur Tabelle anzumelden und werden irgendwann mit einer Quote aus der übrig gebliebenen Masse bedient. Dafür gibt es einige Vorschriften, wie Insolvenzgläubiger doch noch, z.B. durch Aufrechnung, Absonderung oder Aussonderung, Befriedigung erlangen können.
Masseforderungen sind dagegen solche Ansprüche, die durch Handeln des Insolvenzverwalters begründet werden und sie sind nicht nach dem Teilungsplan zu bedienen, sondern im laufenden Verfahren in voller Höhe aus der Masse. Ausnahme: Masseunzulänglichkeit.
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| Zitat von -rantanplan-
Nein, eben gerade nicht.
Insolvenzforderungen sind zur Tabelle anzumelden und werden irgendwann mit einer Quote aus der übrig gebliebenen Masse bedient. Dafür gibt es einige Vorschriften, wie Insolvenzgläubiger doch noch, z.B. durch Aufrechnung, Absonderung oder Aussonderung, Befriedigung erlangen können.
Masseforderungen sind dagegen solche Ansprüche, die durch Handeln des Insolvenzverwalters begründet werden und sie sind nicht nach dem Teilungsplan zu bedienen, sondern im laufenden Verfahren in voller Höhe aus der Masse. Ausnahme: Masseunzulänglichkeit.
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Auf welche Frage bezieht sich nun dein "Nein, eben gerade nicht"?
Der Anspruch richtet sich vielleicht gegen die Masse, aber im Grunde ist es ja noch immer ein Anspruch aus einem Vertrag mit dem Insolvenzschuldner.
Wenn die Forderungen nicht gegenseitig sind, wäre das für mein Verfahren ja eher ungut :/ Wen müsste ich denn dann aktiv verklagen, die Masse oder den Verwalter? Das müsste ich dann aber wohl in einem separaten Verfahren machen, weil es ja eine unzulässige isolierte Drittwiderklage wäre, oder nicht?
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 21.03.2022 15:41]
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Nein, sie stehen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis
Insolvenzforderungen wandeln sich mit Eröffnung in Feststellungsansprüche zur Tabelle. Sie sind keine Zahlungsansprüche mehr. Aber Ansprüche, die der Insolvenzschuldnerin aus der Zeit vor Eröffnung zustehen (z.B. Kaufpreis) stehen der Masse unverändert zu.
Nur in den Grenzen von 94 ff. InsO kann man Ansprüche, die sich vor Eröffnung aufrechenbar gegenüber gestanden haben, noch aufrechnen, nie gegen Ansprüche, die der Insolvenzverwalter für die Masse geltend macht, mit Masseforderungen. Dazu meine Lieblingsinsolvenzrechtler
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| Zitat von -rantanplan-
Nein, sie stehen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis
Insolvenzforderungen wandeln sich mit Eröffnung in Feststellungsansprüche zur Tabelle. Sie sind keine Zahlungsansprüche mehr. Aber Ansprüche, die der Insolvenzschuldnerin aus der Zeit vor Eröffnung zustehen (z.B. Kaufpreis) stehen der Masse unverändert zu.
Nur in den Grenzen von 94 ff. InsO kann man Ansprüche, die sich vor Eröffnung aufrechenbar gegenüber gestanden haben, noch aufrechnen, nie gegen Ansprüche, die der Insolvenzverwalter für die Masse geltend macht, mit Masseforderungen. Dazu meine Lieblingsinsolvenzrechtler
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Mir käst das Gehirn :x
Der Schadensersatzanspruch meiner Mandantin ist ja nach Eröffnung erst entstanden. Daher kann ich ihn nicht zur Tabelle anmelden; es ist ja keine Insolvenzforderung, sondern Masseverbindlichkeit. Wem gegenüber muss ich den aber dann (in einem separaten Verfahren?) geltend machen?
Wobei ich immer noch nicht sehe, warum es an der Gegenseitigkeit fehlen soll. Der Anspruch auf den restlichen Reisepreis ist ja eine Forderung des Insolvenzschuldners. Die geht ja nicht auf den IV über, sondern nur die Verfügungsbefugnis. Und unser SchE-Anspruch ist ja auch ein Anspruch gegen den Insolvenzschuldner (wobei das Verschulden der IV zugerechnet wird).
Unser Honorar hat die Rechtsschutzversicherung ja schon gezahlt. Mir geht es aber ums Prinzip Zumal ich die Kanzlei auf der Gegenseite nicht ausstehen kann.
Zu deinem Link: Entweder bin ich blöd, oder der verhält sich gerade nicht zu dem hier gegenständlichen Fall; nämlich, dass die Forderung des Insolvenzgläubigers erst nach Eröffnung entsteht.
Ich glaube, damit muss ich unseren Referendar quälen...
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Anspruch der Masse gegen deinen Mandanten, die 200 ¤: Aktivforderung, die zur Masse gezogen werden kann.
Schadenersatzanspruch Forderungsabwehr: Masseverbindlichkeit, die erst nach Eröffnung entstanden ist (nicht: erst dann fällig geworden ist, das wäre ein Fall der §§ 94 ff. InsO). Mit diesem Anspruch kannst du nie gegen Ansprüche aufrechnen, die schon vor Eröffnung entstanden sind.
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Hmm, ok. Danke
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Sprechen die Insolvenzrechtler nicht immer vom „werthaltig machen“ statt entstehen?
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Ich les morgen mal nach, aber wenn mich nicht alles täuscht führt das nicht zu einem Parteiwechsel, sondern der Betriebserwerber muss die Entscheidung nach §§ 325 ZPO, 46 II ArbGGgegen sich gelten lassen. Ob man im Beschlussverfahren eine gewillkürte Prozessstandschaft machen kann ist eher zweifelhaft. Würde ich nicht riskieren, also je nachdem auf welcher Seite
@webload, ich bin kein komischer Insolvenzrechtler, sondern Arbeits- und Zivilrechtler, ich verwende ordentliche termini technici!
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Aus Erfahrung kann ich dir sagen, dass die Pflicht zur Fortführung gerne mal in Abspaltungs- oder Unternehmenskaufverträgen drinsteht.
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Ein Jobcenter schickt mir in einem Widerspruchsverfahren die Verwaltungsakte per beA. Aber nicht in einem großen Dokument, sondern alle Dokumente der e-Akte einzeln, und das sind ziemlich viele.
Das entschlüsseln und öffnen der Nachricht hat schon über 10 Minuten gedauert. Jetzt wollte ich die Nachricht exportieren. Seit 25 Minuten steht da "Die ausgewählte Nachricht wird exportiert. Bitte warten!"
Im Hintergrund läuft der Timer für den automatischen Logout weiter...
Die Digitalisierung läuft super.
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Boah, ich hab in einer versicherungsrechtlichen Sache einen Anwalt auf der Gegenseite, der Partner und Geschäftsführer einer recht großen Kanzlei ist und zuvor schon Partner bei Taylor Wessing gewesen sein soll. Aber holy shit, hat der wenig Ahnung vom (Versicherungs-)Recht.
In nahezu jedem Punkt liegt er einfach völlig falsch. Auch in recht offensichtlichen.
Dazu kommt, dass seine Schriftsätze voll sind, mit inhaltslosen Floskeln ("richtig und zutreffend"; "Ausführungen sind unbehelflich und unterfallen weitgehend der Begrifflichkeit einer Themaverfehlung").
Er will zum Ausdruck bringen, dass ein Teil der Forderung selbst unter Zugrundelegung unserer Auffassung unbegründet sei, schreibt aber, dieser Teil der Forderungen sei nicht (mehr) streitgegenständlich (Teilrücknahme oder -erledigung wurde natürlich nicht erklärt) :x
Oder wir bestreiten den Zugang eines Dokuments, woraufhin er bestreitet, wir hätten es nicht bekommen...
Außerdem haben wir schon mehrfach darauf hingewiesen, dass kein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren durchgeführt wurde. Dies kann nach st.Rspr. des BGH im Prozess noch nachgeholt werden. Aber bisher... nichts, weshalb die Zahlungspflicht der Versicherung hier munter weiterläuft, obwohl eigentlich eingestellt werden könnte (für die Zukunft).
Das wird eine spaßige, wenn auch vermutlich kurze, Verhandlung.
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Zeig ihm wo Bartel den Moscht holt - ich jedenfalls halte eher die Klappe als mich mit Geblubber zu blamieren, die Gerichte sehen das auch durchaus wenn man sie zuschwallt.
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Ausführungen sind unbehelflich und unterfallen weitgehend der Begrifflichkeit einer Themaverfehlung
Wow. Was ein scheiß Satz.
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Da hab ich das "die" am Satzanfang unterschlagen, aber es bleibt ein schwachsinniger Satz.
Die Verhandlung war heute. Lief gut die Richterin hat mir im Grunde vollständig recht gegeben und auch noch übersehen, dass eine bestimmte Gesetzesänderung nicht für Altverträge gilt, wodurch die Mandantin zwei Monate länger BU Rente bekommt, als eigentlich geschuldet. Haben einen Vergleich geschlossen, bei dem die Mandantin eigentlich alles kriegt, was eingeklagt ist, plus noch einen kleinen nicht rechtshangigen Teil. Bin mal gespannt, ob die Beklagte den Vergleich widerruft. Die hätten eigentlich auch einfach anerkennen können.
Hat natürlich auch nicht geschadet, dass der BGH die herrschende Rechtsprechung erst kürzlich ausdrücklich bestätigt hat.
e. War leider nur ein Terminsvertreter da :/
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Eiskrem-Kaiser am 29.03.2022 23:27]
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anwalt.de zeigt mir eine Terminsvertretung an:
| Corona: Klage auf Entschädigung nach AGG wegen Diskriminierung (Verwehrung des Einkaufs trotz Maskenbefreiungsattests) | |
Ich hätte gute Lust da ein Angebot abzugeben, nur um an die Akte zu kommen und das Mandat dann wieder niederzulegen...
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Wenn man eine Anspruchsbegründung nach § 697 Abs. 1 ZPO einreichen muss nach Widerspruch, betitelt man den Anspruchsinhaber dann weiterhin als Antragsteller oder als Kläger? Laut MüKo und beckOK soll die Begründung ja in einer der Klageschrift entsprechenden Form erfolgen.
Wie wird das in der Praxis gehandhabt?
M.E.n. überschreibe ich es mit „Anspruchsbegründung i.S. AZ XY“ und betitel den Anspruchsinhaber dann einfach als Kläger.
/e
Kaiser macht es im Anwaltsklausur-Skript so
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[Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert; zum letzten Mal von Dr. Schlauschlau am 01.04.2022 11:47]
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Ich schreib im Rubrum Antragsteller und in der Begründung: Antragsteller (fortan: Kläger). Dann im weiteren nur Kläger und Beklagte.
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2 Monate Elternzeit ab heute. Fällt mir schwer, nicht aufs Arbeitshandy zu gucken…
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[Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert; zum letzten Mal von smoo am 01.04.2022 13:51]
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Hab kein Arbeitshandy und bekomme auch keine Mails weiter geleitet. Bin echt froh, dass das bei uns einfach nicht nötig ist.
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| Zitat von smoo
2 Monate Elternzeit ab heute. Fällt mir schwer, nicht aufs Arbeitshandy zu gucken…
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Du hast noch ein privates?
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DualSIM ftw!
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| Zitat von webLOAD
| Zitat von smoo
2 Monate Elternzeit ab heute. Fällt mir schwer, nicht aufs Arbeitshandy zu gucken…
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Du hast noch ein privates?
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Ich habe das mal zwei Wochen vereint benutzt. Das macht so keinen Spaß - in der Regel lasse ich mein Diensthandy am Wochenende oder Abends auch mal weg.
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Thema: Juristenthread, § 19 ( Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters ) |